Abtei lung IV
D-1123/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1123/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am
5. November 2008 auf dem Seeweg Richtung _______ verliess und
am 12. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 13.
November 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 1. Dezember 2008 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2008 eine Anhörung durchführ-
te,
dass der Beschwerdeführer – ein Georgier orthodoxen Glaubens – im
Wesentlichen geltend machte, im Dorf _______ geboren zu sein und
seit dem achten Lebensjahr im Dorf _______ gewohnt zu haben,
dass er als Agent für _______ - einen hohen Polizeibeamten - tätig
gewesen und im Jahre 2004 mit seiner Hilfe ein korrupter Polizeichef
festgenommen worden sei,
dass er deswegen bedroht und ihm Eigentum aus der Landwirtschaft
gestohlen worden sei,
dass er sich am 2. Januar 2008 in _______ mit _______ in einem
Restaurant aufgehalten habe,
dass _______ dort im Rahmen eines politischen Streits durch einen
angeblichen Selbstmord ums Leben gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatindizien auf einen Mord
geschlossen habe und kurz behördlich vernommen worden sei,
dass er seine Erkenntnisse der Ehefrau des Getöteten und auch
_______ – dem Stellvertreter von _______ – mitgeteilt habe,
dass _______ am 16. Januar 2008 seine Festnahme veranlasst habe,
dass er in der Folge stark geschlagen und verhört worden sei,
dass er schliesslich die seiner Ansicht nach vertuschende Theorie des
Selbstmords bestätigt habe und mit Hilfe von _______ – einem mit ihm
befreundeten Polizeichef – beziehungsweise wegen des Todes seiner
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Mutter am 19. Januar 2008 aus dem Gewahrsam der Behörden entlas-
sen worden sei,
dass ihm von _______ geraten worden sei, die Mordtheorie nicht mehr
zu verbreiten,
dass diese Theorie von der Gattin des Getöteten indes auf Band auf-
genommen worden sei und auch schriftliche Aufzeichnungen bestün-
den,
dass die Witwe damit zur Polizei gegangen und ein Verfahren eingelei-
tet worden sei,
dass er deshalb durch das Umfeld von _______, welcher bemüht
gewesen sei, den wahren Tathergang zu vertuschen, nach wie vor mit
Repressalien habe rechnen müssen,
dass sein Haus durchsucht und dort Waffen sowie Drogen gefunden
worden seien,
dass er sich fortan in der Nähe von _______ versteckt gehalten und
eine anlässlich der Festnahme vom 16. Januar 2008 ergangene
Aufforderung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nicht befolgt
habe,
dass er aber auch in seinem Zufluchtsort nicht sicher gewesen und
aus den genannten Gründen schliesslich ausser Landes geflohen sei,
dass er wegen der erlittenen Schläge an starken Kopfschmerzen leide
und eine entsprechende Behandlung benötige,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar
2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte mit Absicht im Heimatland zurückgelassen und sich
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auch sonst in keiner Weise um Identitätsbelege bemüht habe, müsse
davon ausgegangen werden, er lege seine Identität nicht offen, obwohl
er dazu in der Lage wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, dem Beschwerdeführer
wäre im Zusammenhang mit dem gerügten Vorgehen georgischer Poli-
zeibeamter gegen seine Person grundsätzlich eine hinreichende
Schutzinfrastruktur zugänglich gewesen,
dass er den Amtsmissbrauch aber nicht gemeldet habe und dem geor-
gischen Staat schon in diesem Lichte besehen keine mittelbare rele-
vante Verfolgung anzurechnen sei,
dass von einem Staat überdies nicht verlangt werden könne, den ab-
soluten Schutz der Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass er die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zudem äusserst
vage, unsubstanziiert und widersprüchlich zu Protokoll gegeben habe,
dass im Ergebnis mangels Realkennzeichen von einem konstruierten
Sachverhalt auszugehen sei,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Georgien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass aus den Akten nicht geschlossen werden könne, er sei aus medi-
zinischen Gründen auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ange-
wiesen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Einräumung
eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, in Georgien ernsthafte Probleme
gehabt zu haben,
dass er mit einer Gefängnisstrafe habe rechnen müssen,
dass sich die Situation zwischenzeitlich insofern verbessert habe, als
die Tatverdächtigen inhaftiert worden seien,
dass gegen diese ein Verfahren eröffnet worden sei und er ferner
grosse Hoffnungen auf eine Stabilisierung der generellen Lage in
Georgien habe,
dass er in den nächsten Monaten eine allenfalls noch bestehende Ge-
fährdung vor Ort abklären werde,
dass er in zwei bis drei Wochen seine Identitätskarte nachreichen wer-
de,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass er die angeblichen Reisemodalitäten und namentlich den Reise-
weg von _______ in die Schweiz stereotyp schilderte (A 1/12, S. 9),
dass er überdies angab, vom 19. Januar 2008 bis zum 5. November
2008 bei _______ gelebt und keine Probleme gehabt zu haben (A
1/12, S. 1 und 8),
dass diese Aussage insofern erstaunt, als er demnach während der
kriegerischen Auseinandesetzungen vom Sommer 2008 in einer davon
grundsätzlich betroffenen Region offenbar keine Schwierigkeiten ge-
habt hätte,
dass mithin auch der angebliche Ausreisezeitpunkt mit einem Frage-
zeichen zu versehen ist,
dass seine Aussagen zum Verbleiben der ID-Karte aufgrund der
Fallumstände kaum nachvollziehbar und weitere Aussagen hinsichtlich
Papierbeschaffung nicht kooperativ wirken (A 1/12, S. 4 f.; A 7/12, Ant-
wort 3),
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dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass die in Aussicht gestellte Nachreichung der ID-Karte mangels Re-
levanz für das zu beurteilende Verfahren mithin nicht abzuwarten ist,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht asylrelevant und nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass er zwar in der Lage war, eine eskalierende Gewaltsituation in ei-
nem Restaurant relativ anschaulich zu schildern und insoweit seine
Anwesenheit an einem Tatort nicht ausgeschlossen werden kann (A
7/12, Antworten 11 ff.),
dass er aber die angeblichen Konsequenzen aus besagtem Vorfall
weitgehend ohne Realkennzeichen und unsubstanziiert zu Protokoll
gab,
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dass er namentlich die angebliche Suche nach ihm ausgesprochen
vage vorbrachte und insbesondere die angeblichen Hausdurch-
suchungen wiederum stereotyp anmuten (A 7/12, Antworten 48 ff.),
dass das BFM ferner zurecht weitere Ungereimtheiten in den Aussa-
gen feststellte und er auf entsprechende Vorhalte hin nur sehr bedingt
in der Lage war, diese zu erklären (A 7/12, Antworten 55 ff.),
dass im Ergebnis demnach nicht von realen Vorkomnissen auszuge-
hen ist,
dass diese Einschätzung durch die Beschwerde insofern bestätigt
wird, als er dort lediglich gut zwei Monate nach der Anhörung geltend
macht, er gehe aktuell davon aus, vor Ort mutmasslich nicht mehr ge-
fährdet zu sein,
dass diese schnelle Entschärfung der Lage mit der von ihm noch im
Dezember 2008 doch sehr bedrohlich geschilderten Situation als sehr
schwierig vereinbar erscheint,
dass letztlich auch die Auffassung des BFM, sollte der Besschwerde-
führer tatsächlich Opfer eines Übergriffs durch ihr Amt missbrauchen-
de Beamte geworden sein, verfüge er vor Ort über eine ihm zugängli-
che und grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, zu bestäti-
gen sein dürfte,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
offensichtlich fehlen,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 11. Dezember
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
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dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ge-
orgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage sowohl im familiären
Umfeld wie auch vor der Ausreise auf dem Betrieb eines Freundes
(vgl. A 7/12, Antwort 44) in der Landwirtschaft tätig gewesen sein soll
und über eine gewisse Schulbildung verfügt,
dass er wiederholt Freunde in Georgien erwähnte und sich mithin auch
keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente im Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass allfällige gesundheitliche Probleme, welche auf Beschwerdeebe-
ne nicht mehr geltend gemacht werden, offensichtlich keine andere
Einschätzung rechtfertigen (vgl. auch A 9/1),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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