B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1139/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. April 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-3231/2008 vom 22. Mai 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 16. Mai 2008 nicht ein. Am 29. Mai 2008 wurde der Be-
schwerdeführer nach Italien ausgeschafft.
A.b Im Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein.
Am 21. Juli 2008 wurde er gemäss Rückübernahmeabkommen erneut
nach Italien überstellt.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 30. Juli
2008 erneut in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte.
Dazu wurde er am 11. August 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 25. September 2009 in C._______ zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung).
B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Hazare und habe vor seiner
Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie in Kabul gelebt. Ab Anfang
2005 habe er als D._______ im Coffeeshop des Hotels E._______ in Ka-
bul gearbeitet. Im April 2007 habe ihn dort eine Person angesprochen, die
ihn später mit anderen Personen bekannt gemacht habe. Diese Leute
hätten ihm gesagt, sie gehörten zur Gruppierung "Lashgar-e Eslam". Sie
hätten ihn in ihrem Auto mitgenommen und von ihm verlangt, mit ihnen
zusammenzuarbeiten. Als er sie gefragt habe, was er denn überhaupt für
sie tun solle, hätten sie ihm mitgeteilt, dass er im Hotel, wo er arbeite, ei-
ne Bombe platzieren müsse. Aus Furcht habe er eine Zusammenarbeit
mit ihnen jedoch abgelehnt. Nachdem er ihnen gesagt habe, dass er die
Polizei und die Hoteldirektion darüber informieren werde, hätten die Män-
ner ihm gedroht, ihn und seine Familie zu vernichten, wenn er das tue. In
der Folge seien diese Leute immer wieder gekommen, um ihn zur Zu-
sammenarbeit zu bewegen. Da er diesen Druck nicht mehr habe aushal-
ten können, sei er im August 2007 aus seinem Heimatland ausgereist.
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B.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Einreichung seines
zweiten Asylgesuchs respektive der Anhörung vom 25. September 2009
eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) sowie ein englischsprachiges
Bestätigungsschreiben vom 20. März 2007 (in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass seine Eltern und seine Geschwister Ende 2008 ebenfalls ins Aus-
land hätten flüchten müssen, da sie selber Probleme bekommen hätten.
Seitdem hielten sie sich in Pakistan auf. Er verfüge über keinerlei Kontakt
mehr zu seinem Heimatland. Sein Onkel väterlicherseits habe Afghanis-
tan inzwischen ebenfalls verlassen und lebe nun im Iran. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Bestäti-
gungen der Polizei in Karachi (in Kopie samt deutscher Übersetzung) zu
den Akten, welche belegen sollen, dass sich seine Eltern und zwei seiner
Geschwister in Pakistan aufhalten.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zwei Zei-
tungsartikel (in Kopie) bezüglich eines Bombenangriffs im Juni 2011 auf
das Hotel E._______ in Kabul einreichen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
unter anderem mit, dass seine verheiratete Schwester Afghanistan vor
einiger Zeit zusammen mit ihrer Familie ebenfalls verlassen habe und
nun im Iran lebe. Er habe zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten
sowie zu anderen Personen in seinem Heimatland keinen Kontakt mehr.
Schon vorher sei der Kontakt zu den Geschwistern seiner Mutter nur sehr
lose und die Bindung nie eng gewesen. Er wisse nicht, ob sie heute noch
in Afghanistan lebten. Die gesundheitliche Situation seines Vaters habe
sich in der letzten Zeit markant verschlechtert, weshalb er sich in Karachi
in Spitalpflege habe begeben müssen. Zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben
eines Spitals in Karachi vom 4. Juli 2011 (in Kopie) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die
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Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug nach Kabul zulässig, zumutbar und möglich. Für
den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
G.
Mit Beschwerde vom 4. März 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Ver-
fügung des BFM vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die
Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Mit der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente zu den Akten ge-
reicht: Vier englischsprachige Leumundszeugnisse der Polizei in Karachi
vom 14. Februar 2013 und ein englischsprachiges Schreiben eines Spi-
tals in Karachi vom 13. Februar 2013 (inklusive deutscher Übersetzung),
ein Briefumschlag sowie ein DHL-Umschlag.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 27. März 2013 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 14. März 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder
ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afgha-
nistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verwei-
sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten – äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan
praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen,
dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Lan-
desteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert ha-
be, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebie-
ten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche
Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. An-
gesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergange-
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nen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe
es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerde-
instanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu kön-
nen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O., E. 9.9).
5.3.3 Der gemäss den Akten heute (…) Beschwerdeführer wohnte nach
eigenen Aussagen seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem
Heimatland im August 2007 in Kabul. Angesichts seiner langen Aufent-
haltsdauer in dieser Stadt sowie seiner Äusserungen anlässlich der Anhö-
rung (vgl. BFM-Akten B 19/8 F29) ist davon auszugehen, dass er dort ei-
nen Freundeskreis hat, auf den er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurück-
greifen kann. Aufgrund der Akten ist zwar anzunehmen, dass sich seine
Eltern sowie seine Geschwister heute nicht mehr in Afghanistan aufhal-
ten. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul
zum heutigen Zeitpunkt über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
machte er doch bei der Anhörung geltend, eine Tante und zwei Onkel
mütterlicherseits lebten ebenfalls in Kabul (B 19/8 F26). Die Behauptung
in den Eingaben vom 23. März 2011 und 19. Juli 2011 sowie in der
Rechtsmittelschrift, wonach er zu diesen Verwandten keinen Kontakt
mehr habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhielten, ist unglaubhaft, zu-
mal dies im afghanischen Kontext wenig realistisch erscheint. Überdies
ist diese Aussage in keiner Weise belegt. Nach dem Gesagten ist – ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – zu schliessen, dass er in
Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der
Reintegration behilflich sein kann. Insbesondere ist davon auszugehen,
dass er bei seinen Verwandten respektive Freunden wohnen kann, bis er
eine eigene Unterkunft gefunden hat. Der Beschwerdeführer, der neben
seiner Muttersprache Dari auch etwas Englisch und Paschtu spricht, hat
gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Afghanistan als
D._______ gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Zu-
dem konnte er in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen als
F._______ erwerben, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei
einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In die-
sem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rück-
kehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer
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den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren
persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen ge-
schlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, da keine nennenswerten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Entgegen den
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich nach Berücksichtigung
aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. Die Ausführungen in
der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind durch den am 14. März 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: