Abtei lung IV
D-11/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-11/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 18. Oktober 1985 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz, das vom Delegierten für das Flüchtlings-
wesen (DFW) am 21. Mai 1986 abgelehnt wurde. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement trat mit Entscheid vom 17. Juli 1986 auf
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juni 1986
nicht ein.
B.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss
erneut am 1. März 2006 und gelangte am 4. März 2006 in die Schweiz,
wo er am 9. März 2006 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
B.a Bei der Erstbefragung, die am 14. März 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei im-
mer für die "Demokratik Halk Partisi" (DEHAP) unterwegs gewesen
und habe keine feste Bleibe gehabt. Er habe stets für die Partei und
die kurdische Sache gearbeitet. Im Jahr 1994 sei er verhaftet und we-
gen Mitgliedschaft bei der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zirka im Oktober 2003 sei er wieder
freigekommen. Die Polizei habe ihn nach seiner Freilassung weiterhin
beobachtet und bedroht. Er habe sich wiederum für die PKK bzw. die
Kongragel engagiert. Er habe an der Durchführung "kultureller Anläs-
se" mitgewirkt und an Versammlungen teilgenommen. In C._______
sei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er habe eini-
ge Male an Gerichtssitzungen teilgenommen und sei zu einer Frei-
heitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden; hinzu gekom-
men sei noch eine Reststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug, die zur
Bewährung ausgesetzt worden sei. Da er auf Kaution freigelassen
worden sei – das Urteil sei beim Kassationshof angefochten worden –,
habe er die Türkei verlassen können.
B.b Am 24. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte geltend, er habe schon früh be-
gonnen, sich mit Politik auseinanderzusetzen. Da die türkischen Be-
hörden grossen Druck ausgeübt hätten, habe er sich 1990 der kurdi-
schen Bewegung angeschlossen. 1992 habe er begonnen, sich in
B._______ als Verantwortlicher der PKK einzusetzen, 1993 sei er in
Seite 2
D-11/2008
die Berge gegangen, da sich Morde ereignet hätten. Er habe gedacht,
es sei besser, den Kampf in den Bergen fortzusetzen, als in der Stadt
umgebracht zu werden. Im Mai 1994 sei er bei einem Gefecht verletzt
worden; zur Behandlung habe er sich in ein Dorf begeben, wo er ange-
zeigt und verhaftet worden sei. Man habe ihn wegen PKK-Mitglied-
schaft zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Nach seiner Frei-
lassung habe er für die DEHAP und die "Demokratik Toplum Partisi"
(DTP) kulturelle Aktivitäten durchgeführt. Er sei gewillt gewesen, sei-
nen Kampf auf legaler Ebene weiterzuführen. Deshalb hätten die Be-
hörden wieder Druck auf ihn ausgeübt. Er sei vom Gouverneur von
D._______ und dem Polizeidirektor aufgefordert worden, die Region
und die Türkei zu verlassen. Man habe Drohungen gegen ihn ausge-
sprochen und versucht, ihn mit dem Auto anzufahren beziehungsweise
zu überfahren. Da er seinen Weg weiter gegangen sei, sei gegen ihn
ein neues Verfahren eingeleitet worden; man habe ihm vorgeworfen,
neue Aktivitäten durchzuführen. Er sei 23 Tage in Haft gewesen und
gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Im Rahmen des
Gerichtsverfahrens sei er erneut verurteilt worden. Die Sache liege
nun beim Kassationshof, sein Anwalt habe ihm aber gesagt, das Urteil
werde sicher bestätigt werden.
B.c Das BFM wandte sich am 2. Mai 2006 an die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärun-
gen in der Türkei.
B.d Die Botschaft übermittelte dem BFM am 12. September 2006 die
Ergebnisse ihrer Abklärungen.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 – eröffnet am 30. November
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gestützt auf Art. 53 AsylG lehnte es
das Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit desselben
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember
2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhe-
bung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
beantragen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
Seite 3
D-11/2008
seien die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. Januar 2008
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 28. Januar 2008 zur Kenntnis und gewährte ihm Frist
zur Stellungnahme.
G.b Die Rechtsvertreterin ersuchte mit Schreiben vom 7. Februar
2008 um die Zustellung der vom Beschwerdeführer eingereichten tür-
kischen Strafakten.
G.c Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter
das BFM an, dem Beschwerdeführer die gewünschten Akten zukom-
men zu lassen.
G.d Das BFM stellte dem Beschwerdeführer die eingereichten Doku-
mente mit den Übersetzungen am 14. Februar 2008 zu.
G.e In der Stellungnahme vom 5. März 2008 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
Seite 4
D-11/2008
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts
ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und
Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,
SR 173.320.1]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
Seite 5
D-11/2008
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Nach Art. 53 AsylG wird indes Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
3.4 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling aner-
kannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechts-
kraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorlie-
gend auf die Frage, ob ihm zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, be-
ziehungsweise ob zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes
der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen worden ist.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft einzustufen seien.
Seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen
im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, sei begründet, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei bekannt, dass sich die
PKK in ihrem Kampf gegen den türkischen Staat Vergehen im Sinne
von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Es seien immer wieder Un-
schuldige sowie Personen, die die PKK nicht hätten unterstützen wol-
len, umgebracht worden. Bis heute befürworteten zumindest einzelne
Fraktionen der Nachfolgeorganisation den Einsatz von Waffengewalt
zur Erreichung der Ziele. In der Folge sei die Organisation von den
Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeich-
net worden. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) genüge im Falle der PKK die Mitglied-
schaft für sich alleine nicht zur Setzung von Asylausschlussgründen.
Es bedürfe eines individuellen Tatbeitrags, der vorliegend gegeben sei,
da der Beschwerdeführer der PKK freiwillig beigetreten sei und an de-
ren Kampfhandlungen teilgenommen habe. Auch wenn ihm politische
Motive für sein Handeln zuerkannt werden könnten, seien aus den Ak-
ten kein Rechtfertigungsgrund oder eine Zwangssituation ersichtlich,
die ihn zu diesem Schritt bewogen hätten. Zudem sei aus den Akten
nicht ersichtlich, dass er sich nicht mehr mit den Zielen der PKK oder
Seite 6
D-11/2008
deren Nachfolgeorganisation identifiziere. Vielmehr spreche er sich
nach wie vor für die Notwendigkeit des Kampfes aus. Aus diesen
Gründen sei die Anwendung der Asylausschlussklausel angemessen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich nach seiner Freilassung aus der Haft im Oktober 2003 mit
friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Trotzdem sei
er von der Geheimpolizei massiv unter Druck gesetzt worden. Die Be-
hauptung der Vorinstanz, vorliegend sei ein individueller Tatbeitrag ge-
geben, sei völlig undifferenziert. Der Beschwerdeführer habe sich ab
1990 mit legalen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Erst
als sich seit 1993 anonyme Morde gehäuft hätten, sei er in die Berge
gegangen. Zwar habe er gesagt, sie hätten als Gruppe an Gefechten
teilgenommen, doch es sei ungeklärt geblieben, in welcher Rolle er
beteiligt gewesen sei. Er sei in den Bergen mit logistischen Aufgaben
betraut und lediglich zur Verteidigung bewaffnet gewesen. Er habe nie
jemanden getötet oder verletzt. Der Schuldspruch des (Gerichts) von
C._______, welcher auf Mitgliedschaft bei der PKK laute, deute eben-
falls darauf hin, dass er sich nicht aktiv am Kampf beteiligt habe; an-
dernfalls wäre er wohl wegen weiterer Straftaten verurteilt worden. Für
die Zeit vor 1994 ergebe sich keine aktive Rolle am bewaffneten
Kampf, weshalb seine Mitgliedschaft nicht als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei.
Sollte dennoch von einem individuellen Tatbeitrag ausgegangen wer-
den, sei zu berücksichtigen, dass er sich etwa ein Jahr in den Bergen
aufgehalten habe. Selbst wenn man ihm eine aktive Beteiligung am
Kampf in den Bergen anlasten wollte, wäre diese Tat nach schweizeri-
schem Strafgesetzbuch inzwischen verjährt. Er habe eine langjährige
Haftstrafe unter sicher nicht angenehmen Bedingungen abgesessen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wäre zu berücksichtigen, dass er
im Jahr 1994 während 18 Tagen gefoltert worden sei. Unter Berück-
sichtigung dieser Umstände würde sich eine Verweigerung des Asyls
als unverhältnismässig erweisen.
Nach seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer einzig mit
friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Dies habe er
bei einem Gespräch mit dem Gouverneur von D._______ und dem Po-
lizeidirektor und bei der Anhörung bekannt. Aufgrund seiner Aussagen
erhelle sich, dass er heute den bewaffneten Kampf ablehne und mit
anderen Mitteln für die Freiheit der Kurden kämpfen wolle. Innerhalb
Seite 7
D-11/2008
der PKK gebe es bekanntlich verschiedene Flügel; ein grosser Teil der
Organisation sei für den Frieden und lehne den bewaffneten Kampf ab.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die PKK im
Jahr 1999 einseitig den Waffenstillstand verkündet und diesen bis zum
1. Juni 2004 – also bis kurz vor seiner Festnahme – gehalten habe. Vor
diesem Hintergrund erschienen seine Aussagen glaubhaft. Dass er
sich für die Anliegen der Kurden eingesetzt habe, könne ihm ange-
sichts der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen, welche an den
Kurden begangen würden, nicht vorgehalten werden. Auch für die Zeit
nach seiner Entlassung im Oktober 2003 könnten ihm keine Handlun-
gen vorgeworfen werden, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren seien.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, es bezweifle die in der
Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach der Beschwerdeführer nicht
aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Die Mehrzahl der
PKK-Mitglieder, die in der Schweiz um Asyl nachsuchten, bestreite
dies. Vorliegend scheine der individuelle Tatbeitrag klar, denn er sei
den entsprechenden Fragen, ob er an Kampfhandlungen teilgenom-
men und mit der Waffe gekämpft habe, ausgewichen beziehungsweise
habe sie bejaht. Dass er sich in einer Gruppe nicht als Einzelkämpfer
an Gefechten beteiligt habe, liege auf der Hand und sei nicht entschei-
dend. Er sei nicht unmittelbar bei einer strafbaren Handlung festge-
nommen worden, sondern fernab vom Kampfgeschehen, als er seine
Verletzungen habe behandeln lassen. Unter solchen Umständen sei
ein Nachweis von strafbaren Handlungen kaum zu führen. Der Aus-
schluss erscheine verhältnismässig, da sich aus seinen Aussagen
beim BFM keine Hinweise für eine Distanzierung von der PKK ergä-
ben.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
in den Bergen Kontakte zwischen den Guerillas und der Zivilbevölke-
rung hergestellt. Er habe nach Nahrungsmitteln und Unterbringungs-
möglichkeiten gefragt und nie eine militärische Ausbildung genossen.
Im Jahr 1994 sei er gerufen worden, um einen Verwundeten zu einem
Arzt zu bringen. Nach der Behandlung hätten er und weitere Personen
dort Unterschlupf gefunden. Sie seien verraten worden, die türkische
Armee sei gekommen und habe das Feuer eröffnet. Er sei nicht be-
waffnet gewesen und verwundet worden. Wenn er bei der Anhörung
angegeben habe, als Gruppe hätten sie an Gefechten teilgenommen,
müsse dies dahingehend verstanden werden, dass die Guerillas in
Seite 8
D-11/2008
Gruppen aufgeteilt gewesen seien. Ein Teil der Gruppe sei bewaffnet
gewesen und habe gekämpft, andere Leute aus der Gruppe seien mit
logistischen Aufgaben betraut gewesen. Für Personen ohne militäri-
sche Ausbildung sei es nicht möglich gewesen, aktiv an Kämpfen teil-
zunehmen. Aus dem Schreiben seines türkischen Anwalts ergebe sich,
dass er in den Bergen ausschliesslich mit logistischen Aufgaben be-
traut gewesen sei. Hätte der geringste Verdacht gegen ihn bestanden,
wäre er zumindest wegen weiterer Delikte angeklagt worden. Es gehe
nicht an, dass er in der Schweiz weitergehend als im Heimatland be-
lastet werde. Er fordere, dass die türkische Regierung die Gespräche
mit Kurdenvertretern wieder aufnehme und nach friedlichen Lösungen
suche. Dies ergebe sich aus dem Gerichtsprotokoll des (Gerichts) in
C._______ vom 10. November 2005. Aus den Gerichtsakten ergebe
sich auch, dass er sich humanitär engagiert habe. So habe er zum
Beispiel für die Organisation TAYDER gearbeitet, die sich für bessere
Haftbedingungen der Gefangenen und Zulassung von Kontakten zur
Aussenwelt einsetze.
5.
5.1 Bei der Befragung vom 24. März 2006 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe zunächst auf demokratischem Weg versucht, für seine
Rechte zu kämpfen, was von den türkischen Behörden nicht toleriert
worden sei. Deshalb habe er sich im Jahr 1990 der PKK angeschlos-
sen und sei für diese auf legaler Ebene tätig gewesen. Im Jahr 1993
habe er sich in die Berge begeben und im Jahr 1994 sei er bei einem
Gefecht verletzt worden. Die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilge-
nommen habe, beantwortete er ausweichend. Auf Nachfrage, ob er mit
der Waffe zusammen mit der PKK gekämpft habe, antwortete er mit
dem Satz, "ja, wir nahmen schon als Gruppe an solchen Gefechten
teil." Die Staatsanwaltschaft habe im Prozess die Todesstrafe bean-
tragt, er sei schliesslich wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölfeinhalb
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Freilassung im Okto-
ber 2003 habe er für die DEHAP und die DTP kulturelle Aktivitäten
durchgeführt. Er habe den Kampf auf legaler Ebene fortsetzen wollen.
Die türkischen Behörden hätten dies nicht toleriert und ein neues Ver-
fahren gegen ihn eröffnet. Zuerst habe man ihm Hilfeleistung an die
PKK vorgeworfen, im späteren Verlauf des Verfahrens sei die Anklage
auf PKK-Mitgliedschaft ausgedehnt worden.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Strafgericht wegen
Mitgliedschaft bei der PKK am 10. November 2005 zu einer Haftstrafe
Seite 9
D-11/2008
von siebeneinhalb Jahren verurteilt; dieses Urteil wurde vom Appellati-
onsgericht am 26. April 2006 bestätigt. Im Strafverfahren wurden ihm
verschiedene Aktivitäten zugunsten der PKK beziehungsweise deren
Nachfolgeorganisation angelastet, er wurde jedoch weder wegen der
Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen angeklagt noch da-
für verurteilt. Seine Aussagen zu seinen Aktivitäten nach seiner Ent-
lassung aus dem Gefängnis im Oktober 2003 entsprechen im Wesent-
lichen dem, was ihm seitens der türkischen Behörden angelastet wur-
de. Es erscheint glaubhaft, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstra-
fe in keine bewaffneten Auseinandersetzungen verwickelt war.
5.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be-
schwerdeführer sei asylunwürdig, weil er sich freiwillig der PKK ange-
schlossen und an deren Kampfhandlungen teilgenommen habe. In der
Beschwerde wird ausgeführt, er sei in den Bergen mit logistischen
Aufgaben betraut und nur zur Verteidigung bewaffnet gewesen. Er
habe nie jemanden verletzt oder getötet.
6.
6.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. De-
zember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert
wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden
StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr
als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als
drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Hand-
lung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage
kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbin-
dung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetz-
buches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber
mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Seite 10
D-11/2008
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute
noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des
StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufas-
sen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzu-
wendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich
der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst.
a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden
hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines
Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt
lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau
d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffen-
de Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl.
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht
hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylaus-
schluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie
bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vor-
liegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss
nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete
Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller
habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen"
im Sinne des Asylgesetzes.
6.2 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK – indem die PKK als kriminelle Organisati-
on im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge je-
des ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen
würde – nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember
2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli
2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbei-
trag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am
Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln
(vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der
Seite 11
D-11/2008
Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylun-
würdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zu-
rückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts ver-
wiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der
Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse
nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl.
zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die PKK/Kongragel massgeb-
lich. Er betätigte sich eigenen Aussagen gemäss – die im Wesentli-
chen mit den Erwägungen im Urteil des (Gerichts) in C._______ vom
10. Dezember 2005 übereinstimmen – vor allem im logistischen Be-
reich für eine Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt.
Er trat der PKK im Jahr 1990 bei und war bereits ab 1992 Verantwortli-
cher von B._______ (vgl. act. B4/16 S. 5), was bedeutet, dass er sich
in überdurchschnittlichem Mass und linientreu für die Anliegen der
PKK einsetzte, ansonsten er diesen Führungsposten nicht hätte be-
kleiden können. Während ungefähr eines Jahres (1993 bis 1994) hielt
er sich in den Bergen auf. Wenn er auch keine eigentliche Waffenaus-
bildung erhalten haben soll, so war er gemäss Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts doch bewaffnet und nahm an Gefechten teil.
Die in der Stellungnahme vom 5. März 2008 vorgenommene Interpre-
tation seiner Aussage (vgl. Pkt. 4 S. 2 und vorstehend 4.4) bei der An-
hörung vom 24. März 2006, er habe in der Gruppe an Gefechten teil-
genommen, vermag nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwer-
deführers, wonach er unbewaffnet gewesen sei, erscheinen aber auch
aufgrund der damaligen allgemeinen Lage in der Region um
B._______, die von bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt war,
realitätsfremd. Er hat sich in verschiedenen Dörfern der Region aufge-
halten und dort bei Zivilisten nach Nahrungsmitteln und Unterbrin-
gungsmöglichkeiten gefragt (vgl. Stellungnahme vom 5. März 2008
Pkt. 3 S. 1). Es ist notorisch, dass in den ausschliesslich oder haupt-
sächlich von Kurden bewohnten Dörfern dieser Region bewaffnete
Dorfschützer stationiert waren, die ebenso wie die türkischen Sicher-
heitskräfte (Armee, Gendarmerie) gegen PKK-Kämpfer und deren Un-
terstützer vorgingen. Aus diesem Grund ist der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer sich nicht unbewaffnet in Dörfer begeben
Seite 12
D-11/2008
hat, um dort für die Unterstützung der PKK zu werben. Des Weiteren
ist dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen Asylverfahren und
aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen bekannt, dass nicht alle kur-
dischen Dorfbewohner freiwillig die PKK unterstützten, sondern teil-
weise unter massiver Gewaltandrohung beziehungsweise -ausübung
dazu gezwungen wurden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er
sei nicht militant gewesen und habe sich gegenüber der Zivilbevölke-
rung stets korrekt verhalten, vermag insgesamt gesehen nicht zu über-
zeugen.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob er
bei einer bewaffneten Auseinandersetzung den Tod eines Menschen
verursachte. Als Einzelner war er objektiv gesehen zwar eine aus-
tauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation, der PKK wäre
es aber nicht möglich gewesen, ohne (vor allem) im logistischen Be-
reich (Mittelbeschaffung, Organisation von Hilfeleistungen) tätige Per-
sonen den gewaltbereiten Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wir-
kung des Beitrags des Beschwerdeführers, auch wenn er nicht haupt-
sächlich im militärisch aktiven Kampf bestand, nicht zu unterschätzen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten
die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen
hat und diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichen-
de konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zuguns-
ten der PKK bis im Jahr 1994 verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG beging. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er von
den türkischen Gerichten nicht (explizit) wegen des Einsatzes in be-
waffneten Auseinandersetzungen verurteilt wurde, relativiert die Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Eine rechtskräftige Ver-
urteilung ist für die Anwendung von Art. 53 AsylG nicht vorausgesetzt,
das Eingeständnis des Beschwerdeführers, die PKK logistisch mass-
geblich unterstützt (Mittelbeschaffung in den Dörfern) und in den Ber-
gen an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben,
genügt (vgl. Botschaft 1995, Bbl. 1996 II 73). Des Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass die türkische Staatsanwaltschaft die Verhängung
der Todesstrafe beantragte und das zuständige Gericht den Beschwer-
deführer zu einer zwölfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilte, ein
Strafmass, das bekanntermassen gegen PKK-Kämpfer ausgesprochen
wird.
6.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte zwar glaubhaft darzulegen,
dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Oktober 2003
Seite 13
D-11/2008
an keinen Kampfhandlungen der PKK mehr teilnahm. Das Bundesver-
waltungsgericht geht aufgrund seiner Aussagen aber davon aus, dass
er den militanten Kampf keineswegs aus innerer Überzeugung nicht
fortsetzte oder gar generell ablehnte, sondern weil es ihm aufgrund
seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich
war, sich wiederum in die Berge zu begeben. Zudem wäre die PKK
das Risiko, ein den Behörden bekanntes Mitglied wieder in einer
Schlüsselposition einzusetzen, aus naheliegenden Gründen nicht ein-
gegangen, was auch der Beschwerdeführer so einschätzte (vgl. act.
A4/16 S. 13). Er setzte indessen seine Unterstützung dieser Organisa-
tion trotz gegen ihn ausgesprochenen Politikverbots (vgl. act. A4/16
S. 12) fort. Er führte an, er habe sich vor allem an "kulturellen Anläs-
sen" betätigt (vgl. act. A4/16 S. 8), worunter jedoch gemäss Sprachge-
brauch kurdischer Organisationen auch politisches Engagement sowie
Unterstützung der PKK oder der HADEP zu verstehen ist. Zudem un-
terstützte er die Funktionäre bei der Ausbildung von Jugendlichen, wo-
bei davon auszugehen ist, dass ein Teil der Jugendlichen nach wie vor
auf den bewaffneten Kampf vorbereitet wird. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet die vom BFM vorgenommene Würdigung der Aussa-
gen des Beschwerdeführers als zutreffend; die Vorinstanz stellte zu
Recht fest, der Beschwerdeführer habe sich innerlich nicht vom be-
waffneten Kampf distanziert beziehungsweise der Gewalt abgeschwo-
ren (vgl. act. A4/16 S. 12).
6.3.3 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Ein-
zelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl-
ausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige
Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person han-
delt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er
durch seine jahrelange Unterstützung der PKK (vor allem im logisti-
schen Bereich, aber während einer gewissen Zeitspanne auch im Rah-
men von Kampfhandlungen) deren gewaltbereiten Flügel massgeblich
unterstützt. Auch nach seiner Haftentlassung im Oktober 2003 setzte
er seine Unterstützung der PKK fort. Zudem konnte er nicht glaubhaft
machen, dass er sich vom bewaffneten Kampf klar distanziert. Auf-
grund der gesamten Umstände ist der Asylausschluss als angemes-
sen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlun-
gen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
Seite 14
D-11/2008
6.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
7.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da
aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht
als aussichtslos darstellte.
9.2 Das Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da das vorliegende
Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beson-
Seite 15
D-11/2008
ders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amts-
sprache für die Beigabe einer Anwältin nicht ausschlaggebend ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-11/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahren-
skosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 17