B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1114/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A.______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
10. Mai 2013 Richtung Türkei verliess und am 29. Mai 2013 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B.______ vom 5. Juni 2013 für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C.______ zugewiesen wurde,
dass ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM am 14. Juni
2013 eine Sprach- und Herkunftsanalyse des Beschwerdeführers durch-
führte und das Ergebnis in einem Bericht festhielt,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2013 sowie am 28. No-
vember 2013 (Fortsetzung) vom BFM zu den Asylgründen angehört wur-
de,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung bei den Befragungen
(EVZ/BFM) im Wesentlichen geltend machte, er sei in E., Provinz Erbil,
geboren und habe die ersten (Anzahl) Lebensjahre dort verbracht,
dass er nach Abschluss der (Anzahl) Grundschulklasse mit seinen Eltern
im Jahre (…) nach S., Distrikt/Ort D, Provinz Kirkuk, wo die Familie viel
Land besitze, gezogen sei,
dass sein Vater im Jahre (…) an (Todesursache) gestorben sei und seine
Mutter eine Rente erhalten habe,
dass er mit Nachbarn in der Folgezeit während rund (Anzahl) Jahren in D.
Melonen verkauft habe,
dass sein Vater Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP)
gewesen und ihm deshalb von dieser Organisation im Jahre 2011 eine
Stelle bei den Sicherheitsbehörden ("Asaisch") angeboten worden sei,
dass er das Angebot am 25. Oktober 2011 angenommen und sich schrift-
lich verpflichtet habe, für die Asaisch während sechs Jahren zu arbeiten,
dass er ab Ende November 2011 beim Sicherheitshauptquartier in E.
während eines Monats eine militärische Grundausbildung erhalten habe,
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dass er in den zwei folgenden Monaten in Z., Provinz Dohuk, zusammen
mit 46 weiteren Personen von Amerikanern im Aufspüren von TNT-
Bomben mit Hunden ausgebildet worden sei,
dass er von dieser Ausbildung erst in Z. erfahren habe, worauf er – wie
die anderen Personen – "geschockt und sehr enttäuscht" gewesen sei,
was die zukünftige Aufgabe bei der Asaisch anbelangt habe,
dass er die Ausbildung nicht habe abbrechen dürfen, ansonsten er be-
straft worden wäre,
dass er nach der Ausbildung als Sicherheitsagent seinen Dienst in D. bei
der Asaisch versehen habe, wo er mit einem Hund TNT-Bomben habe
aufspüren müssen,
dass diese Tätigkeit sehr gefährlich gewesen sei und er befürchtet habe,
dabei umzukommen,
dass sich seine Mutter grosse Sorgen um ihn gemacht habe,
dass Leute ihn wegen seiner Arbeit mit Hunden als unrein angesehen
und schikaniert hätten,
dass er kurz vor der Ausreise seinem Chef seine Kündigungsabsicht
kundgetan habe, wobei dieser nicht auf seinen Wunsch eingegangen sei
und ihm mit Gefängnis gedroht habe,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Ex-
perten der Fachstelle LINGUA gewährte, wonach der Beschwerdeführer
eindeutig in der Region Erbil-Kirkuk und sehr wahrscheinlich in E. und S.
sozialisiert worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft
werden müsse,
dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung ausgeführt wurde, dass aufgrund der Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regi-
onalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und jenen auf sei-
ner Identitätskarte ursprünglich nicht aus einer dieser Provinzen, sondern
aus D., Provinz Kirkuk, stamme,
dass aber eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz Erbil
zumutbar sei (Geburt und Aufenthalt in E. bis (Jahr); Passausstellung in
E. im Jahre (…); Sozialisation im Gebiet Erbil-Kirkuk gemäss LINGUA-
Gutachten; Kenntnisse zu E. und typische Aussprache des Dorfnamens
S. von Kurden aus der Region Erbil; Gesundheit; Alter; Schulbildung;
mutmassliche Arbeitserfahrung; familiäres Beziehungsnetz in E.; weitere
Anknüpfungspunkte in E. wie Freunde und Bekannte; Beziehung zur
KDP),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragen liess,
dass eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden,
dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
25. März 2014, erhoben wurde,
dass zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass – ungeach-
tet der im Asylpunkt ausschliesslich auf Unglaubhaftigkeitselementen ba-
sierenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung – festzuhalten sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in
diesem Zusammenhang den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen dürften,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem aus-
geführt habe, aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der KDP, oh-
ne irgendwelche Anforderungen erfüllen zu müssen, eine Stelle bei den
Sicherheitsbehörden angeboten bekommen und am 25. Oktober 2011 ei-
nen kündbaren Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben,
dass er eine militärische Grundausbildung bei den Sicherheitsbehörden
(Asaisch) in E. und Z. von insgesamt drei Monaten (November 2011 –
Februar 2012) absolviert und danach bis kurz vor der Ausreise (Mai 2013)
Dienst geleistet habe,
dass er aufgrund der gefährlichen Tätigkeiten, die er zu verrichten gehabt
habe, jedoch die Kündigung des Arbeitsvertrages beabsichtigt habe, was
bei seinem Vorgesetzter aber auf Unverständnis und Ablehnung gestos-
sen sei und dieser ihm diesfalls gar mit Haft gedroht habe,
dass er sich nicht getraut habe, sich beim nächst höheren Vorgesetzten
zu beschweren,
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dass aufgrund dieser Vorbringen festzustellen sein dürfte, dass es sich
um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle und der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufge-
zählten Gründe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder be-
gründete Furcht haben müsse, solchen Nachteilen künftig ausgesetzt zu
werden,
dass allfällige aus dem vom Beschwerdeführer begangenen Vertrags-
bruch, einer zivilrechtlichen Angelegenheit, resultierende nachteilige Kon-
sequenzen von diesem – da keine Verfolgungsmotivation respektive
-situation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege – in Eigenverantwortlichkeit
zu tragen sein dürften,
dass weder die allgemeine Lage in den drei von der kurdischen Regional-
regierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Erbil, Dohuk, Suleima-
niya) noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen
einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen
dürften (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f. und BVGE 2008/5
E. 7.5, insbes. E. 7.5.8 S. 65 ff.),
dass – nebst den grundsätzlich nicht zu beanstandenden Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers – der Vollständigkeit halber im Zusammenhang
mit dessen Angaben zur Verwandtschaft in E. insbesondere noch auf S. 4
des Protokolls der Anhörung hinzuweisen sein dürfte (A 21 S. 4),
dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend
erachtete und auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Darlegung explizit
verzichtete,
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dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
10. März 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass
gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts für die Sicherheitskräfte in
der KRG (Kurdish Regional Govenrment) keine obligatorische Dienst-
pflicht besteht (vgl. zum Ganzen Report of Joint Finnish-Swiss Fact-
Finding Mission to Amman and the KRG Area, May 10-22, 2011),
dass in diesem Bericht unter anderem am Beispiel der Peshmerga (nati-
onale militärische Streitkräfte) aufgezeigt wird, dass es einer Person frei-
gestellt ist, sich einer Einheit anzuschliessen oder diese Organisation zu
verlassen,
dass die Zugehörigkeit zu einer Diensteinheit nicht zuletzt aufgrund der
Bezahlung populär ist,
dass die Desertion von einer Diensteinheit für niederrangig eingestufte
Personen heute kein ernsthaftes Problem darstellt, lediglich für höherran-
gig eingestufte Personen dürfte dies allenfalls schwierigere Auswirkungen
zeitigen,
dass die Dienstleistung heute grundsätzlich als Anstellung zur Erzielung
eines Einkommens aufgefasst wird ("just a job"),
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer somit nicht darzutun ver-
mochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu
können,
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dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation – weder
die allgemeine Lage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass dem aus der Provinz Kirkuk stammenden Beschwerdeführer, wohin
ein Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erachtet
wird, grundsätzlich eine Wohnsitzalternative in einer der drei von der kur-
dischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen des Nordirak (in casu:
Erbil) zur Verfügung steht,
dass diesbezüglich, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Zwi-
schenverfügung vom 10. März 2014 zu verweisen ist, worin dem Be-
schwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung sowie die grund-
sätzlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der
Beschwerde unter dem wegweisungsrechtlichen Gesichtspunkt – da aus-
sichtslos – nicht relevant sind,
dass in besagter Zwischenverfügung unter Angabe der entsprechenden
Fundstelle im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes explizit auf die von
ihm erwähnte Verwandtschaft in E. hingewiesen wurde,
dass in Bezug auf die in der Beschwerde beanstandete Prognose der
Vorinstanz im Zusammenhang mit einer allfälligen Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in E. zudem festzuhalten ist, dass blosse soziale
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und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 ferner auf die
Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen hat,
dass sich in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren
relevanter Umstände der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am 17. März 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: