Abtei lung IV
D-1123/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker, Richter Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in A._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 25. No-
vember 2006 und reiste am 4. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am
13. Dezember 2006 in B._______ durchgeführt wurde, machte er geltend, er sei im
Jahre 2005 des Gymnasiums verwiesen worden, da er die Schule nicht regelmä-
ssig besucht habe. Er habe seit dem Jahre 2003 bei der Jugendorganisation der
DEHAP mitgewirkt, die ihn unterstützt habe; er sei für die Organisation als Folklo-
retänzer tätig gewesen. Er habe im Sommer 2005 durch seine Mutter einen Pass
beantragen lassen, der ihm ausgestellt worden sei. Er habe zu seinem Vater in die
Schweiz reisen wollen und habe bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein
Gesuch um Familiennachzug gestellt. Er habe kein Visum für die Reise in die
Schweiz erhalten. Einer seiner Cousins lebe als Guerilla in den Bergen. Da man
vermutet habe, dieser halte sich wieder in A._______ auf, habe ihn die Polizei bei
der Jugendorganisation abgeholt und ihn über seinen Cousin befragt. Er habe kei-
ne Ruhe mehr gehabt, da man ihn auch von der Schule abgeholt habe. Nachdem
es im Heimatdorf seines Cousins eine Auseinandersetzung gegeben habe, sei er
vermehrt mitgenommen worden. Man habe auch seinen Freund B._______, der
ebenfalls einen Verwandten habe, der bei der Guerilla sei, mitgenommen. Sein
Freund habe die Festnahmen nicht mehr ausgehalten und sei an einen anderen
Ort innerhalb der Türkei geflohen. Da er (der Beschwerdeführer) die Folterungen
nicht mehr ertragen habe, habe er sich bei Verwandten aufgehalten. Nach einem
Monat habe er geglaubt, die Situation habe sich beruhigt; er habe jedoch von sei-
ner Familie erfahren, dass die Polizei ihn suche, weil sie glaube, er sei als Guerilla
in die Berge gegangen. Die Furcht vor der Polizei habe ihn zur Flucht in die
Schweiz getrieben.
Das BFM führte am 9. Januar 2007 eine direkte Bundesanhörung durch. Der Be-
schwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er habe das Gymnasium Mitte 2006
verlassen müssen. Im Sommer 2006 sei er von der Polizei eine Woche lang fest-
gehalten worden; Ende September 2006 sei er letztmals festgenommen worden.
Da er einen Cousin habe, der in den Bergen sei, sei er gefragt worden, wo sich
dieser befinde. Man habe ihn zusammen mit seinem Freund B._______ festge-
nommen und ihnen dieselben Fragen gestellt. Nachdem sein Freund verschwun-
den sei, habe man ihn auch nach diesem befragt. Anschliessend sei er zu seiner
Tante nach C._______ gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Er habe Angst
gehabt und habe nicht nach Hause zurückkehren können.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Voll-
zug als durchführbar erachtet wurde.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2007 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung
3sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 12. Februar
2007 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 entsprach der Instruktionsrichter
dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 9. März 2007 ohne Gewäh-
rung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
4die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer bei der Bundesanhörung gesagt habe, er sei letztmals Ende September
2006 festgenommen worden, währenddem er bei der Empfangszentrenbefragung
zu Protokoll gegeben habe, die letzte Festnahme habe sich Ende Oktober 2006
zugetragen. Bei dieser Befragung habe er zudem ausgesagt, er sei im Juli 2006
erstmals von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert wor-
den, während er zuvor sinngemäss gesagt habe, er habe sich bereits im Sommer
2005 von den türkischen Behörden einen Pass ausstellen lassen, da er in die
Schweiz habe reisen wollen, weil er in A._______ gefoltert worden sei. Die Schil-
derung der letzten Festnahme durch den Beschwerdeführer reduziere sich auf All-
gemeinplätze, es mangle ihr an Detailreichtum, an Differenziertheit und an Konkre-
tisierung. Ferner habe er bei der Empfangszentrenbefragung vorgebracht, er sei
bei der letzten Festnahme von den Verfolgern in die Berge verschleppt worden,
wohingegen er bei der Bundesbefragung keinerlei derart gelagerten Elemente an-
geführt habe. Somit sei festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vor-
bringen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation glaubhaft zu ma-
chen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die zeitlichen Abweichungen zu den
Festnahmen betrügen nur einen Monat. Das BFM übersehe, dass Asylsuchende
aus anderen Kulturen und sozialen Schichten grosse Mühe bei der Datierung von
Ereignissen hätten; sie würden jedoch bei Befragungen häufig genötigt, genaue
Daten zu nennen und liessen sich dazu hinreissen, Daten zu nennen, ohne dabei
sicher zu sein, ob diese korrekt seien. Schwierigkeiten bei der Datierung dürften
nicht zum Schluss führen, die Ereignisse hätten sich gar nicht zugetragen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Reisepassbeschaffung würden von der Vor-
instanz einseitig interpretiert. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er vor hatte,
mit dem Reisepass legal zu seinem in der Schweiz lebenden Vater zu reisen; die
Erteilung eines Visums sei ihm offensichtlich verweigert worden. Er habe sich in
der Türkei schon vor seiner letzten Verhaftung unwohl gefühlt und befürchtet, Op-
fer politischer Verfolgung zu werden. Als Mitglied der DEHAP-Jugendorganisation
habe er die zunehmende polizeiliche Repression gegen kurdische Organisationen
hautnah miterleben können. Mit der Aussage, er habe schon im Jahr 2005 seine
Heimat verlassen wollen, habe er seine damalige Furcht zum Ausdruck bringen
und nicht behaupten wollen, er habe eine solche Erfahrung schon zum damaligen
Zeitpunkt gemacht. Wäre seitens des Befragers nachgefragt worden, hätte der an-
gebliche Widerspruch schnell aufgelöst werden können. Hinsichtlich des Vorhalts,
5er habe die letzte Festnahme undifferenziert geschildert, sei zu entgegnen, dass
nicht in jedem Fall erwartet werden könne, dass ein Gesuchsteller seine Erlebnis-
se in freier Erzählung detailliert schildere. Es wäre Sache des Befragers, mit ge-
zielten Fragen abzuklären, ob sich unter der kargen Schilderung nicht wesentliche
Einzelheiten verbergen würden.
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass sich
der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Beginn seiner Probleme mit den türki-
schen Sicherheitskräften äusserte. So führte er bei der Empfangszentrenbefra-
gung aus, er habe im Sommer 2005 in die Schweiz reisen wollen, weil er in
A._______ gefoltert worden sei. Bei der Empfangszentrenbefragung und der Bun-
desanhörung machte er indessen auch geltend, er sei erstmals im Juli 2006 von
den Behörden festgenommen und gefoltert worden. Die in der Beschwerde vorge-
brachte Rüge, bei Nachfrage hätte das Missverständnis zu diesem Punkt aufge-
klärt werden können, ist nicht stichhaltig, denn der Beschwerdeführer wurde be-
reits bei der Empfangszentrenbefragung zweimal mit seiner Aussage, er sei im
Jahre 2005 gefoltert worden, konfrontiert. Einerseits wurde er gefragt, weshalb er
bei der Schweizerischen Botschaft nicht ein Asylgesuch eingereicht habe, wenn er
doch gefoltert worden sei, andererseits wurde ihm später nochmals vorgehalten, er
habe im Sommer 2005 doch nicht wegen erlittener Folter zur Schweizerischen Bot-
schaft gehen können, wenn seine Probleme "erst" im Jahre 2006 begonnen hät-
ten. Der Beschwerdeführer weist indessen erst in der Beschwerde darauf hin, er
habe mit seiner Aussage darauf hinweisen wollen, dass er sich bereits im Sommer
2005 vor ihm drohender Verfolgung gefürchtet habe; wäre dem wirklich so gewe-
sen, hätte er dies bereits bei der Empfangszentrenbefragung richtig stellen kön-
nen, zumal ihm zweimal die Gelegenheit dazu geboten wurde. Der Beschwerde-
führer behauptete bei der Empfangszentrenbefragung, er sei letztmals Ende Okto-
ber 2006 festgenommen worden, man habe ihn jedoch nicht auf den Posten, son-
dern in die Berge gebracht und ihn erst am folgenden Tag zurückgebracht. Bei der
Bundesanhörung wurde er aufgefordert, die letzte Festnahme in kleinsten Schrit-
ten zu schildern. Der Beschwerdeführer datierte die letzte Festnahme auf Ende
September 2006 und erwähnte nicht, dass er in die Berge gebracht worden sei.
Auf Vorhalt hin, entgegnete er, er sei nicht gefragt worden, wohin er gebracht wor-
den sei; diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgefordert wur-
de, die letzte Festnahme höchst detailliert zu schildern und anzugeben, was er da-
mals erlebt habe, was passiert und was gesprochen worden sei. Schliesslich schil-
derte der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrenbefragung, er habe sich auf-
grund der behördlichen Repression einen Monat lang bei verschiedenen Verwand-
ten aufgehalten. Da er sich einen Monat lang "rar gemacht habe", seien die Poli-
zisten davon ausgegangen, er sei in die Berge gegangen. Als er nach einem Mo-
nat geglaubt habe, die Situation habe sich beruhigt, habe er erfahren, dass die Po-
lizei hinter ihm her sei. Bei der Bundesanhörung gab er indessen an, er habe sich
nach der letzten Festnahme einen Monat lang bei seiner Tante aufgehalten. Da-
nach habe er Angst gehabt und habe nicht nach Hause zurückkehren können. An-
gesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe die Türkei
6aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begrün-
dete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die
Türkei wegen eines Cousins, der angeblich bei der Guerilla sei, ernsthafte Nach-
teile drohen. Einerseits hat er keine gemeinsamen politischen Aktivitäten mit die-
sem geltend gemacht und andererseits könnte er sich entsprechenden lokal be-
grenzten Nachfragen durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen, sollte er die-
se als übermässig empfinden. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund des von ihm geltend gemachten
folkloristischen Engagements bei der DEHAP oder im Zusammenhang mit der an-
geblichen PKK-Mitgliedschaft seines Cousins behördlich gesucht würde. Das Bun-
desamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
77. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM setze sich in der Verfügung nicht mit der
aktuellen politischen Situation in der Türkei auseinander und die Feststellung, es
gebe dort keine Gründe, welche für die Unzumutbarkeit der Rückführung eines
Kurden sprächen, könne so nicht akzeptiert werden. Durch dieses Vorgehen - das
BFM prüfe die allgemein bekannten Schikanen gegenüber Kurden ausschliesslich
unter dem Punkt der Flüchtlingseigenschaft - werde Bundesrecht verletzt. Der Ent-
scheid sei im Vollzugspunkt nicht rechtsgenüglich begründet worden. Die Lage in
der Türkei habe sich in letzter Zeit erheblich verschärft und die Kurden gehörten in
der Türkei zu den besonders gefährdeten Minderheiten. Der Beschwerdeführer sei
zusätzlich gefährdet, da er der Cousin eines namhaften PKK-Aktivisten sei. Auf-
grund seiner begründeten Furcht vor politisch motivierter Verfolgung und der äu-
sserst prekären allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sei der Wegwei-
sungsvollzug gesamthaft betrachtet nicht zumutbar.
9.
9.1 Der erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Beja-
hung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich be-
gründet, kann nicht gefolgt werden.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG abgewiesen hat, ohne weitere Abklärungen
zu tätigen, da aufgrund der Anhörung offenkundig wurde, dass der Beschwerde-
führer seine Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen konn-
te und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. In Anwendung von Art.
40 Abs. 2 AsylG müssen solche Entscheide zumindest summarisch begründet
werden. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorinstanz müsse
sich in jeder Verfügung mit der allgemeinen Situation im Heimatland eines Ge-
suchstellers auseinandersetzen, kann nicht beigepflichtet werden. Die Überprü-
fung der Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit eines Vollzuges der Wegweisung hat
von Amtes wegen zu erfolgen und die Vorinstanz verfügt über Lageanalysen zur
allgemeinen Situation in den jeweiligen Herkunftsländern. Steht aufgrund einer ge-
festigten (und von der Beschwerdeinstanz bestätigten) Praxis fest, dass die allge-
meine Situation im betreffenden Land den Wegweisungsvollzug nicht als generell
unzumutbar erscheinen lässt, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit derselben
in jedem Asylentscheid nicht erforderlich. Das Bundesamt hat vorliegend in Anbe-
tracht des Umstandes, dass es die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft wertete, geschlossen, es lägen keine individuellen Gründe vor, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die knappen
Ausführungen genügen den Voraussetzungen an eine summarische Begründung,
zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen sachgerecht entgegnen konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht
8verletzt.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hin-
weisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei in Fortsetzung der Praxis der ARK und gestützt
auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Be-
schwerdeführer hat die Möglichkeit nach A._______ zurückzukehren, wo er ge-
mäss eigenen Angaben seit seiner Geburt gelebt hat und wo seine Mutter und wei-
tere Verwandte leben. Sein um ein Jahr älterer Bruder wohne in Istanbul, da er
dort studieren wolle (vgl. Akte A1 S. 3). Sollte er nicht in sein Heimatdorf zurück-
kehren wollen, ist es ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der
Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um
sich dort eine Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit besteht für ihn umso mehr,
als er dabei von seinen Verwandten unterstützt werden könnte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
99.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Beilage: Türkische Identitätskarte)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: