B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1126/2014
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 von Südafrika kom-
mend den Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo ihm mangels gültigem
Visum eine Weiterreise in Richtung Kanada verweigert wurde,
dass er in der Folge gegenüber der Flughafenpolizei Zürich-Kloten um
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit einem kongolesischen Reisepass
auswies (ausgestellt in Kinshasa am 28. Mai 2012 und gültig bis 27. Mai
2017), bei welchem es sich gemäss Aktenlage um ein echtes und dem
Beschwerdeführer zustehendes Reisepapier handelt,
dass der Pass gemäss Feststellung der Flughafenpolizei nur insofern ei-
nen Mangel aufweist, als es sich beim darin enthaltenen kanadischen Vi-
sum um eine Fälschung handelt,
dass im Pass unter anderem auch eine südafrikanische Aufenthaltsbewil-
ligung eingetragen ist (gültig vom 4. Oktober 2013 bis 3. Oktober 2018),
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 17. Februar 2014 summarisch
befragt und am 24. Februar 2014 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei ein
Staatsangehöriger von Kongo und stamme aus X._______, wo er 2004
seinen Mittelschulabschluss erlangt habe und ab 2006 als Coiffeur tätig
gewesen sei,
dass er ab 2012 während rund sechs Monaten in Y._______ gelebt habe,
bis er seine Heimat im Juli 2012 in Richtung Südafrika verlassen habe
(vgl. für die Reiswegschilderungen die Akten),
dass er betreffend den Grund für seine Ausreise aus der Heimat im We-
sentlichen vorbrachte, er sei Gay und wegen seiner Homosexualität, wel-
che er nicht verstecken könne und welche man ihm sofort anmerke, habe
er in X._______ wiederholt Behelligungen von Seiten Dritter und auch
Nachstellungen von Seiten der Polizei erfahren, weshalb er sich schliess-
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lich zu einer Ausreise nach Südafrika entschlossen habe (vgl. für die
diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Aufenthalt in Südafrika ausführte, er habe dort ab
Sommer 2012 bei Landsleuten in einem Vorort von Z._______ respektive
in einer Art Township gelebt, wobei er nur Gelegenheitsarbeiten habe
nachgehen können, da sein Aufenthalt illegal gewesen sei, bis er im Ok-
tober 2013 – dank der Hilfe seines südafrikanischen Freundes respektive
Lebenspartners und auf legalem Weg – eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten habe (vgl. dazu im Einzelnen: act. A17, F. 6 - 17 sowie F. 46 - 55),
dass er sich aber dennoch zu einer Ausreise aus Südafrika entschlossen
habe, da es dort nicht sicher sei und die Bedingungen, unter welchen er
dort habe leben müssen, nicht gut gewesen seien,
dass er wegen seiner Homosexualität zwar nie konkrete Probleme gehabt
habe, er aber mangels finanzieller Mittel in einer unsicheren Wohngegend
habe leben müssen,
dass er dort einmal – im September 2013 und in einer von seinem Wohn-
ort benachbarten Strasse – von drei Männern beraubt worden sei, wobei
er bei diesem Vorfall am Bein und an der Nase verletzt worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin erklärte, die drei
Männer hätten es nicht gezielt auf seine Person, sondern auf seine Ein-
kaufstasche und sein Telefon abgesehen, nach dem Überfall sei ihm von
anderen Leuten geholfen und seine Verletzungen seien in einem Spital
behandelt worden, und den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt,
dass es ansonsten zu keinen grösseren Vorkommnissen gekommen sei,
man sich in Südafrika aber ständig in Acht nehmen müsse,
dass es ihm vor diesem Hintergrund schlecht gegangen sei und er stän-
dig habe weinen müssen, weshalb ihm sein südafrikanischer Freund res-
pektive Lebenspartner eine Weiterreise nach Kanada habe ermöglichen
wollen, indem dieser ihm ein Visa organisiert habe, mit welchem er
Z._______ am 11. Februar 2014 auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet durch
Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung aus dem Transitbereich und
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des Wegweisungsvollzugs in den Herkunftsstaat (Südafrika), unter expli-
zitem Ausschluss einer Rückführung in die Heimat (Kongo-Kinshasa),
dass das Bundesamt in seinem Entschied im Wesentlichen festhielt, der
Beschwerdeführer könne nach Südafrika zurückkehren, wo er nicht vor
Verfolgung bedroht sei und wo ihm auch keine Rückschiebung in seine
Heimat drohe (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akte),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. März 2014
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – welche auf einer be-
kannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache gel-
tend machte, er wolle nicht nach Südafrika zurückkehren, da dies nicht
seine Heimat sei, er dort keine Familie habe und er auch dort wegen sei-
ner Veranlagung von der Gesellschaft abgelehnt werde, auch wenn laut
dem BFM Homosexualität in Südafrika legal sei,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er sei nur deshalb nach
Südafrika gegangen, weil er in seiner Heimat aufgrund seiner Homose-
xualität von der Gesellschaft abgelehnt werde, worauf er in Südafrika
zwar Anschluss an eine Gruppe von Landsleuten gefunden habe, man
Homosexuelle aber auch in Südafrika nicht möge,
dass er daher aufgrund seiner Veranlagung ständig in Gefahr gewesen
sei, zumal er in Z._______ fern vom Stadtzentrum in einem Quartier der
Schwarzen habe leben müssen, wo er nicht nur wegen seiner Homose-
xualität behelligt worden sei, sondern aufgrund der dort herrschenden
Fremdenfeindlichkeit auch wegen seiner Herkunft aus dem Kongo,
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dass er vor diesem Hintergrund in Südafrika sowohl psychische als auch
physische Misshandlungen erlitten habe, und zwar auch durch erzwun-
gene sexuelle Kontakte mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr, wobei er
nicht einmal wisse, ob er seither mit HIV infiziert sei,
dass er daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, auch wenn er
in Südafrika über eine Aufenthaltsbewilligung (Permit) verfüge, da für ihn
eine Wegweisung nach Südafrika einem Todesurteil gleichkomme,
dass der Beschwerdeführer abschliessend geltend machte, nachdem er
vom BFM im Rahmen der zwei Interviews (summarische Befragung und
einlässliche Anhörung) in erster Linie zu den Gründen für seine Ausreise
aus der Heimat befragt worden sei, habe er seine Situation im Südafrika
nicht im Detail erklären können, womit er nicht alle ihm zur Verfügung
stehenden Beispiele zu der in Südafrika herrschenden Homophobie habe
vortragen können,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 5. März 2013
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 31a Abs. 1 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylge-
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such auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl [2] nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf
eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem
er geltend macht, er habe seine persönliche Situation in Südafrika nicht
im Detail respektive nicht hinreichend erklären können, da er vom BFM in
erster Linie zu seiner Situation im Kongo befragt worden sei,
dass dieses Vorbringen jedoch aufgrund der Protokolle der summari-
schen Befragung und der einlässlichen Anhörung nicht überzeugen kann,
wurde er doch gemäss Aktenlage sehr einlässlich zu den näheren Um-
ständen seines Aufenthalts im Südafrika und zu allen dort gegebenenfalls
erlittenen Nachteilen befragt (vgl. dazu oben),
dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als er-
stellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, wo-
mit eine Rückweisung der Sache ans BFM ausser Betracht fällt,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass dieser Bestimmung aber immer dann die Anwendung versagt blei-
ben muss, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz respek-
tive auf den Flughafen Zürich-Kloten in Südafrika aufgehalten hat, wo er
gemäss Aktenlage und seinen eigenen Angaben über eine noch bis min-
destens zum 3. Oktober 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, wo-
mit er ohne weiteres dorthin zurückkehren kann,
dass bei dieser Ausgangslage die zwei Grundvoraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von 31a Abs. 1 Bst. c AsylG – ein
vorgängiger Aufenthalt in einem Drittstaat und die Möglichkeit einer
Rückkehr dorthin – als erfüllt zu erkennen sind,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Südaf-
rika ausspricht, jedoch weder aufgrund seiner Vorbringen betreffend die
angeblich dort herrschenden Verhältnisse noch aufgrund der Aktenlage
Anlass zur Annahme besteht, er wäre dort – im Sinne der Ausschluss-
klausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG – von einer Abschiebung in seine Hei-
mat bedroht,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu bestätigen ist, zumal – wie nachfolgend
aufgezeigt – auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen einen
weiteren Aufenthalt in Südafrika nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da be-
zogen auf Südafrika weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde
dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zwar geltend
macht, aufgrund der in Südafrika herrschenden Homo- und Xenophobie
sei er dort ernsthaft gefährdet, seine diesbezüglichen Vorbringen auf-
grund der Akten jedoch nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer zwar im erstinstanzlichen Verfahren durchaus
auf gewisse persönliche Probleme in Südafrika verwiesen hat, er in die-
ser Hinsicht aber lediglich über wirtschaftliche Schwierigkeiten, seine la-
tenten Ängste wegen der in Südafrika verbreiteten (Klein-)Kriminalität und
eine gewisse persönliche Perspektivlosigkeit berichten konnte,
dass er demgegenüber gerade nicht über konkrete homo- oder xenophob
motivierte Übergriffe berichtet hat, sondern er vielmehr angab, ausser
dem Vorfall vom September 2013 – zu welchem es nicht wegen seiner
Person, sondern wegen seiner Einkaufstasche und seinem Telefon ge-
kommen sei – sei es zu keinen grösseren Vorkommnissen gekommen,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdevorbringen über angeblich
aufgrund seiner Homosexualität erlittene schwerwiegende Übergriffe als
nachgeschoben zu erkennen sind und nicht überzeugen können,
dass aufgrund der Aktenlage auch von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Südafrika auszugehen ist, da weder die dort herr-
schenden Verhältnisse gegen den Vollzug sprechen noch in den persönli-
chen Umständen des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshin-
dernis zu erblicken ist, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Reise in
die Schweiz schon längere Zeit in der Region von Z._______ gelebt hat,
wo er nicht nur über einen Bekanntenkreis verfügt, sondern wo auch sein
südafrikanischer Freund respektive Lebenspartner lebt, mit welchem er
schon länger verbunden sei und welcher ihm schon mehrfach geholfen
habe, beispielsweise indem er auch seine gescheiterte Flugreise in Rich-
tung Kanada finanziert habe,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
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dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: