B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1130/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie ihr gemeinsames Kind
C._______, geboren (…),
Pakistan,
alle amtlich verbeiständet durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
D-1130/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. November 2013 auf dem Landweg. Über den Iran, die Tür-
kei und Italien gelangten sie schliesslich in die Schweiz, wo sie am 29. No-
vember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 13. Dezember 2013 wurden die
Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ unabhängig voneinander summarisch zur Person befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]) und am 26. August 2014 einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf
E._______ in der Nähe von F._______. Im Jahr (…) hätten sie geheiratet
und zunächst im Heimtatdorf des Beschwerdeführers gelebt. Nach (…) Mo-
naten sei die Beschwerdeführerin wieder ins Haus ihrer Familie in
G._______ gezogen, da sie dort eine Praktikumsstelle gefunden habe. Der
Beschwerdeführer habe seinen Vater beim Bewirtschaften seiner Lände-
reien unterstützt. Im Frühjahr 2013 habe er in der Moschee H._______ und
I._______ kennengelernt, die ihn ermutigt hätten, als Sozialarbeiter im
Nachbardorf J._______ unentgeltlich Kinder und Erwachsene in Religion
und Urdu zu unterrichten. Anfangs August 2013 habe er diese Tätigkeit
aufgenommen. Später im August sei eine Konferenz mit allen Sozialarbei-
tern einberufen worden, an welcher er teilgenommen habe. Dort habe er
realisiert, dass diese Sozialarbeiter zur Gruppe Jamaat-ud-Dawa gehören
würden. Die Jamaat-ud-Dawa sei die Nachfolgeorganisation der Lashkar-
i-Toiba, die von der pakistanischen Regierung verboten worden sei. Deren
Mitglieder seien Islamisten und würden Leute manipulieren sowie diese
auffordern, sich gegen die Armee zu erheben. Ende September sei eine
weitere Konferenz einberufen worden, an welcher er ebenfalls teilgenom-
men habe. Die Organisatoren der Konferenz hätten die Sozialarbeiter auf-
gefordert, ihre Schülerinnen und Schüler gegen die Soldaten und das Mili-
tär in Pakistan aufzuhetzen. Dieser Anordnung habe sich der Beschwerde-
führer widersetzt. Daraufhin hätten ihn Mitglieder dieser Organisation ein-
mal telefonisch und zweimal zu Hause aufgesucht, ihn bedroht und ihm
mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Sozialarbeiter beziehungsweise Lehrer
weitermachen. Aufgrund dieser Spannungen sei er Ende Oktober 2013
nach G._______ zu seiner Frau gefahren. Anfangs November 2013 seien
die Beschwerdeführenden ins Heimatdorf zurückgekehrt. Einige Tage spä-
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ter seien Unbekannte am Abend ins Haus des Vaters des Beschwerdefüh-
rers eingedrungen und hätten den Vater spitalreif geschlagen. Die örtliche
Polizei habe aus Angst vor den mutmasslichen Angreifern beziehungs-
weise deren Organisation keine Anzeige entgegengenommen. Tags darauf
seien die Beschwerdeführenden in K._______ bei einer Hochzeit zu Gast
gewesen, als sie vom Cousin des Beschwerdeführers darüber informiert
worden seien, dass der Beschwerdeführer von der Jamaat-ud-Dawa einen
Drohbrief erhalten habe. In dem Schreiben sei er aufgefordert worden, wie-
der für die Organisation zu arbeiten, ansonsten sie ihn überall in Pakistan
finden würden. Sie hätten K._______ umgehend verlassen und seien nach
G._______ zurückgekehrt. Nach etwa einer Stunde Aufenthalt in
G._______ hätten sie Pakistan auf dem Landweg in Richtung Iran verlas-
sen. Im Dezember 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers entführt und
erst nach mehreren Tagen wieder freigelassen worden. Die Beschwerde-
führerin habe in Pakistan keine Probleme gehabt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers, den Drohbrief
im Original, zwei Zeitungsartikel sowie eine Kopie eines Gerichtsantrags
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – wies
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verneinte ihre
Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug nach Pakistan an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2015 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen. Dabei beantragten sie die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amt-
lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
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Seite 4
Zur Untermauerung ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden
drei Wikipedia-Artikel-Ausdrucke, zwei Zeitungsartikel, zwei Polizeirapp-
orte, drei Zeitungsseiten, einen Bericht von Amnesty International sowie je
ein Online-Artikel der Washington Post und der New York Times als Be-
weismittel ins Recht.
D.
Am 27. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten nicht
auf die Beschwerde eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Antragsgemäss wurde der bisherige Rechtsvertreter Chris-
tian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Rechtsvertreter reichte zudem
seine Honorarnote ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Probleme hätten sich allesamt in seinem
Heimatort ereignet. Der Beschwerdeführer mache damit Nachteile geltend,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten würden. Bis zum Jahr (…) habe er mehrere Jahre in G._______
gelebt und sich seinen Verfolgern im Oktober 2013 auch zeitweise entzo-
gen, indem er sich in G._______ aufgehalten habe. Die Annahme, er würde
auch in G._______ gesucht werden, sei offensichtlich eine reine Mutmas-
sung. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Ja-
maat-ud-Dawa auch in G._______ am Beschwerdeführer interessiert ge-
wesen sei. Zudem habe auch die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Fa-
milie in G._______ sei nie von diesen Problemen betroffen gewesen. Mit
der Tätigkeit als Religionslehrer habe der Beschwerdeführer zur Verbrei-
tung religiöser Inhalte beigetragen. Es sei davon auszugehen, dass er da-
mit im Sinne der Organisation gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer
sich nun lediglich dem Aufruf zum gewaltsamen Widerstand, nicht aber den
religiösen Inhalten per se widersetzt habe, scheine eine landesweite Ver-
folgung denn auch nicht zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer
angegeben habe, die lokalen Behörden im Heimatdorf hätten betreffend
die geltend gemachten Nachteile nichts unternommen, so könne dieser
Umstand nicht gleichermassen auf die Metropole G._______ übertragen
werden. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Mann
sunnitischen Glaubens aus gut situierten Verhältnissen der Zugang zu den
Schutzinstanzen offen stehe. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erweise sich vorliegend als zumutbar. Die Familie der Be-
schwerdeführerin besitze in G._______ ein eigenes Haus. Die Beschwer-
deführenden würden somit über ein gefestigtes Netzwerk verfügen. Zudem
hätten sie dort studiert und auch gearbeitet, weshalb davon auszugehen
sei, dass sie mit diesen Kontakten, Erfahrungen und ihrem finanziell gut
situierten Hintergrund in der Lage seien, sich wieder eine eigene Existenz
aufzubauen. Da sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in ei-
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Seite 7
nen anderen Teil ihres Heimatlandes den geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Somit erübrige es sich, ausführlich auf die vorhan-
denen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es seien jedoch ausdrück-
lich Vorbehalte demgegenüber anzubringen, dass sich die Verfolgung in
der von den Beschwerdeführenden geschilderten Weise zugetragen habe.
Im Übrigen spreche weder die im Heimatstaat herrschende politische Situ-
ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Pakistan, weshalb der Wegweisungsvollzug auch durchführbar sei.
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen im Wesentlichen ent-
gegnet, das SEM gehe implizit davon aus, der Beschwerdeführer sei vor
seiner Flucht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen. Jedoch sei das SEM zum Schluss gekommen, dass die Verfol-
gung lokal sei und die Beschwerdeführenden sich ihr durch einen Wegzug
in einen anderen Teil Pakistans entziehen könnten. Es handle sich bei der
Jamaat-ud-Dawa um eine terroristische Organisation, welche als Nachfol-
georganisation der Lashkar-i-Toiba in Pakistan gegründet worden sei. Sie
gelte als eine humanitäre Wohlfahrtsorganisation, werde aber mit zahlrei-
chen terroristischen Angriffen in Verbindung gebracht. Sodann sei sie in
ganz Pakistan tätig. Die Organisation Jamaat-ud-Dawa sei im Stande, Per-
sonen landesweit aufzuspüren und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer
sei in seiner Heimatregion asylrelevant verfolgt worden, was vom SEM
nicht in Zweifel gezogen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in ganz Pakistan ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu befürchten habe. Die Jamaat-ud-Dawa habe auch bereits
ihren Aktionsradius ausgeweitet und in G._______ nach dem Beschwerde-
führer gesucht. Vertreter der Organisation hätten dort den Cousin bezie-
hungsweise Schwager des Beschwerdeführers, L._______, gekidnappt
und ihn gefoltert, um Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers zu erhalten. Die der Beschwerde beigelegten Polizeirapporte
würden diesen Vorfall bestätigen. Bereits zuvor sei das gesamte Land von
L._______ verbrannt und zerstört worden, was mit einem weiteren Polizei-
rapport belegt werde. Über das Kidnapping des Cousins beziehungsweise
Schwagers sei in der pakistanischen Zeitung Jasarat berichtet worden. Der
Beschwerdeführer werde im Artikel explizit als Grund für das Kidnapping
genannt. Sodann sei ein weiterer Zeitungsbericht über eine Person beige-
legt, die im Januar 2015 getötet worden sei, nachdem sie die Organisation
Jamaat-ud-Dawa verlassen habe. Die Polizei habe zwar diesen Vorfall auf-
genommen, aber, da die Organisation in F._______ sehr stark sei, keine
weiteren Aktionen wahrnehmen können. Gegen terroristische Angriffe sei
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Seite 8
die pakistanische Polizei machtlos. Zudem verhalte sie sich, wie oben zi-
tiert, passiv bei der Aufklärung von Taten, die von terroristischen Organisa-
tionen verübt würden. Der Beschwerdeführer könne somit bei Problemen
in G._______ beziehungsweise der Furcht vor einem erneuten Angriff ent-
gegen der Ansicht des SEM nicht davon ausgehen, dass die Polizei schutz-
fähig sei. Hinzu komme, dass Personen, die verdächtigt würden, Verbin-
dungen zu terroristischen Organisationen zu haben beziehungsweise ge-
habt zu haben, selbst Ziel der Behörden seien. Gemäss dem Bericht von
Amnesty International würden solche Personen in Pakistan immer wieder
inhaftiert, ohne ihre Rechte wahrnehmen zu können. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie die neu eingereichten Beweismittel würden zum
Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan über keine
Fluchtalternative verfügen würden. Eventualiter sei aufgrund des konkre-
ten Risikos eines Anschlags auf den Beschwerdeführer die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der ange-
fochtenen Verfügung sehr wohl ausdrücklich Vorbehalte betreffend die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung angeführt. Davon be-
troffen sei namentlich auch die Echtheit der eingereichten Beweismittel ge-
wesen. Der Beschwerdeführer werde in den mit der Beschwerde einge-
reichten neuen Beweismitteln (zwei Polizeirapporte [in Form von beglau-
bigten Kopien] sowie zwei Zeitungsartikel [vermeintliche Originale]), wel-
che die Vorbringen stützen sollten, namentlich erwähnt. Der Zeitungsaus-
schnitt der Jasarat vom (…). November 2014 werfe jedoch bereits aufgrund
seines Erscheinungsbildes, namentlich der schlechten Qualität der ge-
druckten Zeichen, Fragen auf und erwecke anstelle eines Originals viel-
mehr den Anschein einer vergrösserten Kopie oder eines Ausdrucks. Es
erstaune, dass, obwohl der kurze Zeitungsartikel über die Entführung des
Schwagers berichten sollte, vorwiegend Informationen über den Be-
schwerdeführer und nicht über das Entführungsopfer wiedergegeben wor-
den seien, was in diesem Kontext viel relevanter gewesen sei. Nachfor-
schungen im Online-Archiv der Zeitung Jasarat hätten indessen eindeutig
ergeben, dass der eingereichte Zeitungsausschnitt manipuliert worden sei.
Auch wenn die übrigen Artikel der besagten Seite mit der Originalausgabe
Jasarat (…) News vom (…). November 2014 übereinstimmen würden, sei
klar zu erkennen, dass der als Beweismittel eingereichte Beitrag ein ande-
res Schriftbild aufweise und ausgetauscht worden sei. Bei diesem Beweis-
mittel handle es sich somit offensichtlich um eine Fälschung und es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden versucht hätten, die
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Schweizer Behörden vorsätzlich zu täuschen. Vor diesem Hintergrund
gelte es die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden insgesamt in
Frage zu stellen. Was die übrigen neuen Beweismittel betreffe, so sei zu
bedenken, dass Beweismittel aus Pakistan grundsätzlich mit Vorsicht zu
begegnen sei, selbst wenn sie einen offiziellen Charakter aufweisen wür-
den. Es sei bekannt, dass derartige Dokumente leicht unrechtmässig er-
worben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
zustufen sei. Aufgrund des oben dargelegten Täuschungsversuchs sowie
des per se geringen Beweiswertes seien demnach auch die eingereichten
Polizeirapporte mit Vorbehalten deren Echtheit betreffend behaftet.
4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, sie hätten ihre
Familienangehörigen gebeten, allfällige Dokumente in die Schweiz zu schi-
cken, welche ihre Gefährdungssituation im Heimatland dokumentieren
würden. Daraufhin hätten die Familienmitglieder die eingereichten Doku-
mente in die Schweiz gesandt. Aufgrund der amtlichen Beglaubigung der
Dokumente sei der Beschwerdeführer von deren Echtheit ausgegangen,
weshalb ihm kein Täuschungsversuch vorgeworfen werden dürfe. Der Ar-
tikel in der Zeitung Jasarat vom (…). November 2014 gehe insbesondere
auf den Grund ein, weshalb der Schwager entführt worden sei. Deshalb sei
der Beschwerdeführer namentlich erwähnt worden, und deshalb enthalte
der Artikel Informationen über ihn. Über den Grund, weshalb der Zeitungs-
ausschnitt, den der Beschwerdeführer eingereicht habe, nicht mit demjeni-
gen übereinstimme, den das SEM im Internet gefunden habe, könne er nur
mutmassen. Er gehe davon aus, dass die Zeitung die Online-Ausgabe in-
nerhalb eines Tages laufend aktualisiere und einzelne Artikel verändere o-
der austausche, weshalb verschiedene Versionen derselben Zeitungsseite
existieren würden. Diese Vermutung werde dadurch bestätigt, dass ein Do-
kument nur amtlich beglaubigt werde, nachdem es mit dem Original – im
vorliegenden Fall die morgens gedruckte Zeitung – verglichen werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
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Seite 10
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Das SEM
ging in seiner Verfügung von einer lokalen beziehungsweise regional be-
schränkten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Jamaat-ud-Dawa
aus und nahm an, dass die Beschwerdeführenden sich den Verfolgungs-
massnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlan-
des entziehen können. Dabei brachte es ausdrücklich Vorbehalte an und
bezweifelte, dass sich die Verfolgung in der geschilderten Weise zugetra-
gen habe. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Vorbehalte zu
Recht angebracht wurden und es erachtet die geltend gemachte Verfol-
gung durch die Jamaat-ud-Dawa ebenfalls als unglaubhaft.
5.3 Grundsätzlich wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sozialar-
beiter beziehungsweise Urdu- und Religionslehrer als glaubhaft erachtet.
Ebenfalls denkbar erscheint, dass es im Anschluss an die zwei Konferen-
zen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und
den Organisatoren gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch
nicht glaubhaft darlegen, dass diese Meinungsverschiedenheiten den Ur-
sprung der geltend gemachten Verfolgung darstellen. Er muss sich vorhal-
ten lassen, dass die unsubstanziierte Schilderung des Telefonanrufs und
der Hausbesuche der Anhänger der Jamaat-ud-Dawa erste Zweifel an der
geltend gemachten Bedrohungslage aufkommen liessen (vgl. act. A15/28
F117 ff.; F212 ff.). Ferner hat der Beschwerdeführer den Angriff auf seinen
Vater in unterschiedlicher Weise geschildert. An der BzP sagte er aus, die
Angreifer hätten auf das Haus geschossen (vgl. act. A7/13 S. 9), während
er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die Angreifer hätten an die Tür
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Seite 11
geklopft und angefangen den Vater zu verprügeln, als dieser keine Aus-
kunft über den Beschwerdeführer gegeben habe (vgl. act. A15/28 F136 ff.).
Angesprochen auf diesen Widerspruch führte er aus, er habe gesagt, er
(der Vater) sei verletzt worden, es habe eine laute Schiesserei gegeben
(vgl. act. A15/28 F215). Diese Ausführungen respektive das Festhalten an
der zweiten Version lösen den Widerspruch jedoch nicht auf, sondern er-
härten vielmehr die Zweifel daran, dass die Schilderung des Angriffs tat-
sächlich der Wahrheit entspricht (vgl. act. A15/28 F216). Ausserdem gab
der Beschwerdeführer den Inhalt des Drohbriefes unterschiedlich wieder
(vgl. act. A7/13 S. 9; A15/28 F193), obwohl man davon ausgehen müsste,
der Beschwerdeführer kenne den exakten Inhalt des Schreibens, zumal die
Beschwerdeführenden den Erhalt dieses Drohbriefes schliesslich als
fluchtauslösendes Momentum bezeichneten (vgl. act. A15/28 F41; A17/12
F53 f.).
5.4 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah-
ren einen manipulierten Zeitungsartikel als Beweismittel einreichte, lässt
seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft erscheinen (vgl. hierzu die
zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung). Das diesbe-
züglich vorgebrachte Argument, er sei davon ausgegangen, dass es sich
bei der eingereichten Zeitung um ein Original handle, da das Dokument
amtlich beglaubigt worden sei und die Online-Ausgabe im Laufe des Tages
aktualisiert worden sein könnte (vgl. Ausführungen in der Replik), über-
zeugt nicht. Viel eher ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
absichtlich einen manipulierten Zeitungsartikel als vermeintliches Original
eingereicht, um seine Vorbringen zu stützen. Ausserdem wurden entgegen
seinen Ausführungen weder das vermeintliche Original der Zeitung Jasarat
vom (…). November 2014 noch die Kopie mit handschriftlicher deutscher
Übersetzung amtlich beglaubigt. Die amtliche Beglaubigung bezieht sich
nämlich auf zwei andere Zeitungsartikel (vgl. Eingabe vom 24. März 2015).
Jedoch muss auch diesbezüglich festgehalten werden, dass hinsichtlich
der amtlichen Beglaubigung Vorbehalte anzubringen sind. Denn die einge-
reichten Kopien der Polizeirapporte (vgl. Beschwerdeeingabe vom
24. Februar 2015) sowie die angeblich amtlich beglaubigten Polizeirapp-
orte (vgl. Eingabe vom 24. März 2015) unterscheiden sich ebenfalls im Er-
scheinungsbild (mit verschiedenen Stempeln versehen). Jedenfalls kann
der Beschwerdeführer aus den vorgebrachten Argumenten nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten und seine diesbezüglichen Vorbringen bleiben un-
glaubhaft.
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Seite 12
5.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es zwar grundsätzlich
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer als Sozialarbeiter bezie-
hungsweise Lehrer tätig gewesen ist. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch
nicht gelungen, die Verfolgung durch die Jamaat-ud-Dawa glaubhaft dar-
zulegen. Folglich ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführerin und des Kindes als unglaubhaft einzustufen (vgl. act.
A17/12 F25; A15/28 F210). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch
weitere Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas
zu ändern, weshalb auch darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Pakistan herrscht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
pakistanische Staat vermag indes Minderheiten, wie beispielsweise Ange-
hörige der Ethnie Hazara, insbesondere in der Provinz Belutschistan, nicht
oder nur gänzlich unzulänglich vor religiös motivierter Gewalt sunnitischer
Extremisten zu schützen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6). Die Beschwerdefüh-
renden gehören jedoch keiner ethnischen Minderheit an und sind Anhä-
nger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Sodann sprechen
keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Pakistan in eine
existenzgefährdende Situation geraten könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 27. März
2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurich-
ten.
10.2 In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 8,25
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und eine Pauschale von
Fr. 40.– (Auslagenersatz) ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitauf-
wand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltli-
che Verbeiständung der Beschwerdeführenden eine Entschädigung von
Fr. 1'690.– ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1'690.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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