B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1118/2013/was
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. resp. 29. November 2010 (Eingang am 30. No-
vember 2010) gelangte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsan-
gehörige, an die Schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Fol-
genden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit
dem Auslandsgesuch reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Karte
des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Nr. […]),
eines Schulaustrittszeugnisses von (…), eines Zeugnisses vom (…) so-
wie einer Bestätigung des B._______ vom (…) und eines Arbeitszeugnis-
ses vom (…) ein.
B.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 bestätigte das BFM den Eingang des
Auslandgesuches und wies darauf hin, dass Einreisebewilligungen in die
Schweiz nur sehr beschränkt erteilt würden. Im Sudan würden viele
Flüchtlinge und Asylsuchende leben. Das UNHCR würde alle eritreischen
Bürger im Sudan registrieren, unabhängig davon, aus welchen Gründen
sie ihr Heimatland verlassen hätten, und einem Flüchtlingslager zuteilen,
wo ihre Grundversorgung gewährleistet werde. Deshalb gehe das BFM
grundsätzlich davon aus, dass es ausländischen Flüchtlingen zugemutet
werden könne, im Sudan zu verbleiben. Asylgesuche solcher Personen
würden meist abgewiesen. Das BFM erklärte weiter, im vorliegenden Fall
habe eine summarische Prüfung des Gesuchs ergeben, dass die Chan-
cen auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz sehr gering
seien. Falls die Beschwerdeführerin dennoch an ihrem Gesuch festhalten
wolle, solle sie dies den Schweizer Behörden bis am 7. März 2011 in ei-
ner Amtssprache oder auf Englisch mitteilen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Februar 2011 (Eingang am 3. März
2011) erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Asylgesuch festhalten zu
wollen und machte weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei,
weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das
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BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Person,
zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum
Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 27. Juli 2011.
E.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 25. Juli 2011 (Eingang) machte die Be-
schwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs,
beantwortete die ihr konkret gestellten Fragen und reichte Kopien ihrer
Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am […] in C._______) und ihrer Ge-
burtsurkunde (ausgestellt am […] in C._______) zu den Akten.
F.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 25. resp. 29. No-
vember 2010, vom 28. Februar 2011 und vom 25. Juli 2011 im Wesentli-
chen geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin, aber im Jahr (…) in Äthi-
opien geboren und aufgewachsen. Im April 2001 sei sie mit ihrer Familie
zurück nach Eritrea geschickt worden. Dort hätten sie in C._______ ge-
lebt und sie habe von (…) bis (…) das B._______ besucht. Da ihre Eltern
alt und im Ruhestand seien, habe sie die Verantwortung für ihre Familie
(Eltern und jüngere Schwester) übernehmen und daher neben dem Be-
such des Colleges arbeiten müssen. Ab Mai 2004 habe sie Vollzeit für die
Firma D._______ gearbeitet. Da sie ihren ganzen Besitz in Äthiopien hät-
ten zurücklassen müssen, seien sie in Eritrea vor grosse wirtschaftliche
Schwierigkeiten gestellt gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Regie-
rung ein Gesetz erlassen habe, wonach Firmen nur Leute anstellen durf-
ten, die ihre Wehrpflicht komplett erfüllt hätten oder davon freigestellt sei-
en. Deshalb habe sie ihre Stelle verloren und ihre ganze Familie sei ohne
Einkommen dagestanden. Als sie Hilfe bei den Behörden gesucht habe,
sei sie aufgefordert worden, nach E._______ zu gehen und ihren Wehr-
dienst zu absolvieren. Das habe sie aber nicht machen können, weil sich
sonst jahrelang niemand um ihre Familie hätte kümmern können. Aus
diesen Gründen habe sie beschlossen, sich in C._______ zu verstecken
und ihrer Familie zu helfen, indem sie als Hausmädchen gearbeitet habe.
Im Oktober 2008 seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen,
und hätten – da sie die Beschwerdeführerin nicht vorgefunden hätten –
ihre Mutter verhaftet. Sie hätten ihr gesagt, dass sie erst aus dem Ge-
fängnis entlassen werde, wenn sich die Beschwerdeführerin bei den Be-
hörden gemeldet habe. Da habe sie gewusst, dass sie keine andere Wahl
habe, als zu fliehen. Im November 2008 habe sie Eritrea verlassen und
sei nach Äthiopien und von dort aus in den Sudan gegangen, wo sie vom
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UNHCR registriert worden sei. Als Flüchtling sei es ihr eigentlich nur er-
laubt, im Flüchtlingslager in F._______ zu leben. Die Essensrationen, die
die Flüchtlinge dort erhielten, würden aber zum Leben nicht ausreichen.
Ausserdem sei in den Unterkünften nicht genug Platz für alle Flüchtlinge
vorhanden. Deshalb seien viele Flüchtlinge gezwungen, in F._______ ei-
ne Hütte zu mieten, was sich die meisten aber nicht leisten könnten. Viele
der Flüchtlinge würden die Situation nur mit finanzieller Hilfe von Familie
und Freunden überstehen. Schliesslich sei es auch sehr schwierig, im
Krankheitsfall die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Da im Flücht-
lingslager also die Grundbedürfnisse nicht erfüllt würden, sei sie zu ihrer
Sicherheit nach G._______ gegangen, wofür sie allerdings keine Aufent-
haltserlaubnis habe. In G._______ habe sie eine Zeit lang für die Firma
H._______ gearbeitet. Im Mai 2010 habe die sudanesische Regierung die
Firma gedrängt, ausländische Angestellte zu entlassen und an deren
Stelle sudanesische Staatsangehörige anzustellen. Deswegen habe sie
ihre Arbeitsstelle verloren. Flüchtlinge würden im Sudan nun keine Ar-
beitsbewilligungen mehr erhalten. Sie habe dann als Hausmädchen für
eine sudanesische Familie gearbeitet. Nach etwa zwei Monaten sei sie
eines Nachts vom Hausherrn vergewaltigt worden. Als sie diesen Vorfall
am nächsten Tag der Hausherrin erzählt habe, sei diese wütend gewor-
den und habe sie weggeschickt, ohne ihr vorher den Lohn auszurichten.
Weil sie über keine Arbeitsbewilligung verfüge, habe sie nichts dagegen
unternehmen können. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, werde sie
als Christin in dem vom Islam dominierten Sudan oftmals diskriminiert,
was für sie unerträglich sei. Ihr Leben im Sudan sei voller Unsicherheiten.
Da sie keine Arbeits- und Reiseerlaubnis für den Sudan habe, könne sie
nicht arbeiten und deshalb auch nicht für sich selber aufkommen. Auch
könne sie ihre Ausbildung nicht weitermachen. Im Sudan lebe sie ohne
Gewährung der Grundrechte und unter ständiger Angst vor Belästigun-
gen. Wegen der genannten Probleme sei sie hoffnungslos und habe kei-
ne Zukunftsperspektiven. Durch diese Situation bekomme sie noch psy-
chische Probleme. Die ganze Zeit, die sie nun schon im Sudan lebe, sei
sie finanziell von Familie und Freunden im Ausland abhängig gewesen.
G.
Mit Verfügung vom 17. September 2012 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 30. November
2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 3. März 2011 und vom 25. Juli
2011 liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkei-
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ten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob
einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Flücht-
lingslager F._______ vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Sie
habe erklärt, die materielle Unterstützung durch das UNHCR sei unzurei-
chend und deswegen sei sie nach G._______ gezogen. Das BFM führte
aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Su-
dan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu
sei zu erwähnen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR regist-
riert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie
sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Flücht-
linge und so auch die Beschwerdeführerin würden im Sudan nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihr daher
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tat-
sächlich kritisch sein sollte (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom
14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom
16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011,
D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November
2011).
Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in G._______ für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Angesichts des langjährigen Aufent-
halts der Beschwerdeführerin im Sudan könne jedoch davon ausgegan-
gen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in G._______
in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn ihr Zugang zum Ar-
beitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Dank ihren
beruflichen Erfahrungen und ihrem Bildungsniveau könne sie, was ihre
bisherigen Stellenwechsel bewiesen, selbstständig für sich sorgen und
sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen, die ihr an-
geblich widerfahren seien, entziehen. Zudem würden eine schwierige Le-
benssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für
eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies könne sich die Beschwerde-
führerin auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen,
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die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete.
Im Weiteren erklärte das BFM, schliesse es nicht zum vornherein aus,
dass die Beschwerdeführerin wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan
gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass
Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan
bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen
würden nach unterschiedlichen Schätzungen 5 – 10 % der Gesamtbevöl-
kerung darstellen. In den Städten des Sudan befänden sich neben kleine-
ren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unier-
ter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die
im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garan-
tiere – ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 – Religionsfreiheit.
Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weih-
nachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Fei-
ertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge,
Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betäti-
gen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli
2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den
Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Im Sudan herr-
sche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder
Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin seit längerem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkre-
ten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder dro-
henden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in
G._______ offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sich die
Beschwerdeführerin wenden könne.
Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den
Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwand-
ten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz leben. Auch sonst seien
in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur
Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen
umzustossen vermöge.
Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin
nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der
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Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige. Es sei ihr daher zu-
zumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch
als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
H.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingang) gelangte die Be-
schwerdeführerin an das BFM und erkundigte über den Stand des Ver-
fahrens. Sie erklärte ausserdem, dass das Leben im Sudan immer
schwieriger werde. Sie habe immer mehr Probleme mit den sudanesi-
schen Sicherheitskräften und den Einheimischen. Die Beschwerdeführe-
rin gab erneut an, für ein kleines Einkommen als Hausangestellte für eine
sudanesische Familie gearbeitet zu haben. Die Hausherrin habe sie wie
eine Sklavin behandelt und der Hausherr habe sie sexuell bedrängt.
Wenn seine Frau weg gewesen sei, habe sie sich immer in ihrem Zimmer
einschliessen müssen, um von ihm nicht belästigt zu werden. Er habe sie
regelmässig bedrängt, mit ihm sexuellen Verkehr zu haben. Sie habe ihm
erklärt, dies nicht zu wollen, sie sei keine Prostituierte. Einmal habe die
Hausherrin gesehen, wie ihr Mann sie bedrängt habe. Als er weg gewe-
sen sei, habe sie die Beschwerdeführerin geschlagen und ihr die Schuld
an dem Vorfall gegeben. Sie habe sie mit einem heissen Messer am
Handgelenk verletzt und gezwungen, (fälschlicherweise) zuzugeben, mit
ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Beschwerde-
führerin habe sich im Krankenhaus behandeln lassen. Einige Leute hät-
ten ihr geraten, die Hausherrin anzuzeigen. So sei sie zur Polizei gegan-
gen und habe eine Anzeige eingereicht. Die Polizeibeamten hätten sie
aufgefordert, die Hausherrin auf den Posten mitzubringen. Diese habe
sich aber geweigert mitzugehen. Deswegen sei ihr von der Polizei nicht
geholfen worden. Da sie Flüchtling sei, habe sie keine Rechte im Sudan.
Von ihren Hausherren habe sie keinen Lohn bekommen. So habe sie die
Arbeitsstelle verlassen und bei einer anderen Familie als Haushaltsange-
stellte angefangen zu arbeiten, wo ihr aber dasselbe Schicksal widerfah-
ren sei. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausserdem
in ständiger Angst vor einer Deportation lebe.
I.
Am 25. Februar 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass
der Botschaft am 17. September 2012 die Verfügung des BFM zugestellt
worden sei. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, dieses Schreiben
dort in Empfang zu nehmen.
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J.
Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestäti-
gung hat die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 17. Sep-
tember 2012 am 28. Januar 2013 erhalten.
K.
Die Verfügung des BFM vom 17. September 2012 focht die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft am
14. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfah-
rens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie lebe noch im-
mer in G._______, allerdings unter Gefährdung ihres Lebens, ihrer Frei-
heit und ihrer Gesundheit. Als registrierter Flüchtling müsse sie sich ei-
gentlich im Flüchtlingslager in F._______ aufhalten, aber dort sei das Le-
ben so hart und gefährlich, dass sie selbstständig nach G._______ ge-
gangen sei. In F._______ würden täglich Flüchtlinge entführt werden und
Frauen seien nicht sicher vor Vergewaltigungen. In G._______ sei die Si-
cherheit zwar etwas besser aber auch nicht wirklich gut. Ausserdem habe
sie keine Aufenthaltserlaubnis für G._______ und keine Arbeitsbewilli-
gung. Sie habe als Hausangestellte gearbeitet und sei von ihrem Haus-
herrn vergewaltigt worden. Dessen Ehefrau habe sie ohne Bezahlung
weggeschickt, nachdem sie ihr von dem Vorfall berichtet habe. Da sie
sich illegal in G._______ aufhalte und arbeite, habe sie ihre Hausherren
nicht anzeigen können. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin,
würden die Flüchtlinge in G._______ von der Polizei öfters kontrolliert
und gezwungen, ihnen Geld zu bezahlen, ansonsten sie deportiert wür-
den. Schliesslich brachte sie vor, im Sudan aufgrund ihrer Religion und
ihrer Rasse diskriminiert zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und
Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist
in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da
der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folg-
lich einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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Seite 10
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 30. November 2010 nicht befragt.
Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben
vom 7. Februar 2011 und 27. Juni 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer
Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den entsprechenden Antwor-
ten der Beschwerdeführerin konnte das BFM letztlich davon ausgehen,
dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland
notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Perso-
nalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die un-
ternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den glei-
chen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung
des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte
vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des An-
hörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren
dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in
genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
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Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die ins-
gesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen
7.2
7.2.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
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zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
7.2.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. September 2012 richtigerweise
festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im
Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge seit Ende des Jahres 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als vier Jahren im Su-
dan auf, wo sie vom UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die suda-
nesischen Behörden – wie in der Beschwerde geltend gemacht – tatsäch-
lich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea de-
portiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hin-
weise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin.
7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wirtschaftliche
Schwierigkeiten zu haben, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalte und
deshalb keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass sie im
Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, wo
sie auch die nötige Versorgung erhalten würde. Den Akten zufolge hat sie
es aber vorgezogen, sich in G._______ ausserhalb des Flüchtlingslagers
aufzuhalten. Es ist ihr jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihr zu-
gewiesene Flüchtlingslager in F._______ zurückzubegeben. Mittlerweile
lebt die Beschwerdeführerin aber schon seit über vier Jahren im Sudan
und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. In diesem Zu-
sammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in
G._______ zu verweisen, die ihr eine weitere Eingliederung ebenfalls er-
leichtert.
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7.2.4 An dieser Einschätzung vermag auch der christliche Glaube der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der
Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen
betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen.
Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die
christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen.
Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor
allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht
ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch
eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager in F._______ jedoch
weitgehend entziehen.
7.2.5 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten se-
xuellen Übergriffe durch ehemalige Arbeitgeber – ist festzuhalten, dass
sie sich in diesem Zusammenhang an die sudanesischen Behörden wen-
den und diese um Schutz ersuchen kann. Darüber hinaus hat die Be-
schwerdeführerin die Arbeitsstelle gemäss eigenen Angaben bereits vor
geraumer Zeit verlassen und sich somit den Bedrängungen selbstständig
entzogen.
7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkre-
ten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar dro-
hende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische
Gruppen akut zu befürchten.
7.2.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und den
Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
7.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
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