B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1126/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Albanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 2012
in die Schweiz zum Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich mit ei-
ner Jahresaufenthaltsbewilligung wohnhaften Schwester einreiste,
dass sie am 22. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung im
EVZ Basel am 30. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, sie sei
albanischer Staatszugehörigkeit und gehöre der Ethnie der albanisch-
sprachigen Roma an,
dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine Beziehung mit
einem portugiesischen Mann eingegangen sei, welchen sie während
ihres Aufenthalts in Zürich kennengelernt habe,
dass sie von diesem Mann im Juli schwanger geworden sei, er das Kind
aber nicht gewollt, sondern sie zu einem Schwangerschaftsabbruch ge-
drängt habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe,
dass sie sich einer im Heimatland lebenden Cousine anvertraut habe,
diese ihre Schwangerschaft jedoch in der Familie publik gemacht habe,
und ihre Eltern mithin nun wüssten, dass sie schwanger sei,
dass ihre Familie überdies wegen einer an die Heimatadresse gerichteten
Spitalrechnung, welche im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft
stünde, von dieser sowieso Kenntnis erlangt hätte,
dass sie aufgrund der Schwangerschaft nicht zu ihrer Familie in den Hei-
matstaat zurückkehren könne, da ihre Eltern konservative Muslime seien
und sie als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind von ihrer
Familie verstossen würde und um ihr Leben fürchten müsse,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Anhörung
durch das BFM vom 22. Oktober 2012 geltend machte, sie habe zwi-
schenzeitlich eine Fehlgeburt erlitten, jedoch könne sie auch unter diesen
Umständen nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie Schande über ihre
Familie gebracht und ihr Vater ihr deshalb mit dem Tod gedroht habe,
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dass das BFM die Beschwerdeführerin am 22. August 2012 aufforderte,
einen ärztlichen Bericht einzureichen, in welchem zur geltend gemachten
Schwangerschaft und zu der erlittenen Fehlgeburt Stellung genommen
werde,
dass ein entsprechender Bericht des Spitals B._______, vom 8. Novem-
ber 2012, am 14. November 2012 eingereicht wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. November 2012 feststellte, aus
dem eingereichten Arztbericht ergebe sich nicht abschliessend, ob die
Beschwerdeführerin aktuell noch schwanger sei oder nicht, weshalb sie
aufzufordern sei, einen weiteren verbindlichen ärztlichen Bericht einzurei-
chen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 mit-
teilte, sie sei aufgrund einer Fehlgeburt nicht mehr schwanger, was an-
lässlich einer Untersuchung im Universitätsspital C._______ festgestellt
worden sei, und sie bemühe sich darum, ein entsprechendes ärztliches
Zeugnis des Spitals zu erhalten,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. Januar 2013 – eröffnet am 31. Januar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde,
zwar ergebe sich aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht ab-
schliessend, ob die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe,
und das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals
C._______ sei bisher nicht eingereicht worden, jedoch habe die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 nochmals explizit
erklärt, nicht mehr schwanger zu sein, weshalb von diesem Umstand aus-
zugehen sei,
dass die geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach
ihre Familie ihr auch nach dem bedauerlichen Abbruch der unehelichen
Schwangerschaft nach dem Leben trachte, aus verschiedenen Gründen
konstruiert und unglaubhaft erscheinen würden,
dass an sich schon das konservative muslimische Milieu, aus welchem
die Beschwerdeführerin angeblich stamme, in Frage gestellt werden
müsse,
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dass ihre Eltern, sofern es sich bei diesen tatsächlich um konservative
Moslems handeln würde, es ihr kaum erlaubt hätten, allein ein Friseurge-
schäft zu führen, und ihr wahrscheinlich auch verboten hätten, allein in
die Schweiz zu reisen,
dass es der Schwester unter den geschilderten Umständen sodann wohl
auch unmöglich gewesen wäre, einen Schweizer und vermutlich einen
"Nicht-Moslem" zu heiraten,
dass auch die Konversion der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester
zum Christentum vor dem religiösen Hintergrund der Familie als unwahr-
scheinlich und realitätsfremd eingestuft werden müsse, namentlich auch
das Praktizieren der christlichen Religion, ohne dass ihre Eltern dies er-
fahren hätten,
dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie
wisse über die Schwangerschaft durch eine ihrer Cousinen Bescheid, und
die Familie habe ausserdem durch das Zusenden einer Spitalrechnung
von der Schwangerschaft erfahren, um unbewiesene Behauptungen
handle,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit dem Ziel, eine asylrelevante
Gefährdungssituation zu konstruieren, ein widersprüchliches und damit
zweifelhaftes Porträt einer scheinbar gleichzeitig konservativ-rückständi-
gen und fortschrittlich-liberalen Familie aufgezeigt habe,
das es daher nicht geglaubt werden könne, sie habe wegen einer unehe-
lichen Schwangerschaft, die der Familie trotz frühem spontanem Abort
bekannt geworden sei, einen "Ehrenmord" zu befürchten,
dass die Vorbringen überdies auch nicht als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifi-
zieren seien,
dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-
folgungslage um eine Verfolgung durch private Dritte handle, die im wei-
teren Sinn auch als familiäre Gewalt gegen Frauen interpretiert werden
könne,
dass auf die in Albanien im Rahmen eines OSZE-Projekts (Women's Ac-
cess to Justice) unternommenen Anstrengungen zum Schutz von Frauen
vor familiärer Gewalt zu verweisen sei,
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dass in Albanien seit Juni 2007 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in
Kraft sei, welches das Gericht dazu verpflichte, die Klage einer Frau in-
nerhalb von fünfzehn Tagen zu behandeln,
dass auch die Möglichkeit bestünde, bei einer unmittelbaren Gefahr für
Leib und Leben gerichtliche Beschlüsse gegen die Verfolger innerhalb
von 48 Stunden zu erwirken, in welchen konkrete Massnahmen zum
Schutz der Frauen angeordnet würden,
dass Verstösse gegen diese Massnahmen mit zwei Jahren Haft geahndet
werden könnten und als ergänzende Massnahmen zu den gesetzlichen
Vorschriften nunmehr Richter, Rechtsanwälte, Sicherheitskräfte und
Krankenhauspersonal für die Thematik der häuslichen Gewalt sensibili-
siert und ausgebildet seien,
dass zudem im Rahmen internationaler Projekte ein Zugang zu kostenlo-
ser Rechtsberatung für betroffene Frauen etabliert sei,
dass aus diesen Umständen von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und
Schutzfähigkeit der albanischen Behörden auch im Bereich familiärer
Gewalt gegen Frauen auszugehen sei,
dass es der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten sei, bei tatsächlichen
Bedrohungen durch ihre männlichen Verwandten zunächst die albani-
schen Behörden und Sicherheitskräfte um Hilfe und Schutz zu ersuchen,
zumal sie aus D._______ stamme und dort noch eher als in ländlichen
Gebieten eine entsprechende Infrastruktur vorfinde,
dass infolge der Ablehnung des Asylgesuches die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen sei und sich der Vollzug der Wegweisung zudem als
zulässig, zumutbar und möglich erweise, zumal die Beschwerdeführerin
sich als ausgebildete Friseurin eine eigenständige wirtschaftliche Exis-
tenz aufbauen und die in der Schweiz lebende Schwester mit vergleichs-
weise geringen finanziellen Beträgen wirkungsvoll bei der Reintegration
unterstützen könne,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Telefaxeingabe
vom 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
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stellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, zudem
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, respektive sei sie bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in separater Verfügung zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, es sei ihr
nicht möglich, sich von ihrer Familie losgelöst in Albanien aufzuhalten, da
es sich bei ihrem Vater um einen über den Heimatort D._______ hinaus
bekannten Künstler und ein Mitglied der (…) Partei handle,
dass auch aus dem Umstand, dass sie selbständig einen Friseursalon
betrieben habe, nicht der Schluss gezogen werden könne, ihre Eltern
seien keine traditionellen Muslime,
dass ihre Eltern an das Betreiben des Friseursalons vielmehr verschiede-
ne Bedingungen geknüpft hätten, beispielsweise die Nähe des Salons zur
elterlichen Wohnung und die Bedienung ausschliesslich weiblicher Kun-
dinnen,
dass in der Tat eine Spitalrechnung an ihre heimatliche Adresse zu ihren
Eltern geschickt worden sei, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung noch
kein Asylgesuch gestellt habe und von der Krankenversicherung in der
Schweiz nicht umfasst gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2013
festhielt, gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG habe die Beschwerdeschrift deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Original-Unterschrift
der Beschwerdeführerin oder einer Vertrauensperson zu enthalten, wes-
halb die vorliegende Telefaxeingabe mangels Original-Unterschrift diesen
Anforderungen nicht genüge und der Beschwerdeführerin zur Beschwer-
deverbesserung eine siebentägige Nachfrist ab Erhalt der Verfügung ge-
setzt werde,
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am
13. März 2013 zugestellt wurde,
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dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2013 die Beschwerde im Ori-
ginal beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die zwischenzeitlich form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass hingegen auf das Gesuch um Widerherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich die Beschwerde-
führerin für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf
(Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss
gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwer-
deführerin eine ihr im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung
nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind,
dass bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umstän-
den ihrer Schwangerschaft und zum Vater des ungeborenen Kindes we-
sentliche Ungereimtheiten aufweisen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ am
30. August 2012 beispielsweise ausführte, sie habe eine Woche zuvor
ihre Schwangerschaft festgestellt (vgl. Akten BFM act. A3/9 S. 6), dem-
gegenüber jedoch geltend machte, von ihrem Freund bereits seit drei
Wochen getrennt zu sein (act. A3/9 S. 3), wobei Grund der Trennung ge-
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wesen sei, dass dieser sie zur Abtreibung habe bewegen wollen
(act. A3/9 S. 6),
dass sodann ihre Angaben den Freund betreffend auffallend vage ausge-
fallen sind,
dass die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu ihrer im Heimatstaat lebenden Familie und ihren
Lebensumständen würden konstruiert wirken und vermöchten das Bild
einer muslimisch stark in Traditionen verhafteten Familie nicht glaubhaft
aufzuzeigen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss eine christliche
Privatschule besuchte, wo sie ihren Mittelschulabschluss erworben haben
will, und im Alter von 15 Jahren – ebenso wie ihre Schwester – zum
Christentum konvertierte, was mit einer entsprechenden Taufe im Hei-
matstaat einhergegangen sei (act. A3/9 S. 6),
dass sie auf Vorhalt zwar geltend machte, ihre Eltern hätten von der Kon-
version zum Christentum keine Kenntnis gehabt (act. A3/9 S. 6), sich die-
se Ausführungen jedoch als realitätsfremd erweisen, da davon auszuge-
hen ist, dass der Entschluss zum Besuch einer christlichen Schule von
den Eltern getroffen wurde und ein solch wichtiger Entscheid wie die
Konversion von einer zum damaligen Zeitpunkt 15-jährigen, welche im
Haushalt ihrer Eltern lebt, kaum ohne deren Einverständnis getroffen
werden konnte,
dass die Beschwerdeführerin überdies nach eigenen Angaben regelmäs-
sig in der Heimatstadt D._______ die Kirche besucht haben will (Anhö-
rungsprotokoll vom 22. Oktober 2012 S. 4), weshalb den Eltern die Kon-
version ihrer Tochter auch nach der Taufe kaum verborgen geblieben sein
kann,
dass für eine liberale Haltung der Eltern zudem spricht, dass die Be-
schwerdeführerin nach ihrem Schulabgang einen eigenen Coiffeursalon
in ihrem Heimatort D._______ betrieben hat (act. A3/9 S. 4), wobei die
Ausführungen in der Beschwerde, sie habe den Salon ausschliesslich mit
weiblichen Kundinnen betreiben können und sei von ihren Eltern diesbe-
züglich auch kontrolliert worden, als nachgeschobene und unplausible
Behauptungen zu qualifizieren sind,
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dass die Beschwerdeführerin sich sodann offenbar ohne Probleme allein
auf eine monatelange Besuchsreise zu ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester begeben konnte, die mit dem Schweizer Staatsangehörigen
E._______ verheiratet ist (act. A6/4), welcher offensichtlich nicht dem Kul-
turkreis der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angehört,
dass die Beschwerdeführerin überdies keine dezidierten Ausführungen zu
den angeblichen Drohungen durch ihre Familie getroffen hat (act. A3/9
S. 7, Anhörungsprotokoll vom 22. Oktober 2012 S. 5 f.)),
dass vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, dass es sich bei den El-
tern der Beschwerdeführerin um derart strenge, in patriarchalischen Vor-
stellungen verhaftete Muslime handelt, welche ihrer Tochter mit Gewalt
oder einem Ausschluss aus den familiären Strukturen begegnen,
dass es der Beschwerdeführerin somit auch nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such bereits aus diesem Grund zutreffend abgelehnt hat,
dass eine weitere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Frage der Asylrelevanz der Vorbringen daher unterbleiben
kann und es sich überdies erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen
einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Hei-
matstaat drohen könnten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass zudem den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die
Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
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wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten, zumal sie in Albanien über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepa-
piere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten war,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso gegenstand-
los wird wie der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber mit sepa-
rater Verfügung zu informieren,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten und sie
nicht gegenstandslos ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: