B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1127/2017
law/auj
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische Tad-
schiken aus der afghanischen Provinz G._______, ihren letzten Wohnort
in Iran im Oktober 2015 verliessen und am 28. November 2015 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der Kurzbe-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 3. Dezem-
ber 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Dezember 2015
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein
afghanischer General und Kommandant seiner Region habe seinem Vater
Ende der Neunziger Jahre dessen landwirtschaftliches Grundstück streitig
gemacht,
dass die Familie (des Beschwerdeführers) gegen den General Anzeige er-
stattet habe und daraufhin die zuständige Behörde das Eigentum des Va-
ters am Grundstück bestätigt habe,
dass der General diesen Entscheid nicht respektiert habe und 1999 beim
Versuch, sich die Eigentumsurkunde anzueignen, den Vater umgebracht
habe,
dass ein Cousin aus Rache den Bruder des Generals umgebracht habe,
woraufhin dieser wiederum einen Cousin getötet habe, welcher gleichzeitig
der Vater seiner zukünftigen Ehefrau gewesen sei (vgl. act. 24/15 F105),
dass der General erfahren habe, dass die Eigentumsurkunde sich mittler-
weile bei ihm (dem Beschwerdeführer) befunden habe, und der General
eine Granate geworfen und ihn verletzt habe,
dass seine Familie sich nicht mehr getraut habe, gegen den mächtigen
General Anzeige zu erstatten, und er selbst sich bei seiner Schwester in
Kabul versteckt habe, wo auch seine Verletzung behandelt worden sei,
dass er Kabul nach sechs Monaten verlassen habe und in den Iran gereist
sei, wo er im Jahr 2005 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ge-
heiratet habe,
dass man ihn im Jahr 2012 nach Afghanistan deportiert habe, und er nach
drei Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt sei, wo er sich bis zum Vor-
arbeiter habe hocharbeiten können,
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dass die Ehefrau seines iranischen Arbeitgebers ihn eines Abends in ein
Zimmer gelockt und zum Sex aufgefordert habe, und er sich zunächst ge-
weigert, nach ihrer Drohung, sie werde ihn der Vergewaltigung bezichtigen,
jedoch eingewilligt habe,
dass plötzlich sein Arbeitgeber aufgetaucht sei und dessen Ehefrau zu
schreien begonnen habe, um eine Vergewaltigung vorzutäuschen, und er
(der Beschwerdeführer) mit einem Sprung aus dem Fenster entkommen
sei,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern zu einem im Iran
wohnhaften Cousin seiner Frau geflüchtet sei und sie zwei Tage später das
Land verlassen hätten, da er wegen des Beischlafs mit der Frau seines
Arbeitgebers im Iran mit der Todesstrafe habe rechnen müssen,
dass die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung zu Protokoll gab, ihr Vater
sei als Märtyrer gefallen beziehungsweise er sei wegen Landstreitigkeiten
getötet worden,
dass ihre Mutter sechs Monate später wieder geheiratet habe, weshalb sie
(die Beschwerdeführerin) fortan bei ihrer Grossmutter gewohnt habe und
später mit dieser in den Iran gezogen sei, wo sie ab dem Alter von sieben
beziehungsweise 13 Jahren gelebt habe,
dass sie dort im Alter von (…) Jahren den Beschwerdeführer geheiratet
habe,
dass sie keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass sie vorbrachte, sie selbst und später ihre Kinder hätten im Iran nicht
zur Schule gehen können, da sie keine Aufenhaltsbewilligung gehabt hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin am 20 Januar 2016 ihr viertes Kind,
F._______, gebar,
dass das SEM am 2. Februar 2016 das eingeleitete Dublin-Verfahren be-
endete und mit den Beschwerdeführenden ein nationales Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchführte,
dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 20. Januar 2017 feststellte,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
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Asylgesuche vom 28. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete,
dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumut-
barkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden aufschob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Datum
des Poststempels) gegen den am 23. Januar 2017 eröffneten Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinnge-
mäss beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es seien ihnen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen, da sie auf die Unterstützung des Sozialdienstes
angewiesen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vor-
läufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i. V. m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det,
dass das während des Verfahrens geborene Kind F._______ in das Be-
schwerdeverfahren einzubeziehen ist,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit
Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer ethnischen Herkunft, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung der Abweisung der Asylgesuche im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch ab-
zulehnen sei,
dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, eine von Seiten des
Staates oder Dritter ausgehende Verfolgung sei nur dann asylrechtlich re-
levant, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolge,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass den vom Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchteten schwerwiegen-
den Übergriffen von Seiten des Generals, der sich seines Landstückes
habe bemächtigen wollen, ein asylerhebliches Motiv im Sinne von Art. 3
AsylG zugrunde liegen würde,
dass allfällige Übergriffe daher asylrechtlich nicht von Belang seien,
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen nach der vorgebrachten Ver-
letzung durch den Granatsplitter nach Kabul zu seiner Tante begeben
habe, wo er sich bis zur Ausreise in den Iran während sechs Monaten vom
General unbehelligt aufgehalten habe,
dass er zwar an der Anhörung gesagt habe, seine Verwandten hätten ihm
erzählt, der General sei immer noch hinter ihm her, beziehungsweise er sei
ihm – gemäss Aussagen der Tante – sogar heute noch auf den Fersen,
dass dem Beschwerdeführer jedoch während seiner beiden Aufenthalte in
Kabul in den Jahren 1999 und 2012 nichts mehr passiert sei, obwohl er
angegeben habe, der General hätte ihn aufgrund seines grossen Einflus-
ses sogar durch die Taliban in Kabul festnehmen lassen können, was nicht
plausibel sei,
dass er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können, welches Verfol-
gungsinteresse der General heute überhaupt noch an ihm haben könnte,
und deshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kabul keinem Risiko ausgesetzt sein würde,
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dass die vorgebrachten Gründe für die Flucht aus Afghanistan somit den
Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner ausführte, eine Per-
son könne nur dann den Flüchtlingsstatus erlangen, wenn sie im Staat,
deren Staatsangehörigkeit sie besitze, verfolgt sei,
dass die in Bezug auf den Aufenthaltsstaat Iran geltend gemachten Prob-
leme (Verfolgung durch den Arbeitgeber, fehlende Möglichkeit der Kinder,
die Schule zu besuchen) – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – sich in
einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat ereignet hätten, und sie deshalb
für die Beurteilung der Asylgesuche nicht massgebend und nicht näher zu
prüfen seien,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM verkenne die Situa-
tion in Afghanistan, das seit Jahrzehnten unter verschiedenen Regierun-
gen leide,
dass der General I._______ immer noch einer der Machthaber in der Re-
gion sei, eigene Truppen, Waffen und Munition habe, seine Macht miss-
brauche und viele schutzlose Menschen zwinge, ihm ihr Land zu überge-
ben,
dass sein (des Beschwerdeführers) Vater sich dagegen gewehrt, die Sache
bei den Behörden gemeldet und gewonnen habe, und das Land auf seinen
Namen eingetragen und sein Eigentum anerkannt worden sei,
dass der General den Vater umgebracht habe, als dieser sich geweigert
habe, die Urkunde herauszugeben, und die Situation mit den Tötungen aus
Rache und der Verletzung des Beschwerdeführers durch einen Granat-
splitter eskaliert sei,
dass die Taliban in Kabul an der Macht gewesen seien und die Tadschiken
vor diesen Angst hätten, so dass er (der Beschwerdeführer) sich von sei-
nen Verwandten in Kabul getrennt habe und in den Iran geflohen sei,
dass er und seine Familie wegen Problemen nicht im Iran hätten bleiben
und auch nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren können, weshalb sie
nach Europa geflüchtet seien,
dass Landstreitigkeiten in Afghanistan ein grosses Problem darstellten und
weder die Mojahedin, noch die Taliban oder die jetzige Regierung fähig und
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willens seien, dieses Problem zu lösen, und Afghanistan kein Rechtsstaat
sei, sondern ein Waffenstaat,
dass General I._______ unter der jetzigen Regierung seine Macht und sei-
nen Einfluss vergrössert habe beziehungsweise selber zur Regierung ge-
höre, und er und sein Gefolge problemlos in Kabul aus- und eingehen und
Leute belästigen oder töten könnten,
dass der General auch im Jahr 1999 so etwas hätte machen können, aber
jetzt die Sache für ihn noch viel einfacher sei, und er (der Beschwerdefüh-
rer) sowie seine Brüder aus G._______ vertrieben worden seien, er aber
die Urkunde habe und der General ihn deswegen umbringen wolle,
dass der Beschwerdeführer, um zu zeigen, dass seine alten Probleme im-
mer noch nicht gelöst seien und die Lage für ihn lebensgefährlich sei, sei-
nen Schwager in Kabul angerufen und diesen gefragt habe, ob er für ihn
nach G._______ reisen und ihm ein Dokument über sein Problem schicken
könne,
dass der Schwager Angst gehabt habe, selbst dorthin zu gehen, und eine
Drittperson geschickt habe, welche das Anliegen des Beschwerdeführers
auf ein offizielles Papier habe niederschreiben und durch die lokalen Be-
hörden, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Amt gegen
Terrorismus habe unterzeichnen lassen,
dass sein Leben in Afghanistan aufgrund der korrupten und machthaberi-
schen Regierung und ihres Gefolges in Gefahr sei, und die afghanische
Regierung nicht fähig und willens sei, ihm Schutz zu gewähren,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
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Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2),
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass
er eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung im Heimatland zu
befürchten hätte,
dass eine Verfolgung nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermag, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse beziehungsweise ethnische Herkunft, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauung) erfolgt,
dass ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff.; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.10–11.12) aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersicht-
lich ist,
dass es sich bei den vorgebrachten Versuchen des Generals beziehungs-
weise Kommandanten, sich ein Landstück der Herkunftsfamilie des Be-
schwerdeführers beziehungsweise die entsprechende Eigentumsurkunde
anzueignen, um gemeinrechtliche Straftaten handelt, welche keine Verfol-
gung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen,
dass es ferner auch den vorgebrachten Racheakten von Seiten beider ver-
feindeten Parteien in Form von gegenseitigen Tötungen am Erfordernis der
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe erfolgten, weshalb sie ebenfalls asylrechtlich ir-
relevant sind,
dass die Beschwerdeführenden eine bestehende oder drohende Verfol-
gung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nicht begründet be-
fürchten müssen, und sie die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem
Grund nicht erfüllen, so dass sich deshalb auch die Frage, ob eine Flucht-
beziehungsweise Schutzalternative – etwa in Kabul – besteht, nicht stellt
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1),
dass der Beschwerdeführer sodann sowohl im erstinstanzlichen Verfahren
als auch auf Beschwerdeebene einräumte, sein Vater habe sich erfolgreich
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gegen die Wegnahme des Landes gewehrt, und die zuständige Behörde
habe sein Eigentumsrecht daran offiziell anerkannt,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte fremdsprachige Beweismittel
zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass es in der beigelegten französischen Übersetzung dieses Dokumentes
unter anderem heisst: „Je Majnon, (…) ai immigré de l’Afghanistan en Iran
et ensuite en Suisse en tant que réfugié, à cause des hostilités et inimitié
que je ressentais à l’égard d’un des chefs locaux qui ont assassiné mon
père et mon cousin dû aux conflits fonciers (…)“,
dass der Inhalt des Dokumentes offenbar ausschliesslich auf den Angaben
des Beschwerdeführers beruht, weshalb diesem von vornherein kein Be-
weiswert zukommen kann,
dass solche Dokumente überdies in Afghanistan leicht käuflich erworben
werden können,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität im erstinstanzlichen
Verfahren eine Kopie einer Tazkira (afghanische Identitätskarte) einreichte,
und die Vorinstanz die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führenden nicht explizit bestreitet,
dass – wer über eine Staatsangehörigkeit verfügt – nur als Flüchtling aner-
kannt werden kann, wenn er oder sie im Heimatstaat verfolgt ist, und Ver-
folgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, nicht
zur Anerkennung als Flüchtling führen kann, wenn sie den Schutz des Lan-
des in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und
auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall keines inter-
nationalen Schutzes bedarf (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003,
Rz. 90; KÄLIN, a.a.O., S. 34 f.),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer weder im
Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan verfolgt war, noch Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, weshalb er heute, 18 Jahre nach den behaupteten
Vorkommnissen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben sollte,
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dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Asyl-
gründe geltend machte, und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich
sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, und sie daher im angegebenen Heimatstaat Afghanistan keine Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben,
dass sie demnach nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind, wes-
halb die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
von vornherein ausgeschlossen sind, und sich aus demselben Grund die
Prüfung einer allfälligen Verfolgung (angeblich drohende Todesstrafe we-
gen Beischlafs mit der Ehefrau des Arbeitgebers) im angegebenen Dritt-
staat Iran erübrigt,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die zahlrei-
chen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden einzugehen, welche die Vorinstanz teilweise angedeutet, jedoch
nicht weiter geprüft hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat ihre Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: