B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1124/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Eritrea,
vertreten durch Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung vom (…) 2013 durch das BFM
brachte er vor, erstmals im Jahr (…), als Minderjähriger, von seinem Hei-
matstaat nach Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
zu sein. Dort habe er um Asyl nachgesucht, woraufhin ihm eine humanitä-
re Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese die nächsten (…) Jahre jeweils
verlängert worden sei – letztmals bis zum (…) 2014. In Italien habe er
während (…) Jahren den Schulunterricht besuchen können und im Jahr
(…) eine Lehre als (…) abgeschlossen. Nachdem er im Anschluss daran
während (…) Jahre erfolglos Arbeit gesucht habe, sei er im Jahr (…) nach
Eritrea zurückgekehrt. Im (…) 2012 sei er erneut nach Italien gereist. In
der Folge habe er sich in B._______ aufgehalten und als Blumenverkäu-
fer gearbeitet, bevor er am (…) 2013 in die Schweiz weitergereist sei.
B.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Novem-
ber 2013 trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ita-
lien an und forderte diesen auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei die Überstellung bis zum
(…) 2014 zu erfolgen hat.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (…) beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin unter der Überschrift "Wiedererwägungs-
gesuch/2. Asylgesuch", es sei die Verfügung des BFM vom 1. November
2013 aufzuheben und festzustellen, dass seit deren Erlass eine wieder-
erwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten
sei, weshalb unter Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asylverfahrens auf das Asylgesuch vom 12. September
2013 einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migration-
samt des Kantons C._______ in Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der Eingabe auszu-
setzen. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht.
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Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
führe mit der mit ihm am (…) 2011 religiös getrauten D._______
(N […]), welcher am (…) 2014 als Flüchtling von der Schweiz Asyl ge-
währt worden sei, eine eheähnliche Beziehung. Aus dieser sei der am
(…) 2013 in C._______ geborene Sohn E._______ (ebenfalls N […]) her-
vorgegangen. D._______ habe Eritrea im (…) 2011 illegal verlassen, da
sie zwangsrekrutiert worden sei. Er selbst sei erst im (…) 2012 nach Ita-
lien zurückgekehrt. (…) Tage später habe er seine Ehefrau in der Schweiz
gefunden. Hier habe er sie mehrmals illegal besucht, sei indes jeweils
nach Italien zurückgekehrt, da D._______ noch Asylsuchende gewesen
sei und er keine Chance gesehen habe, offiziell in der Schweiz zu blei-
ben. Er sei bei der Geburt des gemeinsamen Kindes E._______ anwe-
send gewesen. Soweit möglich, führten sie beide ein Familienleben. Da
er von D._______ durch deren Flucht getrennt worden sei, habe er mit ihr
nur unter schwierigen Umständen, nachdem er sie im (…) 2012 in der
Schweiz "gefunden" habe, ein Familienleben führen können. Nun verfüg-
ten D._______ und das gemeinsame Kind E._______ über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und hätten somit Anrecht auf ein Fa-
milienleben mit ihm.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar
2014 als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei, wies dieses
ab und erklärte die Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig
und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Entscheid vom
1. November 2013 sei festgehalten worden, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und D._______ weder eine Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-
III-VO), beziehungsweise vormals Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Antrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Dritt-
landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), noch eine tat-
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sächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestehe. Daran vermöchten die eingeleiteten Ehe-
vorbereitungsmassnahmen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ha-
be – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
755/2013 vom 21. Februar 2013 – die Möglichkeit, jene aus dem Ausland
fortzuführen und nach einer allfälligen Heirat einen Familiennachzug zu
beantragen. Auch die Geburt von E._______ am (…) 2013 und die einge-
leitete Vaterschaftsanerkennung liessen die Überstellung des Beschwer-
deführers nach Italien im Sinne von Art. 8 EMRK nicht unzulässig er-
scheinen. Das BFM halte im Lichte der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts an seiner im Nichteintretensentscheid vom 1. November
2013 geäusserten Einschätzung fest und erachte die Wegweisung nach
Italien als zulässig und zumutbar. Es lägen somit keine Gründe vor, wel-
che die Rechtskraft der erwähnten Verfügung beseitigen könnten. Das
Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2014 sei deshalb abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund drohten dem Beschwerdeführer keine erhebli-
chen und nicht wiedergutzumachenden Nachteile, weshalb keine vorsorg-
lichen Massnahmen anzuordnen seien.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 (…) an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom
26. Februar 2014 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sich wie-
dererwägungsweise für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklä-
ren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
C._______ in Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Vollzugsaussetzung Ab-
stand zu nehmen. Zudem wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
ersucht. Gleichzeitig wurden ein ärztliches Attest im Original sowie eine
Geburtsurkunde und der positive Asylentscheid N (…) des BFM vom (…)
2014 betreffend D._______ und E._______ in Kopie eingereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde
unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung
regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfah-
ren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt.
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom
11. Februar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in
der Fassung vom 14. Dezember 2012 anwendbar. Der neue Art. 111b
AsylG findet Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Zwar läuft die Rechtsmittelfrist
noch bis zum (…) 2014, das Urteil kann jedoch vor Ablauf derselben er-
gehen, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als ab-
schliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit
einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2014 wurde im We-
sentlichen damit begründet, dass das BFM mit Entscheid vom 24. Januar
2014 D._______ und E._______ als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in
der Schweiz Asyl gewährt habe. Damit verfüge die Familie des Be-
schwerdeführers nunmehr über einen gefestigten Aufenthaltsstatus, wor-
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aus die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung von dessen Asyl-
verfahren abzuleiten sei.
4.3 In diesem Kontext besehen hat das BFM den grundsätzlichen An-
spruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungs-
gesuchs, mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom
1. November 2013 zwecks Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asylverfahrens und Eintretens auf das Asylgesuch
ersuchte, zu Recht bejaht. Materiell zu prüfen bleibt in casu mithin die
Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen
Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern,
als dass sie zur Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl-
verfahren und zum Eintreten auf das Asylgesuch führen würden. Diesbe-
züglich ist praxisgemäss der sich zum Zeitpunkt des Urteils präsentieren-
de Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederho-
lung der im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Sodann sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass
die Beziehung des Beschwerdeführers mit D._______ keine Partner-
schaft sei. Zusätzlich wird unter Bezugnahme auf die gleichzeitig einge-
reichte Kopie eines am (…) 2014 vom Zivilstandsamt C._______ ausge-
stellten Geburtsscheins ausgeführt, mittlerweile sei die Geburt des ge-
meinsamen Kindes registriert, für das Zivilstandsamt sei die Ehe des Be-
schwerdeführers mit D._______ unbestritten und das nun unter den Per-
sonalien N.A. registrierte Kind habe den Nachnamen des Vaters erhalten.
Im Übrigen sei D._______ gemäss dem ebenfalls eingereichten ärztli-
chen Attest vom (…) 2014 (mit dem zweiten Kind) schwanger, wobei die
Geburt voraussichtlich am 30. Juli 2014 erfolgen werde.
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde das Bestehen einer Partnerschaft – im Sin-
ne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beziehungsweise des zum Zeitpunkt
des Erlasses des Nichteintretensentscheides vom 1. November 2013 zur
Anwendung gelangenden, inhaltlich übereinstimmenden Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-VO – und einer tatsächlich gelebten Beziehung gemäss Art. 8 EMRK
mit nachvollziehbarer und zutreffender Begründung verneint hat (vgl.
Sachverhalt Bst. D). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich durch das Zivilstandsamt C._______ als
Vater des seinen Familiennamen tragenden Kindes N.A. registriert wor-
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Seite 8
den ist. So muss es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise
um den biologischen Vater von N.A. handeln, zumal eine Kindesanerken-
nung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann. Zudem
kann die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers – abgesehen
davon, dass keine entsprechende DNA-Analyse vorliegt – auch deshalb
als nicht gesichert gelten, weil hinsichtlich der Zeugung des Kindes Unge-
reimtheiten bestehen: So erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Befragung vom (…) 2013 durch das BFM (Erstverfahren) ausdrück-
lich, er habe D._______ von Italien aus lediglich einmal in der Schweiz
besucht, und zwar anlässlich der Geburt von E._______; diese Aussagen
widersprechen damit klarerweise den Ausführungen im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 11. Februar 2014, wonach er D._______ in der
Schweiz "gefunden" und diese dann mehrmals illegal besucht habe. Na-
mentlich erscheint die erst auf Wiedererwägungsebene vorgebrachte
Schilderung, auf welche Weise die Schwangerschaft des ersten Kindes
von D._______ zustande gekommen sei, dem Gericht nachgeschoben
und damit nicht glaubhaft beziehungsweise dem relevanten Sachverhalt
angepasst.
5.3 Was schliesslich die aktuelle Schwangerschaft von D._______ anbe-
langt, so vermag auch diese keine veränderte Sachlage zu begründen,
die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Fra-
ge der Zuständigkeit für die Durchführbarkeit des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zulassen würde. Der Beschwerdeführer kann ein allfälli-
ges Ehevorbereitungsverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung des
Kindesverhältnisses von Italien aus verfolgen. Nach einer allenfalls erfolg-
ten Heirat oder einer allenfalls erfolgten gesicherten Feststellung des
Kindesverhältnisses steht ihm die Möglichkeit offen, sich von Italien aus
um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit
der Ehefrau beziehungsweise der Kindsmutter zu bemühen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 1. November 2013 gegeben. Die angefochtene
Verfügung verletzt damit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG kein Bundes-
recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 9
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.
Deshalb erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung beziehungsweise auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie
auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdefüh-
rers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: