Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1132/2011
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren […],
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2010 von Griechenland
herkommend, wo er am 11. April 2007 ein Asylgesuch gestellt hatte, im
Transitbereich am Flughafen X._______ kontrolliert wurde und sich dabei
herausstellte, dass sein Schengenvisum gefälscht war,
dass ihm daraufhin der geplante Weiterflug nach Schweden verweigert,
er wegen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs.
1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (Einreise ohne Visum)
und gegen Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (Fälschung beziehungsweise
Missbrauch eines Ausweispapiers) inhaftiert und gleichentags zwei Mal
befragt wurde,
dass er geständig war und angab, er habe Griechenland, wo er seit vier
Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung als anerkannter Flüchtling gelebt
und gearbeitet habe, wegen der ökonomischen Krise verlassen, um in
Schweden vielleicht ein neues Leben zu beginnen,
dass er weiter angab, er wolle auf keinen Fall, dass die heimatstaatlichen
Behörden informiert würden, er sei nicht gewillt, in sein Heimatland
zurückzugehen, und ziehe es vor, nach Griechenland zurückzukehren,
dass er sich zur Stützung seiner Vorbringen von einem Freund eine
Kopie seines Flüchtlingsausweises aus Griechenland (Aliens Card
Requesting for Political Asylum / Pink-Card) faxen liess,
dass mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons X._______ vom
7. Dezember 2010 die Wegweisung gemäss Art. 64 AuG und deren
Vollzug sowie die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG angeordnet
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 dem Haftrichter
vorgeführt wurde, welcher zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens die
Aus-schaffungshaft bis zum 5. März 2011 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig beim Haftrichter seine Rückkehr
nach Griechenland oder Nigeria verweigerte und die Schweiz um Asyl
ersuchte,
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dass er am 21. Dezember 2010 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei angab, er habe Nigeria wegen des Krieges zwischen
Christen und Moslems verlassen,
dass er, nachdem ihm gesagt worden sei, er könne nicht weiter nach
Schweden reisen, weil sein Visum gefälscht sei, halt hier in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das BFM, nachdem das Wiederaufnahmeersuchen an die
griechischen Behörden vom 23. Dezember 2010 bis zum 7. Januar 2011
unbeantwortet geblieben war, mit Verfügung vom 13. Januar 2011
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach
Griechenland sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2011 aufgrund einer
Praxisänderung bezüglich Rückschaffungen nach Griechenland den
Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2011 wiedererwägungsweise
aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am
10. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in der Schweiz erst am
8. Dezember 2010 eingereicht, nachdem das Migrationsamt des Kantons
X._______ am 7. Dezember 2010 seine sofortige Wegweisung
angeordnet und das Bezirksgericht X._______ die ebenfalls angeordnete
Ausschaffungshaft bis zum 5. März 2011 bewilligt hatte,
dass es ihm indessen bereits bei der Einreise in die Schweiz am
4. Dezember 2010 möglich und zumutbar gewesen wäre, einen
Asylantrag zu stellen,
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dass sich aus der Anhörung vom 21. Dezember 2010 auch keine
Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ergäben,
da er bloss auf Kriege zwischen Christen und Moslems in seinem
Heimatstaat verwiesen habe, davon aber offensichtlich nicht persönlich
betroffen gewesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde angab, er habe am
4. Dezember 2010 seine Rechte in der Schweiz noch nicht gekannt,
dass er von Anfang an um Schutz ersucht habe, indem er gesagt habe,
er wolle nach Schweden reisen, um dort Schutz zu suchen, weil er in
Griechenland keinen Schutz bekommen habe,
dass die Anhörung nicht auf der Grundlage einer Rückkehr nach Nigeria,
sondern nach Griechenland geführt worden sei und ihm gesagt worden
sei, er müsse nicht nach Nigeria zurück, wenn er dies nicht wolle,
dass man ihm zuerst gesagt habe, er müsse am 5. Februar 2011 zurück
nach Griechenland, was er akzeptiert habe, dann aber mitgeteilt habe, er
könne nicht nach Griechenland, und sein Asylverfahren in der Schweiz
werde wieder aufgenommen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem
Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu
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unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen
zu legen,
dass die vorinstanzliche Akten am 18. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen
Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die
Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand
verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten
und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb
auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33
Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
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dass bereits fraglich ist, ob vorliegend zum Zeitpunkt des Asylgesuches
von einem "illegalen Aufenthalt" des Beschwerdeführers in der Schweiz
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AsylG gesprochen werden kann, zumal er
erst vier Tage zuvor im Transitbereich des Flughafens X._______
verhaftet wurde und diesen noch nicht selbstständig verlassen hatte,
dass Art. 33 AsylG beziehungsweise Art. 16abis aAsylG eingeführt wurde,
um das missbräuchliche Verhalten zu sanktionieren, wenn der einzige
Grund für die Asylgesuchseinreichung die Verhinderung oder
Verzögerung einer drohenden Weg- oder Ausweisung und keineswegs
die Suche von Schutz vor drohender Verfolgung darstellt (BBl 1998
3232),
dass vorliegend dem Asylgesuch des Beschwerdeführers jedoch der
missbräuchliche Charakter fehlt und durchaus davon ausgegangen
werden kann, er habe Schutz vor drohender Verfolgung gesucht, zumal
er zuvor schon in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er zudem von Anfang an sagte, er habe weiter nach Schweden
gewollt, und an der Anhörung vom 21. Dezember 2010 angab, er habe,
nachdem ihm gesagt worden sei, dass dies nicht möglich sei, halt hier in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, was darauf schliessen lässt, dass er
mit der Absicht nach Schweden gereist ist, auch dort ein Asylgesuch zu
stellen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem angesichts der Umstände nicht
zumutbar war, sein Asylgesuch früher einzureichen, wurde er doch am
4. Dezember 2010 lediglich zu der illegalen Einreise, der
Ausweisfälschung, dem Aufenthalt in Griechenland, der geplanten
Weiterreise nach Schweden und der allfälligen Anordnung der
Wegweisung sowie der Ausschaffungshaft kurz befragt,
dass er das Asylgesuch dann aber schon bei seiner nächsten
Einvernahme am 8. Dezember 2010 beim Haftrichter und damit
unmittelbar nach endgültiger und erzwungener Unterbrechung seiner
Reise von Griechenland nach Schweden stellte,
dass nach dem Gesagten die Vermutung widerlegt ist, der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch zwecks Vermeidung des
drohenden Vollzuges gestellt, und festgehalten werden muss, dass ihm
unter den gegebenen Umständen eine frühere Einreichung des
Gesuches nicht zumutbar war,
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dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird,
dass auch die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der
Hauptsache gegenstandlos geworden sind,
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, zumal beim vorliegenden –
vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und diese praxisgemäss nur in
besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, was im
vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen
Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines
Beschwerderechtes entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
abgewiesen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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