B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1114/2020
law/bah
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.
D-1114/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 im Bundesasylzentrum
(BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 28. Januar 2020 ein Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am 4. Oktober 2018 in Slowenien, am 23. Oktober 2018 in Italien,
am 11. Juni 2019 in Deutschland und am 6. Oktober 2019 in den Nieder-
landen Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Ge-
sprächs vom 29. Januar 2020 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Sloweniens, Italiens, Deutschlands und den Nieder-
landen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte,
dass er diesbezüglich geltend machte, er sei in Slowenien in der Nähe der
Grenze zu Italien festgenommen worden, man habe ihm die Fingerabdrü-
cke abgenommen, ihm eine «Bleibekarte» für drei Monate ausgehändigt
und ihn in ein Asylcamp gebracht, wo er kurz befragt worden sei,
dass man ihn dann nach Ljubljana gebracht habe,
dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke die slowenischen Behörden am 31. Januar 2020 um Übernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 12. Februar 2020
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 – eröffnet am 18. Feb-
ruar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
D-1114/2020
Seite 3
dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der gegenüber
den slowenischen Behörden geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers,
nach Italien weiterzureisen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der
betroffenen Personen sei, den zuständigen Staat selbst zu wählen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wiesen Schwachstel-
len auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK
mit sich bringen würden,
dass Slowenien die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie
ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Slowenien hielte sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und würde das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, die die
Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen,
dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizini-
sche Versorgung zu gewähren,
dass sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergäben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D-1114/2020
Seite 4
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) dem Bundesver-
waltungsgericht am 26. Februar 2020 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-1114/2020
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der wäh-
rend der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
staats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer in Slowenien am 4. Oktober 2018 um Asyl nachgesucht hatte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was
vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Kern auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer sei von den slowenischen Behörden beschuldigt worden,
er sei ein Schmuggler,
D-1114/2020
Seite 6
dass ihn Slowenien ohne rechtsstaatliches Verfahren nach Pakistan zu-
rückschicken werde, da die Aufnahmequote von pakistanischen Asylsu-
chenden in Slowenien bei null Prozent liege, was bedeute, dass Slowenien
nicht vorhabe, sein Asylgesuch ernsthaft zu prüfen,
dass sein Handy von der slowenischen Polizei zerstört worden und er dort
in Gefahr sei,
dass eigentlich Griechenland für die Behandlung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig wäre und der Eintritt der slowenischen Behör-
den willkürlich sei,
dass den Akten keine objektiven Hinweise für einen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Griechenland zu entnehmen sind, er dort nicht dakty-
loskopisch erfasst wurde und offenbar auch kein Asylgesuch stellte, wes-
halb der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die slowenischen Be-
hörden hätten dem Rückübernahmeersuchen des SEM nicht zustimmen
dürfen, nicht gefolgt werden kann,
dass bezüglich der geltend gemachten Einweisung des Beschwerdefüh-
rers in ein geschlossenes Camp im Zusammenhang mit der Abnahme von
Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, bezie-
hungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen
Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller
Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 [Eurodac-Verordnung]),
dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im
Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können,
wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder An-
ordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations-
gesetz, AIG, SR 142.20]),
dass aus den Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe über
kein Visum verfügt, das ihn zur Einreise in den Schengenraum ermächtigt
hätte,
D-1114/2020
Seite 7
dass demnach davon auszugehen ist, er habe sich heimlich auf sloweni-
sches Territorium begeben und sei von den slowenischen Behörden zufäl-
ligerweise aufgegriffen worden,
dass anzunehmen ist, die slowenischen Behörden hätten ihn darüber in-
formiert, er werde entweder in seine Heimat zurückgeschickt oder er habe
die Möglichkeit, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-1114/2020
Seite 8
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die slowenischen Behörden
verdächtigten ihn, als Schlepper tätig zu sein, an der Zuständigkeit Slowe-
niens für die Prüfung des Asylgesuchs nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs nicht erwähnte, weshalb gewisse Vorbehalte an
dessen Glaubhaftigkeit angebracht erscheinen,
dass Slowenien über (vorgesetzte) Polizei- und Justizbehörden verfügt, an
die sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte, sollte er al-
lenfalls zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt werden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder sein Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bei der medizini-
schen Abklärung vom 28. Januar 2020 angesprochenen gesundheitlichen
Probleme (Husten, Rückenschmerzen) an die zuständigen slowenischen
Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann,
dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-1114/2020
Seite 9
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG
(sinngemäss) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1114/2020
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: