B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1114/2019
vao
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
aus Damaskus, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am
(…) Mai 2014 mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Brasi-
lien. Dort hielt er sich in der Folge bis am 24./25. Dezember 2015 auf. Über
die Türkei, Griechenland und weitere Länder gelangte er am 11. Januar
2016 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Januar 2016 ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 18. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
am 6. Januar 2017 führte das SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Damaskus an der Uni-
versität (…) studiert sowie in B._______ einen (…) absolviert. Während
des Studiums habe er den Militärdienst geleistet. Nach Abschluss des Stu-
diums im Herbst (…) habe er während drei oder vier Jahren in einer (…)
und danach während zwei Jahren für eine (…) gearbeitet. Nach der Beset-
zung der (…) durch Kämpfer sei er etwa ein oder zwei Jahre arbeitslos
gewesen. Danach habe er während eines Jahres (…) erledigt. Sein Vater
sei früher Armeeoffizier gewesen, und seine noch lebenden Geschwister
hätten als (…) gearbeitet. Sie alle und er selber seien Mitglieder der Baath-
Partei gewesen. Sein im Jahr 2013/2014 nach Deutschland geflohener
Bruder habe dort eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen.
Aufgrund des Krieges habe er nicht länger in Syrien bleiben können. Ein
oder zwei Mal sei er an einem Checkpoint angehalten worden und habe
Angst gehabt, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Er sei jedoch
nicht bereit, jemanden zu töten oder selber getötet zu werden. Ausserdem
habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet. Er sei weder für das Regime
noch für die Opposition. Da es für ihn in Syrien aber keine Zukunft mehr
gebe, sei er nach Brasilien ausgereist, wo er im Juni 2014 ein Asylgesuch
gestellt habe, welches positiv entschieden worden sei. Anschliessend habe
er in C._______ als (…) gearbeitet. Aufgrund der hohen Kriminalität sei es
immer wieder zu Überfällen und Erpressungen gekommen, wobei es
zwecklos gewesen sei, die Polizei einzuschalten. Auch habe er keine staat-
liche Hilfe bekommen und sein ganzes Geld aufgebraucht. Ein palästinen-
sischer Kollege habe von seinen guten Beziehungen zu Juden und zur ka-
tholischen Kirche erfahren und ihn daraufhin bei der arabischen und isla-
mischen Gemeinschaft verleumdet, worauf er aus diesen Kreisen ausge-
schlossen und diskriminiert worden sei. Unter diesen Umständen habe er
nicht länger in Brasilien bleiben wollen und das Land wieder verlassen.
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In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen brachte er anlässlich der An-
hörung zusätzlich vor, er habe in Syrien im Jahr 2012 zwei oder drei Mal
an Demonstrationen teilgenommen und in Brasilien in einem später aus-
gestrahlten Interview gegen das syrische Regime und über die Situation in
Syrien gesprochen. Ausserdem habe er während seines Aufenthaltes in
D._______ seinen schwerkranken Vater nicht kontaktieren dürfen und spä-
ter erfahren, dass er infolge unzureichender medizinischer Versorgung in
Syrien verstorben sei. In der Schweiz habe er ebenfalls jüdische Freunde,
auch solche aus Israel. Anlässlich eines Treffens der (…) habe er am (…)
August 2017 in E._______ eine kurze Ansprache gehalten und dabei die
syrische Regierung scharf dafür kritisiert, dass sie ein falsches Bild über
die Juden verbreite. Auch an der Veranstaltung „(…)“ vom (…) 2018 für
Juden, Christen und Muslime habe er teilgenommen. Dort habe er Flyer
verteilt und mit Passanten gesprochen.
Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Identitätsdokumente, darunter
seinen syrischen Reisepass und seinen brasilianischen Ausländerpass so-
wie verschiedene weitere Beweismittel, darunter einen Zeitungsbericht, ei-
nen Arztbericht, die Kopie eines Registerauszugs, Fotos, Facebook-Aus-
drucke, einen USB-Stick mit einem Radiobericht des Radiosenders (…)
und dessen Übersetzung, eine Postkarte und Bestätigungsschreiben zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 5. Februar 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihn aus der Schweiz weg.
Infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vor-
läufige Aufnahme angeordnet.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flüchtling und
die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Für-
sorgebestätigung vom 19. Februar 2019 bei.
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Seite 4
D.
Am 7. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezah-
len, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine
Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. März 2019 bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende
Ausführungen und reichte Ausdrucke aus dem Internet, Kopien seiner Aus-
weise und eines Protokolls ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermöchten.
5.2 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM wie
folgt:
5.2.1 Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei wegen des Krieges,
der Waffen und Panzer sowie der mehrmaligen Anhaltung an Checkpoints
aus dem Heimatland ausgereist, stellten eine Folge der kriegerischen Aus-
einandersetzungen in Syrien dar. Folglich seien sie flüchtlingsrechtlich
nicht bedeutsam.
5.2.2 Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Reservedienst eingezo-
gen zu werden, sei nicht begründet, weil die syrischen Behörden bis zu
seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien und er mehrmals
militärische Checkpoints habe passieren können, was nicht der Fall gewe-
sen wäre, wenn er für den Reservedienst vorgesehen gewesen wäre. Sub-
stanziierte Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Ausreise in den akti-
ven Reservedienst aufgeboten worden wäre, würden somit fehlen. Eine
Dienstverweigerung oder Desertion liege nicht vor.
5.2.3 Auch wegen der zwei- oder dreimaligen Teilnahme an Demonstratio-
nen im Jahr 2013 liege keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung vor, zumal dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen
deswegen nichts passiert sei und er überdies legal ausgereist sei.
5.2.4 Bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten handle es sich
um unbelegte Behauptungen. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass die
syrischen Behörden ein Treffen mit einer (…) in der Schweiz überwacht
hätten. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers gehe auch hervor, dass
er sich zum Schutz seiner in Syrien verbliebenen Familie nicht exponieren
wolle, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich bei den angegebenen
exilpolitischen Tätigkeiten zurückgehalten habe. Auch die geltend ge-
machte Teilnahme an einer Kundgebung wegen der Situation in Aleppo
könne keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen, da die sy-
rischen Sicherheitskräfte im Ausland insbesondere Personen erfassten,
die qualifizierte Aktivitäten ausübten und als potentielle Bedrohung wahr-
genommen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Gleiches gelte auch
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für den Zeitungsbericht vom 25. Februar 2016, da er nur anonym erfolgt
sei und sich auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien beziehe.
5.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest:
5.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Leben wegen
seiner Kontakte zu in Israel und in anderen Staaten lebenden Juden in Ge-
fahr sei, er aus diesem Grund in Brasilien von der arabischen Gemein-
schaft angeschwärzt geworden und es zu einem Mordaufruf gekommen
sei, könnten nicht geglaubt werden. So habe er zuerst ausgesagt, er wisse
nicht, wie sein palästinensischer Bekannter von den Kontakten erfahren
habe, um kurz darauf darzulegen, dieser habe es herausgefunden, weil
sein jüdischer Freund eine Halskette mit dem Davidstern getragen habe.
Ausserdem habe er die Morddrohung gegen seine Person erst anlässlich
der Anhörung erstmals erwähnt, obwohl es sich um den gravierendsten
Vorfall handle. Das Vorbringen sei somit nachgeschoben. Darüber hinaus
habe er die Frage nach jüdischen Feiertagen damit beantwortet, dass er
lediglich am Sonntag dorthin gegangen sei, um zu beten. Der zentrale Ge-
betstag der Juden sei indessen nicht der Sonntag. Ferner habe er angege-
ben, die grösste Synagoge der Juden in C._______ mit dem Namen
F._______ besucht zu haben, was sich mit den allgemein zugänglichen
Informationen, wonach dort ein Gotteshaus der (…) mit diesem Namen er-
richtet worden sei, nicht vereinbaren lasse. Auch sei seine Aussage, einige
Männer in der Synagoge hätten die Kopfbedeckung ausgezogen, nicht mit
der grundsätzlichen jüdischen Pflicht, in der Synagoge den Kopf zu bede-
cken, vereinbar.
