B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1113/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
und deren Töchter
B.________, geboren am (…),
und C.________ , geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Eingang 11. April 2012) reichte die Be-
schwerdeführerin A.________ für sich und ihre Töchter bei der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 16. April 2012 ersuchte die Schweizerische Vertretung
die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspa-
piere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie
zur Ausreise genötigt habe, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig ge-
troffene Schutzmassnahmen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Eingang 17. Mai 2012) an die Schweizeri-
sche Vertretung in Colombo schilderte die Beschwerdeführerin ihre aktu-
elle Gefährdungssituation.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin darauf auf-
merksam gemacht, dass ihre über achtzehn Jahre alte Tochter B._____ ein
eigenes Asylgesuch zu stellen habe.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 an die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo reichte B._____ ein eigenes Asylgesuch ein.
F.
Am 2. April 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
Befragung der Beschwerdeführerinnen statt.
Die Beschwerdeführerin A._______ machte im Wesentlichen geltend, nach
dem Tod ihres Ehemannes und ihrer ältesten Tochter sei sie im Mai 2009
mit ihren beiden Töchtern in ein IDP ("Internally Displaced People") Camp
gebracht und erst im Jahre 2011 an ihren vorherigen Wohnort D._______
rückübersiedelt worden. Sie hätten grosse Schwierigkeiten, ihren Lebens-
unterhalt zu bestreiten und würden von Angehörigen der sri-lankischen Ar-
mee regelmässig zuhause aufgesucht und befragt. Im Weiteren erhielten
sie Drohungen von Unbekannten.
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Die Töchter der Beschwerdeführerin A._______ bestätigten deren Anga-
ben. Sie machten keine weiteren Asylgründe geltend.
G.
Mit am 3. Juli 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
vom 16. Juni 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
H.
Mit Schreiben vom 26. August 2015 teilte die Schweizerische Vertretung in
Colombo dem SEM mit, dass der Entscheid den Beschwerdeführerinnen
nach drei erfolglosen Versuchen der sri-lankischen Post wegen offensicht-
lich falscher Adresse nicht habe zugestellt werden können.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 erkundigten sich die Beschwerdefüh-
rerinnen – unter Angabe der bisherigen Adresse – nach dem Stand des
Verfahrens.
J.
Am 18. Januar 2016 stellte die Schweizerische Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführerinnen an ihre bisherige Adresse eine Kopie der Verfü-
gung vom 16. Juni 2015 zu mit dem Hinweis auf die bisher erfolglosen Zu-
stellversuche der sri-lankischen Post an ihre bisherige Adresse.
K.
Mit auf den 17. Februar 2016 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am
24. Februar 2016 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführe-
rinnen sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
16. Juni 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
Beschwerdeführerinnen am 3. Juli 2015 an ihre letzte bekannte (und
immer noch aktuelle) Adresse zugestellt und damit grundsätzlich
rechtsgültig eröffnet worden ist. Indessen steht fest, dass die
Beschwerdeführerinnen nach erfolglosen Zustellversuchen der sri-
lankischen Post erst nach erneuter und diesmal erfolgreicher Zustellung
einer am 18. Januar 2016 von der Schweizerischen Vertretung
versandten Kopie der angefochtenen Verfügung in der Folge erstmals
von dieser Kenntnis erhielten. Bei dieser Aktenlage erscheint es
sachgerecht, von der Rechtzeitigkeit der auf den 17. Februar 2016
datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016
eingegangener Eingabe auszugehen, auch wenn der Zeitpunkt der
tatsächlichen Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung mangels
Rückschein bei den Akten nicht feststeht.
1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
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Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, von Angehörigen der sri-lanki-
schen Armee aufgesucht und befragt und von Unbekannten bedroht wor-
den zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führerinnen ergebe.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist zwar nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder beziehungsweise Ge-
schwister der LTTE angehört haben sollen, auch nach Beendigung des
Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
standen. Indessen waren diese selbst nie Mitglieder der LTTE und waren
keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensität ausgesetzt,
was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
schliessen lässt. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Behelligun-
gen die Beschwerdeführerinnen aus objektiver Sicht in die vom Asylgesetz
geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenunwür-
diges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass
erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1).
An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereich-
ten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen
der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Be-
schwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bestehen, etwas zu än-
dern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals in der Be-
schwerde vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sich aus
Furcht vor Behelligungen nur sporadisch an der angegebenen Adresse
aufzuhalten, als überzeichnet und nicht glaubhaft zu erachten ist.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerinnen im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
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nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwer-
deführerinnen zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das
SEM hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: