B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-1115/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Nigeria beziehungsweise Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Juli 2005 zusammen mit ih-
rem damaligen Ehepartner in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte,
aus E._______ zu stammen und ethnische Yezidin zu sein,
dass ihr damaliger Ehepartner von der Miliz verfolgt worden sei und sie
Armenien aus diesem Grund verlassen hätten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2005 in An-
wendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) abwies,
dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach
Armenien für zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Oktober 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte,
der Ethnie der Igbo anzugehören, aus dem F._______ zu stammen und
vor der Ausreise in G._______ gelebt zu haben,
dass er unter Drohungen zur Annahme eines religiösen Amtes genötigt
worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat,
dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Ni-
geria für zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden am 11. März 2011 in der Schweiz erneut
um Asyl nachsuchten und vorbrachten, religiös angetraut zu sein,
dass die Beschwerdeführerin vorerst darlegte, im Frühjahr 2006 nach
Armenien zurückgekehrt und dort wegen ihres neuen Ehemannes durch
die Verwandtschaft angefeindet worden zu sein,
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dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Aussage korrigierte und
darlegte, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nach dem ersten Asylverfahren
nach Armenien gereist und von dort wieder in die Schweiz gelangt zu
sein,
dass er keine neuen Fluchtgründe geltend machte,
dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche mit Verfügungen vom 29. Juli
beziehungsweise 9. September 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung nach Öster-
reich (Beschwerdeführerin) respektive Frankreich (Beschwerdeführer) an-
ordnete,
dass das BFM in den Verfügungen erwog, die (neue) Ehe der Beschwer-
deführenden sei bloss behauptet und in keiner Weise belegt, weshalb
sich keine Ansprüche aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ergä-
ben,
dass alle vorinstanzlichen Verfügungen unangefochten in Rechtskraft er-
wuchsen,
dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2011 in der Schweiz
zum dritten Mal Asylgesuche stellten,
dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung auf prekäre Auf-
enthaltsbedingungen in Frankreich verwies,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ebenfalls nach Frankreich ge-
reist zu sein und sich mit den Kindern bei ihrem Mann aufgehalten zu ha-
ben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am
22. Februar 2012 – auf die dritten Asylgesuche gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft fest-
setzte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die zu-
letzt am 11. März 2011 eingeleiteten Asylverfahren seien rechtskräftig ab-
geschlossen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach seither Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären,
dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom
28. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer angemessenen Par-
teientschädigung beantragten,
dass der Eingabe ein die Beschwerdeführerin betreffendes Aufgebot für
einen fachärztlichen Termin und eine ärztliche Bestätigung (Schwanger-
schaft) beilagen,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den eindeutig formulierten
Rechtsbegehren lediglich das Bestehen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen geltend machen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid betreffend
dessen Dispositivziffern 1 und 2 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwer-
deführenden in ihren Herkunftsstaaten drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, gemeinsam nach
Armenien respektive Nigeria auszureisen und so entgegen den Be-
schwerdevorbringen und unbesehen der vom BFM in bisherigen Verfah-
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ren geäusserten Zweifel an der Familieneinheit keine Trennung erfolgen
muss,
dass es den Beschwerdeführenden nach behördlicher Registrierung der
behaupteten Ehe vor Ort grundsätzlich möglich sein dürfte, sich auch im
Herkunftsland des Partners respektive der Partnerin dauerhaft niederzu-
lassen,
dass bezüglich Nigeria und Armenien unter den heute bestehenden Ver-
hältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation landes-
weiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im sechsten Monat
und ihre psychischen Probleme in der geltend gemachten Form einer
Rückkehr offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal vor Ort medizinische
Einrichtungen bestehen,
dass allfällige Schwierigkeiten in Armenien wegen der Hautfarbe des Be-
schwerdeführers nicht unüberwindbar sein dürften (vgl. C 10/10 S. 5;
B7/3, S. 2),
dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich des sozialen Netzes in
den Heimatstaaten mehrfach widersprochen haben, weshalb nicht glaub-
haft erscheint, sie würden mangels sozialer oder wirtschaftlicher Anknüp-
fungspunkte in eine existenzgefährdende Lage geraten,
dass von weiteren Abklärungen schon insofern abzusehen ist, als die Un-
tersuchungsmaxime ihre Grenze praxisgemäss in der Mitwirkungspflicht
der Betroffenen findet,
dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Übersiedlung nach Nigeria of-
fenbar selber nicht ausschliesst (C 13/11 S. 6 f.),
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerieten in
Nigeria oder in Armenien in eine existenzgefährdende Situation,
dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kinds-
wohls ersichtlich ist,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdefüh-
renden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: