B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1116/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
Mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______,
D._______) verliess ihren Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge il-
legal am 3. Januar 2012. Am 9. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen wurde sie am 16. Juli 2012 im Rahmen der Befragung
zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 3. September 2013 im
Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe wegen des Verschwindens ihres Ehemannes aus dem Militär mit den
heimatlichen Behörden Probleme gehabt. Das letzte Mal habe sie ihn im
November 2009 gesehen, als er sie während seines Urlaubs besucht habe.
Als sie im Januar 2010 wie gewohnt nach C._______ gegangen sei, um
den Lohn ihres Ehemannes abzuholen, sei ihr ausgerichtet worden, dass
der Lohn ausgesetzt werde. Zwei Wochen später sei sie von den lokalen
Behörden vorgeladen worden. Man habe sich bei ihr nach dem Aufenthalt
ihres Ehemannes erkundigt. Danach sei sie mehrfach von den lokalen Be-
hörden wegen des Verschwindens ihres Ehemannes vorgeladen worden.
Die Behörden hätten stets von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann auf-
halten würde und sie zudem aufgefordert, 50'000 Nakfa zu bezahlen. Sie
habe keine Informationen über ihren Ehemann gehabt, was die Behörden
ihr nicht geglaubt hätten. Schliesslich sei sie, da sie weder Auskunft über
den Aufenthaltsort ihres Ehemannes habe geben noch 50'000 Nakfa habe
bezahlen können, am 1. Mai 2010 verhaftet, von zwei Soldaten nach
C._______ und danach ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Dort
habe man sie ein Jahr und sieben Monate gefangen gehalten. Während
dieser Zeit sei sie in einem Container inhaftiert gewesen. Da sie ihr Kind
vor der Inhaftierung noch gestillt habe, habe sie grosse Schmerzen in der
Brust gehabt, die nicht behandelt worden seien. Während der Gefangen-
schaft sei sie schwer krank geworden, so dass sie am 14. Dezember 2011
ins Spital F._______ in G._______ gebracht worden sei. Aus dem Spital
sei ihr nach etwa acht Tagen beziehungsweise etwa am 25. Dezember
2011 die Flucht zu einer Tante, welche in G._______ wohnhaft gewesen
sei, gelungen. Dort habe sie sich versteckt und die Tante habe die Flucht
in den Sudan organisiert. Über Tesseney und Kassala sei sie ins Flücht-
lingslager Shegereab gefahren worden. Drei Monate später sei sie dann
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nach Khartum gereist, wo sie vier Monate geblieben sei. Schliesslich sei
sie mit Hilfe eines Schleppers, der ihr einen sudanesischen Pass organi-
siert habe, in die Schweiz gelangt.
Nach der Ausreise seien die Familienmitglieder in Eritrea ihretwegen be-
fragt, bisweilen aber niemand inhaftiert worden. In der Zwischenzeit habe
ihr Schwager ihre beiden Stiefkinder und ihren Sohn nach Kassala mitge-
nommen. Die Tochter sei bei ihrer Mutter geblieben, da sie das jüngste
Kind sei.
Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem einen Eheschein im Origi-
nal, eine Geburtsurkunde in englischer Sprache, eine Identitätskarte in Ko-
pie ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am 12. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Es lehnte das Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltlichen Rechtsvertretung sowie Erlass des Kostenvorschusses bean-
tragt.
Der Beschwerde lagen unter anderem die angefochtene Verfügung in Ko-
pie, ein "Kurzbericht" der Hilfswerkvertretung in Kopie und eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit im Original bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie Er-
lass des Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, bis zum 27. März 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen. Dieser wurde am 19. März 2014 bei der Gerichts-
kasse einbezahlt.
F.
Am 8. April 2014 wurde ein Arztzeugnis die Beschwerdeführerin betreffend
eingereicht. Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurde die Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin im Original nachgereicht und ebenfalls – wie
im Schreiben vom 10. Dezember 2014 – ersucht, ihr Fall sei möglichst
rasch zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin wegen illegalen Verlassens Eritreas im militärdienstpflichtigen Al-
ter. Im Weiteren stellte sie fest, ihre Vorbringen bezüglich des Verschwin-
dens des Ehemannes hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zum einen habe sie widersprüchliche
Aussagen zu den einzelnen Vorladungen und zur Haft gemacht. So hätten
beispielsweise die Angaben zur Anzahl der Vorladungen, zum Ort der In-
haftierung und zur Haftdauer divergiert. Zum andern seien die Vorbringen
nicht hinreichend begründet. In wesentlichen Punkten seien sie zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Namentlich habe sie
die Umstände ihrer Festnahme, ihres Haftalltags und ihrer Flucht aus dem
Spital zu wenig überzeugend angegeben, so dass ihre Vorbringen nicht
den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln würden. Sodann hielt die
Vorinstanz fest, dass die illegale Ausreise aus Eritrea einer rekrutierungs-
fähigen Person, die wegen des Militärdienstes nicht mit den Behörden in
Kontakt gestanden sei, die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht
erfülle. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie persönlich weder aus dem
Militärdienst in Eritrea desertiert noch anderweitig wegen militärischen Be-
langen vor der Ausreise aus Eritrea je konkret in Kontakt mit den Militärbe-
hörden Eritreas gestanden sei. Auch habe sie bestritten, in Eritrea je Mili-
tärdienst geleistet zu haben oder dazu aufgefordert worden zu sein.
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Seite 6
3.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, die Verfol-
gung, die gezielt und intensiv gewesen sei, sei vom Staat ausgegangen.
Sie sei wegen ihres Mannes lange inhaftiert und nicht richtig gepflegt wor-
den. Bei einer Rückkehr würde ihr Verhaftung und Folter drohen. Deshalb
sei ihr Asyl und nicht nur die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Die Ab-
weichungen in den Aussagen würden einerseits nicht relevante Fragen ih-
rer asylrelevanten Gefährdung betreffen und andererseits seien sie erklär-
bar. Sie sei in Eritrea sehr schwer krank gewesen und noch immer nicht
ganz gesund. Sie habe ihre Geschichte tatsächlich zwar etwas verwirrt dar-
gelegt. Diese Verwirrung sei aber voll und ganz ihrem psychisch schlech-
ten Zustand und der massiven Sorge um ihre Kinder zuzuschreiben. Aus
den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass sie sehr detaillierte Angaben
zu den diversen Vorladungen und zur Verhaftung gemacht habe. Im Ergeb-
nis seien ihre Schilderungen "vor dem konkreten Länderkontext sehr plau-
sibel". Die Hilfswerkvertretung habe sie "deshalb auch ganz klar als glaub-
würdig erkannt".
Sofern ihr aufgrund der Faktenlage kein Asyl gewährt werden könne, sei
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Nur wenn sie sich psychisch gut auf die Anhörung vorberei-
ten könne und in der Lage sei, über die Asylgründe zu sprechen, sei eine
vollständige Sachverhaltsabklärung möglich.
4.
In Bezug auf den Eventualantrag, es sei der Entscheid aufzuheben und zur
korrekten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht her-
vorgeht, die Beschwerdeführerin sei "psychisch" nicht in der Lage gewe-
sen, ihre Gründe darzulegen oder den Befragungen zu folgen. Auch die
anwesende Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Einwände gel-
tend (vgl. Beiblatt Anhörung). Im Übrigen bestätigte sie mit ihrer Unter-
schrift die Protokolle. Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Kinder Sorgen machte, ist verständlich, vermag jedoch die Ungereimthei-
ten und Widersprüche im Sachvortrag nicht zu erklären beziehungsweise
aufzulösen. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Das am 8. April
2014 eingereichte Arztzeugnis, das eine depressive Episode mässiger
Ausprägung bestätigt, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen. Der Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach geltender Praxis bedingt das Vorliegen einer begründeten Furcht
im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion, dass die mit der Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten Organe des (eritreischen) Staates mit der be-
troffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kon-
takt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher
Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der
Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten
als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es
nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet,
irgendwann ausgehoben zu werden (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10).
5.3 Ein solcher Kontakt mit den eritreischen Behörden wegen eines aus-
stehenden Militärdienstes fand offensichtlich nicht statt. Vielmehr nannte
die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gründe, derentwegen sie
nach Schulabschluss nicht in den Militärdienst eingezogen wurde (BFM-
Akte A13/15 F/A53 f.). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
sind zu bestätigen.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
6.2 Die Beschwerdeführerin betont zwar in ihrer Beschwerdeschrift, dass
sie tatsächlich wegen ihres Mannes inhaftiert worden sei. Doch vermag sie
die Glaubhaftigkeit des Erlebten einzig mit den Begründungen zu verse-
hen, dass dies vor dem konkreten Länderkontext sehr plausibel und das
harte Vorgehen gegen Frauen, deren Ehemänner desertierten, bekannt
sei. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die geltend ge-
machten Ereignisse hätten sich tatsächlich ereignet. Dies auch deshalb,
da sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Aufenthaltsortes ihres
Ehemannes widersprüchlich äusserte (vgl. A6/10 Ziff. 1.14 und 3.03
[Flüchtlingslager]; A13/15 F/A 36 f. [Gefängnis namens Mietir]) und hin-
sichtlich ihrer Flucht aus dem Spital unterschiedliche Aussagen in Bezug
auf ihre Bewachung geltend machte (vgl. A6/10 Ziff. 7.02 [einzig tagsüber
bewacht]; A13/15 F/A 90 [Tag und Nacht bewacht]). Auf die Vorhaltung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Haftumstände
und Haftbedingungen nicht genau äussern können, bringt sie auf Be-
schwerdeebene nichts Konkretes vor. Festzustellen ist, dass sie es anläss-
lich der Anhörung unterliess, die genauen Umstände ihrer Inhaftierung, des
Haftalltags sowie ihrer Flucht detailgetreu und ohne Widersprüche darzu-
stellen. Explizit wurde sie danach gefragt, wie sie während ihrer langen Zeit
in der Haft zurechtgekommen sei. Darauf antwortete sie jedoch einzig,
dass es eine schlimme Zeit gewesen sei und dass sie Schmerzen in der
Brust vom Abstillen gehabt habe (A13/15, F/A69 und F/A71). Bezüglich der
Haftbedingungen erzählte sie auch nur, dass sie in einem Container inhaf-
tiert gewesen sei. Man sei morgens aus der Haft rausgenommen und dann
wieder dorthin zurückgebracht worden (A13/15 F/A69 f.). In Anbetracht der
Haftzeit von etwa eineinhalb Jahren, wäre jedoch zu erwarten gewesen,
dass sie sich eingehender zu ihren persönlichen Haftumständen geäussert
hätte. Eine Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorkommnisse ergibt,
dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Verfolgungssituation nicht
hinreichend konkret, detailliert und widerspruchsfrei darzulegen ver-
mochte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Hilfswerkvertretung
habe ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert, vermag zu keiner anderen
Einschätzung zu führen. Der Bericht der Hilfswerkvertretung hat rein hilfs-
werkinternen Charakter und ist für das Gericht nicht massgebend, zumal
die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung einen reinen Beobachterstatus
hat (Art. 30 Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die Entscheidfindung in-
volviert ist.
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Seite 9
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwür-
digung zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen hat.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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