B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1125/2017
lan
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (Nordpro-
vinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Sep-
tember 2014 und gelangte auf dem Luftweg zunächst in die Türkei und
anschliessend nach Bosnien. Von dort aus habe er seine Reise in einem
Auto fortgesetzt und sei am 15. September 2014 von ihm unbekannten
Ländern herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nach und wurde dort am 26. September 2014 summarisch befragt. In der
Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu-
gewiesen. Am 2. Dezember 2014 hörte ihn das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
Folgendes vor: Als er am 26. November 2013 – dem Tag vor dem Helden-
gedenktag – nach der Arbeit in der Stadt C._______ an der Bushaltestelle
gewartet habe, seien mutmassliche Anhänger der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) vorbeigekommen und hätten ihm eine Tasche mit Flug-
blättern respektive Plakaten gegeben, welche er in seinem Dorf hätte ver-
teilen und aufhängen sollen. Er habe zuvor noch nie Kontakt zu den LTTE
gehabt, habe sich aber keine Probleme einhandeln wollen, weshalb er die
Tasche angenommen habe. Auf der Fahrt nach Hause sei der Bus unter-
wegs von der Armee angehalten und kontrolliert worden. Dabei hätten die
Soldaten bei ihm die Flugblätter gefunden. Er sei festgenommen und ins
Camp nach F._______ gebracht worden, wo er vier Stunden lang verhört
worden sei. Er sei gefragt worden, von wem er die Plakate erhalten habe
und welches seine Kontakte bei den LTTE seien. Er habe erklärt, er unter-
halte überhaupt keine Kontakte zu den LTTE. Die Befrager hätten ihn dann
mit Gewalt gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen. Anschliessend sei
er der Marine übergeben worden. Im Marine-Camp von G._______ bezie-
hungsweise H._______ Village sei er misshandelt und fast jeden zweiten
Tag sexuell missbraucht worden, ausserdem habe er anstrengende Reini-
gungs- und Küchenarbeiten leisten müssen. Am 10. Januar 2014 hätten
ihn drei alkoholisierte Soldaten mitten in der Nacht aus seiner Zelle geholt
und in den Wald mitgenommen. Er habe nur seine Unterhose getragen;
darin habe er sein ganzes Geld versteckt gehabt. Im Wald habe er den
Soldaten sein Geld gegeben. Sie hätten sich darum zu streiten begonnen,
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und er habe diese Situation zur Flucht benutzt. Er sei um sein Leben ge-
rannt und irgendwann ohnmächtig geworden. Als er am nächsten Tag zu
sich gekommen sei, habe er sich bei einer muslimischen Familie in
I._______ befunden. Mit deren Hilfe habe er seine Familie kontaktiert. In
der Folge sei er in einem Lastwagen nach Puttalam mitgefahren. Nachdem
er sich zwei Tage dort aufgehalten habe, sei er mit dem Bus weiter nach
Batticaloa gefahren, wo er bis am 25. August 2014 bei einem Priester ge-
wohnt und eine ayurvedische Behandlung in Anspruch genommen habe.
Der Priester habe ihm geholfen, eine Menschenrechtsorganisation (das
Bürgerkomitee des C._______) zu kontaktieren. Daraufhin sei seine Fa-
milie dreimal – letztmals am 27. Juli 2014 – von unbekannten Personen,
welche perfekt tamilisch gesprochen hätten, zuhause aufgesucht und be-
droht worden. Man habe sie davon abhalten wollen, den Vorfall publik zu
machen. Diese Personen hätten ausserdem seinen Pass sowie weitere
Dokumente mitgenommen. Der Priester, welcher ihn in Batticaloa betreut
habe, sei dann Ende August 2014 nach Indien gereist. Er selber sei daher
nach Puttalam zurückgekehrt, wo er am 4. September 2014 vom Schlep-
per, welcher sein Schwager für ihn organisiert habe, abgeholt worden sei.
Tags darauf sei er aus Sri Lanka ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: ein ärztliches Schreiben betreffend
psychotherapeutische Behandlung vom 27. November 2014, ein Schrei-
ben des Bürgerkomitees von C._______ vom 29. November 2014 (Original
und Kopie), eine Tauf- sowie eine Konfirmationsbestätigung, einen Bericht
des Psychotherapeuten K. T. vom 1. Februar 2016, einen ärztlichen Bericht
von M. B. und S. D. vom 14. Dezember 2016 sowie ein vom Beschwerde-
führer selbst verfasstes Schreiben zu seinen psychischen Problemen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 – eröffnet am 19. Ja-
nuar 2017 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils un-
glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt
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(Dispositivziffern 1 und 2) anfechten. Dabei wurde beantragt, es sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs rechtsgültig (vorläufig) aufgenommen worden sei. Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei wegen formeller
Mängel (Verletzung des Gehörsanspruchs, Verletzung der Begründungs-
pflicht, unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung) an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde zudem um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie
um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen
ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016
in einem anderen Verfahren, ein Bericht des UNHCR vom November 2013
(„UNHCR Qualitätsinitiative; Evaluation der Entscheidfindung des Bundes-
amts für Migration im Falle zweier Asylsuchenden aus Sri Lanka“), eine
vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme vom
30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine von diesem
Advokaturbüro verfasste Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lage-
bild des SEM vom 16. August 2016 sowie ein von diesem Advokaturbüro
verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016
(inkl. einer CD mit Quellen) bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit.
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zum mit-
geteilten Spruchgremium und forderte dieses zu fachlich korrektem und
gesetzmässigem Handeln sowie zur umgehenden Fällung eines positiven
Entscheids auf.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 29. März 2017 einbezahlt.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 vollumfänglich
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an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte da-
rauf mit Eingabe vom 26. Mai 2017 und bestätigte dabei seine Beschwer-
debegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen,
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ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm des-
wegen Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen ist.
4.
Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen er-
hoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung
der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Sachver-
haltsabklärung.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG)
beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen). Das in Art. 30 VwVG ver-
briefte Recht auf Anhörung umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Im Ge-
gensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches keinen Anspruch
auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende Person gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. Art. 36 Abs. 1
AsylG) das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubrin-
gen und umfassend darzulegen (vgl. dazu das Urteil des BVGer
D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5).
4.1.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang gerügt, der Über-
setzer habe auf die Befragung vom 26. September 2014 unstatthaften Ein-
fluss genommen, indem er dem Beschwerdeführer anlässlich der Erfas-
sung der Personalien gesagt habe, es sei in der Schweiz unmöglich, dass
er den Namen „J._______“ (im Sinne von J._______) trage, worauf der
Beschwerdeführer seinen Namen mit A._______ angegeben habe. Diese
Intervention gehöre nicht zu den Pflichten eines Übersetzers. Im Übrigen
habe der Übersetzer dem Beschwerdeführer auch mehrfach geraten, keine
oder nur schwache Verbindungen zu den LTTE zu erwähnen, da dies sonst
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für die Beurteilung des Asylgesuchs negative Konsequenzen hätte. Im vor-
liegenden Fall sei die unstatthafte Einflussnahme des Übersetzers zur An-
gabe der Personalien aufgrund der Akten belegbar (Verweis auf das Per-
sonalienblatt, das Blatt Übersicht Personendaten sowie das Protokoll der
Befragung vom 26. September 2014). Daher sei wohl auch die Aussage,
wonach der Übersetzer Ratschläge betreffend die Erwähnung von LTTE-
Verbindungen gegeben habe, zutreffend. Durch diese Handlungen des
Übersetzers sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden, da er sich dadurch habe beeinflussen lassen, weshalb
seine Aussagen anlässlich der Befragung sowie auch der Anhörung nicht
vollständig seien. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammen-
hang, es seien die Personalien sowie die Adresse des fraglichen Überset-
zers in Erfahrung zu bringen und Informationen über diesen einzuholen,
anschliessend sei dieser in Anwesenheit der Parteien durch das Gericht zu
befragen. In der Replik vom 26. Mai 2017 wird angefügt, aufgrund seiner
psychischen Krankheit leide der Beschwerdeführer unter Misstrauen und
Angst und sei daher leicht einzuschüchtern. Zudem kenne er sich in der
Schweiz nicht aus. Der Übersetzer habe deshalb auf ihn Einfluss nehmen
können. Der Beschwerdeführer habe auf Befehl des Übersetzers seinen
Namen geändert und dessen Tipps berücksichtigt. Zudem entspreche es
einem erlernten Verhaltensmuster des traumatisierten Beschwerdeführers,
LTTE-Verbindungen nicht zu erwähnen.
Zu dieser Rüge ist festzustellen, dass aus den Akten zwar hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt mehrfach (unter Ziff. 1, 2
und 11) den Namen „J._______“ angegeben hat, diesen Namen dann aber
anlässlich der Erfassung der Personalien in der Befragung zur Person
(BzP) nicht mehr erwähnte. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor,
dass der Übersetzer Einfluss auf die unterschiedliche Namensnennung ge-
habt hätte. Im Übrigen erscheint das Vorbringen, wonach der Übersetzer
dem Beschwerdeführer gesagt habe, er könne in der Schweiz nicht den
Namen „J._______“ führen, wenig plausibel; möglicherweise hat der Be-
schwerdeführer den Übersetzer in diesem Punkt missverstanden. Auf-
grund der Aktenlage kann jedenfalls keine unstatthafte Einflussnahme des
Übersetzers erkannt werden; insbesondere ist auch der durch nichts be-
legte und in völlig unsubstanziierter Weise erhobene Vorwurf, der Überset-
zer habe dem Beschwerdeführer geraten, allfällige LTTE-Verbindungen zu
verschweigen oder herunterzuspielen, aufgrund der Aktenlage als haltlos
zu erachten. Darüber hinaus geht aus den Vorbringen in der Beschwerde
nicht hervor, inwiefern sich die angebliche Einflussnahme des Dolmet-
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schers konkret auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausge-
wirkt hat respektive inwiefern dessen Aussagen deswegen unvollständig
geblieben seien. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass im
vorliegenden Fall der Übersetzer in relevanter Weise Einfluss auf die BzP
genommen hat und dadurch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
verletzt wurde. Demnach ist auch der damit verbundene Beweisantrag
(Eruierung der Personalien und der Qualifikationen des Übersetzers sowie
Befragung desselben) abzuweisen.
4.1.3 Im Weiteren wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht,
der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass
die Befragung vom 26. September 2014 durch eine weibliche Mitarbeiterin
der Vorinstanz durchgeführt worden sei. Angesichts der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte die Befra-
gung umgehend abgebrochen und in einem reinen Männerteam fortgesetzt
werden müssen, um zu gewährleisten, dass er nicht wegen Scham- oder
Schuldgefühlen wesentliche Sachverhaltselemente verschweigt oder dar-
über nur verkürzt berichtet. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kas-
sieren; denn dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsu-
chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn kon-
krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Art. 6
AsylV ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutz-
vorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbrin-
gen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe mög-
lichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können.
Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten. Die Schutzvorschrift beinhaltet nicht bloss ein Recht der
asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern ver-
pflichtet die Behörde dazu, von Amtes wegen in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen (vgl.
BVGE 2015/42 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Vorgehens
ist dem erwähnten Entscheid sodann Folgendes zu entnehmen: Wenn die
gesuchstellende Person in der BzP Aussagen macht, welche darauf
schliessen lassen, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegt,
greift die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, und die gesuchstellende Per-
son ist in der Folge durch ein entsprechend zusammengesetztes Team zu
ihren Asylgründen anzuhören (vgl. a.a.O., E. 5.3). Eine Verletzung der
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Schutzvorschrift ist demnach dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
nicht in einem entsprechend zusammengesetzten Team zu ihren Asylgrün-
den angehört wurde. In diesem Sinn äusserte sich das Bundesverwal-
tungsgericht auch in den in der Beschwerde erwähnten Urteilen (Urteile E-
1643/2008 vom 7. Februar 2011 sowie D-7333/2010 vom 8. Juni 2011).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung resultiert aus der
Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 hingegen nicht eine Pflicht des SEM,
bereits in der BzP ein speziell zusammengesetztes Team einzusetzen, zu-
mal in der Regel erst im Verlauf dieser ersten Befragung überhaupt be-
kannt wird, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht
wird. Ausserdem geht es in der Befragung zur Person primär um die Ab-
klärung der Identität, der Herkunft, der Reisepapiere und des Reisewegs;
die Asylgründe werden dabei – wenn überhaupt – nur summarisch erfasst.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Verlauf der BzP eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte,
worauf für die Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2014 ein
reines Männerteam (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter, Protokoll-
führer) aufgeboten wurde. Die Vorinstanz ist ihren aus Art. 6 AsylV 1 resul-
tierenden Verpflichtungen damit ohne weiteres nachgekommen. Im Übri-
gen besteht ungeachtet der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 kein An-
spruch darauf, dass der Asylentscheid von einer Person gleichen Ge-
schlechts redigiert wird (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der
Replik vom 26. Mai 2017, S. 5), zumal die Sachverhaltsfeststellung in die-
sem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage ist eine Ver-
letzung des Gehörsanspruchs nicht ersichtlich.
4.1.4 Unter dem Titel „Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“
wird ferner gerügt, das SEM habe den Asylentscheid mehr als zwei Jahre
nach der Anhörung des Beschwerdeführers gefällt. Es sei indessen zwin-
gend erforderlich, dass der Entscheid zeitnah zur Anhörung erfolge, da an-
sonsten die Gefahr bestehe, dass nicht die aktuelle Verfolgungssituation
berücksichtigt werde. Vorliegend wäre daher eine weitere Anhörung not-
wendig gewesen. Ausserdem sei der Entscheid nicht von derselben Per-
son gefällt worden, welche die emotional intensive und achteinhalb Stun-
den dauernde Anhörung durchgeführt habe, obwohl dies dem SEM sowohl
im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 als
auch im Bericht des UNHCR (Qualitätsinitiative; Evaluation der Entscheid-
findung des Bundesamtes für Migration vom November 2013) geraten wor-
den sei. Durch das Vorgehen des SEM sei verhindert worden, dass der
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persönliche Eindruck der befragenden Person und die aktuelle Gefähr-
dungslage bei der Entscheidfällung habe berücksichtigt werden können.
Aus diesen Gründen liege eine Gehörsverletzung vor.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar grundsätzlich durchaus wün-
schenswert ist, dass der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird,
welche die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt hat; in der Praxis
ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen nicht immer möglich. Ein ent-
sprechender Anspruch steht der gesuchstellenden Person jedenfalls nicht
zu. Im Übrigen sind auch Konstellationen denkbar, in denen eine solche
Personalunion nicht optimal erscheint, beispielsweise wenn die Anhörung
in gereizter Atmosphäre stattgefunden hat. Der Umstand, dass im vorlie-
genden Fall der Asylentscheid nicht durch dieselbe Person redigiert wurde,
welche die Anhörung durchgeführt hat, begründet nach dem Gesagten
keine Gehörsverletzung. Aufgrund der Aktenlage ist sodann festzustellen,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers trotz der längere Zeit zurückliegenden Anhörung durch-
aus die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berück-
sichtigt hat (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 so-
wie den SEM-Bericht „Focus Sri Lanka, Lagebild, vom August 2016). Inso-
weit als geltend gemacht wird, es hätte aufgrund der Veränderung der all-
gemeinen Situation in Sri Lanka vor der Entscheidfällung eine erneute An-
hörung durchgeführt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Un-
tersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre dem-
nach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vor-
instanzlichen Verfahren dem SEM allfällige Veränderungen seiner aktuel-
len Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies
wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da er dies
unterlassen hat, bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklä-
rungen oder Anhörungen vorzunehmen. Die Behörde darf sich vielmehr
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver-
halten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II
113 E. 2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), a.a.O., Rz. 9
zu Art. 13). Das SEM durfte demnach im Zeitpunkt der Entscheidfällung
trotz länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten
Sachverhalt ausgehen. Auch in diesem Punkt ist das Vorliegen einer Ge-
hörsverletzung daher zu verneinen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der
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Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine konkrete, ihn betref-
fende Veränderung der Gefährdungslage in Sri Lanka geltend macht.
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, die Er-
wägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar. Bei sorgfältiger Betrachtung der Akten hätte das SEM
zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Der Beschwerdeführer sei
erwiesenermassen schwer traumatisiert. Die eingereichten ärztlichen Be-
richte würden die geltend gemachten Misshandlungen und sexuellen Über-
griffe belegen. Vor diesem Hintergrund sei sein Aussageverhalten als Zei-
chen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten. Das SEM habe ihm
stattdessen vorgeworfen, er sei den Fragen zum Gefängnisaufenthalt aus-
gewichen, und seine Ausführungen zu den angeblichen sexuellen Übergrif-
fen würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei zudem
befremdlich, dass bemängelt werde, der Beschwerdeführer habe keine Be-
weismittel zu seiner Inhaftierung eingereicht, gehe doch aus dem Sachver-
halt klar hervor, dass er im Marine-Camp nicht weiter verhört, sondern un-
ter sklavenähnlichen Bedingungen festgehalten worden sei. Aufgrund der
unsorgfältigen Arbeitsweise des SEM sei die Gefährdungslage, in welcher
sich der Beschwerdeführer befinde, nicht erkannt worden. In der Replik
wird zu diesem Thema angefügt, das SEM habe in seiner Vernehmlassung
erklärt, aus dem Aussageverhalten könne kein Nachweis für das vorgetra-
gene traumatische Erlebnis abgeleitet werden, und die widersprüchlichen
Darstellungen desselben Sachverhalts könnten im vorliegenden Fall nicht
störungsspezifisch erklärt werden. Diese laienhafte Beurteilung durch das
SEM stelle keine zulässige Begründung dar.
4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu vorstehend
E. 4.1.1) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu
würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6
ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
D-1125/2017
Seite 12
2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136
I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen
Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat,
von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers leiten liess. Es hat sich dabei mit sämtlichen
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM
nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine
Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der
materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verlet-
zung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet.
4.3 Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers eine unvollständige
und unrichtige Sachverhaltsabklärung gerügt. Dabei wird geltend gemacht,
bei der Fallbesprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerde-
führer ausgesagt, ein Cousin, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, habe
längere Zeit bei ihm zuhause gelebt, was zu Schwierigkeiten für die Familie
geführt habe. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer die Verbindung
von nahen Verwandten zu den LTTE nicht erwähnt respektive abgestritten;
er sei damit dem Ratschlag des Übersetzers gefolgt. Ausserdem wird gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zur Zeit des Bürgerkriegs
während zwei Jahren in Kandy aufgehalten. Aus diesen Gründen würde er
als LTTE-Unterstützer verdächtigt werden. Diese Sachverhalte habe der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Die ange-
fochtene Verfügung müsse daher kassiert und der Beschwerdeführer er-
neut angehört werden, damit die Frage der Flüchtlingseigenschaft zuver-
lässig beurteilt werden könne. Ausserdem wird gerügt, das SEM habe in
seiner Verfügung zwar vorgegeben, sich am Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu orientieren, habe
dann aber effektiv keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Zudem
stütze sich das SEM unter anderem an das von ihm erstellte Lagebild vom
16. August 2016; dieses sei jedoch unsorgfältig und teilweise bewusst ma-
nipulativ verfasst worden (Hinweis auf die als Beweismittel eingereichten
Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu den Lagebildern des SEM vom
Juli und August 2016). Die Lagebilder des SEM genügten den Anforderun-
gen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Viel-
mehr sei der vom Rechtsvertreter eingereichte aktuelle Bericht zur Lage in
Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 zu berücksichtigen. In der Replik vom
D-1125/2017
Seite 13
26. Mai 2017 wird ausserdem geltend gemacht, falls das SEM daran
zweifle, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers störungsspe-
zifisch sei, so müsse diese Frage mittels eines Gutachtens abgeklärt wer-
den. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt daher nicht korrekt ab-
geklärt worden.
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be-
hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 49).
4.3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen.
Aufgrund seiner Vorbringen bestand für das SEM im Zeitpunkt der Ent-
scheidfällung keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen; der Sachver-
halt wurde von der Vorinstanz zu Recht als ausreichend erstellt und spruch-
reif erachtet. Insoweit als der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
nun zwei neue Sachverhaltselemente geltend macht, ist darauf hinzuwei-
sen, dass dem SEM offensichtlich nicht vorgeworfen werden kann, es habe
diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da der Beschwer-
deführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diese Sachverhalts-
elemente gar nicht erwähnt hat und für das SEM demnach auch keine Ver-
anlassung bestand, diesbezüglich irgendwelche weitergehenden Fragen
zu stellen oder Abklärungen zu tätigen. Ferner ist festzustellen, dass die
beiden neuen Sachverhaltselemente den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens widersprechen und aus-
serdem völlig unsubstantiiert sind. Diese ohne überzeugenden Grund
nachgeschobenen Angaben sind daher als offensichtlich unglaubhaft zu
D-1125/2017
Seite 14
erachten. Damit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung zur Durchführung einer
weiteren Anhörung zu diesen Themen. Insofern als in der Beschwerde vor-
gebracht wird, das SEM habe sich nur scheinbar an der aktuellen Praxis
orientiert und sich auf ungenügende Länderinformationen abgestützt, wird
damit die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM kritisiert; diese Vor-
bringen stellen somit eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3
[als Referenzurteil publiziert]) und weisen nicht auf eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung hin. Schliesslich erscheint aufgrund der Akten-
lage auch ein weiteres psychiatrisches Gutachten nicht als notwendig; wie
die nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt zeigen werden, erweist
sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt in jeder Hin-
sicht als spruchreif.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen allesamt als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung ist daher abzuweisen; ebenso die beiden damit
verbundenen Beweisanträge (vgl. S. 16 f. der Beschwerde).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1125/2017
Seite 15
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe allgemein nur äusserst
vage und unsubstantiierte Ausführungen zu seinen Gesuchsgründen ge-
macht. Zum Gefängnisareal, seiner Unterbringung und seinen sozialen
Kontakten dort habe er praktisch keine Angaben machen können und sei
entsprechenden Fragen ausgewichen. Die Ausführungen zu den angebli-
chen sexuellen Übergriffen hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen
lassen. Auch die Schilderung seiner Flucht sei vage ausgefallen. Zudem
habe er sich dabei in Ungereimtheiten verstrickt. Teilweise seien seine Vor-
bringen zudem unplausibel: So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von
mutmasslichen LTTE-Angehörigen Flugblätter angenommen habe. Insge-
samt entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfol-
gungssituation um ein Konstrukt handle. Seine Vorbringen hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die
eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden sodann auch keine
Risikofaktoren, welche begründeten Anlass zur Annahme geben würden,
dass er aus anderen Gründen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt werden würde. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die
rund zweieinhalbjährige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um
Verfolgungsmassnahmen nach seiner Rückkehr als wahrscheinlich er-
scheinen zu lassen. Auch anderweitige Risikofaktoren seien vorliegend
nicht zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage sei entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er im Besitz eines gültigen
Reisepasses sei. Seinen Angaben zufolge habe er die LTTE nie unterstützt
und sei auch nie mit anderen tamilischen Organisationen in Kontakt ge-
kommen. Exilpolitisch sei er nicht aktiv. Seines Wissens habe sich von sei-
nen Verwandten lediglich ein Cousin den LTTE angeschlossen, er habe zu
dieser Familie jedoch keinen Kontakt. Allein aufgrund des ihm nicht näher
D-1125/2017
Seite 16
bekannten LTTE-Bezugs seines Cousins und der bestehenden Narben an
seinen Armen und Beinen sei nicht davon auszugehen, dass ihm die sri-
lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Er
habe in diesem Zusammenhang denn auch keine Nachteile geltend ge-
macht. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zukünftigen relevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt wäre. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und
das Asylgesuch abzulehnen.
6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, das Krank-
heitsbild des Beschwerdeführers (somatische und psychische Störungen)
sei die Folge der geltend gemachten Verfolgung; aufgrund der bestehen-
den Kausalität müsse zwangsläufig die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vorwurfs des Transports
von illegalem LTTE-Propagandamaterial inhaftiert und während der Haft
sexuell missbraucht, misshandelt und ausgebeutet worden. Da er tatsäch-
lich LTTE-Propagandamaterial transportiert habe und dies den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften bekannt sei, würde er bei einer Rückkehr in asyl-
beachtlicher Weise verfolgt werden. Es sei bei seiner Vorgeschichte davon
auszugehen, dass er entweder auf der „Stop-List“ oder der „Watch-List“
aufgeführt sei und somit bei der Einreise verhaftet und derjenigen Einheit
der Sicherheitskräfte übergeben würde, welche ihn schon früher misshan-
delt habe. Diese sei nämlich daran interessiert, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Geschichte nicht an die Öffentlichkeit treten könne. Er sei Opfer
schwerster Menschenrechtsverletzungen geworden und habe durch den
unfreiwilligen Transport von LTTE-Propagandamaterial für den Heldenge-
denktag vom November 2013 ausreichend Gründe gesetzt, um wegen der
Unterstützung eines neuen tamilischen Separatismus verfolgt werden zu
können, selbst wenn es nur darum gehe, ein Opfer von Menschenrechts-
verletzungen unter Kontrolle zu halten und zum Schweigen zu bringen. Es
sei daher die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.
6.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung lediglich zu den in der
Beschwerde erhobenen formellen Rügen (vgl. dazu vorstehend E. 4) und
kommt dabei zum Schluss, diese seien unbegründet. Zu der in der Be-
schwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Begründungspflicht
kritisierten Glaubhaftigkeitsprüfung erklärt das SEM, auch psychisch ange-
schlagene Personen könnten nicht von der Überprüfung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen ausgenommen werden. Zudem stelle die ärztliche
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) keinen Be-
D-1125/2017
Seite 17
weis dar für die geltend gemachten traumatisierenden Ereignisse respek-
tive die Asylgründe, sondern lediglich für die Diagnose an sich. Das SEM
wirft sodann die Frage auf, ob der Rechtsvertreter in der Beschwerde nicht
eine Aussage gemacht habe, welche den Tatbestand von Art. 60 Abs. 1
VwVG erfülle.
6.4 In der Replik wird (in materieller Hinsicht) ausgeführt, der Beweis habe
Vorrang vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Es sei unbestritten und bewiesen,
dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Störung
vorliege. Es sei nicht denkbar, dass eine derartige psychische Störung fest-
gestellt werde, ohne dass dieser schwerwiegende Ereignisse zugrunde lä-
gen, welche zu dieser Erkrankung geführt hätten. Das Trauma sei eine
zwingende Voraussetzung der PTBS. Beim Verfassen eines ärztlichen Be-
richts sei auch die Frage der Plausibilität der festgestellten Beschwerden
mit der Vorgeschichte zu klären. Aus dem vorliegenden Arztbericht ergebe
sich, dass das angetroffene Krankheitsbild als logisches Ergebnis der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zu sehen sei. Es müsse
daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, dass keine anderen als die vom Beschwerdeführer angege-
benen Vorfälle zur Entstehung der erwiesenen diagnostizierten Erkrankung
geführt hätten. Der ärztliche Bericht stelle damit einen fast vollständigen
Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in Gefangenschaft Opfer von
schweren Misshandlungen und anhaltenden sexuellen Übergriffen gewor-
den sei. Ebenfalls mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
seien die Handlungen von Angehörigen der sri-lankischen „Navy“ began-
gen worden. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Traumatisie-
rung des Beschwerdeführers aufgrund von anderweitigen Ereignissen er-
folgt sei. Da somit mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehe, dass der Beschwerdeführer Opfer einer behördlichen Verfolgung
geworden sei, seien seine Asylvorbringen als zutreffend zu erachten; dem-
nach müsse seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden. Damit be-
stehe kein Raum für eine Glaubhaftigkeitsprüfung. Dies werde vom SEM
offensichtlich nicht erkannt. Zudem seien die Ausführungen des SEM zur
fehlenden Detailliertheit seiner Vergewaltigungs-Vorbringen menschenver-
achtend und demütigend. Anstatt dies in der Vernehmlassung einzugeste-
hen, werde dieses Vorgehen seitens des SEM verteidigt und sogar eine
Bestrafung des Rechtsvertreters verlangt. Daher müsse nicht nur die Be-
fähigung, sondern auch die Unbefangenheit der verantwortlichen SEM-An-
gestellten bezweifelt werden. Ferner wird vorgebracht, das SEM habe den
eingereichten Arztbericht vom 14. Dezember 2017 nicht korrekt gewürdigt.
D-1125/2017
Seite 18
Angesichts der darin enthaltenen Ausführungen zum Zustand und zur Ge-
mütslage des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anhö-
rung zu den Asylgründen durchaus zu verwirrten Gedankengängen und
entsprechend widersprüchlichen Aussagen habe führen können. Dies
habe offensichtlich Folgen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers. Das SEM habe zudem die beim Beschwerdeführer be-
stehenden Risikofaktoren entgegen der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht kumulativ geprüft. Der Beschwerdeführer sei tamili-
scher Ethnie und gehöre einer religiösen Minderheit an. Er weise gut sicht-
bare Narben an Hand- und Fussgelenken sowie Armen und Unterschen-
keln auf; diese würden vom SEM als belanglos bezeichnet. Der Beschwer-
deführer habe einen Verwandten mit LTTE-Verbindung, nämlich einen
Cousin väterlicherseits. Das SEM verkenne, dass bereits eine geringe Ver-
bindung oftmals für Verhaftungen und Verhöre ausreiche. Ferner sei der
Beschwerdeführer selber von Menschenrechtsverbrechen betroffen und
somit auch Zeuge von solchen. Er sei zudem registriert, verhaftet und über
eine längere Zeit festgehalten worden. Da er geflohen sei, stehe er min-
destens auf der „Watch-List“.
7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 26. November 2013
von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden, weil sie LTTE-Propa-
gandamaterial auf ihm gefunden hätten. Er sei verhört und anschliessend
der Marine übergeben worden. In der Folge sei er bis am 10. Januar 2014
im Marinecamp festgehalten worden, wobei er misshandelt, sexuell miss-
braucht und seine Arbeitskraft ausgebeutet worden sei. Am 10. Januar
2014 sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen. Nach seiner Flucht habe
er eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, worauf unbekannte Per-
sonen seine Familie bedroht und seine Ausweispapiere mitgenommen hät-
ten. Nach Aufenthalten in Puttalam und Batticaloa sei er am 4. September
2014 aus Sri Lanka ausgereist.
7.2 Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Den Ausführungen in der
Beschwerde ist insofern beizupflichten, als dass die Erwägungen des SEM
betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung
insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Aufgrund der relativ detaillierten
D-1125/2017
Seite 19
Schilderungen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung sei-
ner ärztlich belegten psychischen Probleme (namentlich der bestehenden
PTBS-Erkrankung) erscheint es entgegen der von der Vorinstanz vertrete-
nen Auffassung als überwiegend glaubhaft, dass er im November 2013 von
der Armee wegen mitgeführten LTTE-Propagandamaterials festgenommen
und in der Folge ungefähr eineinhalb Monate lang in einem Marinecamp
festgehalten wurde. Auch die geltend gemachten körperlichen Misshand-
lungen sowie der mehrfache sexuelle Missbrauch während dieser Zeit hat
der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen. Allerdings ist gestützt auf
seine Vorbringen davon auszugehen, dass die Armee-Behörde nach dem
vierstündigen Verhör im Armeecamp kein weitergehendes Verfolgungsin-
teresse am Beschwerdeführer mehr hatte, da er in der Folge seinen Anga-
ben zufolge keinen weiteren Befragungen mehr unterzogen wurde und bis
heute auch nicht vorgeladen, offiziell gesucht oder gar angeklagt wurde.
Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht aufgrund eines fortbestehenden Verdachts der Unterstüt-
zung der LTTE im Marinecamp festgehalten wurde, sondern einzig um ihn
sexuell zu missbrauchen und seine Arbeitskraft auszubeuten. Nur so ist zu
erklären, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus den Fängen seiner
Peiniger keine Konsequenzen hatte und er insbesondere danach von den
Sicherheitsbehörden nicht offiziell gesucht wurde. Der offensichtliche und
schwerwiegende Machtmissbrauch durch einige Marinesoldaten ist zwar
äusserst verwerflich, stellt indessen keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar, da diese Handlungen primär kriminell motiviert
waren und aufgrund der Aktenlage zudem keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dass der sri-lankische Staat diesen krassen Machtmissbrauch
durch Soldaten im vorliegenden Fall angeordnet hat oder bei Bekanntwer-
den geschützt hätte. Der Eindruck, dass die Verfolgungshandlungen, wel-
chen der Beschwerdeführer seitens der Marinesoldaten ausgesetzt war,
nicht offiziell angeordnet oder gefördert wurden, wird dadurch bestätigt,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass
seine Verfolger sich vor dem Bekanntwerden dieser Vorfälle und den ent-
sprechenden Konsequenzen fürchteten, da sie offenbar im Juli 2014 ver-
suchten, die Angehörigen des Beschwerdeführers einzuschüchtern, nach-
dem dieser eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert hatte. Wie bereits
erwähnt, hatte die vorübergehende Festnahme wegen Besitzes von LTTE-
Propagandamaterial für den Beschwerdeführer indessen keine weiterge-
henden strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere wurde bis heute
nicht offiziell nach ihm gesucht, und es wurde auch kein Strafverfahren ge-
gen ihn eingeleitet; es lag insbesondere offenbar weder ein Haftbefehl ge-
gen ihn vor noch wurde an seine Adresse eine Vorladung für eine weitere
D-1125/2017
Seite 20
Befragung geschickt. Auch seine Familienangehörigen wurden gemäss
Aussage des Beschwerdeführers nach Juli 2014 nicht weiter behelligt (vgl.
A9 S. 20). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der Behörden stand und zu
diesem Zeitpunkt keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Behörden ausgesetzt war respektive solche in absehba-
rer Zukunft zu befürchten hatte.
7.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab-
gelehnt.
8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
tern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
D-1125/2017
Seite 21
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No.
45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regula-
tion 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine apolitische Person handelt, welcher den Akten
zufolge nie irgendwelche Form von Widerstand gegen das sri-lankische
Regime zum Ausdruck gebracht hat. Er hat sich eigenen Angaben zufolge
im Heimatland in keiner Weise politisch betätigt. Insbesondere ist er auch
nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten
und hat die tamilischen Organisationen – ausser mit dem geltend gemach-
ten, unfreiwilligen Transport von LTTE-Flugblättern im November 2013 – in
keiner Weise unterstützt (vgl. A3 S. 10; A9 S. 7 und 19). Der erwähnte
Transport von LTTE-Flugblättern, zu welchem er mehr oder weniger genö-
tigt wurde, führte zu seiner Festnahme durch die Armee, und er wurde dazu
vier Stunden lang befragt. Da die Behörden jedoch keine weiteren konkre-
ten und offiziellen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer einleiteten
(vgl. dazu vorstehend E. 7.2), ist davon auszugehen, dass diese einmalige
und äusserst marginale Unterstützungstätigkeit in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden – verständlicherweise – nicht als substanzielle und ernst-
hafte und damit straf- respektive verfolgungswürdige Unterstützung der
LTTE erachtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es deswegen
auch im Falle einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht zu einer
D-1125/2017
Seite 22
relevanten Verfolgung kommen würde. Sodann geht aus den Akten hervor,
dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu Angehörigen der LTTE
unterhielt. Zwar ist oder war offenbar einer seiner Cousins Mitglied der
LTTE, jedoch erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit dieser Familie
keinen Kontakt und wisse über den Cousin nichts Näheres (vgl. A9 S. 7).
In der Beschwerde wird nun plötzlich in völlig unsubstanziierter Weise be-
hauptet, ebendieser Cousin habe längere Zeit bei der Familie des Be-
schwerdeführers gewohnt, was für seine Familie zu Schwierigkeiten ge-
führt habe. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) ist dieses nachgeschobene
Vorbringen indessen als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen
erklärte der Beschwerdeführer selber, er sei anlässlich seiner Befragung
durch die Armee nicht danach gefragt worden, ob Verwandte von ihm
LTTE-Mitglieder seien (vgl. A9 S. 7); dieser Umstand spricht ebenfalls ge-
gen die Glaubhaftigkeit des in der Beschwerde nachgeschobenen Vorbrin-
gens. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im September 2014
nie Probleme hatte wegen seines Cousins, erscheint es auch äusserst un-
wahrscheinlich, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen bei einer
Wiedereinreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligen würden.
Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist
aufgrund des Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt an der Person des Beschwer-
deführers interessiert sind. Insbesondere das Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Festnahme durch die Armee wegen
Transports von LTTE-Flugblättern und seiner Flucht aus dem Marinecamp
in einer landesweiten Datenbank registriert respektive auf einer zentralen
Fahndungsliste („Stop-List“ oder „Watch-List“) aufgeführt sei, ist angesichts
der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere E. 7.2) als unrealis-
tisch zu erachten. Die auf Beschwerdeebene angesprochene Gefährdung
von Zeugen von Menschenrechtsverletzungen betrifft sodann primär Per-
sonen, welche Zeugen von extralegalen Massentötungen während des
Bürgerkriegs geworden sind. Dieser Fall steht vorliegend nicht zur Diskus-
sion. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer individuellen Verfehlungen
von Angehörigen der sri-lankischen Marine zum Opfer fiel und sich deswe-
gen im Jahr 2014 – einmalig und offenbar letztlich ohne ersichtlichen Erfolg
– an eine Menschenrechtsorganisation gewendet hat (vgl. das dazu einge-
reichte Bestätigungsschreiben des Bürgerrechtskomitees C._______),
wird hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen,
dass er im Falle seiner Rückkehr gefährdet wäre. Ferner ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Schweiz nicht
exilpolitisch tätig ist und keinerlei Kontakt zu tamilischen Exilorganisationen
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Seite 23
unterhält. Da der Beschwerdeführer offenbar an den Armen und Unter-
schenkeln gut sichtbare Narben aufweist (vgl. den Arztbericht vom 14. De-
zember 2016), ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Wiedereinreise
nach Sri Lanka dazu befragt würde. Da er indessen ansonsten wie erwähnt
ein sehr tiefes Risikoprofil aufweist, ist es als unwahrscheinlich zu erach-
ten, dass er allein deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
8.3 Sodann ist anzufügen, dass auch die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Nordprovinz keinen eindeutigen Risikofaktor darstellt. Nicht alle
der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asyl-
suchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei
ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich
Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung
und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer
des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und
8.4.6). Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten
muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Be-
schwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführun-
gen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das
Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde und der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka nie offiziell verhaftet oder angeklagt worden
war. Er erfüllt nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers
und ist nie als Gegner des sri-lankischen Regimes in Erscheinung getreten.
Es ist wie bereits erwähnt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund sei-
ner äusserst marginalen und einmaligen Unterstützungstätigkeit für die
LTTE im heutigen Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden steht.
Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
er in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben
könnte. Entgegen den entsprechenden spekulativen Bemerkungen auf Be-
schwerdeebene bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hin-
weise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer
Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle
seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher er-
scheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka
insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines
Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
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9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene noch die vom Rechtsvertreter verfassten
Stellungnahmen zum Lagebild des SEM sowie der Bericht zur aktuellen
Lage in Sri Lanka, welche im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug
zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbrin-
gen aufweisen, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.1 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit erübrigen sich pra-
xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs; denn die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Weg-
weisung – sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren
Hinweisen).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 29. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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