5.3.2 In Bezug auf das dem Radiosender (…) gegebene Interview stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zwar ausgesagt habe, gegen
das syrische Regime gesprochen zu haben, was auch der nachgereichten
Übersetzung entnommen werden könne. Indessen ergebe sich aus dem
beigefügten Radiobericht des Journalisten, dass der Beschwerdeführer
weder für das Regime noch für die Rebellen Partei ergriffen habe. Dies
decke sich auch mit seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er weder
mit dem Regime noch mit der Opposition gewesen sei.
5.3.3 Auch wenn der Beschwerdeführer einige Facebook-Seiten mit Bezug
zu Israel gelikt habe, fehle ein politisches Engagement von seiner Seite,
weshalb der Eindruck entstanden sei, er habe die erwähnten Seiten aus
asyltaktischen Gründen gesammelt und zusammengestellt. Es sei nicht er-
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sichtlich, dass er mit denjenigen Personen in einem engen Kontakt gestan-
den sei, welche er gelikt habe. Zudem vermöchten die Facebook-Auszüge
nicht zu belegen, dass er den Staat Israel aktiv unterstützt habe, weshalb
keine Gefährdung ersichtlich sei. Mit dem auf Facebook verwendeten und
in Syrien gebräuchlichen Profil „(…)“ sei er ohnehin nicht identifizierbar.
Schliesslich zeige das Verhalten des Beschwerdeführers, der gleich zu Be-
ginn der Anhörung seine Kontakte zu Juden und zu Israel herausgestrichen
und deswegen eine Aufenthaltsbewilligung gefordert habe, dass er mit sei-
nen konstruierten Angaben versuche, auf eine Asylgewährung hinzuwir-
ken.
6.
In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:
6.1 Das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weil der
Beschwerdeführer in Brasilien als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt worden sei. Er habe sein Travel Dokument, ein spezielles Reisedo-
kument für anerkannte Flüchtlinge, im Original eingereicht. Es stelle sich
dadurch die Frage, ob sein Asylgesuch nicht unter Art. 50 AsylG zu subsu-
mieren sei, da er seit dem 13. Januar 2016 ununterbrochen und ordnungs-
gemäss in der Schweiz wohnhaft sei.
6.2 Ferner werde die (materielle) Einschätzung des SEM nicht geteilt. Auf-
grund des in Syrien herrschenden Ausnahmezustandes würden Reservis-
ten nicht mehr immer einzeln und schriftlich einberufen, sondern einer Al-
tersgruppe zugewiesen und durch eine Verfügung oder Anordnung zum
Dienst aufgerufen. Nur vor 1981 geborene Männer seien vom Dienst be-
freit, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Er müsse damit rech-
nen, bei irgendeinem Behördenkontakt – beispielsweise an einem Check-
point – festgenommen und zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Fall eines
Entzugs vom Dienst müsse er mit einer Bestrafung rechnen. Die syrischen
Behörden würden mit grösster Brutalität gegen Dienstverweigerer vorge-
hen. Auch eine blosse Gefängnisstrafe stelle eine asylrelevante Verfolgung
dar, weil sie unverhältnismässig sei. In Bezug auf die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten habe sich das SEM mit seiner Argumentation wi-
dersprochen. Zudem treffe die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer im Radio-Interview in Brasilien gesagt habe, er habe we-
der für das Regime noch für die Rebellen Partei ergriffen, gemäss der ein-
gereichten Übersetzung nicht zu. Er habe klar gegen die syrische Regie-
rung gesprochen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich – wie
das SEM argumentiert habe – nicht intensiv mit dem Judentum und der
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jüdischen Religion befasst habe. Er sei in der Schweiz und in Brasilien mit
Juden in Kontakt gekommen, habe sich mit einigen Juden befreundet so-
wie an deren Festen teilgenommen und sei in die Synagoge gegangen.
Dort habe er festgestellt, dass die syrische Regierung ein falsches Bild von
den Juden habe. Deshalb sei er in Brasilien von Moslems getadelt, bedroht
und angegriffen worden. Angesichts der allgemein bekannten Überwa-
chung der Aktivitäten der syrischen Staatsbürger im Ausland durch den sy-
rischen Geheimdienst sei der Beschwerdeführer infolge seiner aktiven me-
dialen Stellungnahmen gegen das syrische Regime in Radio und Zeitun-
gen sowie seiner Teilnahme an Veranstaltungen ins Visier der syrischen
Behörden gelangt. Er werde mit gezielter staatlicher Verfolgung und ernst-
haften Nachteilen rechnen müssen.
6.3 In der Eingabe vom 16. Mai 2019 wurde zusätzlich geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf den letzten Kontakt mit seiner Fa-
milie in Syrien von den syrischen Behörden zuhause gesucht worden sei.
Die Behörden hätten den Eltern einen Haftbefehl vorgelegt, jedoch keine
Kopie abgegeben. Sie hätten insbesondere auf die Fotos und den veröf-
fentlichten Bericht im Internet aufmerksam gemacht. Die Recherche mit
dem Namen des Beschwerdeführers führe zum besagten Bericht und dem
Foto. Aufgrund der anlässlich der Anhörung abgegebenen Ausweise im
Original aus Syrien und Brasilien würden zudem – entgegen der Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts – Beweise für seine Anerkennung als
Flüchtling vorliegen. Dies sei auch aus dem ebenfalls beigelegten Formular
für die Bestellung eines Reisepasses für Flüchtlinge ersichtlich.
7.
7.1 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt,
weil der in Brasilien als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer sein Tra-
vel Dokument, ein spezielles Reisedokument für anerkannte Flüchtlinge,
im Original eingereicht habe und somit zu prüfen gewesen wäre, ob sein
Asylgesuch nicht unter Art. 50 AsylG zu subsumieren sei, erweist sich als
unbegründet. Zwar hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah-
ren einen Ausweis für Ausländer im Kreditkartenformat, einen Reisepass
für Ausländer und ein Arbeitsbüchlein zu den Akten gegeben, was darauf
schliessen lässt, dass er sich in Brasilien als Ausländer aufgehalten hat.
Indessen kann keines dieser Dokumente als Reiseausweis für Flüchtlinge
betrachtet werden; vielmehr handelt es sich um Ausweise, welche generell
für ausländische Personen bestimmt sind. Folglich ist aus diesen Doku-
menten nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Brasilien als
Flüchtling anerkannt wurde. Ein solcher Schluss kann überdies auch nicht
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Seite 10
aus den zahlreichen übrigen Beweismitteln gezogen werden. Folglich kann
ihm aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden, dass er in Brasilien als
Flüchtling anerkannt war, weshalb das SEM zu Recht keine Prüfung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 50 AsylG vorgenommen hat. An dieser Ein-
schätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Kopien
von Zeitungsartikeln aus dem Internet und die Kopie eines Formulars mit
dem Titel „Protocolo de Solicitação de Documento de Viagem“ vom 18. Mai
2015 nichts zu ändern. Bei Letzterem handelt es sich um den Antrag auf
ein Reisedokument, aus welchem indessen in keiner Weise hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei. Auch wenn der Be-
schwerdeführer in den Internetartikeln namentlich erwähnt und teilweise
mit Foto ersichtlich ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er sei an-
erkannter Flüchtling in Brasilien.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Zweitasyl
nach Art. 50 AsylG einen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz vo-
raussetzt. Dabei gilt der Aufenthalt nur dann als ordnungsgemäss im Sinne
dieser Bestimmung, wenn er auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
beruht. Der gesetzlich erlaubte Aufenthalt als Asylsuchender zählt jedoch
nicht dazu (vgl. Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014
E. 5 f.; D-4742/2014 vom 17. November 2014 E. 5.5). Vorliegend lassen
sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer seit mindestens zwei Jahren mit einer entsprechenden Bewilli-
gung in der Schweiz aufgehalten hätte. Vor diesem Hintergrund sind die
Voraussetzungen von Art. 50 AsylG offensichtlich nicht gegeben, weshalb
sich eine nähere Prüfung durch das SEM erübrigte und in dieser Hinsicht
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
7.2 Im Übrigen ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und auf diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. März 2019 zu verweisen.
7.2.1 Angesichts der dort zitierten geltenden Praxis besteht vorliegend
keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung des Be-
schwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er Reservist der syrischen
Armee sei. Der Hinweis auf allgemeine Bekanntmachungen der syrischen
Behörden bezüglich der Militärdienstpflicht von Reservisten erweist sich
als unbehelflich. Den Akten können keine konkreten Vorkehrungen des Be-
schwerdeführers oder der syrischen Behörden in Bezug auf einen allfälli-
gen Einzug in den Reservedienst entnommen werden. Somit handelt es
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Seite 11
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Dienstverweigerer oder De-
serteur – was für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin
noch nicht zu begründen vermöchte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6) – sondern
allenfalls um einen noch nicht einberufenen Reservisten. Dies reicht jedoch
nicht aus, um als Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-
2758/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1).
7.2.2 Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist
nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines Koordinations-
entscheids ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen
angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exil-
politische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt, bei
deren Vorliegen eine Person als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre
(vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil
publiziert]). Dabei kam es zum Schluss, dass hierfür konkrete Anhalts-
punkte vorliegen müssen, welche darauf schliessen lassen, dass die asyl-
suchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde. Die Rechtsprechung geht in dieser Hinsicht davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, welche über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil
D-3839/2013 E. 6.3.2, vgl. statt vieler auch Urteile E-7519/2014 vom
23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-3600/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2).
7.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in den Medien
öffentlich gegen den syrischen Staat geäussert. Wie anhand eines Abhö-
rens des nach wie vor im Internet verfügbaren Berichts des Radiosenders
(…) ersichtlich wird, hat er sich in diesem aber gerade nicht gegen das
syrische Regime ausgesprochen. Entgegen der eingereichten englischen
Transkription des Interviews sowie deren deutschen Übersetzung führte
der Journalist nicht aus, dass der Beschwerdeführer gegen das Regime
sei. Vielmehr lautet die betreffende Passage wie folgt: "Not wanting to side
with either Bashar al-Assad's government or rebel forces, G._______ es-
caped by traveling overland to Lebanon" (vgl. […]). Eine regimekritische
Haltung geht daraus nicht hervor. Eine solche lässt sich auch aus der eben-
falls vorhandenen Aussage, der Beschwerdeführer sei über das fehlende
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Seite 12
Engagement der internationalen Gemeinschaft in Syrien enttäuscht, da so-
wohl die USA als auch England den Krieg stoppen könnten, nicht ableiten.
Sodann ist den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen zu
entnehmen, dass er politisch neutral sei und sich weder auf die Seite des
Regimes noch auf jene der Opposition gestellt habe (vgl. A7, Ziff. 7.01 und
A20, F50). Auch in den Zeitungsberichten äussert er sich nicht konkret ge-
gen das syrische Regime, sondern tritt einfach als syrischer Flüchtling in
Erscheinung. Auch wenn er teilweise namentlich erwähnt wird, lassen die
vorgelegten Berichte nicht darauf schliessen, dass er von den syrischen
Behörden aufgrund seiner medialen Auftritte als Regimegegner angesehen
werden könnte. Hinsichtlich der einzelnen Teilnahme an einer "stillen" De-
monstration in der Schweiz für Zivilisten in Aleppo (vgl. A20, F53) ist fest-
zuhalten, dass diese als massentypische und geringprofilierte Form des
politischen Protests anzusehen ist.
