B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1125/2011
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
D-1125/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit Wohnsitz in B._______ – suchte am 13. Dezember 1996 erst-
mals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch
hauptsächlich mit der Einberufung in den militärischen Grundwehrdienst,
die er nicht befolgt habe. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 6. März 1997 stellte das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Seit Ende Mai 1997 galt der Beschwerdeführer als
verschwunden.
B.
B.a Am 23. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach dem negati-
ven Entscheid des BFF vom 6. März 1997 in C._______ ein Asylgesuch
eingereicht, wobei er sich auf die Asylgründe, die er in der Schweiz gel-
tend gemacht habe, berufen habe. Nachdem auch die (…) Behörden sein
Asylgesuch abgelehnt hätten, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei
er zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden, weil er das Parteilokal
der DEHAP ("Demokratik Halk Partisi") besucht habe. Beide Male sei er
nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Zudem wer-
de er wegen des verweigerten Militärdienstes gesucht.
B.b Mit Verfügung vom 12. April 2005 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
B.c Mit Urteil vom 22. April 2005 wies die damalige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) die am 18. April 2005 erhobene Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 12. April 2005 ab.
C.
Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drit-
tes Asylgesuch ein, nachdem er am 19. März 2008 von der Kantonspoli-
zei D._______ wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden war.
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Seite 3
C.a Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erst-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom
15. April 2008 und der gleichentags erfolgten Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG durch das BFM im Wesentlichen geltend, er habe nach Ab-
schluss des zweiten schweizerischen Asylverfahrens in F._______ ein
Asylgesuch eingereicht. Er sei dort als Flüchtling anerkannt worden, kön-
ne jedoch das entsprechende Dokument nicht vorweisen, da er es weg-
geworfen habe. Aufgrund einer schweren Depression habe er indes nicht
allein in F._______ leben wollen, weshalb er im Jahr 2005 oder 2006 in
die Türkei zurückgekehrt sei. Wegen des nicht geleisteten Militärdienstes
habe er sich in der Wohnung von vier beziehungsweise drei Kameraden
in B._______ versteckt und sich zudem eine gefälschte Identitätskarte
beschafft. Nachdem er erfahren habe, dass seine Wohnpartner, die Mit-
glieder der DTP ("Demokratik Toplum Partisi") gewesen seien, bei einer
Razzia in einer anderen Wohnung festgenommen worden seien, habe er
sich zur erneuten Ausreise entschlossen, zumal die Behörden auch bei
seiner (Verwandten) nach ihm gesucht und ihn aufgefordert hätten, sich
auf dem Posten zu melden. Nebst des nicht absolvierten Militärdienstes
werde er auch wegen anderen Gründen behördlich gesucht, jedoch kön-
ne er sich nicht an diese erinnern. Sein Anwalt in der Türkei werde ihm
aber diesbezügliche Beweismittel zukommen lassen. Nachdem ein (Ver-
wandter) einen Schlepper organisiert habe, habe er die Türkei am 5. März
2008 in einem Lastwagen verlassen und sei am 9. März 2008 erneut in
die Schweiz gelangt.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten C12 und C14).
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 26. Februar 2009 ein,
gemäss welchem er unter einer depressiven Störung mit (…) leide und
entsprechend behandlungsbedürftig sei.
D.b Am 19. November 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer
auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen.
D.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 30. November 2010 ein (Di-
agnose: rezidivierende depressive Störung, […]).
D-1125/2011
Seite 4
E.
E.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 – eröffnet am 17. Januar 2011 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte dessen drittes Asylgesuch vom 20. März
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Suche
wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes sei nicht asylrelevant.
Weder die Einberufung in den Militärdienst noch die Bestrafung wegen
Refraktion oder Desertion erfolgten in der Türkei aus den in Art. 3 AsylG
genannten Gründen. Bei Refraktion und Desertion handle es sich um
Massendelikte, bei denen türkische Militärgerichte eher milde Strafen fäl-
len würden. Refraktion werde oft gar nicht strafrechtlich verfolgt und auch
die Strafen wegen Desertion würden üblicherweise unter einem Jahr Haft
bleiben. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, auch aus anderen
Gründen gesucht zu werden, indes sei er nicht in der Lage, diese zu nen-
nen. Eine solche Erinnerungslücke sei als realitätsfremd und abwegig
einzustufen. Auch habe er entgegen seiner Ankündigung bis dato keine
Beweismittel für weitere Gefährdungssituationen eingereicht. Aufgrund
der Aktenlage seien denn nebst der Refraktion auch keine Gründe für ei-
ne behördliche Suche ersichtlich. Im Übrigen sei allein aus der mündli-
chen Aufforderung, sich auf dem Posten zu melden, noch keine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableitbar. Damit erübrige sich
eine nähere Prüfung der Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers. In den ersten beiden Asylverfahren habe er nicht
glaubhaft machen können, in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt
zu sein, und das dritte Asylgesuch habe er erst eingereicht, als er als ille-
galer Aufenthalter von der Polizei aufgegriffen worden sei. Dieses Verhal-
ten entspreche nicht demjenigen eines tatsächlich Bedrohten. Die einge-
reichten Arztberichte vermöchten keinen Beweiswert für eine asylrelevan-
te Verfolgung zu entfalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und sein drittes Asylgesuch sei abzulehnen. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die gesundheitli-
chen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Gemäss dem Arztbericht vom 30. November 2010 lei-
de der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung,
(…). Er benötige eine stützende psychotherapeutische Behandlung mit
Konsultationen alle zwei bis drei Wochen und Medikamente ([…]); eine
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Seite 5
Suizidalität im Falle einer Wegweisung könne nicht ausgeschlossen wer-
den. Den Erkenntnissen des BFM zufolge sei eine psychotherapeutische
Behandlung in der geschilderten Form auch am Wohnort des Beschwer-
deführers in der Türkei möglich. Er habe sich dort in der Vergangenheit
auch bereits behandeln lassen, was zeige, dass die Behandlung möglich
und für ihn auch zugänglich sei. Bezüglich der nicht auszuschliessenden
Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug könnten die
zuständigen Behörden geeignete Massnahmen treffen. Schliesslich kön-
ne der alleinstehende Beschwerdeführer zur Erleichterung seiner Rein-
tegration in der Türkei auf ein familiäres Netz und Arbeitserfahrung zu-
rückgreifen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfü-
gung des BFM vom 14. Januar 2011 und um Rückweisung der Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, subeventualiter
um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
gung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde
zudem die Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt.
F.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er lebe seit
Ende 1996 permanent auf der Flucht, was zu seiner psychischen Erkran-
kung geführt habe. Die Sachverhaltsabklärung des BFM weise insoweit
einen Mangel auf, als die ihm drohende Bestrafung wegen der Verweige-
rung des Militärdienstes und die noch ausstehende Absolvierung dessel-
ben nicht mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung in Ver-
bindung gebracht worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er
festgenommen und bestraft und müsste anschliessend den achtzehn
Monate dauernden Militärdienst leisten. In dieser Zeit – insgesamt zwei-
einhalb bis drei Jahre – könnte die notwendige psychiatrische Behand-
lung voraussichtlich nicht durchgeführt werden, wodurch seine Gesund-
heit akut gefährdet wäre. Er habe seine Erkrankung mittels Arztberichten
belegt und aus ärztlicher Sicht müsse die Behandlung in der Schweiz er-
folgen. Wenn das BFM daran Zweifel hege und den Wegweisungsvollzug
dennoch als zumutbar erachte, müsse es einen anderen Gutachter bei-
ziehen, was es indes nicht getan habe. Die Befragung zu seinen Asyl-
gründen sei zudem sehr knapp ausgefallen. Es sei insbesondere nicht
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Seite 6
versucht worden, das Schicksal der festgenommenen Personen, bei de-
nen er in der Türkei unter falschem Namen gewohnt habe, zu ergründen.
Wenn diese tatsächlich wegen ihrer politischen Tätigkeit inhaftiert und al-
lenfalls verurteilt worden seien, falle aufgrund des Zusammenwohnens
ein zusätzlicher Verdacht auf ihn. Das BFM habe somit den rechtserheb-
lichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei;
eventualiter sei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht ab-
zuklären. Sein Gesundheitszustand habe sich nach der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung massiv verschlechtert. Am 31. Januar 2011 habe
er notfallmässig in der Klinik H._______ hospitalisiert werden müssen, wo
er sich nach wie vor in stationärer Behandlung befinde. Bereits Ende De-
zember 2010 habe er wegen psychosomatischer Beschwerden behandelt
werden müssen, wie die beiliegenden Berichte der Kliniken I._______
vom 30. Dezember 2010 ([…]) und J._______ vom 31. Dezember 2010
([…]) zeigen würden. Zur neusten gesundheitlichen Entwicklung sei ein
psychiatrischer Bericht einzuholen. Insbesondere sei abzuklären, ob er
die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die Absolvierung des Militär-
dienstes in der Türkei ohne Behandlung überhaupt überstehen würde.
Zudem sei zu den Hintergründen der Verhaftung seiner Wohnpartner und
einer sich daraus für ihn ergebenden Verfolgungsgefahr eine zusätzliche
Anhörung durchzuführen, oder ihm zumindest die Möglichkeit zu geben,
sich in einer Beschwerdeergänzung dazu zu äussern. Der Wegweisungs-
vollzug erweise sich jedenfalls als unzulässig, da er auf eine psychothe-
rapeutische und psychiatrische Behandlung angewiesen sei und das
Wegfallen derselben in der Türkei sein Leben in Gefahr bringen würde.
Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung angesichts seiner langjähri-
gen Flucht als unzumutbar zu erachten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und gab den Spruchkörper bekannt. Gleichzei-
tig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. März 2011, zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
H.
Mit Eingabe vom 10. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. März 2011 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem beantragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung
eines psychiatrischen Berichts, dessen Ausstellung er bei H._______ be-
reits verlangt habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Hinsichtlich der angekündigten Einreichung eines psychiat-
rischen Berichts verwies er auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
J.
Mit Eingabe vom 26. März 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der H._______ vom 8. März 2011 ein, gemäss welchem er an einer
mittelgradigen depressiven Episode mit (…) leide, und sich seit dem
31. Januar 2011 in stationärer Behandlung in der Klinik H._______ befin-
de. Der Arztbericht gehe davon aus, dass er aufgrund der Erkrankung
nicht militärdiensttauglich sei. Er habe den Arzt gebeten, eine Prognose
betreffend der gesundheitlichen Entwicklung abzugeben, sollte er in der
Türkei trotz der Erkrankung als diensttauglich eingeschätzt werden. Da
seine baldige Entlassung aus der stationären Behandlung mit anschlies-
sender ambulanter Therapie vorgesehen sei, habe ihn der Arzt diesbe-
züglich an den zukünftig behandelnden Psychiater verwiesen. Er ersuche
deshalb um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztbe-
richts.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 gab der Instruktionsrichter dem
Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 26. März 2011 einstweilen
nicht statt, da der aktuelle Gesundheitszustand mit dem Arztzeugnis vom
8. März 2011, das sich auch zur Prognose äussere, belegt sei, und die
weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 26. März 2011 hypothetischer
Natur seien. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer erneut auf Art. 32
Abs. 2 VwVG hingewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde eingeladen.
L.
Mit Eingabe vom 1. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
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Seite 8
aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht aus
der Klinik H._______ habe entlassen werden können.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am
11. April 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
N.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er sich seit dem Austritt aus der stationären Behandlung Ende Au-
gust 2011 – der Austrittsbericht der H._______ folge – in ambulanter psy-
chiatrischer Behandlung befinde.
O.
Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den
Austrittsbericht der H._______ vom 2. September 2011 ein, woraus sich
die Diagnose (mittelschwere depressive Störung mit […]) und die bisheri-
ge Behandlung ergäben. Der Bericht dokumentiere indes nicht, inwiefern
der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Da diese Frage aber rechts-
erheblich sei, ersuche er um Einräumung einer Frist zur Einreichung ei-
nes entsprechenden Berichts des behandelnden Psychiaters (Dr.
K._______).
P.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er sich nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr.
K._______ befinde. Sollte in Frage gestellt werden, ob eine psychiatri-
sche Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei und ob die-
se in der Schweiz zu erfolgen habe, ersuche er um Ansetzung einer Frist
zur Einreichung eines Berichts über den bisherigen Therapieverlauf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 9
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
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Seite 10
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1
E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM erachtete die im dritten Asylgesuch geltend gemachten Aus-
reisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Den Rechtsmitteleingaben sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, ei-
ne Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls herbeizuführen.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete auch sein drittes Asylgesuch
hauptsächlich mit der Wehrdienstverweigerung und der Furcht vor dies-
bezüglicher Bestrafung. Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder De-
sertion stellt indes gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen
Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehr-
pflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu
rechnen hat (sog. Politmalus), oder wenn die Einberufung zum Wehr-
dienst darauf abzielt, den Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken. Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei
aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär auf-
geboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Ver-
folgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Be-
strafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre
mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktä-
re haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne ei-
nes "Malus" zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund
zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer, der kein eigenes, ihn speziell exponierendes politisches Profil auf-
weist, aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er
härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Auch bestehen keine
Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in völkerrechtswidrige
Handlungen. Andere Gründe für eine behördliche Suche als die Wehr-
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dienstverweigerung vermochte der Beschwerdeführer mit der vagen An-
deutung, es lägen zwar solche vor, jedoch könne er diese nicht nennen
beziehungsweise sich nicht an diese erinnern, nicht darzulegen, zumal er
auch entgegen seiner Ankündigung keinerlei diesbezügliche Beweise ein-
reichte. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seiner ei-
genen Person vermochte er auch mit dem Hinweis auf eine Festnahme
seiner Wohnpartner anlässlich einer Razzia in einer anderen Wohnung
nicht darzulegen. Eine diesbezüglich mangelhafte Sachverhaltsabklärung
durch das BFM liegt nicht vor und der Antrag des Beschwerdeführers um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
vom 20. März 2008 zu Recht abgewiesen hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon er-
füllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
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Seite 12
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungs-
vollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnis-
se zu prüfen.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei
aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Betreffend die medizinische Notlage ist auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per-
son führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.2.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgra-
digen depressiven Störung (Chronifizierungstendenz) mit (…) und bedarf
entsprechender fachärztlicher Behandlung. Die Erkrankung nahm an-
fangs 2011 eine derart gravierende Form an, dass der Beschwerdeführer
während sieben Monaten stationär behandelt werden musste. Seit dem
Austritt aus der Klinik H._______ Ende August 2011 befindet er sich in
ambulanter psychiatrischer Behandlung und bedarf zur Herstellung eines
normalen Funktions- und Aktivitätsniveaus einer längerfristigen psycho-
therapeutischen Behandlung. Angesichts dieses Krankheitsbildes ist der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar zu erachten. Die drohende Gefahr einer Bestra-
fung wegen Wehrdienstverweigerung ist zwar nicht asylrelevant, sie wirkt
sich aber in einem so erheblichen Masse auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers aus, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat seit
mehreren Jahren mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen. Die
Erkrankung hat sich zunehmend verschlimmert und chronifiziert. Auf-
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grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er weiterhin einer konti-
nuierlichen psychiatrischen Behandlung bedarf. Ob eine lückenlose und
adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückschaf-
fung in die Türkei gewährleistet wäre, ist fraglich. Psychotherapeutische
Behandlungen sind zwar grundsätzlich auch in der Türkei möglich. Vorlie-
gend kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Behand-
lungslücke kommen könnte, selbst wenn eine Behandlung des Be-
schwerdeführers auch während der Verbüssung einer allfälligen Strafe
wegen Wehrdienstverweigerung und – sollte er als diensttauglich einge-
stuft werden – der Absolvierung des Militärdienstes möglich sein sollte.
Mit Blick auf das Krankheitsbild ist als überwiegend erstellt zu erachten,
dass bei einer jetzigen zwangsweisen Rückschaffung des Beschwerde-
führers eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands
eintreten und eine Behandlungslücke eine ernsthafte Gefahr für seine
Gesundheit darstellen könnte. Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm deshalb
im heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit aufgrund seiner Erkrankung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden,
lassen sich den Akten nicht entnehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt geht das Bundes-
verwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerde-
führers aus. Ihm wäre damit grundsätzlich ein entsprechend ermässigter
Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
indes am 16. März 2011 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von seiner Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
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9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, es sei zur
Nachreichung einer Kostennote Frist anzusetzen, ist entsprechend abzu-
weisen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.–
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegwei-
sung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
14. Januar 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr
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