B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l am m in i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1132/2014
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2006 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3200/2008 vom 12. Oktober 2011 abge-
wiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 20. Januar 2012 erneut um Asyl nachsuchte und sich zur Be-
gründung auf ihre exilpolitischen Aktivitäten berief,
dass sie als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung der Oromo
Community Switzerland, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Oromo Libe-
ration Front (OLF), zwei Fotographien der Gesuchstellerin, einen Bericht
über eine Kundgebung sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte einreichte,
dass das BFM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2014
(Eröffnung am 26. Februar 2014) in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hob und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändig-
te,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und -verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) er-
sucht wurde,
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dass als Beweismittel Bilder von der Teilnahme an zwei politischen Ver-
anstaltungen (…) 2013 und drei Berichte über die Überwachungsmetho-
den der äthiopischen Behörden eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden
und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
aufgefordert wurde,
dass am 12. März 2012 mit ergänzender Eingabe ein Referenzschreiben
der Oromo Community Switzerland sowie Ausweiskopien der Vorstands-
mitglieder eingereicht wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde,
gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und so-
mit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch bisheriges Recht gilt (vgl.
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 zum AsylG, AS 2013 4387),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als rele-
vant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinwei-
se jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Asylgesuch damit begründete,
sie sei aktives Mitglied der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz und un-
terstütze die OLF, welche in Äthiopien als terroristische Gruppierung gel-
te,
dass sie an einer Demonstration teilgenommen habe, dabei prominent in
Erscheinung getreten sei und über diese Teilnahme in einer unter Äthio-
piern bekannten Zeitung berichtet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Identitätskarte ihre Herkunft und ih-
re Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo belegen könne und sich be-
reits daraus eine Gefährdung ergebe,
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass vorliegend keine
weiteren Abklärungen zu tätigen seien und insbesondere eine Anhörung
unterbleiben könne, da der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet
werden könne,
dass die Beschwerdeführerin nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörig-
keit gefährdet sei,
dass sie exilpolitisch nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten
sei,
dass sie sich im Übrigen bereits im ersten Verfahren auf exilpolitische Ak-
tivitäten berufen habe, die im damaligen Verfahren bereits für nicht rele-
vant erachtet worden seien,
dass sie damals jedoch für eine andere Organisation tätig gewesen sei,
was die Annahme nahe lege, sie bezwecke mit ihrem Engagement einzig
die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf das vorangehende Asyl-
verfahren verwiesen werden könne,
dass in der Beschwerde diesen Erwägungen entgegnet wurde, seit Erlass
des das erste Asylverfahren abschliessenden Urteils hätten sich die Mög-
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lichkeiten der äthiopischen Sicherheitskräfte zur Identifikation missliebiger
Oppositioneller verbessert und es finde eine flächendeckende Überwa-
chung statt,
dass überdies im Gegensatz zur Sachlage im Jahre 2011 mittlerweile von
einer langjährigen exilpolitischen Aktivität auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin – wie aus den eingereichten Beweismitteln
ersichtlich – aus der breiten Masse der äthiopischen Exilpolitiker heraus-
steche,
dass die Beschwerdeführerin ferner einer als terroristisch eingestuften
Organisation angehöre, wodurch von Seiten der Behörden ein grosses In-
teresse an ihrer Person bestehe,
dass das BFM durch den Verzicht auf eine Anhörung den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, da nur eine Anhörung ein umfassendes
Bild des politischen Profils der Beschwerdeführerin hätte liefern können,
dass sich das Gericht der Auffassung des BFM anschliesst,
dass das BFM ohne Weiteres davon ausgehen durfte, der entscheidrele-
vante Sachverhalt sei bereits aufgrund der mit Beweismitteln versehenen
schriftlichen Eingabe vom 20. Januar 2012 erstellt, zumal die Beschwer-
deführerin durch einen erfahrenen Rechtsvertreter vertreten wurde und
bis zum Entscheidzeitpunkt keine weiteren Eingaben gemacht wurden,
weshalb das Bundesamt zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerde-
führerin verzichtet hat und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vorliegt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7),
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile
D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar
2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) zwar davon auszugehen ist, die
äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mit-
tels elektronischer Datenbanken registrieren,
dass dieser Umstand indessen für sich allein genommen nicht ausreicht,
um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
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dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abs-
trakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen müssten, dass
eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Inte-
resse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe und als regime-
feindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei,
dass als ausschlaggebendes Kriterium daher zu prüfen ist, ob das Verhal-
ten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und da-
mit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens auf-
grund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren exilpo-
litische Tätigkeiten geltend machte und diesbezüglich im Urteil
D-3200/2008 vom 12. Oktober 2011 festgestellt wurde, die Beschwerde-
führerin sei lediglich in nicht exponierter Weise in Erscheinung getreten,
dass aus den nun eingereichten Beweismitteln kein exponiertes Wirken
ersichtlich ist, da sich das Engagement auf eine blosse Teilnahme an
Kundgebungen beschränkt und sich das Engagement hinsichtlich des
Exponierungsgrades somit nicht wesentlich verändert hat,
dass die blosse Unterstützung einer als terroristisch eingestuften Organi-
sation nicht zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreicht, da
auch in solchen Fällen ein exponierendes Wirken vorausgesetzt wird,
was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass indes im Falle der Beschwerdeführerin – wie bereits im voran-
gegangenen Verfahren festgestellt – keine Vollzugshindernisse (im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) zu erblicken sind,
dass sich seit Abschluss des Vorverfahrens weder eine Änderung der
Verhältnisse in Äthiopien ergeben hat noch eine relevante Änderung der
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist – und
dies im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde –, weshalb in vorge-
nannter Hinsicht auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden kann
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3200/2008 vom
12. Oktober 2011 E. 5 und 6),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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