7.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat ge-
fährdet, weil der mit Israel sympathisiere. Er habe mehrere jüdische
Freunde und in der Schweiz im August 2017 an einem Treffen der (…) so-
wie an einer Veranstaltung mit dem Titel "(…)" teilgenommen. Diese nie-
derschwelligen Aktivitäten sind jedoch nicht geeignet, um dem Beschwer-
deführer – der sich selbst als politisch neutral ansieht, in seiner Heimat nur
in geringem Ausmass politisch aktiv gewesen ist und deswegen keine
Probleme gehabt habe (vgl. A20, F50 und F57 ff.) – ein Profil zu verleihen,
welches ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen liesse. Vielmehr handelt es sich dabei in erster Linie um private
Freundschaften zu jüdischen Personen. Wie das SEM zutreffend festge-
stellt hat, erweisen sich die angeblichen Morddrohungen in Brasilien auf-
grund seiner Bekanntschaft mit einer jüdischen Person als unglaubhaft.
Nach Aussen in Erscheinung getreten ist der Beschwerdeführer mit seiner
behaupteten Sympathie für Israel in erster Linie dadurch, dass er auf Fa-
cebook zahlreiche Seiten mit einem Bezug zu Israel gelikt hat. Weder geht
daraus ein besonders grosses exilpolitisches Engagement hervor noch las-
sen sich daraus enge Verbindungen zu Israel oder gar eine aktive Unter-
stützung Israels ableiten, welche darauf schliessen lassen würde, dass er
von den syrischen Behörden als gewichtiger Regimekritiker angesehen
würde respektive in diesem Zusammenhang eine Verfolgung zu befürchten
hätte. Angesichts der zahlreichen regimekritischen politischen Äusserun-
gen von im Ausland lebenden Syrern auf Internetplattformen erscheint es
auch wenig wahrscheinlich, dass er durch "Likes" von Facebook-Seiten mit
Israel-Bezug die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich
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Seite 13
gezogen hat. Zusammenfassend lässt sich aus den eingereichten Beweis-
mitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politi-
sches oder religiöses Profil aufweisen oder den Eindruck erwecken würde,
er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen.
7.2.5 Zu keiner anderen Einschätzung vermag auch die unbelegte Be-
hauptung in der Eingabe vom 16. Mai 2019 zu führen, er sei kürzlich zu
Hause von den syrischen Behörden gesucht worden, wobei seine Eltern
mit einem Haftbefehl konfrontiert worden seien. Nachdem der Vater des
Beschwerdeführers bereits verstorben ist (vgl. A20, F14), könnte ein allfäl-
liger Haftbefehl höchstens seiner Mutter vorgelegt worden sein. In der Ein-
gabe wird jedoch insbesondere auf die namentliche Erwähnung des Be-
schwerdeführers in einem Zeitungsartikel verwiesen, der bereits im Sep-
tember 2015 erschienen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die syrischen
Behörden den Beschwerdeführer deswegen nun – dreieinhalb Jahre spä-
ter – suchen sollten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er sich in dem
betreffenden Artikel zwar als syrischen Flüchtling zu erkennen gibt, sich
jedoch nicht mit einem Wort kritisch über das syrische Regime oder die
heimatlichen Behörden äussert. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden ist.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht von einem besonders ausgeprägten und ex-
ponierten exilpolitischen Engagement ausgegangen werden kann. Folglich
liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer
Rückkehr infolge seiner Freundschaft zu jüdischen Personen, seinen Auf-
tritten in Zeitungs- und Radioberichten sowie seinen Internetaktivitäten
oder aufgrund der Teilnahme an jüdischen Veranstaltungen bei einer Rück-
kehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
ist daher zu verneinen.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2019 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin,
dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 27. März 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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