Abtei lung IV
D-1122/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1122/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus B._______ (Departement Cauca) stammende
Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren
Heimatstaat von Bogotà aus und gelangte auf dem Luftweg über São
Paulo am 20. September 2005 in den Transitbereich des Flughafens
D._______, wo sie am 21. September 2005 ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung vom 22. September 2005 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr
für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal am 5. Oktober
2005 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
Am 24. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Flughafen
D._______ erstmals zu ihren Personalien, Reisedaten und -wegen
sowie kurz zu ihren Asylgründen befragt. In der Folge bewilligte ihr das
Bundesamt am 27. September 2005 die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung ihres Asylgesuches.
Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) E._______ erfolgte am 5. Oktober 2005 eine weitere
Kurzbefragung der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom
27. Oktober 2005 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton F._______ zugewiesen, wo sie am 9. November 2005 von den
kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört wurde.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe ab Mitte März 2002 bei einer
Tankstelle in B._______ gearbeitet, wo sowohl Mitglieder der FARC
(Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) als auch Paramilitärs
sich mit Benzin versorgt hätten. Während es mit den Mitgliedern der
FARC keine Probleme gegeben habe, hätten die Paramilitärs
mehrmals das bezogene Benzin nicht bezahlt, worauf sie den
fehlenden Betrag selber habe ausgleichen müssen. Seit anfangs (...)
habe sie Drohanrufe auf ihr Natel, welches ihr von ihrem Chef zur
Benützung überlassen worden sei, erhalten, weshalb sie ihre
Anstellung bei der Tankstelle per Mitte (...) gekündigt habe. Sie habe
sich daraufhin auf der Finca ihrer Mutter in der Nähe von B._______
aufgehalten. Da sie dort weiterhin Drohanrufe erhalten habe, habe sie
sich nach C._______ zu ihrer (...) begeben. Nachdem sie ihr
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Natelabonnement gekündigt habe, habe sie keine Drohanrufe mehr
erhalten, weshalb sie Ende (...) zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei. Dort
habe sie bis Mitte (...) mehrere Zündholzschachteln mit
maschinengeschriebenen Nachrichten erhalten. Die Botschaften
hätten etwa gelautet: "Warum bist du zurückgekommen?", "Willst du
eher sterben als weggehen?" und ähnliches. Sie habe in der Folge bei
verschiedenen Stellen Hilfe gesucht und habe bei der Polizei
beziehungsweise der Staatsanwaltschaft auch Anzeige erstattet.
Nachdem sie schliesslich einen Brief der FARC erhalten habe, in
welchem ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse das Land innert fünfzehn
Tagen verlassen, sei sie so beunruhigt gewesen, dass sie sich zur
Ausreise entschieden habe.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 - eröffnet am 15. Januar 2007 -
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien zum einen nicht asylrelevant, zum anderen sei davon auszu-
gehen, dass für sie in ihrem Heimatstaat innerstaatliche Fluchtalter-
nativen bestünden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin
asylrechtlich unbeachtlich seien. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM lehnte demzufolge
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Würdigung der Asylrelevanz
der Vorbringen der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin den
Jahresbericht 2005 der Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien (ask) zu
den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 mit, sie könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
nahm mit Eingabe vom 12. März 2007 zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zunächst
aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
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Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla
im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als
gegeben erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Anzeigen seien von den entsprechenden Behörden
entgegengenommen worden. Schliesslich sei zu beachten, dass es
keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
jederzeit und überall zu garantieren. Aus diesen Gründen seien die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant. Zum zweiten
hielt das Bundesamt fest, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien
Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin
handle es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit und
es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an
einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die
Beschwerdeführerin habe auch geltend gemacht, bei ihrer (...)
keinerlei Probleme gehabt zu haben, nachdem sie ihr
Mobilabonnement gekündigt habe. Zudem habe sie angegeben, den
Wohnsitz ihrer (...) lediglich verlassen zu haben, weil sie bemerkt
habe, dass sie ihre (...) gestört habe. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden.
Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Beschwerdeführerin
asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird gegen die Ausführungen der
Vorinstanz zunächst eingewendet, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der kolumbianische Staat seine Schutzpflicht erfülle.
Problematisch sei zudem, wenn die Schweizer Behörden die
Gefährdung der Beschwerdeführerin nur aus der Perspektive der
Guerilla als Verfolger behandle. Aus dem Sachverhalt gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin auch in das Visier der Paramilitärs
geraten sei. Sie habe mehrere Drohungen erhalten und es sei fraglich,
wer genau der jeweilige Urheber sei. Ausgehend von den Paramilitärs
als Urheber der Drohungen sei anzumerken, dass dies dem
gewöhnlichen Vorgehen dieser Gruppierungen gegen schutzlose
Menschen entspreche. Obwohl die Opfer aus Angst schon den
Ansprüchen der Paramilitärs nachgekommen seien, müssten sie mit
weiteren Drohungen rechnen. Für die Täterschaft der FARC wiederum
spreche, dass die unentgeltliche Lieferung von Benzin an Paramilitärs
von der FARC als freiwillige Kollaboration zu Gunsten der Paramilitärs
hätte angesehen werden können. Insgesamt müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen die
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Fronten einer staatsfeindlichen Organisation (FARC) und dem Staat
inoffiziell nahe stehende Gruppierungen (Paramilitärs) geraten sei. Es
treffe zwar zu, dass die zuständigen kolumbianischen Behörden die
Anzeigen der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten.
Erfahrungsgemäss führten jedoch die Ermittlungen nirgendwohin. Die
Anzeigen würden schubladisiert. Zudem müssten Anzeiger mit
weiteren Verfolgungen rechnen, wenn die Täter von der Anzeige
erführen.
Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass ihre Sicherheit in C._______ nicht
garantiert wäre, auch wenn die Drohanrufe während ihres Aufenthalts
dort - nach der Kündigung des Natelabonnements - aufgehört hätten.
C._______ liege von B._______ zwei Stunden (mit dem Bus) entfernt
und die Gegend werde von bewaffneten Gruppen kontrolliert. Es sei
nur eine Frage der Zeit, bis die Verfolger ihre Drohungen
verwirklichten. Da die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon nicht mehr
benützt habe, habe sie nicht mehr über dieses Mittel erreicht werden
können. Ihre (...) habe aber später Anrufe erhalten, als die
Beschwerdeführerin schon in der Schweiz gewesen sei. Auch wenn
die Beschwerdeführerin keine landesweit bekannte Persönlichkeit sei,
sei es bedenklich zu behaupten, die Verfolger könnten sie deswegen
nicht ausfindig machen. Es gehe um bewaffnete Organisationen mit
starker Vernetzung in verschiedenen Regionen des Landes. Es koste
diese nichts, den Namen einer gezielt verfolgten Person
weiterzuleiten, damit die Verbündeten der entsprechenden
Organisation sie in einer anderen Region umbringe. Gerade weil die
Beschwerdeführerin keine "Persönlichkeit" sei, könne sie überdies
keinen staatlichen Schutz beanspruchen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 wies das
Bundesamt darauf hin, angesichts der Aussagen der
Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Paramilitärs Urheber der Drohungen gewesen sein sollten. Es
erscheine auch nicht logisch, dass die Paramilitärs hinter den
Drohanrufen gesteckt haben sollten. Gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführerin seien diese im Jahr (...) an der Tankstelle
erschienen, die Drohanrufe hätten jedoch erst im Jahr (...) eingesetzt.
Eine logische Erklärung, warum die Paramilitärs sie plötzlich bedroht
haben sollten, habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Zudem
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habe sie eindeutig zu Protokoll gegeben, ihre Telefonnummer
Angehörigen der FARC gegeben zu haben.
4.4 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Stellungnahme zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung vor, soweit das Bundesamt darauf
hinweise, dass sie erst auf Beschwerdeebene auf eine mögliche
Bedrohung durch Paramilitärs hingewiesen habe, sei zu bedenken,
dass Laien nicht im Stande seien, alle Zusammenhänge ohne
konkrete Aufforderung des Befragers vorzubringen. Dies erkläre das
Gewicht, das die angebliche Täterschaft der FARC im Flughafen-
protokoll bekommen habe. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin
gleichzeitig von staatlich nahe stehenden und staatsfeindlichen
Gruppierungen instrumentalisiert worden sei. Sie könne nicht den
Forderungen einer Gruppe nachkommen, ohne dass die andere sie
zur Rechenschaft ziehe. Massgebend sei jedoch nicht die Täterschaft
jeder Drohung, sondern die Nichterfüllung der staatlichen Schutz-
pflicht. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative verkenne die
Vorinstanz, wie gut die bewaffneten Organisationen national vernetzt
seien.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
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solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, ist
zunächst nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für
langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung
Bedrohten zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich
sein (unabhängig beispielsweise vom Geschlecht oder von der
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell
zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der
Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der Vorinstanz der
Auffassung, der kolumbianische Staat verfüge über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem und die kolumbianischen Behörden würden die
Aktivitäten der Guerilla mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln bekämpfen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt
sich denn auch nichts anderes ableiten. So gab sie an, sie habe die
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft anfangs (...) erstattet und die
Beweismittel abgeben können. Dass man ihr mitteilte, sie müsse
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warten, weil viele solcher Fälle angezeigt worden seien, ändert am
Vorhandensein der Schutzfähigkeit und -willigkeit nichts. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin den (behaupteten) Drohbrief der FARC
erst wenige Tage vor ihrer Ausreise erhielt (nämlich am [...] [vgl.
A28/35 S. 24]) und demzufolge an die Staatsanwaltschaft weiterleiten
konnte. Entsprechend lässt sich auch nichts zugunsten der
Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass von behördlicher Seite -
nach dem Wissen der Beschwerdeführerin - noch keine konkreten
Schritte eingeleitet wurden. Insbesondere besteht, entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Ansicht (vgl. Ziff. 3.4), kein Anlass zu
Annahme, die Anzeige sei lediglich schubladisiert worden. Ebenso
wenig überzeugt der allgemeine Einwand, erfahrungsgemäss führten
die Ermittlungen nirgendwohin (a.a.O.), zumal es in jedem Staat
Ermittlungen gibt, die letztlich ohne Ergebnis abgeschlossen werden
müssen.
Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht
darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer
allfälligen Bedrohung durch Paramilitärs nicht zu überzeugen
vermögen. Denkbar wäre zwar, dass diese sich durch Drohanrufe bei
der Beschwerdeführerin den kostenlosen Bezug von Benzin hätten
sicherstellen wollen. Dagegen spricht jedoch der vom BFM bereits in
seiner Vernehmlassung dargelegte zeitliche Aspekt, indem die
Paramilitärs nämlich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr
(...) ohne zu bezahlen Benzin bezogen hätten, währenddem die
Drohanrufe erst im Jahr (...) ihren Anfang nahmen. Zudem fehlte der
Beschwerdeführerin nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit bei der Tankstelle
jede Einflussmöglichkeit auf einen kostenlosen Benzinbezug. Im
Interesse der Paramilitärs wäre dann nicht die Vertreibung der
Beschwerdeführerin, sondern gegenteils ihre Rückkehr an ihren
Arbeitsplatz gewesen.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Bundesamt
von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des
kolumbianischen Staates auszugehen ist.
5.3.2 Was die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen
zur innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen hält, überzeugt eben-
falls nicht. Gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
ist davon auszugehen, dass sie - nach der Kündigung ihres Natel-
abonnements – während ihres Aufenthalts in C._______ unbehelligt
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blieb. Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ein
Verfolgungsinteresse der FARC nach der mehrjährigen Landes-
abwesenheit der Beschwerdeführerin kaum mehr vorhanden sein
dürfte, zumal ihre (unfreiwillige) Unterstützung der Paramilitärs, wenn
überhaupt, in sehr beschränktem Rahmen (nur wenige Benzinbezüge)
und zudem bereits im Jahr (...) stattfand. Auch wenn aufgrund der
Verbreitung der FARC theoretisch die Möglichkeit des Aufspürens der
Beschwerdeführerin auch an anderen Orten des Landes besteht,
ändert dies nichts daran, dass bei vorstehend geschilderter Sachlage
von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden
kann.
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten
Sachverhalt darlegte, weshalb der Eventualantrag, die Verfügung der
Vorinstanz sei zur Würdigung der Asylrelevanz des Vorbringens der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen
ist. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht von einer
asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kolumbien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
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konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen
Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine
Sicherheitslage hat sich in Kolumbien seit dem Amtsantritt von
Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes
verbessert. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der
Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt wurde,
welcher im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen war. Selbst wenn nicht
davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der
Demobilisierung angeschlossen und zwischenzeitlich auch bereits
neue paramilitärische oder paramilitär-ähnliche Gruppierungen
entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation
gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell
unzumutbar erscheinen lassen würde.
In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin allenfalls nicht an ihren Herkunftsort B._______,
welcher in dem als unsicher einzustufenden Departement Cauca liegt,
zurückkehren könnte, ist angesichts ihrer Schulbildung sowie der
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sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz erworbenen
Berufserfahrung davon auszugehen, sie sei in der Lage, ein
genügendes Erwerbseinkommen für sich zu erwirtschaften. Sie verfügt
sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere
Geschwister) in ihrem Heimatstaat, auch ihr Sohn befindet sich bei
den Grosseltern väterlicherseits in Kolumbien. Überdies ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien über einen
Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher sie bei einer Rückkehr
unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von
der (...)-jährigen Beschwerdeführerin keine geltend gemacht.
Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, soweit notwendig,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
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dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 13. Februar 2007 eine
Bestätigung über ihre Mittellosigkeit ein, doch ergibt sich aus den
Akten, dass sie mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb
sie nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht
aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des
BFM vom 10.01.2007 im Original [Beschwerdebeilage],
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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