B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1119/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
D-1119/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum abgeschlossenen Be-
schwerdeverfahren C-178/2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
– ein Staatsangehöriger von Marokko – am (…) 2008 in seiner Heimat eine
dort ansässige Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Ein Jahr später, am
(…) 2009, verliess er Marokko und reiste mit seiner Ehefrau zwecks Wohn-
sitznahme in die Schweiz ein. Von der zuständigen kantonalen Behörde
wurde ihm daraufhin eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung er-
teilt, welche später verlängert wurde. Nach der Geburt eines gemeinsamen
Kindes (…) 2010 kam es im Frühjahr 2011 zu einer Trennung der Ehegat-
ten. Die zuständige kantonale Behörde war trotz dieses Umstandes zu ei-
ner weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit. Das Bundes-
amt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte hingegen seine Zustim-
mung zu einer Verlängerung und ordnete mit Verfügung vom 28. Novem-
ber 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worauf das obgenannte Verfahren eröffnet
wurde. Nachdem die kantonale Behörde während des Verfahrens ihre Be-
reitschaft zur Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers widerrufen
hatte, wurde die Beschwerde vom Gericht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (vgl. BVGer-Urteil C-178/2013 vom 27. August 2013). Der
Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer
schon in diesem Verfahren vorgebracht hatte, wenn auch nur am Rande,
er habe seine Heimat (…) 2009 vor dem Hintergrund einer akuten Gefähr-
dungslage verlassen.
B.
In den vorinstanzlichen Akten zum vorliegenden Verfahren befindet sich als
erstes Aktenstück ein Rapport der Schweizerischen Grenzwache vom
13. Februar 2016. Diesem zufolge war der Beschwerdeführer an jenem
Tag (…) angehalten worden, weil er von Frankreich kommend rechtswidrig
ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz eingereist
war (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG [SR 142.20]). Ge-
mäss dem Rapport gab er damals an, er habe sich nur für einen Spazier-
gang (…) in Frankreich aufgehalten, er sei weiterhin in C._______ wohn-
haft, er arbeite beim kantonalen Tiefbauamt, seine Aufenthaltsbewilligung
sei zurzeit bei den kantonalen Behörden in Bearbeitung und er habe einen
neuen marokkanischen Pass beantragt, welchen er aber noch nicht be-
kommen habe. Nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde
D-1119/2019
Seite 3
wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz bewilligt
(vgl. act. A1: "GWK-Rapport").
Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer im
Verlauf der letzten Jahre nicht nur mehrere Beschwerdeverfahren wegen
der Frage seines Aufenthalts in der Schweiz angestrengt hatte, sondern
dass er daneben auch in zwei Strafverfahren verwickelt war. Vom Bundes-
gericht wurde am 1. Dezember 2017 in letzter Instanz eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt, einer
Geldstrafe und einer Busse bestätigt (Urteil 6B_634/2017). Einen Monat
zuvor, am 2. November 2017, hatte das Bundesgericht letztinstanzlich be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels habe (Urteil 2C_788/2017).
C.
Gemäss Aktenlage sprach der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017
beim (…) SEM (…) vor, wo er eine schriftliche Eingabe mit Titel "Antrag auf
Asylverfahren und Asyluntersuchungsverfahren" einreichte. Diese wurde
vom SEM mit einem Eingangsstempel versehen. Ein Verfahren wurden
hingegen nicht eröffnet und die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zu-
rückgegeben. Der Beschwerdeführer hält dafür, er habe schon damals ein
Asylgesuch eingereicht. Das SEM stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe damals von einer Gesuchseinreichung
Abstand genommen, weshalb kein Verfahren eröffnet worden sei (vgl. zum
Ganzen die die Akten).
D.
Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Aktenlage seit über einem
Jahr im Strafvollzug, wobei er als Strafgefangener in der Person von
D._______ über einen Begleit- und Vertretungsbeistand im Sinne von
Art. 393 und Art. 394 ZGB verfügt. Am 27. November 2018 gelangte dieser
mit einer Eingabe unter dem Titel "Asylbegründung Herr A._______, geb.
(…)" ans SEM, in welcher der Vorinstanz Kenntnis vom Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Strafvollzug und von seiner Funktion als dessen Bei-
stand gab. Gleichzeitig führte er aus, den Angaben seines Mandanten zu-
folge habe dieser am 9. Dezember 2017 beim SEM persönlich einen An-
trag auf Asyl gestellt. Da sich sein Mandant seit dem (…) 2018 im Haft
befinde, habe er ihn darum gebeten, dem SEM seine im Gefängnis ver-
fasste Begründung zuzusenden. Die mit dieser Eingabe eingereichte Be-
gründung umfasst 52 handschriftliche Seiten und 32 Beilagen (vgl. act. A3
D-1119/2019
Seite 4
und A4: "Schriftliches Gesuch" und "Beilagen zu Asylgesuch"). Der Voll-
ständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese
Begründungsschrift gemäss deren Titel erst als ersten Teil seiner Gesuchs-
begründung verstanden haben wollte. Für die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gesuchsgründe kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen
werden.
E.
Nach Eingang dieser Eingabe wandte sich das SEM am 7. Dezember 2018
per E-Mail an D._______, wobei es einleitend festhielt, zwar habe sich sein
Mandant im vergangenen Jahr beim SEM gemeldet, auf die Stellung eines
Asylgesuches habe er jedoch verzichtet, nachdem er vom SEM diesbezüg-
lich beraten worden sei. Da bisher noch kein Asylgesuch eingereicht wor-
den sei, werde nunmehr die schriftliche Eingabe aus der Haft als solches
registriert und das Verfahren aufgenommen. Gleichzeitig wurde D._______
im Rahmen dieser E-Mail zur Mitteilung aufgefordert, ob er den Beschwer-
deführer im Asylverfahren rechtlich vertrete.
Unter Bezugnahme darauf teilte D._______ dem SEM am 11. Dezember
2018 ebenfalls per E-Mail mit, als Beistand begleite er den Beschwerde-
führer in administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit
den Behörden und Ämtern. Im Asylverfahren fungiere er aber nicht als des-
sen Verfahrensvertreter. Am 18. Dezember 2018 nahm auch der Be-
schwerdeführer mittels eigenhändiger Eingabe zur Frage der Vertretung
Stellung. Dabei bestätigte er zum einen, dass er in allen administrativen
Belangen von seinem Vertretungsbeistand unterstützt werde. Gleichzeitig
teilte er unter namentlicher Benennung eines Anwalts aus der Region mit,
dass er sich im Asylverfahren vertreten lassen wolle.
F.
Am 2. Januar 2019 gelangte das SEM per E-Mail mit dem Ersuchen (…
[an die Strafvollzugsbehörde]) des Kantons (…), den Beschwerdeführer
am 8. Januar 2019 ins Gefängnis E._______ zu überstellen, damit er dort
ab 9:00 Uhr zu seinen Gesuchsgründen angehört werden könne. Gleich-
zeitig ersuchte das SEM die kantonale Strafvollzugsbehörde um Auskunft
darüber, wie lange sich der Beschwerdeführer noch in Haft befinden werde.
Soweit ersichtlich wurde diese Anfrage von der kantonalen Behörde tele-
fonisch beantwortet. In den Akten findet sich allerdings keine entspre-
chende Aktennotiz, sondern bloss eine per E-Mail erfolgte Rückbestäti-
gung des SEM vom 3. Januar 2019. Am gleichen Tag sandte das SEM eine
Raumreservation für den Termin ans Gefängnis E._______.
D-1119/2019
Seite 5
Gemäss Aktenlage wurde weder der Beschwerdeführer, noch sein Bei-
stand, noch der vom Beschwerdeführer bezeichnete Anwalt über den an-
stehenden Anhörungstermin informiert.
G.
Am 8. Januar 2019, um 09:00 Uhr, leitete das SEM mit dem Beschwerde-
führer die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen ein. Dieser erklärte jedoch
schon zu Beginn der Einleitung, er fühle sich überrumpelt, weil er über den
heutigen Anhörungstermin nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, er habe
seine Medikamente noch nicht bekommen und er fühle sich nicht in der
Lage, die Anhörung durchzuführen. Im weiteren Verlauf machte er zudem
geltend, er habe auch keine Zeit gehabt, seinen Beistand oder einen
Rechtsanwalt zur Anhörung beizuziehen. Nach langer Diskussion zu die-
sen Einwänden, an welcher sich auch die anwesende Hilfswerkvertretung
beteiligte, wurde die Anhörung vom SEM abgebrochen. Darauf wird – so-
weit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen.
H.
Nach dem faktisch gescheiterten Anhörungstermin vom 8. Januar 2019
wurde vom SEM weder ein neuer Anhörungstermin angesetzt noch ander-
weitige Instruktionsmassnahmen an die Hand genommen.
I.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 4. Februar 2019) stellte
das SEM aufgrund der bestehenden Aktenlage fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Wegweisungsvollzuges. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird
– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
J.
Mit dem vorgenannten Entscheid hatte das SEM dem Beschwerdeführer
die laut Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt, will heissen
die Aktenstücke A6 ("Korrespondenz mit Beistand"), A11 ("Anhörung") und
A12 ("Unterschriftenblatt HWV"), zumal es alle weiteren Aktenstücke als
der Geheimhaltung unterliegend, intern oder dem Beschwerdeführer be-
reits bekannt erklärt hatte. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge am
11. Februar 2019 mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM, in welchem
er zum einen geltend machte, die Verfügung vom 1. Februar 2019 sei ohne
rechtliches Gehör erlassen worden, und er zum anderen ausdrücklich um
D-1119/2019
Seite 6
Gewährung vollständiger Akteneinsicht ersuchte. Das Akteneinsichtsge-
such wurde vom SEM nicht beantwortet.
K.
Am 27. Februar 2019 stellte eine Rechtsberatungsstelle dem SEM eine
Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers datierend vom 18. Februar
2019 zu. Zu weiteren Eingaben von dieser Seite kam es in der Folge aber
nicht.
L.
Am 4. März 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den
vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid eine eigenhändig ver-
fasste Beschwerde ein. Diese umfasst 67 handschriftliche Seiten, zuzüg-
lich 37 von insgesamt 60 erwähnten Beilagen. Vom Beschwerdeführer wird
zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, verbunden mit der Anwei-
sung an das SEM, ihn in Anwesenheit einer Begleitung und ohne Anwe-
senheit eines Dolmetschers aus seiner Heimat zu seinen Gesuchsgründen
anzuhören (vgl. Antrag 1). Daneben bringt er eine ganze Serie von pro-
zessualen Begehren ein (vgl. Anträge 2-13). Auf den Inhalt der Be-
schwerde wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
M.
Nachdem die vorgenannte Eingabe zwar umfangreich war, sie jedoch an
keiner Stelle eine Unterschrift des Beschwerdeführers oder einer von ihm
bevollmächtigen Person trug, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 7. März 2019 aufgefordert, innert Frist eine Beschwerde-
verbesserung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall (vgl. dazu die Akten).
N.
Die einverlangte Beschwerdeverbesserung wurde vom Beschwerdeführer
am 14. März 2019 (Poststempel) – und damit fristgerecht – nachgereicht,
indem er eine persönlich unterzeichnete und ab Seite 66 neu formulierte
Fassung seiner Beschwerdeschrift zu den Akten reichte, welche nunmehr
insgesamt 87 handschriftliche Seiten umfasst (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten). Gleichzeitig reichte er im Rahmen eines separaten Schreibens ein
revidiertes Beilagenverzeichnis zu seiner Beschwerde nach, in welchem
auf 103 Beschwerdebeilagen verwiesen wird, wovon er 54 noch nach-
reichen werde. Für den weiteren Inhalt der Eingabe vom 14. März 2019
kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden.
D-1119/2019
Seite 7
Mit Eingabe vom 19. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
die in Aussicht gestellten Beilagen zwar kopieren, dem Gericht aber noch
nicht zusenden können, weil er im Gefängnis erst nächste Woche ein gros-
ses Couvert bekommen werde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer
der fristgerechte Eingang der einverlangten Beschwerdeverbesserung be-
stätigt und festgehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten kann (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Auf das Nachfor-
dern der in Aussicht gestellten Beschwerdebeilagen wurde verzichtet
(Art. 33 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, auf seine Beschwerde werde nach Prüfung der umfangreichen Akten-
lage zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten
Änderung).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er hat seine
Beschwerde fristgereicht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und die Be-
D-1119/2019
Seite 8
schwerde erweist sich nach fristgerechtem Eingang der einverlangten Ver-
besserung auch als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.6 Die Beschwerde ist sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich begründet zu erkennen, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Dementsprechend
ist über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel ist zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde nament-
lich geltend, das SEM habe in schwerwiegender Weise seinen Anspruch
auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, da es ihn seiner
Verfahrensrechte beraubt und darüber hinaus den entscheidrelevanten
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erhoben habe. Diese Rügen erweisen
sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als klar berechtigt, weshalb an dieser
Stelle auf eine detaillierte Wiedergabe der umfangreichen und teilweise
eher weitschweifigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann.
2.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält das SEM einleitend fest,
der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 8. Januar 2019 Aussa-
gen zu seinen Gesuchsgründen mit der Begründung verweigert, er habe
keine schriftliche Vorladung bekommen, er fühle sich überrumpelt, er habe
keine Zeit gehabt, eine Vertrauensperson beizuziehen, und er habe auch
keine Gelegenheit gehabt, seine tägliche Medikamentendosis einzuneh-
men. Stattdessen habe er beantragt, man möge einen neuen Anhörungs-
termin ansetzen, ihm [vorgängig] eine schriftliche Vorladung zustellen, sei-
nen Beistand als eventuelle Begleitperson informieren, ihm Zeit für die Ver-
fassung des zweiten Teils seines schriftlichen Asylgesuches einräumen,
ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihm das Ergebnis der
Daktyloskopie zustellen.
Nach der damit erfolgten, ausdrücklichen Kenntnisnahme seiner Einwände
und Anträge hält das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, nach der Ein-
reichung seines schriftlichen Asylgesuches am 7. Dezember 2018 habe er
davon ausgehen müssen, [jederzeit] zu seinen Asylgesuchsgründen be-
fragt zu werden. Schliesslich würden Asylgesuchstellenden mit Aufenthalt
in einem Untersuchungs- oder Ausschaffungsgefängnis keine speziellen
D-1119/2019
Seite 9
Vorladungen für die Anhörung zugestellt, da sie ja davon ausgehen müss-
ten, jederzeit für eine Befragung zur Verfügung stehen zu können. Insofern
seien seine Anträge nach einer Verschiebung der Anhörung, einer schriftli-
chen Vorladung, der Information seines Beistandes und einer angemesse-
nen Vorbereitungszeit als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus hält
das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung dafür, nachdem der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der
Schweiz eingereicht habe, habe er gerade mit seiner unkooperativen Art
und Weise in der Anhörung, mithin seiner mangelnden Mitwirkung ausge-
wiesen, dass seine Asylgründe nicht glaubwürdig seien.
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der weder ihm noch
seinem Beistand angekündigten Anhörung vorgebracht hatte, er sei im Mo-
ment weder organisatorisch noch gesundheitlich zu einer Anhörung in der
Lage, und er darüber hinaus in der Folge auch noch mehrfach ausdrücklich
nach der Anwesenheit seines der Vorinstanz bekannten Beistandes oder
des von ihm namentlich bezeichneten Anwalts verlangt hatte, hätte das
SEM die Anhörung vom 8. Januar 2019 abbrechen und einen neuen Anhö-
rungstermin ansetzen müssen. Mit dem Festhalten an dem unangekündig-
ten Termin verletzte es den gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Teilnahme einer ihm vertrauten Person, mithin eines Vertreters oder
einer Vertreterin und einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers seiner
Wahl gemäss der klaren Bestimmung von aArt. 29 Abs. 3 AsylG.
2.4 Das SEM hält zwar dafür, die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung erhobenen Einwände gingen fehl, weil von einer in Haft befindli-
chen Person erwartet werden dürfe, dass sie zu einer Anhörung jederzeit
bereit sei. Es ist indes von vornherein nicht einsichtig, weshalb einer in Haft
befindlichen Person der Anhörungstermin nicht vorgängig mitgeteilt wer-
den sollte. Ohne Mitteilung wird der in Haft befindlichen Person die Mög-
lichkeit genommen, sich gebührend vorzubereiten, wozu gerade auch die
Möglichkeit des Beizugs von Personen nach aArt. 29 Abs. 3 bzw. nach Art.
29 Abs. 2 AsylG gehört.
2.5 Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von der kantona-
len Vollzugsbehörde offenbar in den frühen Morgenstunden des 8. Januar
2018 vom Gefängnis F._______ in das Gefängnis E._______ überstellt
worden war. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang in
insgesamt plausibler Weise beschrieben, er sei direkt aus dem Bett geholt
worden und er habe die von ihm benötigten Medikamente noch nicht ein-
D-1119/2019
Seite 10
nehmen können, weil ihm diese vor seiner Verlegung nicht abgegeben wor-
den seien. Gleichzeitig brachte er ausdrücklich vor, wegen der fehlenden
Medikamente schwitze er an seinen Händen, habe er Angst und habe er
zudem den Eindruck, dass er in seiner Denkfähigkeit eingeschränkt sei
(vgl. Protokoll, S. 2 oben). Die befragende Person des SEM unterliess es
an dieser Stelle oder später nachzufragen, auf welche Art von Medikamen-
ten er angewiesen sei. Bei den Medikamenten handelt es sich gemäss Ak-
tenlage um ein Antiepileptikum in beachtlicher Dosierung, welches bei Pa-
tienten mit bipolaren Störungen als Antidepressivum zur Dämpfung von
Stimmungsschwankungen eingesetzt wird. Bei dieser Ausgangslage ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch aus gesundheitli-
chen Gründen nicht befragungsfähig war.
2.6 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM im Rahmen
der Anhörung vom 8. Januar 2019 die Verfahrensrechte des Beschwerde-
führers verletzt hat. Die Anhörung hätte abgebrochen und anlässlich eines
neu angesetzten Termins wiederholt werden müssen. Vorhalte im Sinne
einer Mitwirkungspflichtverletzung sind dem Beschwerdeführer nicht zu
machen. Da er einen Anspruch auf eine ordnungsgemässe Anhörung hat
(aArt. 29 AsylG), und eine solche noch nicht stattgefunden hat, ist die an-
gefochtenen Verfügung mit einem nicht heilbaren Mangel behaftet. In die-
sem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass
die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers das SEM keinesfalls da-
von entbinden, diesen umfassend anzuhören. Zwar sind die Eingaben um-
fangreich, es mangelt ihnen jedoch an der notwendigen Struktur und Ver-
tiefung, welche nur durch eine einlässliche Anhörung hergestellt werden
kann. Von seiner Plicht zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
wird das SEM im Übrigen auch nicht durch den Umstand entbunden, dass
sich der Beschwerdeführer schon seit bald zehn Jahren in der Schweiz
aufhält.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungs-
gemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zu-
rückzuweisen.
4.
Da die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanz-
lichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen ist, kann an dieser Stelle auf
D-1119/2019
Seite 11
eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen prozessualen Anträgen
des Beschwerdeführers und seinen Vorbringen zur Frage der materiellen
Begründetheit seines Asylgesuches verzichtet werden. Nach erfolgter
Rückweisung der Sache sind die prozessualen Anträge und materiellen
Vorbringen vorab vom SEM zu prüfen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist. Von der unterliegenden Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird auch das Gesuch des
Beschwerdeführers um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung (nach
aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gegenstandslos. Über sein Gesuch um Beigabe
einer amtlichen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird das SEM zu befinden haben. Dem Beschwer-
deführer ist schliesslich trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären
durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1119/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Wieder-
aufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: