B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1133/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
D-1133/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am
31. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Bereits am 12. November 2015 gelangte der Ehemann respektive Vater
der Beschwerdeführerinnen (C._______, N (…) [nachfolgend: Ehemann])
zusammen mit ihrem Schwager respektive Onkel (D._______, N (…)
[nachfolgend: Schwager]) in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Diese
Gesuche wurden mit Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2016 abgelehnt,
wogegen vom Ehemann und vom Schwager jeweils Beschwerde einge-
reicht wurde (Verfahrensnummern D-4900/2016 und D-4902/2016).
C.
Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wurde am 13. September 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 14. No-
vember 2016 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass der Ehemann nach einem Streit mit dem Nachbarn aus dem Iran
geflohen sei und sie (Beschwerdeführerin) seither von den Sicherheitsbe-
hörden und dem Nachbarn belästigt und schikaniert werde.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (Eröffnung frühestens am 24. Januar
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerde zwar nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit
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jedoch nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde.
Gleichzeit wurde festgehalten, dass das Verfahren mit dem bereits beim
Gericht hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-4900/2016)
sowie demjenigen des Schwagers (D-4902/2016) koordiniert behandelt
werde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. März
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein. Die ange-
fochtene Verfügung wurde am 23. Januar 2017 verschickt, so dass nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Zustellung frühestens am 24. Januar
2017 erfolgte. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht zu erachten. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass sie
Perserin sei und aus der Stadt E._______ stamme, wo sie mit ihrem Ehe-
mann und ihrer Tochter gelebt habe. Ihr Ehemann und ihr Schwager seien
nach einem Streit mit einem Nachbarn geflohen und hätten in der Schweiz
um Asyl ersucht. Nach der Flucht hätten die Sicherheitsbehörden ihr Haus
durchsucht und viele Dokumente ihres Ehemannes mitgenommen. Sie sei
zweimal auf den Polizeiposten vorgeladen und nach dem Verbleib ihres
Ehemannes befragt worden. Der Nachbar namens F._______, welcher ih-
ren Ehemann angezeigt habe, habe sie immer wieder belästigt, vor allem
telefonisch. Er sei besonders religiös und habe sie etwa wegen ihrer Klei-
dung kritisiert. Er habe sie oft angerufen und zum Ausdruck gebracht, dass
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er ein Interesse an ihr habe. Um diesen Belästigungen ein Ende zu ma-
chen, habe sie schliesslich eingewilligt, den Nachbarn und den Mann (Herr
G._______), welcher sie auf dem Polizeiposten einvernommen habe, ge-
meinsam zu treffen. Sie seien mit einem Auto unterwegs zu einem Restau-
rant gewesen, als die Männer plötzlich abgebogen seien, sie mit einem
Schraubenzieher verletzt und sie vergewaltigt hätten. Dies hätten sie mit
dem Mobiltelefon gefilmt und ihr damit gedroht, die Aufnahme der Familie
des Ehemannes zu zeigen. Sie sei nach Hause zurückgekehrt und wenige
Tage später zu ihrer Schwägerin gezogen. Kurze Zeit später habe sie den
Iran zusammen mit ihrer Tochter verlassen.
Zudem sei sie in ein Gerichtsverfahren in einem Betrugsfall im Zusammen-
hang mit einem Immobilienhandel involviert, in welchem sie als Klägerin
respektive Geschädigte auftrete.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien
ihrer Geburtsurkunden ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. In der BzP habe sie erklärt, dass
ihr Rucksack, in welchem sich ihre Dokumente befunden hätten, auf der
Flucht ins Wasser gefallen sei, während sie in der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, sie habe die Dokumente dem Schlepper abgeben müssen,
welcher sie nicht zurückgegeben, sondern ins Wasser geworfen habe. Auf
die unterschiedliche Darstellung angesprochen habe sie erklärt, in der BzP
lediglich ausgeführt zu haben, dass sie die Dokumente zuvor aus dem
Rucksack habe nehmen müssen, da der Schlepper diese verlangt habe.
Die Darstellung bleibe somit weiterhin widersprüchlich, wodurch erste
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen würden.
Die Einwilligung, sich mit den beiden Männern zu treffen, widerspreche der
allgemeinen Erfahrung und dem Verhalten von Frauen in ähnlichen Situa-
tionen. So mache sie wiederholt geltend, die beiden Männer hätten sie über
längere Zeit, sehr häufig und auch abends belästigt, geplagt und ihr ge-
genüber anzügliche Bemerkungen gemacht. Beide hätten sie gebeten,
sich scheiden zu lassen und mit ihnen eine Zeitehe einzugehen. Es sei
folglich nicht nachvollziehbar, dass sie sich in der dargelegten Weise mit
den beiden getroffen habe. Hätte sie tatsächlich gehofft, mit dem Treffen
den Belästigungen ein Ende setzen zu können, obschon sie gegen die Vor-
schläge der Männer gewesen sei, hätte sie diese beispielsweise in einer
anderen Umgebung oder in Begleitung treffen können. Es sei überdies vor
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dem Hintergrund der im Iran herrschenden islamischen Regeln und Moral-
vorstellungen realitätsfremd, dass sie sich als verheiratete Frau alleine mit
zwei Männern habe treffen wollen.
Ihre Angaben zum Treffen seien auch widersprüchlich. Sie habe in der BzP
erklärt, sich mit beiden Männern verabredet zu haben, während sie in der
Anhörung angegeben habe, sie habe nicht gewusst, dass der Nachbar
auch dabei sein werde. In der BzP habe sie zudem ausgesagt, sie hätten
sich in einem Coffeeshop treffen wollen, da sie aber nicht dorthin gefahren
seien, wisse sie den Namen des Lokals nicht. In der Anhörung habe sie
dem widersprechend ausgeführt, es habe sich um ein Restaurant namens
H._______ gehandelt, welches der Regierung gehöre. Auch auf diese wi-
dersprüchliche Darstellung angesprochen habe sie keine überzeugende
Erklärung abzugeben vermocht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie in
der genannten Weise sexuell missbraucht und unter Druck gesetzt worden
sei.
Aus dem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Immobilien- und
Grundstückkäufen, ergebe sich ebenfalls keine Gefährdung, da die Be-
schwerdeführerin angegeben habe, sie und ihre Familie hätten deswegen
nie weitere Probleme gehabt und sie gedenke, die Sache über die irani-
sche Vertretung in der Schweiz weiterzuverfolgen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewen-
det, dass sich die Beschwerdeführerinnen gerne den Beschwerden des
Ehemannes und des Schwagers anschliessen wollen. Bereits diese hätten
geschildert, weshalb sie wie auch die Beschwerdeführerinnen im Iran von
den Sicherheitskräften gesucht würden. Zudem weise sie erneut auf die
Probleme im Zusammenhang mit ihrem Grundstück hin.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Das SEM weist zu Recht auf diverse Widersprüche in den Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin sowie zwischen ihren Aussagen und denjeni-
gen ihres Ehemannes und ihres Schwagers hin. Hinsichtlich der wider-
sprüchlichen Schilderung, wieso die Beschwerdeführerin keine Identitäts-
dokumente besitzt (Rucksack mit Dokumenten fiel ins Wasser [vgl. act. B8
S. 8] respektive Dokumente wurden dem Schlepper übergeben [vgl. act.
B21 F38]), ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass die Be-
schwerdeführerin auf Vorhalt keine überzeugende Antwort zu liefern ver-
mochte. So präzisierte sie, mit „Rucksack“ habe sie gemeint, dass sie alles
in einem Rucksack gehabt habe, welcher ins Wasser gefallen sei. Sie habe
die Dokumente vorher für den Schlepper rausnehmen müssen und dieser
habe die Papiere vor ihren Augen ins Wasser geworfen (vgl. act. B21 F48).
Bei dieser Präzisierung, welche wiederum im Widerspruch zur bereits er-
wähnten Aussage in der BzP sowie zur Angabe in der Anhörung, sie habe
ihre Dokumente bereits in der Türkei abgegeben und dafür syrische Pa-
piere erhalten (vgl. ebd. F38 f.), steht, handelt es sich offenkundig um ein
blosses Zurechtrücken des Sachverhalts.
Hinsichtlich des Ortes, an welchem sie die beiden Männer hätte treffen sol-
len, äusserte sie sich ebenfalls klar widersprüchlich, indem sie in der BzP
angab, es handle sich um einen Coffeeshop, dessen Namen sie nicht
kenne, da sie sich ja nicht dorthin begeben hätten (vgl. act. B8 S. 12), wäh-
rend sie in der Anhörung ausführte, es handle sich um ein Restaurant na-
mens H._______ (vgl. act. B21 F79). Die Begründung der Beschwerdefüh-
rerin für diese Ungereimtheit, wonach es sich beim Restaurant ebenfalls
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um einen Coffeeshop handle und sie nie nach dessen Namen gefragt wor-
den sei, überzeugt in Anbetracht des klar gegenteiligen Wortlauts des Pro-
tokolls der BzP nicht. Hinsichtlich des Treffens mit den beiden Männern
weist das SEM auch zu Recht auf die unterschiedliche Darstellung der Be-
schwerdeführerin hin, wonach sie sich gemäss BzP mit beiden Männern
verabredet habe (vgl. act. B8 S. 12), während sie sich gemäss Aussage in
der Anhörung lediglich mit Herrn G._______ verabredet habe und sie keine
Ahnung gehabt habe, dass Herr F._______ ebenfalls mitkomme (vgl. act.
B21 F78). Auch hier vermag ihre Erklärung, in der BzP habe sie alles in
gedrängter Form erklären müssen (vgl. act. B21 F172), nicht vollends zu
überzeugen.
Zusätzlich weisen aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin und die-
jenigen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers markante Ungereimthei-
ten auf. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass drei Männer
einmal nach dem Ehemann gesucht hätten (vgl. act. B21 F145), während
der Ehemann in seiner Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal
zuhause gesucht worden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehe-
mann habe alle Informationen von seiner Mutter, und vielleicht habe diese
mit „zweimal“ gemeint, dass sie einmal bei den Eltern des Ehemannes ge-
wesen seien und einmal zu ihr (Beschwerdeführerin) gekommen seien (vgl.
act. B21 F147), überzeugt – insbesondere aufgrund des häufigen Kon-
takts, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gestanden
habe (vgl. act. B21 F24 bis F32), – nicht. Gemäss Ehemann habe sich eine
der Personen bei der Hausdurchsuchung zudem mit G._______ vorgestellt
und präzisiert, dass er ein Freund des Nachbarn F._______ sei. Die Be-
schwerdeführerin sagte jedoch aus, sie kenne die Namen der Beamten,
welche sie zuhause aufgesucht hätten, nicht (vgl. act. B21 F148). Darauf
angesprochen erklärte sie erneut, ihr Ehemann habe sämtliche Informatio-
nen von seiner Familie und sie habe ihrer Schwägerin von Herrn
G._______ erzählt, weshalb dieser Name wohl gegenüber dem Ehemann
genannt worden sei (vgl. act. B21 F150). Dies überzeugt nicht. Schliesslich
brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Familie des Ehemannes habe
nach dessen Flucht niemand Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), wäh-
rend der Ehemann in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Va-
ter sei beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden.
Die Erklärung, es könne sein, dass sich dies in der Zeit ereignet haben
könnte, als sie für ein paar Monate nicht zuhause gelebt habe (vgl. act. B21
F153), überzeugt nicht.
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Aufgrund dieser markanten Ungereimtheiten sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin betreffend die Vergewaltigung und die behördlichen Be-
helligungen aufgrund ihres Ehemannes für unglaubhaft zu befinden, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.
Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gerichtsverfah-
ren, in welche sie involviert sei, ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante
Gefährdung. Gemäss Aussage der Ehefrau handle es sich dabei um ein
(Betrugs-)Verfahren im Zusammenhang mit einem Immobilienhandel, in
welchem sie als Klägerin respektive Geschädigte auftrete. Daraus lässt
sich offenkundig keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Der Um-
stand, dass sie beabsichtigt, diese Verfahren in der Heimat über die irani-
sche Botschaft zu regeln (vgl. act. B21 F113), spricht im Übrigen auch ge-
gen die von der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann geltend ge-
machte Angst vor staatlicher Verfolgung.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-
innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer-
innen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 11
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rück-
kehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung
in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu
bestätigen ist.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden
des Ehemannes und des Schwagers mit heutigen Urteilen D-4900/2016
und D-4902/2016 ebenfalls abgewiesen worden sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 wurden die Beschwerdeführer-
innen darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines Unterliegens kosten-
pflichtig würden, sollten sie bis zum Urteilszeitpunkt ihre Bedürftigkeit nicht
belegen. Da bis zum heutigen Datum keine solche Bestätigung eingereicht
worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind
folglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
D-1133/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: