B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1129/2011
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Kongo (Kinshasa),
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N _______.
D-1129/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
21. Juli 2010 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reise-
weg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er am 3. August 2010 dem Kanton
E._______ zugewiesen. Am 29. September 2010 wurde er von einem
Mitarbeiter des BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er gehöre der Ethnie der F._______ an und habe im Gross-
raum Kinshasa gewohnt. Er sei ledig, habe aber drei Kinder, die mit ihren
Müttern in der Provinz G._______, in H._______ sowie in I._______ leb-
ten. Seine Eltern seien im März {…….} während eines Massakers in
J._______ getötet worden. Am {…….} habe er zusammen mit seinem
Cousin und drei Freunden eine Versammlung zur Gründung der Gruppie-
rung K._______ abgehalten. Dabei sei beschlossen worden, künftig auf
jeden zweiten Samstag eine Versammlung einzuberufen. An der dritten
Versammlung vom {….…} hätten zehn Personen teilgenommen, darunter
zwei Personen aus L._______, die er nicht wirklich gekannt habe. Eine
dieser Personen habe vorgeschlagen, die nächste Versammlung bei ihr
zu Hause in L._______ durchzuführen, um dort weitere junge Leute zu
mobilisieren. An dieser Versammlung vom {…….} hätten er und sein
Cousin die Regierung Kabila heftig kritisiert und eine regierungskritische
DVD abgespielt. Plötzlich seien Polizisten erschienen und hätten ihn so-
wie seinen Cousin abgeführt und zu zwei verschiedenen Polizeiposten
gefahren. Dort habe ein Soldat in der Nacht versucht, ihn zu vergewalti-
gen. Nach seiner erfolgreichen Gegenwehr sei er mit einem ihm unbe-
kannten Gegenstand penetriert worden. Am nächsten Vormittag sei er bei
einem Verhör zusammengebrochen, worauf er auf Anordnung des Kom-
mandanten in eine Poliklinik überwiesen worden sei. Mit Hilfe einer Kran-
kenschwester habe er die Verlobte seines Cousins informieren können
und diese gebeten, ihm das bei ihr zurückgelassene Geld zukommen zu
lassen. Am folgenden Dienstag seien sein Nachbar P. und Pastor M. vor-
beigekommen. P. habe ihm mitgeteilt, dass seinem Cousin die Flucht ge-
lungen sei. Am folgenden Tag sei er auf Anordnung eines Arztes in ein
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anderes Spital verlegt worden. Nach dem Transfer sei ihm mit Hilfe des
Arztes gelungen, den sie begleitenden Wächter abzuschütteln und zu
fliehen. Danach seien sie nach M._______ gefahren, wo er seinen Cou-
sin und P. getroffen habe. Anschliessend hätten sie sich im Haus eines
Offiziers der Präsidentengarde versteckt. Am {…….} habe ihnen der Offi-
zier mitgeteilt, sie seien bei ihm nicht mehr sicher, und habe ihnen die
Überfahrt nach R._______ sowie ein neues Versteck organisiert. Am
{…….} habe der Offizier sie dort informiert, dass die Polizei in I._______
eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei unter anderem Fotos
von ihnen mitgenommen habe, welche sie nun zur Fahndung benutze.
Als er (der Beschwerdeführer) am {…….} mit der Frau ihres Logisgebers
einkaufen gegangen sei, hätten sie unterwegs telefonisch erfahren, dass
die Polizei an ihrem neuen Versteck erschienen sei und seinen Cousin
habe festnehmen wollen. Dieser sei bei einem Fluchtversuch erschossen
worden. Er selber sei zu einem anderen Versteck gebracht worden. Am
{…….} habe ihn sein Logisgeber dort aufgesucht und ihm mitgeteilt, er
könne ihm einen Pass mit einem Visum beschaffen. Nach Zahlung eines
grösseren Geldbetrages habe der Logisgeber auch noch ein Flugticket
gekauft. Am {…….} sei er (der Beschwerdeführer) weggeflogen und via
N._______ nach O._______ gereist. Zwei Tage später sei er in die
Schweiz gelangt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere in
Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am 19. Januar 2011 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 16. Februar 2011 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer
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Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu treffen und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung die-
ser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mangels
Nachweises einer Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss von
Fr. 600.– erhoben. Dieser wurde am 28. März 2011 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
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stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, wes-
halb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er angege-
ben, sie hätten es vermieden, zu viele Personen zu ihren heimlich durch-
geführten Versammlungen einzuladen, um nicht zu riskieren, festgenom-
men zu werden. Gleichwohl habe seine Gruppierung akzeptiert, dass
zwei nicht eingeladene, nicht näher bekannte Personen aus einem an-
dern Dorf ihrer Versammlung beigewohnt hätten. Dabei sei der Vorschlag
angenommen worden, die nächste Versammlung bei diesen Personen zu
Hause durchzuführen, ohne deren Herkunft abzuklären. Dieses unvor-
sichtige Verhalten deute auf eine konstruierte Schilderung hin. Laut Aus-
sagen des Beschwerdeführers sei der Vater dieser beiden Personen Mit-
glied der Regierungspartei und habe Kontakt mit dem Staatschef. Der Va-
ter habe seine Söhne die regimekritische Gruppierung infiltrieren und zu
sich nach Hause einladen lassen. Ein solches Vorgehen erscheine nicht
adäquat und wirke konstruiert, weil der Vater nicht mit genügender Si-
cherheit hätte ausschliessen können, dass die Gruppierung die Herkunft
der beiden Neulinge überprüfen würde. Um den Abklärungserfolg sicher-
zustellen, hätte er folglich andere Personen als seine Söhne mit der Infilt-
ration betraut.
Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, der Offizier habe ihm
mitgeteilt, dass ihm lebenslange Haft oder der Tod drohe. In Anbetracht
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der Schwere dieser Angelegenheit sei nicht plausibel, dass die Behörden
den Besuch eines Nachbarn zugelassen hätten. Ebenso unglaubhaft sei,
dass ein Offizier das Risiko eingegangen wäre, den Beschwerdeführer
und dessen Cousin zu verstecken. Da die Logisgeber in R._______ von
der Gefährdungssituation gewusst hätten, sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer einmal die Frau des Logisgebers auf deren Bitte hin
zum Einkaufen begleitet habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
die Polizei habe den Logisgeber nach dem Aufspüren des Cousins und
dessen Tötung nicht zu einem Verhör mitgenommen. Der Logisgeber ha-
be der Polizei gesagt, er habe nur den Cousin gesehen. Diese Angaben
wirkten konstruiert, da die Polizei habe vermuten müssen, der Beschwer-
deführer und sein Cousin seien zusammen auf der Flucht. Erwartungs-
gemäss hätten sie den Logisgeber des einen Flüchtigen eingehend ver-
hört, um zu Informationen über den anderen Flüchtigen zu erhalten. Der
Beschwerdeführer habe zudem zwei verschiedene Daten angegeben,
wann er sein Heimatland in Richtung R._______ verlassen habe ({…….}
bzw. {…….}). Er habe behauptet, nie eine Identitätskarte besessen zu
haben. Dennoch habe er eine Bestätigung eingereicht, die den Verlust
der Identitätskarte bescheinige, was Zweifel am Beweiswert dieses Do-
kumentes wecke. Dieses habe ohnehin keine genügende Beweiskraft,
weil allgemein bekannt sei, dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokumente
ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Folglich stehe
die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Eine Gesamtwürdigung
ergebe, dass dieser sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die zwei Personen, M.A. und M.,
die an der Versammlung vom {…….} teilgenommen hätten, seien andern
Mitgliedern ihrer Gruppierung bekannt gewesen; namentlich seien sie
Freunde eines Freundes der Gruppierung gewesen. Da eines deren Ziele
darin bestanden habe, nach und nach neue Mitglieder zu gewinnen, sei-
en Bekannte von Mitgliedern zur Teilnahme an Sitzungen eingeladen
worden. Die Einladung dieser beiden Personen zu einer Sitzung in
L._______ sei einstimmig von den Gruppierungsmitgliedern angenom-
men worden, weshalb kein unvorsichtiges Vorgehen bestanden habe.
Zudem habe dadurch die Gelegenheit bestanden, bei den jungen Leuten
in L._______ das Bewusstsein für die Situation in ihrem Land zu wecken.
Sie hätten die Funktion des Vaters von M.A. erst in Erfahrung gebracht,
als die Polizei sie verhaftet habe. In der Demokratischen Republik Kongo,
insbesondere in Kinshasa, sei es schwierig, die Aktivitäten einer Person
zu kennen.
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Der Offizier, der ihnen geholfen habe, stamme aus der gleichen Region
wie sie und ihr Nachbar, weshalb es völlig normal sei, dass er sie gerettet
habe. Er besitze mehrere Häuser in der Stadt I._______. Sie seien nur
kurze Zeit in einem seiner Häuser gewesen, weshalb es für die Polizisten
oder Angehörigen des Nachrichtendienstes schwierig gewesen sei, sie zu
entdecken. Der Offizier selber habe ihnen den Ratschlag erteilt, möglichst
rasch das Land zu verlassen. Der Logisgeber in R._______ sei ein
Freund dieses Offiziers, weshalb er trotz der damit verbundenen Gefah-
ren damit einverstanden gewesen sei, sie zu schützen. Das Verhalten
des Logisgebers, den Sicherheitskräften das neue Versteck des Be-
schwerdeführers nach dem Tod seines Cousins nicht zu verraten, sei
nicht unrealistisch, weil er dadurch ein weiteres Blutvergiessen habe ver-
hindern wollen. Das BFM stütze sich in seinen Erwägungen lediglich auf
das logische Verhalten und die allgemeine Erfahrung. Dabei sei allerdings
dem Ort des Geschehens Rechnung zu tragen. Was in der Schweiz lo-
gisch sei, sei nicht unbedingt in Kongo (Kinshasa) oder R._______ lo-
gisch.
Der Widerspruch in seinen Aussagen zum Ausreisedatum sei auf Über-
setzungsschwierigkeiten zurückzuführen. Das Protokoll im EVZ sei
{…….}. Tatsache sei jedenfalls, dass er Kongo (Kinshasa) am {…….} ver-
lassen habe.
3.3 Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestä-
tigte der Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Befragung
als auch der Anhörung die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen –
nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache Lingala – durch seine
Unterschrift und bejahte andererseits, dass er die vom BFM eingesetzten
Übersetzer gut verstanden habe (vgl. Akten BFM act. A3/10 S. 8 und
A10/15 S. 1). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom
BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit
und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden
und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der
Befragung im EVZ oder der direkten Anhörung zu Ungereimtheiten in der
Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvor-
bringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzähl-
form vorgebracht und insbesondere bei der Anhörung durch eine Vielzahl
gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrich-
ten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufas-
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sen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch
den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die
an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen las-
sen könnten, sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die
Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und
keine sprachlichen Schwierigkeiten oder diesbezüglichen Einwände des
Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Weiter
kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters
grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche
dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asyl-
begründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Da der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zwei verschiedene
Daten der Ausreise aus Kongo (Kinshasa) nannte – dies ist im Rahmen
der vorgebrachten Verfolgung als wesentliches Sachverhaltselement zu
erachten – durfte die Vorinstanz diesen Widerspruch zu Recht zur Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit heranziehen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde ihm am
Schluss der Anhörung nach der Rückübersetzung Gelegenheit gewährt,
allfällige Korrekturen am Protokoll anzubringen. Er bestätigte unterschrift-
lich, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen
(vgl. act. 10/15 S. 14). Auch der anwesende Hilfswerkvertreter hatte keine
Einwände gegen die Protokollierung (vgl. act. 10/15 S. 15). Der Be-
schwerdeführer hat sich somit auf seine Aussagen behaften zu lassen.
Auch wenn das Protokoll der Anhörung – im Gegensatz zu demjenigen
der Kurzbefragung (Französisch) – auf Deutsch verfasst ist, bedeutet dies
nicht, dass dessen Inhalt nicht den Aussagen des Beschwerdeführers
entspricht.
Gemäss Vorbringen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer der
Protokollierung im EVZ besser folgen können, weil diese in französischer
Sprache abgefasst ist. Indessen zeigt sich im Protokoll der Kurzbefra-
gung, dass unabhängig von der Sprache Ungereimtheiten vorkommen.
Darin wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe nie eine Identitätskarte
besessen. Dieser gab als Begründung an, er habe im Jahre {…….} eine
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Wählerkarte gehabt, die er als Identitätskarte gebraucht habe. Als er die
Wählerkarte verloren habe, habe er sich eine Bestätigung des Verlustes
ausstellen lassen (vgl. act. A3/10 S. 3 Ziff. 13.2). Er gab jedoch eine Karte
zu den Akten, die den Verlust seiner Identitätskarte bestätigt, nicht denje-
nigen seiner Wählerkarte. Abgesehen davon, dass die Verlustbestätigung
den Nachweis seiner Identität nicht erbringt, weil dieses Dokument nicht
zu diesem Zwecke ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7), sind diese An-
gaben – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – als widersprüchlich zu
betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass das
unvorsichtige Vorgehen des Beschwerdeführers, unbekannte Personen
zu einer Versammlung ihrer Gruppierung zuzulassen, auf eine konstruier-
te Schilderung deutet. In Anbetracht des Umfeldes, in dem die Gruppie-
rung agiert habe, und des Risikos, verhaftet zu werden, ist es nicht nach-
vollziehbar, dass aussenstehende Fremde an der Sitzung teilnehmen
konnten, ohne deren Herkunft abzuklären. Der Einwand in der Rechtsmit-
teleingabe, es habe sich um Freunde eines Freundes der Gruppierung
gehandelt, zeigt, dass es offenbar nicht einmal ein Mitglied der Gruppie-
rung war, das die beiden Personen aus L._______ gekannt haben soll,
sondern ein Freund ihrer Gruppierung. Ein solches Verhalten ist aufgrund
der geltend gemachten Vorsichtsmassnahmen und der vorgebrachten
Heimlichkeit der Versammlungen nicht realistisch. So ist es nicht glaub-
haft, dass Aussenstehende ohne Prüfung ihrer Herkunft, ihres Umfeldes
und ihrer Gesinnung an Versammlungen der Gruppierung hätten teilneh-
men können. Deren einstimmiger Beschluss, die nächste Versammlung in
L._______ bei den beiden interessierten Personen abzuhalten, hätte eine
solche Prüfung nicht ersetzen können, und auch das Bestreben, die Tä-
tigkeit der Gruppierung auf andere Gebiete auszudehnen, hätte sie nicht
davon entbunden, rudimentäre Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Der Beschwerdeführer musste nach seinen Erfahrungen in Kongo (Kin-
shasa) nach der Flucht nach R._______ damit rechnen, auch dort allen-
falls gesucht zu werden. Gleichwohl habe er die Ehefrau des Logisgebers
zum Einkaufen begleitet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein
solches Verhalten nicht realistisch. Ebenso unrealistisch ist der Umstand,
dass ein Offizier der Präsidentengarde den Beschwerdeführer und des-
sen Cousin bei sich versteckt haben soll. Unbesehen der persönlichen
Motivation des Offiziers – dieser habe es satt gehabt, immer Befehle aus-
zuführen, die böse Handlungen beinhaltet hätten – ist nicht nachvollzieh-
bar, dass in Anbetracht der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden
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Strafen – lebenslange Haft oder sogar der Tod – der Offizier das Risiko
eingegangen wäre, den beiden Regimekritikern zu helfen, musste er
selbst doch befürchten, bei einer allfälligen Entdeckung die gleichen Stra-
fen zu erleiden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der Of-
fizier ihre Ausreise nach R._______ unter anderem auch deshalb organi-
siert, weil weitere Mitglieder der Gruppe verhaftet worden seien (vgl. act.
3/10 S. 6). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Informationen über das Schicksal dieser Personen hat oder sich
wenigstens während des Asylverfahrens darum bemüht hätte, diesbezüg-
liche Auskünfte zu erhalten, um so die eigene Gefährdungslage besser
einschätzen zu können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ist deshalb zu vernei-
nen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten
zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 12
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
5.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend
nicht der Fall, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 3.3 der Erwägungen
festgehalten wurde – auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
5.3.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die
detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lage-
analyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005
wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlaments-
wahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenom-
men. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005
und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich
erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila
als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatsprä-
sident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Wes-
ten des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage
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von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft bezie-
hungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit in-
ternationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an
den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess
gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlos-
sen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus.
Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu
gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu bluti-
gen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen.
Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent
der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 – trotz Protesten seitens
der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wur-
den schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen be-
kanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and
Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive
Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien
sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen.
Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe ste-
henden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streik-
aktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga
[Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler
Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage
im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu
kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf
die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im
Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Re-
sistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen
Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
5.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
Der im Jahre P._______ geborene Beschwerdeführer hat Berufserfahrung
als Q._______ und lebte seit seiner Geburt im Grossraum Kinshasa.
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Auch wenn seine Eltern gestorben sein sollen, ist von einem familiären
(vgl. act. A.3/10 S. 3 Ziff. 12) und – nicht zuletzt aufgrund der beruflichen
Tätigkeit – sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben sich
aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitli-
che Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten
wird und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen
können.
5.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestäti-
gen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2011 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: