B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1126/2011
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011/ N_______.
D-1126/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Bereits am 6. September 1990 reichte der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli
1992 ablehnte und die damals Beschwerdeführenden aus der Schweiz
wegwies. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am
17. August 1992 Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Dezember 1995 wies die
ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Vorinstanz
an, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung
aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom
8. Januar 1996 gewährte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme.
A.b. Am 18. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine mazedo-
nische Staatsangehörige, welche mit einer B-Bewilligung in der Schweiz
lebte.
A.c. Am 8. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht
B._______ wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu 18 Monaten Gefängnis und zu sieben Jah-
ren Landesverweis, beides mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt.
A.d. Mit Verfügung vom 29. August 2005 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis
zum 25. Oktober 2005 zu verlassen. Daraufhin tauchte der Beschwerde-
führer am 25. Oktober 2005 unter. Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 trat
die ehemalige ARK auf eine gegen die Verfügung vom 29. August 2005
gerichtet Beschwerde nicht ein. Am 7. November 2005 wurde das Ge-
such um Verlängerung der Ausreisefrist vom BFM abgelehnt.
B.
Am 8. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus, er sei im Oktober 2005
nach Deutschland gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht
habe. Er habe dort keinen Asylbescheid erhalten. Am 8. November 2006
habe er Deutschland verlassen und gleichentags in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch gestellt. Er sei vor allem wegen seiner Ehefrau und sei-
nen Kindern wieder in die Schweiz gekommen. Auch gehe es ihm ge-
sundheitlich schlecht. Er sei psychisch krank. Deswegen sei er früher in
der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Er nehme ein Medi-
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kament ein. In seiner Heimat habe er kein Haus und keine Familie, auch
spreche er kein Albanisch. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde er
getötet, weil die Albaner die Roma hassen würden.
C.
C.a. Mit Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 wurde gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. No-
vember 2006 nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse, wel-
che der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss seines
ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Wahrung vorüberge-
henden Schutzes relevant. Der Beschwerdeführer befürchte, als serbisch
sprachiger Roma nach einer Rückkehr in den Kosovo Probleme mit der
albanischstämmigen Bevölkerung zu erhalten.
Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer
behaupteten Herkunft. Sein Vater habe sich nämlich im Verlauf des Asyl-
verfahrens dreimal als ethnischer Albaner bezeichnet, und seine Mutter
habe diese Aussage bestätigt. Diese habe zuerst angegeben, sie sei Al-
banerin, später habe sie sich als Bosniakin beziehungsweise als "Musli-
min" bezeichnet. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben bestünden
erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Ethnie der serbischsprachigen Roma und somit
auch an der daraus abgeleiteten Furcht vor Übergriffen durch ethnische
Albaner.
Abgesehen davon handle es sich dabei um die Furcht vor einer Verfol-
gung durch Dritte, welche nur dann asylrelevant wäre, wenn der Staat
diese tolerieren oder gar fördern würde. Die seit Mitte 1999 einer interna-
tionalen Polizei übertragenden Polizeiaufgaben würden heute zusehends
von den über 5'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten ko-
sovoalbanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen. In dieser
Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tä-
tig. Die zivilen Verwaltungsaufgaben würden von der United Nations Inte-
rim Administration (UNMIK) in Kosovo übernommen. Die UNMIK übertra-
ge die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Ver-
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treter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten. Das frühere serbische
Rechts- und Justizsystem werde von der internationalen Gemeinschaft
von Grund auf erneuert und sei insgesamt effektiver geworden. Strafge-
richtsbarkeit und Strafvollstreckung würden heute grösstenteils funktionie-
ren. Es gebe deshalb keine Hinweise dafür, dass die zuständigen Behör-
den dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor möglichen
Übergriffen ethnischer Albaner versagen würden. Demnach sei vom
Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KPS sowie der
UNMIK auszugehen, so dass die geltend gemachte Furcht vor Übergrif-
fen asylrechtlich nicht relevant sei.
Angehörige der serbisch-sprachigen Roma aus Kosovo würden in der
Regel vorläufig aufgenommen, weil die Wegweisung in die Republik Ser-
bien nicht zumutbar sei. Das BFM habe jedoch bereits in der Verfügung
vom 29. August 2005 ausführlich dargelegt, weshalb das öffentliche Inte-
resse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers weiter in der Schweiz zu bleiben,
überwiege (Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, keine enge Bindung an die
Schweiz, keine Bemühung zur Integration). An diesen Voraussetzungen
habe sich bis heute nichts geändert.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers lebten mit einer B-
Bewilligung in der Schweiz. Wie bereits in der Verfügung des BFM vom
29. August 2005 festgehalten worden sei, müssten die ihm und seiner
Familie erwachsenen Nachteile durch seine Ausweisung ebenfalls im Zu-
sammenhang mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit der Schweiz
beurteilt werden. Es stehe seiner Familie jederzeit frei, den Beschwerde-
führer in seinen Herkunftsstaat Serbien zu begleiten oder sich in Maze-
donien, dem Herkunftsstaat der Ehefrau, niederzulassen.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat
weder ein Haus noch habe er dort Verwandte, vermöge die Zumutbarkeit
der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Es sei nämlich nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht sagen könne, wo seine Ver-
wandten seien respektive wie viele Verwandte in Kosovo lebten und wie
viele Geschwister seine Mutter habe (vgl. Akten der Vorinstanz D1/9 S. 3,
D10/14 S. 3 f.). Zur Anzahl seiner Onkel und Tanten väterlicher- und müt-
terlicherseits habe er andere Angaben gemacht als seine Eltern. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz in Kosovo zu verheimlichen suche. Der Be-
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schwerdeführer sei neun oder zehn Jahre lang zur Schule gegangen und
habe zwei Jahre lang eine Ausbildung als Automechaniker gemacht. Er
habe somit auch Berufserfahrung (vgl. D1/9 S. 2; D10/14 S. 5).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in der
Schweiz im Gefängnis psychisch krank geworden. Hier sei er auch vor
seiner Ausreise im Herbst 2005 in der Psychiatrie gewesen. Er nehme
das Medikament Pisperdal, ein Psychopharmakum (vgl. D1/9 S. 4;
D10/14 S. 2, S. 6 ff., S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer sei am 29. Septem-
ber 2005 im Sinne eines vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentzuges
ins Psychiatriezentrum C._______ eingewiesen worden. Gemäss einem
ärztlichen Bericht von damals sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers
im Psychiatrizentrum C._______ in der Folge nicht mehr angezeigt ge-
wesen. Da er nicht psychisch krank gewesen sei, habe ihm in der Klinik
nicht geholfen werden können. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 sei
deshalb der vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentzug vom Regie-
rungstatthalteramt D._______ aufgehoben worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe behauptet, in Deutschland sei er medizinisch behandelt worden
und habe dort das Medikament Risperdal erhalten. Er habe aber trotz
Nachfrage bei der Anhörung nicht angeben können, ob er in Deutschland
bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus gewesen sei, wer ihm das
Medikament verschrieben habe und seit wann er es einnehme (vgl. D10/
14 S. 7 f.). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer versuche, den tatsächlichen Grund für die Einnahme des Medikamen-
tes zu verheimlichen. Es sei bekannt, dass dieses Medikament auch in
anderen Bereichen eingesetzt werden könne (beispielsweise gegen Ent-
zugssymptome im Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen). Infol-
gedessen gebe es keine Hinweise für eine psychische Krankheit des Be-
schwerdeführers, weshalb auch keine gesundheitlichen Gründe gegen
eine Wegweisung sprechen würden.
C.b. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. De-
zember 2006 ab (vgl. D-7593/2006).
D.
D.a. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiederwägung des Asylentschei-
des. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwer-
deführer leide an einer psychotischen Erkrankung, die über eine lange
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Zeit nicht adäquat behandelt worden sei. Nachdem er sich Mitte Juni
2009 in ärztliche Behandlung begeben und regelmässig das Medikament
Zyprexa genommen habe, habe sich sein Zustand verbessert. Der Be-
schwerdeführer zeige Symptome einer schweren Angststörung. Er müsse
regelmässig Zyprexa einnehmen und sich regelmässigen ärztlichen Kon-
trollen unterziehen. Seine in der Schweiz wohnhafte Familie spiele eine
zentrale Rolle bei der Einhaltung der ärztlichen Kontrollen und der Ein-
nahme des Medikaments. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer
ein Reise- und Hafterstehungsunfähigkeitsattest seines Hausarztes vom
3. Juni 2010 sowie einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom 6. Juli
2010 ein, und stellte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Univer-
sitätspolikliniken E._______ in Aussicht.
D.b. Mit Eingabe vom 6. August 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______
vom 2. August 2010 ein. Demnach leide er an einer paranoiden Schizo-
phrenie aufgrund von Drogenkonsum. Aufgrund seiner Erkrankung benö-
tige er das Medikament Zyprexa und regelmässige Kontrolltermine.
E.
E.a. Mit Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 wurde das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt,
dass die Verfügung vom 18. Dezember 2006 rechtskräftig sei. Einer allfäl-
ligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.b. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben in den ärztlichen
Berichten würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung spre-
chen. Eine entsprechende medizinische Behandlung des Beschwerdefüh-
rers sei auch in dessen Heimatland möglich. Die Universitätsklinik
F._______ verfüge über eine neuropsychiatrische Abteilung, wo die Fort-
setzung der medikamentösen Behandlung möglich sei und auch regel-
mässige Kontrolltermine wahrgenommen werden könnten. Der Be-
schwerdeführer könne sich ebenfalls im wenige Kilometer von F._______
entfernten G._______ behandeln lassen, wo er sein sehr gutes medizini-
sches Niveau vorfinde.
E.c. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Dezember 2006
beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuwei-
sen.
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Seite 7
F.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer unter
anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung der Unzulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers bean-
tragen. Das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.2O) wegen Unverhältnismässigkeit nicht zur
Anwendung komme und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers unzumutbar sei. Das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufent-
halt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Sub-Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungs-
weise die Zumutbarkeit neu zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers hingewiesen sowie auf die bis anhin einge-
reichten ärztlichen Berichte beziehungsweise das ärztliche Attest (ärztli-
cher Bericht des Hausarztes vom 22. September 2009, ein Reise- und
Hafterstehungsunfähigkeitsattest des Hausarztes vom 3. Juni 2010, ärzt-
licher Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2010; Arztbericht der Psychiatri-
schen Universitätspolikliniken vom 2. August 2010). Gleichzeitig legte der
Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 20. Ja-
nuar 2011 sowie einen weiteren ärztlichen Bericht der Psychiatrischen
Universitätspolikliniken E._______ vom 15. Februar 2011 ins Recht.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7593/2006 vom 25. Mai
2010, mit dem die dreieinhalb Jahre zuvor verfügte Wegweisung des Be-
schwerdeführers bestätigt worden sei, sei offenbar als völlig unerwarteter
Schock für den Beschwerdeführer und seine Familie gekommen und ha-
be zu einem einschneidenden Abbruch der damals seit kurzem verhält-
nismässig stabilen und kontrollierten Lage geführt. Nachdem der Be-
schwerdeführer zu verstehen begonnen habe, dass ihm nun unmittelbar
die Ausschaffung drohe, habe er wieder die unter Kontrolle gehaltenen
Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungswahn und optische Halluzina-
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Seite 8
tionen gezeigt, obwohl er weiterhin seine Medikamente eingenommen
habe.
Angesichts der akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle eines
Wegweisungsvollzuges in dieser Situation habe der Hausarzt des Be-
schwerdeführers mit Kurzzeugnis vom 3. Juni 2010 eine medizinisch be-
gründete Reise- und Hafterstehungsunfähigkeit attestiert und ihn an die
Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ überwiesen, wo am
1. Juli 2010 eine erste Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefun-
den habe. Aufgrund des Kurzzeugnisses vom 3. Juni 2010 sei die Ausrei-
sefrist durch die zuständige kantonale Stelle vorläufig verlängert worden.
In seiner umfassenden Beurteilung vom 6. Juli 2010 habe der Hausarzt
des Beschwerdeführers festgehalten, die zu diesem Zeitpunkt erfasste
psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers benötige eine jahrelan-
ge medikamentöse und ärztliche Behandlung, wobei regelmässige klini-
sche und laborchemische Kontrollen sowie psychotherapeutische Ge-
spräche gewährleistet sein müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer
aufgrund seiner schweren Angststörungen von seinem familiären Umfeld
abhängig. Dieses Umfeld sei nur in der Schweiz gewährleistet, wo sich
sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufhielten. Eine
Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Kosovo oder nach Serbien
würde dessen Gesundheitszustand und dessen Überleben auf schwerste
gefährden. Eine Ausschaffung sei deshalb aus medizinischen Gründen
unzumutbar. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikli-
niken E._______ vom 2. August 2010 hätten die zuständigen Ärzte eine
paranoide Schizophrenie und einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
mit dependenten, dissozialen und emotional-instabilen Zügen diagnosti-
ziert. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich sein Leben lang
Zyprexa einnehme müssen und benötige gleichzeitig eine psychothera-
peutische Behandlung mit Einrichtung einer Tagesstruktur und regelmäs-
siger psychotherapeutische Betreuung. Das Suizidrisiko werde hoch be-
wertet. Bezüglich einer allfälligen Behandlung im Heimatland werde fest-
gehalten, es sei unklar, ob das Medikament Zyprexa dort überhaupt er-
hältlich sei, und falls dem so sei, sei es vermutlich sehr teuer. Auch wäre
die Einrichtung der erforderlichen psychiatrischen Therapie voraussicht-
lich sehr schwierig bis unmöglich. Abschliessend verwiesen die behan-
delnden Ärzte auf den sehr stabilisierenden Einfluss der Familie des Be-
schwerdeführers, ohne den von einer weiteren Destabilisierung auszuge-
hen wäre. Insgesamt kämen sie zum Schluss, dass eine Behandlung im
Heimatland des Beschwerdeführers nicht möglich wäre.
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In seinem ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2011 bestätige der Hausarzt
des Beschwerdeführers seine im letzten ärztlichen Bericht vom 6. Juli
2010 abgegebenen Beurteilung, wobei er erneut ausdrücklich auf die
zentrale Bedeutung der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers für ihn
und sein Überleben verwiesen habe. Nur in der Nähe seiner Eltern könne
er einfache Alltagaufgaben bewältigen und auch die Aufsicht über seine
regelmässige Medikamentenaufnahme sei nur durch sie gewährleistet.
Auch bestätige er in Aktualisierung seines letzten Berichts die weiterhin
bestehende Reise- und Hafterstehungsunfähigkeit.
Mit ärztlichem Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken
E._______ vom 15. Februar 2011 hätten die behandelnden Ärzte an ih-
rem ersten ärztlichen Bericht festgehalten. Gleichzeitig sei ebenfalls noch
einmal auf die zentrale Bedeutung der Familie des Beschwerdeführers für
dessen Behandlung hingewiesen. Ohne funktionierendes Familiennetz
wäre er in seinem Heimatland sehr stark gefährdet.
Aus den vorstehenden Erwägungen und den eingereichten Beweismitteln
ergebe sich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 in wesentlicher
Weise verändert habe. Das sehr fragile Gleichgewicht, das damals erst
seit Kurzem durch medikamentöse Behandlung, Familienbetreuung rund
um die Uhr und regelmässige therapeutische Massnahmen erreicht wor-
den sei, sei durch die Konfrontation mit der plötzlich drohenden Ausschaf-
fung akut in Frage gestellt worden. Dabei könne auch eine Rolle gespielt
haben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dieses Urteil drei-
einhalb Jahre nach Beschwerdeeinreichung überhaupt nicht erwartet hät-
ten. Aufgrund der sich sofort verschlechternden medizinischen Situation
sei vom Hausarzt des Beschwerdeführers Reiseunfähigkeit attestiert und
der Beschwerdeführer zur Untersuchung an die Psychiatrischen Universi-
tätspolikliniken E._______ überwiesen worden. Erstmals seit Beginn sei-
ner Krankheitsgeschichte habe der Beschwerdeführer Einsicht in die
Notwendigkeit seiner Kooperation mit einer spezialärztlichen Untersu-
chung und Diagnose gezeigt. Bis dahin habe er die dafür erforderliche
Krankheitseinsicht in keiner Weise gezeigt. Sowohl der Hausarzt als auch
die zuständigen Ärzte der Psychiatrischen Universitätspolikliniken
E._______ hätten in ihren aktualisierten Arztberichten vom 20. Januar
2011 beziehungsweise vom 15. Februar 2011 die Einschätzung ihrer frü-
heren ärztlichen Berichte vom 6. Juli 2010 beziehungsweise vom 2. Au-
gust 2010.
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Seite 10
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt, Gleichzeitig wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewie-
sen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.-- bis zum
10. März 2011 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht.
H.
Mit Eingabe vom 14. März 2011 (vorab per Telefax) reichte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von dessen Ehefrau vom
11. März 2011 zu den Akten, demzufolge die Ehefrau an einem weiteren
Verbleib ihres Ehemannes in der Schweiz ein starkes Interesse bekunde.
Der Beschwerdeführer kümmere sich vermehrt um die beiden gemein-
samen Kinder und auch die Eheleute seien sich wieder näher gekommen
und könnten sich auch wieder ein gemeinsames Leben vorstellen. Dies
nicht zuletzt, weil sich der Zustand des Beschwerdeführer aufgrund der
richtigen Medikamente sowie aufgrund der Psychotherapie verbessert
habe. Auch strebe die Familie einen Kantonswechsel an, um näher bei
der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers leben zu können, welche für
diesen sehr wichtig sei und sie bei der Kinderbetreuung entlasten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 11
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dies liegt in casu
nicht vor.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
D-1126/2011
Seite 12
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
5.
5.1. Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen gesundheitliche Probleme geltend. Aufgrund seiner
schweren Angststörung sei er von seinem familiären Umfeld abhängig,
welches nur in der Schweiz gewährleistet sei, wo sich dessen sämtliche
Familienmitglieder aufhielten. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers
nach Kosovo oder nach Serbien würde dessen Gesundheitszustand und
dessen Überleben aufs schwerste gefährden. Gemäss dem Arztzeugnis
der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 2. August
2010 benötige der Beschwerdeführer voraussichtlich sein Leben lang das
Medikament Zyprexa sowie eine psychotherapeutische Behandlung mit
Einrichtung einer Tagesstruktur und regelmässige psychotherapeutische
Betreuung. Bezüglich einer Behandlung im Heimatland wurde festgehal-
ten, es sei unklar ob das Medikament Zyprexa dort überhaupt erhältlich
sei. Auch wäre die Einrichtung der erforderlichen psychiatrischen Thera-
pie voraussichtlich sehr schwierig bis unmöglich (siehe im Einzelnen die
vorstehenden Ausführungen unter E. S. 8). Zudem sei ohne den stabili-
sierenden Einfluss der Familie des Beschwerdeführers von einer weiteren
Destabilisierung auszugehen. Somit sei eine Behandlung im Heimatland
des Beschwerdeführers nicht möglich.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
5.2. Im in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richt wurde ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei
und im Übrigen eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit der An-
wendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ausgeschlossen bleibe. Aufgrund der
massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers seien nämlich die Vor-
aussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt. Das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung sei angesichts der Schwere der Straftaten so-
dann derart gewichtig, dass dieses durch das private Interesse an einem
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz seines langen Auf-
enthaltes, trotz des Aufenthaltes seiner Ehefrau und seiner Kinder in die-
sem Land und trotz psychischer Beschwerden nicht aufgewogen werden
könne. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG sei daher auch verhält-
D-1126/2011
Seite 13
nismässig. Es ist damit zu prüfen, ob sich die Sachlage durch die Akzen-
tuierung der psychischen Beschwerden derart verändert hat, als dass die
(rechtskräftige) Beurteilung der Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen
ist. Dies ist, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht der Fall.
5.3. Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht vom Bestehen einer adäquaten Behandlung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in seinem Urteil D-7593/2006
vom 25. Mai 2010 fest, der Beschwerdeführer könne sich in seiner
Heimat adäquat behandeln lassen. So sei eine Weiterversorgung mit
dem Neuroleptikum Zyprexa nach einer Rückkehr in den Kosovo sehr
realistisch, weil dieses Medikament einerseits auch dort erhältlich sei
und andererseits allfälligen Problemen hinsichtlich der
Erschwinglichkeit mit einer zu beantragenden Rückkehrhilfe und
finanzieller Unterstützung durch in der Schweiz lebenden Angehörigen
entgegengewirkt werden könnte (vgl. a.a.O., E. 3.2.2.2 S. 19 sowie die
vorstehenden Ausführungen unter D.). An dieser Einschätzung hat sich
trotz Einreichung von ärztlichen Berichten und einer allfälligen
Akzentuierung der gesundheitlichen Probleme bis heute nichts
geändert, wie auch in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 festgehalten wurde.
Somit stehen im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland die zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden
benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung, auch
wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen in Kosovo nicht
demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz
entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die
Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen.
Die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten gegenteiligen
Behauptungen entbehren somit jeglicher Grundlage.
5.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abhängig-
keit von seinem familiären Umfeld in der Schweiz, kann ebenfalls auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7593/2006 vom 25. Mai 2010
verwiesen werden, zumal dort bereits festgestellt wurde, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Eltern kein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. a.a.O. E. 3.3.2. S. 22 sowie die
vorstehenden Ausführungen unter D.). Auch diesbezüglich hat sich die Si-
tuation nicht derart verändert, als dass sich eine neue Beurteilung auf-
drängen würde, zumal die Betreuung einer psychisch kranken Person
D-1126/2011
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auch von anderen Personen übernommen werden kann. Im Übrigen wäre
die Trennung der Familie vorliegend auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2
EMRK gerechtfertigt. Demnach verstösst der Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwer-
deebene auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund vermag auch
die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte angebliche Wieder-
annäherung der Eheleute zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
5.5. Auch die im ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2011 geltend
gemachte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Reisefähigkeit erst im
Zeitpunkt des Vollzuges von der zuständigen Vollzugsbehörde neu
abzuklären ist. Nicht auszuschliessen ist dabei eine vorübergehende
Krise, der jedoch mit therapeutischen und medizinischen Massnahmen
zu begegnen ist.
5.6. Was die geltend gemachte Suizidalität des Beschwerdeführers
betrifft, kann dieser ebenfalls mit einen entsprechenden
medikamentösen Behandlung begegnet werden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2011 verwiesen werden.
Ferner ist nochmals festzuhalten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7593/2006 vom 25. Mai
2010 sowie in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 bereits
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zum Wegweisungsvollzug geäussert hat.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht da-
zu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungs-
entscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutref-
fende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist.
6.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
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verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. März 2011 ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 7. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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