B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1115/2013
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen
Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) – gelangte am (…) in
die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom
8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 20. April 2010 beim BFM
eingegangene Revisionsgesuch ebenfalls nicht ein und überwies die Ein-
gabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsge-
suchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies das BFM
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge war der Be-
schwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
A.c Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein.
A.d Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben.
A.e Mit Urteil D-3791/2011 vom 22. November 2012 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juli 2011 gegen die Verfügung
des BFM vom 3. Juni 2011 ab. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012
setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Januar 2013
zum Verlassen der Schweiz an.
B.
Am 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in fran-
zösischer Sprache gehaltenes, aufgrund der Begründung auf den Weg-
weisungsvollzug bezogenes Wiedererwägungsgesuch ein und beantrag-
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te, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zur Wahrung des
Grundsatzes der Einheit der Familie zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, der zuständige Kanton sei anzuweisen, von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren beantragte er, es sei in Bezug
auf den zuständigen Kanton ein Wechsel vom Kanton C._______ in den
Kanton D._______ vorzunehmen, damit er dort einen gemeinsamen
Haushalt mit seinem Sohn sowie dessen Mutter begründen könne.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 31. Januar 2013 er-
öffneter Verfügung vom 29. Januar 2013 ab und stellte fest, die Verfügung
vom 3. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 1. März 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm
zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es sei
die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum entsprechenden
Entscheid von Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie des Auszugs aus
dem Geburtsregister des am (…) geborenen Kindes E._______, welches
er am (…) als seinen Sohn anerkannte und auf seinen Nachnamen ein-
tragen liess, sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Sohnes
bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten,
weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorlie-
gende Urteil in deutscher Sprache ergeht.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zu-
ständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und
b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
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4.
4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, dass er im ordentlichen Asylverfahren die
Gründe, weshalb man ihn nicht in sein Heimatland zurückschicken dürfe,
ausführlich und mit Beweisdokumenten dargelegt habe, wobei dennoch
unverständlicherweise der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden
sei. Der Sachverhalt sei sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht und es seien keine
Massnahmen zur Prüfung der eingereichten Beweismittel angeordnet
worden. Bisher noch nicht gewürdigt worden sei der Umstand, dass er
am (…) Vater des Kindes E._______ geworden sei. Seit der Schwanger-
schaft begebe er sich regelmässig zur Kindsmutter und seiner zukünfti-
gen Ehefrau F._______, geb. (…) N (…), und wolle mit ihr einen gemein-
samen Haushalt errichten, weshalb er ihre Adresse als Zustelladresse
gewählt habe. Sie und der gemeinsame Sohn seien im Besitze einer Auf-
enthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Die Kinderschutzkonvention gebiete
es klar, dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei und er deshalb
vorläufig aufgenommen werden müsse. Ausserdem sei das Kindeswohl
zu beachten und die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu gewährleis-
ten. Ein Kind dürfe nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen ge-
trennt werden. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und
Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie auf Art.
1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311).
4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid
fest, dass eine Wiedererwägung eines Entscheids grundsätzlich ausge-
schlossen sei, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits
bekannten Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen an-
gestrebt werde, weshalb auf den Teil, in welchem der Beschwerdeführer
lediglich Urteilskritik ausübe, nicht eingegangen werde. Sodann erwachse
ihm aus der Kindesanerkennung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und
Art. 8 EMRK kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Das Kind sei ledig-
lich im Besitze einer B-Bewilligung. Ausserdem erstaune, dass in der Mit-
teilung der Kindsanerkennung vom (…) seine Personalien eingetragen
worden seien, obwohl er bisher keine heimatlichen Ausweisdokumente zu
den Akten gereicht habe. Insofern er aus der Kindesanerkennung einen
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Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen versuche,
habe er sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden.
4.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde – abgese-
hen von erneuten Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
zum Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) – die im Wiederer-
wägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb diesbezüglich auf die
Akten zu verweisen ist.
5.
5.1 Als neuen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3791/2011 vom 22. November 2012 eingetretenen Sachverhalt macht
der Beschwerdeführer geltend, er habe am (…) das am (…) geborene
Kind E._______ als Sohn anerkannt. Dieses Kind verfüge in der Schweiz
über eine B-Bewilligung.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Geburt vor Er-
lass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3791/2011 vom
22. November 2012 ereignete und dem Beschwerdeführer somit – unbe-
achtlich der erfolgten Anerkennung – dieser Sachverhalt schon bekannt
gewesen sein dürfte, führte er doch aus, dass er schon während der
Schwangerschaft sich regelmässig zu seiner zukünftigen Ehefrau und
Mutter seines Kindes begeben habe. Dies wurde jedoch im vorgehenden
Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Im Wiedererwägungsgesuch wird
nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem Bun-
desverwaltungsgericht mitgeteilt wurde.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Anerkennung seines Sohnes, der
hier eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht relevant ist.
5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
achten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in
EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8
EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen
Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen
Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9,
die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990
938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, bezie-
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hen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter ehe-
ähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen
ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten An-
spruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf
Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange
das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemein-
schaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser
über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesen-
heitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31,
EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7).
5.3 Die Kindsmutter, F._______, wurde zwar im Rahmen der humanitären
Aktion 2000 mit Verfügung vom (…) vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men. Aktuell ist sie indessen im Besitz einer am (…) erteilten Aufenthalts-
bewilligung (B-Bewilligung) und verfügt somit nicht über ein aus dem
AsylG abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG berufen kann.
5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zu-
nächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und
ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubi-
natspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige kön-
nen einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienverei-
nigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE
2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen). Unter gewissen Umständen lässt
sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbe-
willigung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem
Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird
(vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Nie-
derlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits
auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335
E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen).
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5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei F._______
um seine zukünftige Ehefrau handelt und er diese vor als auch nach der
Geburt des gemeinsamen Sohnes regelmässig besuche. Diese Behaup-
tungen wurden weder substantiiert dargelegt noch genauer ausgeführt.
Aufgrund der dürftigen Aussagen kann in casu nicht mit Sicherheit von
einer gefestigten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem
Sohn sowie der Kindsmutter ausgegangen werden. Inwiefern ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde nicht begründet. Unbese-
hen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass Sohn E._______
nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung
ein Anspruch besteht, weshalb der Beschwerdeführer daher auch ge-
stützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mit einem
Vollzug der Wegweisung wird auch das in Art. 12 EMRK festgelegte
Recht auf Eheschliessung nicht eingeschränkt, steht es dem Beschwer-
deführer doch offen, seine diesbezüglichen Bemühungen vom Ausland
aus fortzusetzen. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
5.6 Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei vorliegend
zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts aus Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von
fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren An-
sprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hin-
weis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es un-
benommen, den Kontakt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu sei-
nem Kind aufrecht zu erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zustän-
digen Ausländerbehörde um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.
5.7 In der Beschwerde wird erneut in Bezug auf den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) eingegangen. Es ist
indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen Gegenstand des
vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein könnten. Bereits im Urteil
D-3791/2011 vom 22. November 2012 setzte sich das Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich vertieft auseinander und erachtete den Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es ist daher auf
diese Vorbringen nicht weiter einzugehen und auf genanntes Urteil zu
verweisen, zumal keine Umstände vorgebracht werden, die diesbezüglich
auf eine wesentlich veränderte Sachlage schliessen liessen. Qualifizierte
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Seite 10
Gründe, die das erwähnte Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen, wären
in einem allfälligen Revisionsverfahren zu prüfen.
5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich
veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtferti-
gen würde.
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen
nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist daher nicht stattzugeben.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
7.3 Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: