Abtei lung IV
D-1130/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Irak,
alias C._______, geboren B._______,
Irak,
alias D._______, geboren B._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Y._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
5. Februar 2009 / D-_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1130/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 22. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an und zog die eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitä-
tenausweis) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein.
B.
Mit Urteil vom 5. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. Februar 2009
(Poststempel) ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermöge, da die beiden eingereichten Do-
kumente vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden seien
und aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als gefälscht erkannt worden
seien. Die Versicherung des Gesuchstellers, die eingereichten Doku-
mente seien echt, vermöge angesichts der mehrfachen Fälschungs-
merkmale nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage sei vielmehr
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Reise in die
Schweiz mit authentischen Reisedokumenten gemacht und diese in
der Folge den Asylbehörden nicht abgegeben. Sodann erfülle der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 liess der Gesuchsteller durch sei-
nen Rechtsvertreter ein sinngemässes Revisionsgesuch einreichen
und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vor-
läufig aufzunehmen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
das Migrationsamt des Aufenthaltskantons anzuweisen, bis zum Ge-
suchsentscheid den weiteren Aufenthalt zu dulden. Auf die Begrün-
dung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen zwei
fremdsprachige Dokumente bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 forderte der Instrukti-
onsrichter den Gesuchsteller auf, die fremdsprachigen Beweismittel
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bis zum 11. März 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, an-
dernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Er hielt zu-
dem fest, über die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
werde nach fristgemässem Eingang der Übersetzungen befunden.
Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. März 2009 bezahlt. Mit Eingabe
vom 11. März 2009 reichte der Gesuchsteller die geforderten Überset-
zungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
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Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss einen der in Art. 123 BGG
enthaltenen Revisionsgründe geltend und zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.3 Gegenstand im Beschwerdeverfahren war die Frage, ob das BFM
zu Recht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die
Wegweisung und deren Vollzug anordnete. Kein Gegenstand war je-
doch die Frage der Gewährung von Asyl. Dementsprechend kann auch
im Revisionsverfahren diese Frage nicht Verfahrensgegenstand sein,
weshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im Wesentlichen un-
ter Verweis auf zwei Originaldokumente sowie DHL-Zustellungsdoku-
mente geltend gemacht, der Gesuchsteller könne mit den neu einge-
reichten Dokumenten seine Identität beziehungsweise seine Flücht-
lingseigenschaft belegen. Damit liege eine neue erhebliche Tatsache
respektive lägen entscheidende Beweismittel vor. Ihm drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland unmenschliche und erniedrigende Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), weshalb ihm Asyl zu gewähren sei bzw. eine allfällige Wegwei-
sung unzulässig sei. Er habe die Dokumente nicht früher beibringen
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können, weil der Postweg aus dem Irak nach Europa so lange gedau-
ert habe. Nachdem die Zeitverzögerung ausserhalb des Einflussberei-
ches des Gesuchstellers gelegen habe, könne dieser, für die Flücht-
lingseigenschaft alles entscheidende Beleg nicht unberücksichtigt
bleiben.
3.3 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht bei-
gebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen
bereits damals vorhanden, jedoch dem Gesuchsteller nicht bekannt
gewesen sein (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 5 zu Art. 123 BGG).
In Bezug auf den zeitlichen Aspekt ist vorliegend nicht feststellbar, ob
es sich bei der undatierten „Wohnsitzbestätigung“ um ein Beweismittel
handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ent-
standen ist oder nicht, weswegen sie – der Gesuchsteller muss sich in
diesem Zusammenhang die Folgen der Beweislosigkeit anrechnen las-
sen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 [ZGB, SR 210]) – gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halb-
satz BGG kein zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2).
Hinsichtlich des vom 18. April 2007 datierten „Untersuchungsproto-
kolls“ hat der Gesuchsteller nicht überzeugend dargetan, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses Beweismittel nicht bereits im
ordentlichen Verfahren einzureichen. Der darin beschriebene Vorfall
soll sich am 16. April 2007 ereignet haben, weshalb der Gesuchsteller
bis zur Ausreise am 25. Mai 2007 genügend Gelegenheit gehabt hätte,
sich entsprechende Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen.
3.4 Revisionsrechtlich relevant sind nur Tatsachen und Beweise, die
erst nach dem Urteil vorgelegt werden und zudem erheblich und daher
geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des
vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 7
zu Art. 123 BGG).
Bei den beiden eingereichten Dokumenten handelt es sich gemäss
den nachgereichten Übersetzungen um eine „Wohnsitzbestätigung“
und um ein „Untersuchungsprotokoll“ einer Polizeibehörde in
K._______.
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3.4.1 In der „Wohnsitzbestätigung“ halten zwei Zeugen fest, dass
Y._______ in P._______ im Bezirk K._______ wohne.
Es stellt sich die Frage, ob dieses Dokument geeignet ist, die Identität
des Gesuchstellers zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG mit Urteil BVGE 2007/7 bestimmt und die Anforderungen
an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument festgehalten. Demnach
fallen nur solche Dokumente und Ausweise unter den Begriff „Reise-
oder Identitätspapier“, welche von den heimatlichen Behörden zum
Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (BVGE
2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Solche Dokumente müssen demgemäss einer-
seits die Identität „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen und an-
dererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen
(a.a.O., E. 5.1-5.3 S. 65 ff.), wenn auch keine absolut fälschungssiche-
ren Dokumente verlangt werden können (a.a.O, E. 5.1.3 S. 67).
Es ist unschwer zu erkennen, dass die in Frage stehende „Wohnsitz-
bestätigung“ von den irakischen Behörden nicht zum Zweck des Identi-
tätsnachweises ausgestellt wurde. Sie sagt demnach nichts über die
Identität des Gesuchstellers, sondern lediglich über den Wohnsitz der
darin erwähnten Person aus. Die „Wohnsitzbestätigung“ ist auf ein ein-
faches weisses A-4-Papier gedruckt und weist mit Ausnahme von
mehreren Stempelaufdrucken keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Ins-
gesamt ist das eingereichte Dokument damit nicht geeignet, die Identi-
tät des Gesuchstellers zu belegen
Zudem würde die Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Do-
kumentes nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG um die Abga-
be der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.). Die eingereich-
ten „Wohnsitzbestätigung“ ist nach dem Gesagten nicht geeignet, die
Identität des Gesuchstellers zu belegen, und es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass er dieses Dokument für die Reise in die
Schweiz verwendete. Das Beweismittel ist deshalb im revisionsrechtli-
chen Sinne nicht erheblich.
3.4.2 Im „Untersuchungsprotokoll“ wird festgehalten, dass Q._______
am 16. April 2007 von einer terroristischen Gruppe in einem Auto
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entführt worden sei, er unbekannten Aufenthalts sei und dass alle Poli-
zeistationen nach ihm suchen würden, um ihn zu befreien.
Die Vorinstanz führte zu diesem Vorfall aus, da die Herkunft des Ge-
suchstellers aus K._______ nicht erwiesen sei und er gefälschte
Identitätspapiere eingereicht habe, entbehre seine Asylbegründung
jeglicher Grundlage. Diese Erwägungen des BFM wurden vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Februar 2009 als
zutreffend erachtet.
Das eingereichte Dokument ist revisionsrechtlich nicht erheblich, da ei-
nerseits die Verwandtschaft der darin genannten Person mit dem Ge-
suchsteller – angeblich soll es sich dabei um seinen Bruder handeln –
nicht erwiesen ist und andererseits – auch wenn das Ereignis
glaubhaft wäre – aus der vorgebrachten Entführung dieser Person
nicht ableitbar ist, der Gesuchsteller habe das gleiche Schicksal zu
befürchten.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob allenfalls unter Be-
rücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und ob die Rechtsschrift vom 20. Febru-
ar 200 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten ist.
3.5
3.5.1 Der Gesuchsteller macht im Weiteren geltend, im Irak könne
man kein „business“ betreiben. Er könne nicht glauben, dass sich dies-
bezüglich im Irak etwas geändert habe, weil dies auch im Urteil keine
Erwähnung gefunden habe. Wenn die wahre Lage an Ort und Stelle
unberücksichtigt bleibe, sei es verständlich, dass Betroffene solche
Entscheide nicht akzeptieren könnten. Es gebe somit einigen „Revisi-
onsbedarf“.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 5. Februar
2009 davon aus, dass die allgemeine Lage im Nordirak keine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr bewirke und der Gesuchsteller
seine Herkunft nicht habe glaubhaft machen können, weshalb eine
weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
verunmöglicht sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers
beinhalten eine Kritik am Urteil, was indessen keinen Revisionsgrund
darstellt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
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mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 131 f.).
3.5.2 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gesuchstellers
zu seinen beruflichen Visionen (Aufbau einer Geschäftstätigkeit im Im-
port/Export-Bereich), die als wesentliche Änderung der Sachlage prä-
sentiert werden, wird kein Revisionsgrund geltend gemacht und ist
auch keiner ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist und
die offerierten Beweise nicht abzunehmen sind. Von einer Überwei-
sung der Eingabe vom 20. Februar 2009 an das BFM zur Prüfung, ob
allenfalls Wiedererwägungsgründe vorliegen, kann abgesehen werden,
weil diesbezüglich lediglich subjektive Vorstellungen des Gesuchstel-
lers, indessen keine Tatsachen geltend gemacht werden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von
Art. 123 Abs. 2 BGG vorliegend nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Re-
vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar
2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ergän-
zend ist anzufügen, dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das T._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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