B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-11/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
D-11/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
28. September 2012 und gelangte am 14. Oktober 2012 in die Schweiz,
wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, ein
Cousin seines Vaters (er nenne ihn Onkel) habe Kontakt zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna und zur Karuna-Gruppe gehabt.
Dieser sei einige Male von der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
befragt und am (…) 2007 entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als
er (der Beschwerdeführer) nach ihm gefragt habe, sei auch er von der
EPDP verhaftet worden. Sie hätten ihn einen Monat festgehalten, nach In-
formationen zu den Kontakten seines Onkels verhört und geschlagen. Weil
seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freigekommen. Der
Dorfvorsteher sei daraufhin verschleppt und ermordet worden. Am (…)
2009 sei er ein zweites Mal für drei Tage festgehalten worden und am (…)
2012 das letzte Mal für einen Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-
Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung ein-
gesetzt und es sei – wie auch bei der zweiten Festnahme – Geld bezahlt
worden für seine Freilassung.
A.b Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an. Das damalige Bundesamt für Migration führte aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Person vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren Kopie einer
Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme kein Beweis-
wert zu. Im Übrigen vermöge dieses Dokument die Gefangennahme des
Beschwerdeführers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen Echtheit
ausgegangen würde.
A.c Die dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 ab-
gewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder
geglaubt werde, dass er vor seiner Ausreise wegen seines Onkels verhaf-
tet worden sei, noch dass er inzwischen wegen seiner LTTE-Tätigkeiten
persönlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und gesucht
werde. Der eingereichte Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiproto-
koll wurden eingezogen.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer über
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
ein Revisionsgesuch ein.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein
neues Beweismittel – eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Aus-
kunft einer Auskunftsperson – vor, die das Schicksal seines Onkels sowie
seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei die-
ser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf
in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im Hindutem-
pel in Root angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylent-
scheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt,
seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers
darzulegen. Sollte die schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet
werden, sei A. K. auch bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Die der
schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls
der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige,
dass A. K. den Onkel gekannt habe. Mit dem Auskunftsschreiben von A. K.
vom 26. Juli 2016 vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft er-
achtete Inhaftierung vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu bele-
gen. Das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 belege mit Blick auf die vom
Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person.
Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; LTTE-Ver-
bindung des Onkels; Narben). Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der
drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig oder zumindest
unzumutbar. Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme
von Jaffna, desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz auf-
halte, hierzulande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka
– entgegen der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 – keine
Chance, sich eine Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeführer reichte dabei die schriftliche Auskunft von A. K. vom
26. Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine
Kopie des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein.
B.b Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht ein, da das neue Beweismittel,
auf dem das Revisionsgesuch gründet (Auskunftsschreiben von A. K. vom
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26. Juli 2016), erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 entstan-
den sei. Es sei daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisions-
rechtlich unbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
als „neues Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuchs (neues Be-
weismittel)“ betitelte Eingabe beim SEM ein und reichte die mit dem Revi-
sionsgesuch vom 16. August 2016 eingereichten Eingaben und Beweis-
mittel zu den Akten, womit er beantragte, es sei revisionsweise seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, seine Verhaftung durch die kantonalen Behörden am 23. September
2016 sei aufgrund der Stellung des neuen Asylgesuchs unzulässig. Die
Kontaktnahme mit dem Verfolgerstaat im Rahmen eines hängigen Asylver-
fahrens sei ebenfalls unzulässig und die Nichtverhinderung dieser Zufüh-
rung auf das Konsulat werde für sich alleine zusätzliche Asylgründe erzeu-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt,
und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr.
G.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventua-
liter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des
Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden
sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen
die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter beantragte er eine
erneute Anhörung seiner Person, bei Zweifeln an der schriftlichen Auskunft
der Drittperson um Anhörung der Person als Zeuge sowie um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel.
Der Beschwerde beigelegt waren drei Artikel des TamilNet vom Dezember
2005, eine Zusammenstellung der Länderinformationen des Rechtsvertre-
ters sowie ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag vom 27. No-
vember 2016.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, gab den Spruchkörper bekannt und forderte die Vorinstanz auf, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Am 9. Februar 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) reichte das SEM
eine Vernehmlassung zu den Akten.
J.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2017 zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Dabei reichte er eine CD mit zwei Video-
Clips von ihm anlässlich des (…) vom (…) 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
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zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 wurde dem
Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, da in der angefochtenen Verfü-
gung festgestellt werde, das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sei im Asylverfahren nicht anwend-
bar, leide diese an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfü-
gung nichtig mache.
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Seite 7
3.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen.
3.1.2 In seiner Vernehmlassung kommt das SEM mit dem Beschwerdefüh-
rer überein, dass das BZP im Asylverfahren durchaus zur Anwendung ge-
lange und die Verfügung sich diesbezüglich als fehlerhaft erweise. Aus die-
ser Fehlerhaftigkeit kann indessen offensichtlich nicht auf die Nichtigkeit
der gesamten Verfügung geschlossen werden, zumal es sich nicht um ei-
nen besonders schwerwiegenden Mangel handelt, da die diesbezüglichen
Erwägungen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind (vgl.
nachfolgend E. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM hätte abklären
müssen, ob er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Diesbezüglich ist
indessen auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu verwei-
sen, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, seine Asylgründe offen
zu legen und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach etwaigen
Asylgründen zu forschen. Der vertretende Beschwerdeführer hatte denn
auch genügend Gelegenheit, auf sein exilpolitisches Engagement auf-
merksam zu machen und dieses mit Beweismitteln zu unterlegen.
3.3
3.3.1 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht, insbe-
sondere aufgrund falscher Verweise auf die Asylakten von A.K. Aus der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es
bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
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Seite 8
3.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM insgesamt nachvoll-
ziehbar und ausführlich aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. In Bezug auf die angeblich falschen
Verweise ist festzustellen, dass das SEM diese entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde richtig wiedergegeben hat und diese auch durchaus
Sinn ergeben. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auf-
fassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das
SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf
aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des
Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt unter verschiedenen Titeln (u.a. Verlet-
zung der Begründungspflicht, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör) seine Argumentation zur Würdigung des neu eingereichten Beweis-
mittels vor. Die Rügen richten sich indessen nicht gegen die Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz oder einen allenfalls verletzten Gehörsan-
spruch, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden
materiellen Erwägungen verwiesen (vgl. E. 6).
3.4 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der
Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die
damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, bei der eingereichten schriftlichen Auskunft handle es sich
um ein Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, mit welchem die
ursprünglichen Asylvorbringen bewiesen werden sollten. Entgegen den
Vorbringen im Gesuch würden die Regelungen über den Bundeszivilpro-
zess nicht zur Anwendung kommen. Massgebend seien im Asylverfahren
die Regelungen des Asylgesetzes über die Glaubhaftigkeit. Selbstver-
ständlich könne mit einem Referenzschreiben einer Angehörigen oder be-
freundeten Person nicht der volle Beweis für behauptete Tatsachen er-
bracht werden. In der Praxis würden Referenzschreiben in der Art des vor-
liegenden lediglich ein geringer Beweiswert zugesprochen. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 einge-
hend dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachte.
Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass es sich bei den bis dahin
eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Vor diesem Hinter-
grund bedürfe es gewichtiger Gründe, um die Vorbringen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen und die Feststellungen des Gerichts umzustos-
sen. Im Referenzschreiben würde versucht, das Asylverfahren von A.K. mit
dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu verknüpfen. So gebe A.K.
an, er habe bereits im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt, dass nicht
nur er, sondern auch der örtliche Postbote und somit der Onkel des Be-
schwerdeführers sich bei der Aufklärung eines in dessen Asylverfahren er-
wähnten Verbrechens engagiert habe. Dies erweise sich als aktenwidrig.
A.K. habe zwar den Postboten erwähnt, aber nicht im Zusammenhang mit
der Aufklärung des Verbrechens, sondern diesbezüglich dass der Postbote
habe Unterschrift leisten müssen und festgenommen worden sei. A.K.
habe auch in seinem Asylverfahren sowie im Referenzschreiben im Ge-
gensatz zum Beschwerdeführer erwähnt, dass dessen Onkel im Jahr 2007
zwei Tage nach der Festnahme freigelassen, aber wiederum einen Tag
später getötet worden sei. Somit erscheine es wenig logisch, dass er noch
im Jahr 2012 hätte zu seinem Onkel befragt werden sollen, zumal auch
seine Tante unbehelligt geblieben sei. A.K. habe Sri Lanka bereits im Jahr
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2009 verlassen, weshalb nicht ersichtlich sei, wie er die Verhaftung im Jahr
2012 bezeugen könne. Diesbezüglich habe A.K. angegeben, dass ihm
hiervon von einer weiteren Person berichtet worden sei. Insgesamt sei das
eingereichte Beweismittel nicht geeignet, die Feststellungen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustos-
sen. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikoprofile sei festzustellen, dass die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit sowie die
nicht geglaubten LTTE-Verbindungen nicht ausreichen würden, um von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festge-
stellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung
drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Be-
schwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Bezug auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Sachlage zu derjenigen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht
verändert.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sach-
verhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, das BZP
komme im Asylverfahren über Art. 12 Bst. c i.V.m Art. 19 VwVG zur Anwen-
dung, zumal in letzterer Bestimmung direkt auf das BZP verwiesen werde.
Zudem sei auch falsch, dass im Asylverfahren lediglich die Glaubhaftigkeit
ausschlaggebend sei, könne die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 Abs. 1
AsylG auch nachgewiesen werden. Seit seiner letzten Anhörung habe er
sich in der tamilischen Diaspora in der Schweiz integriert und politisiert. Er
habe bei der Vorbereitung des (…) im Jahr 2016 geholfen und daran teil-
genommen. Weiter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situ-
ation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die
Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, ak-
tueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlech-
terte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Es würden weiterhin Ausschaffun-
gen nach Sri Lanka erfolgen, welche regelmässig zu äusserst kritischen
Situationen und klar ersichtlichen Verfolgungen führten. Die sri-lankischen
Behörden würden insbesondere durch die bei der Papierbeschaffung ge-
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wonnen Informationen und Auswertungen von Fotos die Aktivitäten der ta-
milischen Diaspora genau überwachen. Eine Rückschaffung stelle nach
wie vor unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr dar. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die Un-
terschriftsleistung seines Onkels in direktem Zusammenhang mit den Tä-
tigkeiten von A.K. zur Aufklärung des Verbrechens gestanden. Es gehe aus
den Aussagen von A.K. genau hervor, dass auch die Übergriffe auf den
Onkel in direktem Zusammenhang mit den Forderungen nach der Aufklä-
rung des Verbrechens gestanden seien. A.K habe zudem die Tötung des
Onkels als Grund für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erwähnt. Die
Argumentation des SEM unterstelle den Schilderungen von A.K. völlig
ohne Sinn und Zusammenhang zu sein. Aus seinen Aussagen sei klar her-
vorgegangen, dass der Onkel von der EPDP entführt und wahrscheinlich
getötet worden sei. A.K. sei in seinen Aussagen jeweils vom Tod des On-
kels ausgegangen, weshalb der vom SEM ausgeführte Widerspruch auf-
gelöst werden könne. Seine Tante habe seinen Onkel gar nicht gut ge-
kannt, da sie wenige Wochen vor dessen Verschwinden im Rahmen einer
arrangierten Hochzeit geheiratet hätten. Sie wisse entsprechend nichts
über dessen Kontakte zur LTTE, weshalb sie nicht behelligt werde. Er er-
fülle mehrere Risikofaktoren, da er durch den Onkel Verbindungen zur
LTTE aufweise, aufgrund seines Entzugs vor der Festnahme der EPDP auf
der Stop-List vermerkt sei, seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt seien,
er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, lange landesabwesend ge-
wesen sei und er eine klar sichtbare körperliche Narbe am (…) habe. Da
er aufgrund seiner Vorgeschichte auch in die Gruppe der tamilischen Rück-
kehrenden falle, die jederzeit Opfer einer Verhaftung und Verhören werden
könnten, sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig respektive unzu-
mutbar. Er habe nun fast einen Fünftel seines Lebens in der Schweiz ver-
bracht und pflege zu seiner Familie aus Angst, dass das Telefon abgehört
werde, kaum noch Kontakt. Er hätte in Sri Lanka kaum Möglichkeit für sei-
nen Lebensunterhalt aufzukommen.
5.3 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die
vorgenommene Beweiswürdigung sei in der Sache nicht zu beanstanden.
Sie sei entlang der langjährigen Praxis der Asylbehörden erfolgt, wonach
Referenzschreiben von der Art des Vorliegenden lediglich ein geringer Be-
weiswert beizumessen seien. Auch die sinngemässe Anwendung des BZP
führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich hieraus der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung ergebe. Die einschlägigen Regungen würden kei-
neswegs besagen, dass mit der schriftlichen Stellungnahme einer angehö-
rigen oder befreundeten Person der volle Beweis für behauptete Tatsachen
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Seite 12
erbracht werden könnte. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen.
5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
das Gesetz sehe zwei Möglichkeiten mit dem Umgang mit schriftlichen
Auskünften von Drittpersonen vor: Entweder werde die Auskunft als taug-
lich erachtet oder müsse durch ein gerichtliches Zeugnis (mit den entspre-
chenden Strafandrohungen) bekräftigt werden. Einen dritten Weg, ein Be-
weismittel a priori zu verwerfen, sehe der Gesetzesartikel nicht vor. Der
Verweis auf die freie Beweiswürdigung vermöge an diesem Sachverhalt
nichts zu ändern. Das SEM erachte es – entgegen den Regeln der freien
Beweiswürdigung – als grundsätzlich unmöglich, dass ein Beweis mit einer
schriftlichen Auskunft erbracht werden könne. Bezüglich der eingereichten
Videos, auf welchen er bei der Teilnahme am Heroesday zu sehen sei, sei
festzustellen, dass diese in den sozialen Medien verbreitet worden und
auch in Sri Lanka abrufbar seien.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, auf-
grund der schriftlichen Auskunft von A.K. vom 26. Juli 2016 beweisen zu
können, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen und er entspre-
chend als Flüchtling anzuerkennen sei.
6.2 In der schriftlichen Auskunft wird in Bezug auf die Fluchtgründe des
Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er (A.K.) habe ge-
sehen, wie der Beschwerdeführer dem Onkel regelmässig im Laden gehol-
fen habe. Er sei aber informiert worden, dass er mit Kontakten zur Familie
des Beschwerdeführers vorsichtig sein soll, da der Onkel LTTE-Leute im
Shop habe telefonieren lassen. Dies habe er auch ernst genommen. Sein
Schwager habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer festgenommen
worden sei. Dies habe er auch im Dorf an verschiedenen Orten sowie an
seinem Arbeitsplatz gehört. Er habe jeweils nicht nachgefragt, da er keinen
Verdacht habe wecken wollen. Auch vom Dorfvorsteher habe er gehört,
welcher sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt habe.
6.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 des VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung
darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, wel-
che der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande
kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis
zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt,
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Seite 13
dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreinge-
nommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand
als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter
oder die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann die von der
Lebenserfahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen
gestützte Überzeugung ausreichen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
6.4 Festzustellen ist, dass das SEM die Auskunft der Drittperson vorlie-
gend nicht zur Feststellung des Sachverhalts verlangt hat, sondern es sich
um ein Beweisangebot von Seiten des Beschwerdeführers handelt, wobei
Art. 33 VwVG beachtlich wird. Das SEM hat demnach die Pflicht, jeden
Beweis abzunehmen, welcher geeignet ist, die Tatsache zu erstellen, von
deren Vorliegen abhängt, ob über den betroffenen Sachverhalt in der einen
oder anderen Weise zu entscheiden ist. Mit dem Verweis, dass es sich
beim Beweismittel um ein Referenzschreiben handelt, welchem ein gerin-
ger Beweiswert zugesprochen wird, spricht das SEM dem Schreiben diese
Geeignetheit ab. So verzichtet es weiter im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung auf die Anhörung der Drittperson, da weitere Beweisvor-
kehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraus-
sichtlich nichts mehr ändern würden. In der angefochtenen Verfügung wird
denn eingehend unter Berücksichtigung der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers sowie von A.K. begründet, weshalb auf die Abnahme der weite-
ren Beweise – namentlich die mündliche Anhörung A.K. – verzichtet wird
(vgl. SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG), 2019, Rz. 2 ff. zu Art. 33).
6.5 Dieses Vorgehen ist angesichts des Inhalts des Referenzschreibens
nicht zu beanstanden: So nimmt A.K. im Wesentlichen Bezug auf die Ge-
fährdung und Behelligungen des Onkels des Beschwerdeführers. Die Ge-
schehnisse betreffend den Onkel des Beschwerdeführers werden denn im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht
angezweifelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber vermag A.K. in-
dessen Festnahmen und die damit zusammenhängenden Umstände ledig-
lich vom Hörensagen von Drittpersonen in nicht differenzierter Art und
Weise darzulegen. Gemäss dem Schreiben ist A.K. somit nicht in der Lage
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in direkter Weise
zu bezeugen, weshalb dem Schreiben bereits aufgrund dieses Umstands
eine geringe Erheblichkeit respektive Tauglichkeit im Sinne von Art. 33
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Seite 14
VwVG zugemessen wird. Das eingereichte Beweismittel ist – in Überein-
stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Inhalt des Schreibens
– nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Ur-
teil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustossen. Weitere Ausführungen
zum Zusammenspiel zwischen BZP und dem VwVG sowie den Anforde-
rungen an eine schriftliche Auskunft nach Art. 12 Bst. c VwVG erübrigen
sich demnach. Der Vollständigkeit halber wird schliesslich festgestellt, dass
das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, A.K. sei als Zeuge durch das
Bundesverwaltungsgericht anzuhören, abweist.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
nem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie seinem gel-
tend gemachten exilpolitischen Engagement bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingsei-
genschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu
gewähren wäre.
7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
7.3 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten ak-
tuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine gel-
tende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist – insbe-
sondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den
D-11/2017
Seite 15
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko be-
steht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter
zu werden.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor gut sechs Jahren verlassen und hält sich seither in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin anhand der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Kriterien zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in
einer Gesamtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen vermögen.
7.4.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den
LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und
Behelligungen sind in der geschilderten Art und Weise nach wie vor un-
glaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für
eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht
ersichtlich.
7.4.3 Das geltend gemachte exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers
muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme
an wenigen Veranstaltungen vermag – auch unter Berücksichtigung der
eingereichten Videoclips – noch kein profiliertes, politisches Engagement
darzutun. Somit ist dieses Vorbringen weder für sich zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft, noch im Zusammenhang mit den Risikofaktoren als
relevant zu bezeichnen.
7.4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer
ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri
Lanka zurückkehren müsste, dies als nur schwach risikobegründender
Faktor zu berücksichtigen wäre, welcher allenfalls zu einer Befragung bei
der Einreise sowie zu einem „background check“ führen kann.
D-11/2017
Seite 16
7.4.5 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Papier-
beschaffung bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE
2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweiter-
gabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Auf-
zählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend fest-
zuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass
er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
7.4.6 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer auf eine Nar-
ben am (…) aufmerksam, ohne diese aber weiter zu kontextualisieren
oder mittels Bilder zu belegen. Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist –
kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsu-
chenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So
können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Miss-
handlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen
Behörden bewusst sein dürfte.
7.4.7 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst
niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und einer Narbe lediglich
schwach risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer
Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hin-
ausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen wird.
D-11/2017
Seite 17
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
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Seite 18
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
D-11/2017
Seite 19
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch weiterhin keine Anhaltspunkte
dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen.
10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht
nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz –
aus welcher der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist
(vgl. a.a.O., E. 13.2). Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
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Seite 20
Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situa-
tion rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und
dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendie-
rung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom
3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times
[NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka’s President Finally Checked: Court Rules
to Bring Back Parliament: lanka-political-crisis.html >; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dis-
solves Parliament Amid Power Struggle: world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html > abgerufen am 26. Novem-
ber 2018).
10.3.3 Im Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht in E. 7.3.2 bereits eingehend mit der individuellen Situation
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auseinandergesetzt. In den Beschwerdeeingaben wird denn keine
wesentliche Veränderung der Situation geltend gemacht, weshalb auf
diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1‘500.–
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Seite 21
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-11/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: