B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1139/2016
bri/auj
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Remo Gilomen,
Gilomen & Brigger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
D-1139/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Jaffna-Halbinsel, Nordpro-
vinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in C._______
(Nordprovinz) verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 13. März
(…) auf dem Luftweg und gelangte über unbekannte Länder und Italien am
16. März (…) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchte. Dort befragte
das damalige Bundesamt für Migration (BFM) ihn am 23. März (...) zu sei-
ner Person, dem Reiseweg und summarisch den Gesuchsgründen (Befra-
gung zur Person, BzP). Am 31. März (...) hörte das SEM ihn einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Dabei machte er geltend, er sei im Dezember 2001 wegen der Teil-
nahme an einer Demonstration gegen Kontrollen von und sexuellen Über-
griffen an tamilischen Schulmädchen durch sri-lankische Soldaten festge-
nommen worden und bis im April 2002 in E._______ bei F._______ inhaf-
tiert gewesen. Man habe ihn geschlagen, nach dem Aufenthaltsort von Mit-
gliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und Kontakten zu die-
sen befragt und ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Demonstration
unter der Anleitung der LTTE angeführt. Er habe versichert, keine Kontakte
zu den LTTE zu haben. Während der Haft habe ein sri-lankischer Soldat
ihn sexuell missbraucht, indem er ihn während eines Monats mehrmals
wöchentlich dazu gezwungen habe, ihn oral zu befriedigen.
Von 2004 bis 2005 habe er durch den (…)verein in B._______ die LTTE
unterstützt, indem er auf Anweisung von G._______, eines (...)s (…) und
Vereinsmitglieds, bei Anlässen Flaggen und Plakate aufgehängt und De-
korationen angebracht habe. Der (...) sei seit 2003 bei den LTTE gewesen
und am (…) 2007 bei einem Selbstmordattentat auf ein Camp ums Leben
gekommen. Am ersten Todestag hätten sie eine Gedenkfeier für den (...)
durchgeführt. Am nächsten Tag, dem (…) 2008, sei er (der Beschwerde-
führer) in seiner Abwesenheit zu Hause von Armeeangehörigen gesucht
worden. Diese hätten ihn wahrscheinlich der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigt, weil er sehr viel mit dem (...) unterwegs und dieser auch bei ihm
zu Hause gewesen sei. Ein Onkel habe ihn gewarnt, die Armee warte zu
Hause auf ihn und wolle ihn erschiessen. Er habe sich zunächst während
mehrerer Monate in C._______ bei einem (...) versteckt. Im (…) 2008 habe
man ihn ein weiteres Mal bei seinen Eltern zuhause gesucht, und im (...)
D-1139/2016
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sei er ausgereist. Der (...) sei das einzige Familienmitglied, welches für die
LTTE tätig gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren
Vollzug an. Das Bundesamt erachtete die geltend gemachte behördliche
Suche im Jahr 2008 als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31).
An der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Haft im Jahr 2001/2002 sowie
den sexuellen Übergriffen während der Haft äusserte das BFM Zweifel und
hielt fest, mangels eines engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhangs zwischen diesem Vorbringen und der Ausreise sieben Jahre
später seien diese Ereignisse nicht asylrelevant.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. August 2011
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli
2012 vollumfänglich ab.
D.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass es vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen
Staatsangehörigen mehr durchführe, und hob die ihm angesetzte Ausrei-
sefrist auf.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 informierte das SEM den Beschwerdefüh-
rer über die am 26. Mai 2014 erfolgte Aufhebung des Entscheid- und Voll-
zugsmoratoriums zu Sri Lanka. Gleichzeitig gab es ihm die Gelegenheit,
sich aus der Lageentwicklung in Sri Lanka allfällig neu ergebende Gefähr-
dungselemente und Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen.
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2014 nahm der Beschwerdeführer mittels sei-
ner vormaligen Rechtsvertretung Stellung zum Schreiben des SEM vom
17. Juli 2014.
G.
Das SEM nahm die Stellungnahme als zweites Asylgesuch entgegen. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte es fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom
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Seite 4
22. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2016 durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen den am 25. Januar 2016 er-
öffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, der angefochtene Entscheid vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner wurde beantragt, die
zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von vollzugsrechtli-
chen Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Entscheids in der Angelegenheit abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfen (Art. 42 AsylG) und demzufolge kein Rechtsschutzinteresse
an einer Behandlung des Antrags, die zuständige kantonale Behörde sei
anzuweisen, von vollzugsrechtlichen Massnahmen abzusehen, ersichtlich
sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeschrift keine Un-
terschrift enthalte, welche dem Rechtsvertreter zugeordnet werden könnte,
und setzte eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung gemäss
Art. 52 Abs. 1 VwVG an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde im Unterlassungsfall. Die Instruktionsrichterin verzichtete einst-
weilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hielt fest, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden und
forderte den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Sozialhilfebestätigung
nachzureichen. Sodann setzte sie eine Frist von 30 Tagen an, um den in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Totenschein des Vaters nachzu-
reichen.
J.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 wurden die nunmehr mit der Unterschrift
des Rechtsvertreters versehene Beschwerde sowie eine aktuelle Sozialhil-
febestätigung vom 14. März 2016 eingereicht.
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Seite 5
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom
6. April 2016 um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Einreichung des
Totenscheines des Vaters.
L.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 wies die Instruktionsrichterin das Fristver-
längerungsgesuch unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 3 AsylG und Art. 32
Abs. 2 VwVG ab.
M.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine (beglau-
bigte) Kopie eines am 12. April 2016 auf H._______ ausgestellten Toten-
scheines mit deutscher Übersetzung nach.
N.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizieren
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das
SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 24. Februar 2016 und dem
nachgereichten Beweismittel vom 12. April 2016 ein.
O.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 innert er-
streckter Frist an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 18. September 2018 nahm der Rechtsvertreter innert er-
streckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 45 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2014
die Gelegenheit gegeben, nach der Aufhebung des Entscheid- und Voll-
zugsmoratoriums zu Sri Lanka sich allfällig neu ergebende Gefährdungs-
elemente und Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Es
hat die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2014 zu
Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Das Staatssekretariat
hat dieses abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend erstellt, so
dass keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich war.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines neuen Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, den Vorakten sei zu entnehmen, dass er
Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei. Er habe während
seiner Inhaftierung mehrmals wöchentlich einen Soldaten der sri-lanki-
schen Armee oral befriedigen müssen und sei auch geschlagen sowie
nach dem Aufenthaltsort von LTTE-Mitgliedern befragt worden. Er sei Sym-
pathisant der LTTE und werde noch heute von Unbekannten gesucht.
Seine Eltern würden diesen gegenüber jeweils angeben, er sei ins Ausland
geflüchtet. Überdies nehme er in der Schweiz an Demonstrationen teil, so
beispielsweise am (…) 2013 in I._______, im (…) 2014 in J._______ und
am (…) 2014 in K._______. Aus Angst vor Repressalien dokumentiere er
jedoch sein exilpolitisches Engagement nicht. Unter Hinweis auf einen Film
auf Youtube macht er geltend, Personen in Haft würden weiterhin sexuell
misshandelt, weshalb er Angst habe, erneut Opfer sexueller Übergriffe zu
werden. Im Weiteren hätten ihm Verwandte ein Schreiben eines Friedens-
richters zukommen lassen, in welchem festgehalten werde, dass ein
Freund entführt und ermordet worden sei, was schliesslich zu seiner Flucht
geführt habe. Den Totenschein seines Freundes habe er mit der gleichen
Post erhalten. Da er aufgrund der anhaltenden behördlichen Suche nach
wie vor befürchte, Opfer von sexueller Misshandlung und Folter zu werden,
sei ihm Asyl zu gewähren. Sollten nicht alle Sachverhaltselemente vollstän-
dig geklärt sei, sei er erneut anzuhören.
Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweis-
mittel zu den Akten: eine beglaubigte Kopie einer am 7. März 2007 auf eine
Person namens L._______ ausgestellten Todesurkunde; ein englischspra-
chiges Schreiben eines Friedensrichters aus F._______ vom 30. Juli 2014;
einen Auszug aus dem Internet mit einem Hinweis vom 10. November 2013
auf einen Youtube-Film sowie drei Fotos einer Demonstration für die LTTE
und vier Fotos vom Heldengedenktag am (…) 2014 in I._______.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vorab aus, das Bun-
desverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli
D-1139/2016
Seite 8
2012 mit der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers ma-
teriell auseinandergesetzt, weshalb dem SEM die funktionelle Zuständig-
keit zu einer neuerlichen Beurteilung der diesbezüglichen Ausführungen in
der Eingabe vom 22. August 2014 fehle und diese revisionsrechtlich gel-
tend zu machen seien.
4.2.2 Zur Begründung der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs führt das
SEM aus, das Gericht habe im Urteil vom 23. Juli 2012 rechtskräftig fest-
gestellt, dass die Ereignisse, die den Beschwerdeführer unmittelbar bewo-
gen hätten, das Land zu verlassen, nicht glaubhaft seien. Die geltend ge-
machte, bis heute andauernde Suche nach ihm durch Unbekannte und die
sri-lankischen Behörden basiere daher auf einem als unglaubhaft qualifi-
zierten Sachverhalt, so dass dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft
zu erachten sei. Seine entsprechenden schriftlichen Ausführungen seien
denn auch wenig substanziiert und gingen nicht über blosse Behauptungen
hinaus. Die diesbezüglichen Angaben im Schreiben des Friedensrichters
vom 30. Juli 2014 seien ebenfalls wenig substanziiert und hätten daher
bloss Gefälligkeitscharakter.
Das Vorbringen der Tötung eines Freundes, L._______, im Jahr 2006 so-
wie die eingereichte Kopie der Todesurkunde vom 7. März 2007 seien re-
visionsweise beim Gericht geltend zu machen. An dieser Stelle sei lediglich
vermerkt, dass dieser Sachverhalt im ersten Asylverfahren nie erwähnt
worden sei und nun im vorliegenden Verfahren als fluchtauslösendes Er-
eignis dargestellt werde, was wenig glaubhaft wirke. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde von den sri-lankischen Behörden oder unbe-
kannten Drittpersonen gesucht, sei somit nicht glaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2.3 Im Weiteren verneint das SEM das Vorliegen einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die
Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um
von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Die Her-
kunft aus dem Norden, das angebliche illegale Verlassen Sri Lankas sowie
eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der
Wiedereinreise und -eingliederung zwar erhöhen, doch gebe es trotz die-
ser zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur An-
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nahme, er habe über einen sogenannten "Background Check" hinausge-
hende Massnahmen (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten
sowie Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) zu befürchten.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Film auf Youtube, der zeige,
dass in Sri Lanka inhaftierte Personen weiterhin sexuell misshandelt wür-
den, vermöge für ihn persönlich keine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung im Heimatsaat zu begründen, zumal er für die
Jahre vor seiner Ausreise keine Verfolgung habe glaubhaft machen kön-
nen.
4.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in den
Jahren 2013 und 2014 stellt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in
keiner Weise substanziiert, weshalb diese Aktivitäten zu einer Gefährdung
in Sri Lanka führen sollten. Aufgrund seiner Angaben und privater Fotos,
die ihn an einer Demonstration für die (…) und am Heldentag am (…) 2014
in I._______ zeigten, sei anzunehmen, dass er als Mitläufer an diesen Ver-
anstaltungen teilgenommen habe und daher ein sehr geringes exilpoliti-
sches Profil aufweise. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er wegen
dieser Aktivitäten bei den sri-lankischen Behörden bereits als Regimegeg-
ner registriert worden sei, so dass seine exilpolitischen Aktivitäten eine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht zu be-
gründen vermöchten. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegwei-
sungsvollzug nach Sri Lanka beurteilt das SEM als zulässig, zumutbar und
möglich.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aus
Sri Lanka geflohen, weil er aufgrund verschiedener Unterstützungshand-
lungen für die LTTE und der Nähe zu aktiven Mitgliedern der LTTE ins Vi-
sier der tamilischen Behörden geraten sei. Bereits im Dezember 2001 sei
er wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und während der
Haft regelmässig sexuell missbraucht worden. Weil er (...) eine Gedenk-
feier für seinen (...), einem vor dem Tod aktiven LTTE-Mitglied, organisiert
habe, hätten die Behörden ihn erneut der Zusammenarbeit mit den LTTE
verdächtigt. Aus Angst vor dem Militär und dessen brutalem, oft tödlich ver-
laufenden Vorgehen gegen LTTE-Mitglieder und -sympathisanten sei er
aus Sri Lanka geflüchtet.
D-1139/2016
Seite 10
4.3.2 Der Beschwerdeführer werde noch heute von Unbekannten gesucht,
wohl weil er bereits vor seiner Flucht mit den LTTE sympathisiert und sich
auch nach der Ankunft im Exil weiterhin für diese engagiert habe. Regel-
mässig hätten Leute des – wie er nur annehmen könne – sri-lankischen
Geheimdienstes Criminal Investigation Department (CID) ihn bei seinen El-
tern gesucht. Im Jahr 2015 seien erneut Mitarbeiter des Geheimdienstes
bei den Eltern aufgetaucht. Sie hätten den Vater H._______ abgeführt und
ihn zum Aufenthaltsort und zur Beteiligung seines Sohnes bei den LTTE
befragt. Dabei hätten sie ihn brutal misshandelt und anschliessend im Wald
ausgesetzt. Er sei seinen Verletzungen im Spital erlegen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb das SEM aufgrund des Urteils vom 23. Juli 2012 den
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Asyl-
verfahren grundsätzlich keinen Glauben schenke. Dieser habe in seiner
Stellungnahme vom 22. August 2014 vorgebracht, er sei Sympathisant der
LTTE gewesen und werde noch heute von unbekannten Personen ge-
sucht. Inwiefern die in dieser – vom SEM als neues Asylgesuch entgegen-
genommenen – Eingabe gemachten Ausführungen bloss revisionsrecht-
lich zu berücksichtigen sein sollten, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die
Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachte Verfolgung sich nicht al-
leine auf den bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten
Sachverhalt beziehe.
Die Verschleppung und Misshandlung des Vaters bringe eindrücklich die
Gefährdung des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Nach Aussagen der
Mutter habe die Verschleppung offenbar zum Ziel gehabt, dessen Aufent-
haltsort und mögliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der LTTE aufzu-
decken. Die glaubhaften Ausführungen des Friedensrichters hinsichtlich
der unbekannten Personen würden dadurch untermauert. Beim Schreiben
des Friedensrichters von F._______ handle es sich um ein echtes und of-
fizielles Dokument, was auch das SEM nicht bestritten habe. Diesem
Schreiben komme daher voller Beweiswert zu und nicht bloss Gefälligkeits-
charakter. Das SEM habe in seinem Entscheid den Sachverhalt offensicht-
lich falsch festgestellt und eine unhaltbare Beweiswürdigung vorgenom-
men.
4.3.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im ers-
ten Asylverfahren den mit der eingereichten Todesurkunde vom 7. März
2007 dokumentierten Sachverhalt nie erwähnt, sei unzutreffend. Vielmehr
habe er an der Anhörung vom (…) angegeben, einer seiner (...) sei zerstü-
ckelt worden, womit die in der Stellungnahme vom 22. August 2014 er-
D-1139/2016
Seite 11
wähnte Person gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über-
dies nicht behauptet, der Tod seines Freundes und (...) im Jahr 2006 sei
ausschlaggebend für seine Flucht gewesen; die Entführung und Tötung
des (...) habe jedoch die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Militär
verstärkt und so seine Entscheidung zur Flucht beeinflusst.
4.3.4 Das SEM habe sich sodann im Asylentscheid vom 22. Januar 2016
mit keinem Wort zum mit der Eingabe vom 22. August 2014 zur Kenntnis
gebrachten Youtube-Film geäussert. Für den Beschwerdeführer sei der
Umstand ausschlaggebend, dass Übergriffe insbesondere sexueller Natur
gegenüber inhaftierten Personen weiterhin geschehen würden, und daher
sei es für ihn unverständlich, dass das SEM diese sehr belastenden Ereig-
nisse für unglaubhaft befinde oder sogar ignoriere. Der Beschwerdeführer
könne seine Furcht vor Verfolgung mittels den Ausführungen im Asylver-
fahren, dem Schreiben des Friedensrichters vom 30. Juli 2014 und der To-
desurkunde hinreichend belegen.
4.3.5 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfülle der Beschwerdeführer
offensichtlich gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definier-
ten Risikofaktoren. Aufgrund der regelmässigen Misshandlungen während
der Haft im Jahr 2001 sei er als Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse
zu bezeichnen. Überdies engagiere er sich im Exil für die tamilische
Diaspora und die LTTE und übe damit offen Kritik am sri-lankischen Re-
gime. Aufgrund seiner Nähe zu den LTTE und seinem (...), welcher aktives
LTTE-Mitglied gewesen sei, werde der Beschwerdeführer selbst auch der
Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt. Deshalb seien seine Eltern regel-
mässig von unbekannten Personen bedrängt und sein Vater gefoltert und
getötet worden. Der Beschwerdeführer unterliege demzufolge einem er-
höhten Verfolgungsrisiko. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die
mehrjährige Landesabwesenheit, die Herkunft aus dem Norden Sri Lan-
kas, das illegale Verlassen des Landes und die Rückkehr mit temporären
Reisedokumenten seien weitere Risikofaktoren, welche seine Gefährdung
erhöhten. Auch gemäss dem Bericht der UNO-Menschenrechtskommis-
sion vom 25. September 2015 müssten von der Regierung verdächtigte
Personen zum Teil nach wie vor schwere Übergriffe – auch sexueller Art –
befürchten. Indem das SEM verkenne, dass sowohl die Ausführungen des
Beschwerdeführers als auch das Schreiben des Friedensrichters seine
Verfolgung glaubhaft machen könnten, stelle es den Sachverhalt offen-
sichtlich falsch fest.
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Seite 12
4.3.6 In der Schweiz habe der Beschwerdeführer wiederholt an Demonst-
rationen der LTTE teilgenommen und sich mit diesen Aktivitäten exponiert.
So habe er etwa im (…) und (…) 2014 an Kundgebungen der tamilischen
Diaspora gegen die sri-lankische Regierung und im November am Helden-
gedenktag zu Ehren der gefallenen tamilischen Rebellen und der zivilen
Opfer teilgenommen.
4.4 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung zunächst erneut fest, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung vor der Ausreise aus
Sri Lanka sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 23. Juli 2012 im Wesentlichen als unglaubhaft erachtet worden
sei. Dass dieser noch jahrelang nach der im Jahr (...) erfolgten Ausreise
bei seinen Verwandten in Sri Lanka intensiv gesucht worden sei, erscheine
daher realitätsfremd. Die eingereichte Todesurkunde des Vaters des Be-
schwerdeführers vermöge nicht zu belegen, dass dieser vom CID verfolgt
und getötet worden sei, zumal auf der Urkunde als Todesursache Blutkrebs
vermerkt sei.
4.5 In der Replik wird entgegnet, dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass
in Sri Lanka häufig falsche Todesurkunden ausgestellt würden. Die zustän-
digen Ärzte hätten beim Vater nicht Misshandlung durch das CID als To-
desursache angeben können, ohne ihr eigenes Leben zu riskieren. Auch
beim durch das CID (...) des Beschwerdeführers sei eine falsche Todesur-
sache – Blutverlust – vermerkt worden. Die Todesurkunde des Vaters be-
lege, dass dieser verstorben sei und vermöge somit die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu belegen. Das beiliegende Schreiben eines sri-lan-
kischen Staatsangehörigen vom 11. September 2018 bestätige die weitrei-
chende Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer. Diesem sei
es nicht möglich gewesen, das Schreiben früher einzureichen, weil die bei-
den erst seit kurzem wieder Kontakt zueinander hätten, da ersterer eben-
falls während längerer Zeit auf der Flucht gewesen sei.
5.
5.1
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 die geltend gemachte Suche nach dem
Beschwerdeführer durch Armeeangehörige im Oktober 2008 (im Zusam-
menhang mit einer Gedenkfeier für einen bei einem Selbstmordattentat
ums Leben gekommenen […]) sowie eine daraus resultierende Verfolgung
als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. E. 4.2). Hinsichtlich der vorgebrachten
Festnahme im Dezember 2001 und der anschliessenden Haft bis im April
D-1139/2016
Seite 13
2002 kam das Gericht zum Schluss, dass diese im Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers im März (...) bereits fast sieben Jahre zurücklagen
und daher nicht mehr als Massnahmen angesehen werden könnten, die
ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten. Das Gericht erachtete da-
her diese Vorbringen – unbesehen einer Glaubhaftigkeit – als asylrechtlich
nicht beachtlich und hielt fest, dass die vorgebrachten Übergriffe während
der Haft keine relevante Vorverfolgung darstellen.
5.1.2 Im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerde wird erneut vorge-
bracht, der Beschwerdeführer sei aus Sri Lanka geflohen, weil er aufgrund
verschiedener Unterstützungshandlungen für und der Nähe zu aktiven Mit-
gliedern der LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Be-
reits im Dezember 2001 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstra-
tion verhaftet und während der Haft regelmässig sexuell missbraucht wor-
den. Weil er (...) eine Gedenkfeier für seinen (...), einem vor dem Tod akti-
ven LTTE-Mitglied, organisiert habe, hätten die Behörden ihn erneut der
Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt, so dass er aus Angst vor dem
Militär aus Sri Lanka geflüchtet sei. Da der Beschwerdeführer im ersten
Verfahren keine asylrechtlich relevante Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte, ist im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens einzig zu prüfen,
ob die nach dem Urteil D-4532/2011 datierenden Beweismittel oder (be-
haupteten) Tatsachen im Lichte der heutigen Rechtsprechung zu einer an-
deren Einschätzung führen.
5.1.3 Zur Untermauerung seines zweiten Asylgesuches reichte der Be-
schwerdeführer ein vom 30. Juli 2014 datierendes Schreiben eines sri-lan-
kischen Friedensrichters ein. Darin heisst es, L._______, ein Freund des
Beschwerdeführers, sei am (…) in B._______ von Unbekannten entführt
und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei über den Tod seines Freun-
des sehr besorgt gewesen, habe dann selber auch Morddrohungen erhal-
ten und sei ausgereist, weil er befürchtet habe, als Freund des Toten nun
ebenfalls getötet zu werden. In der eingereichten Kopie der am 7. März
2007 auf L._______ ausgestellten Todesurkunde werden als Todesursa-
chen (…) und (…) angegeben. Ob es sich bei dieser Person tatsächlich um
einen angeblich im Jahr 2006 zerstückelten (...) des Beschwerdeführers
handelt, wie in der Beschwerde argumentiert wird, kann vorliegend offen-
bleiben. Im Gegensatz zur Aussage in der Eingabe vom 22. August 2014
wird in der Beschwerde nicht mehr behauptet, der Tod seines „Freundes
und (...)“ im Jahr 2006 sei ausschlaggebend für seine Flucht gewesen. Viel-
mehr wird vorgebracht, die Entführung und Tötung des (...) habe die Furcht
D-1139/2016
Seite 14
des Beschwerdeführers vor dem Militär verstärkt und so seine Entschei-
dung zur Flucht beeinflusst. Das nachgereichte Beweismittel und die nach-
geschobene Argumentation vermögen an der rechtskräftig verneinten Vor-
verfolgung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im zweiten Asylgesuch vom 22. August
2014 geltend, er werde als Sympathisant der LTTE immer noch von Unbe-
kannten gesucht, und seine Eltern würden diesen gegenüber jeweils ange-
ben, er sei ins Ausland geflüchtet. Dieses nicht weiter präzisierte Vorbrin-
gen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unsubstan-
ziierte Behauptung erachtet. Die Aussage im Schreiben des Friedensrich-
ters vom 30. Juli 2014, wonach Unbekannte nach wie vor in seinem Eltern-
haus nach dem Beschwerdeführer suchten und dessen Eltern in Angst leb-
ten, vermögen den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers
keine Plausibilität zu verleihen.
In der Beschwerde vom 24. Februar 2016 wird neu vorgebracht, mutmass-
liche Mitarbeiter des sri-lankischen Geheimdienstes CID hätten den Be-
schwerdeführer wiederholt in seinem Elternhaus gesucht. Anfang 2015
hätten sie dessen Vater abgeführt, ihn über den Aufenthaltsort seines Soh-
nes und dessen Engagement für die LTTE befragt und ihn dabei brutal
D-1139/2016
Seite 15
misshandelt und gefoltert, so dass er an den Folgen der Verletzungen ver-
storben sei. Mit Eingabe vom 20. April 2016 wurde zum Beleg der Tötung
des Vaters ein am 12. April 2016 von einer Amtsperson namens
M._______ unterzeichneter Totenschein nachgereicht. Darin heisst es,
H._______ sei am (…) Mai 2015 im Alter von (…) Jahren an (…) gestorben.
Entgegen der in der Beschwerde und der Replik vertretenen Auffassung
vermag dieser Totenschein lediglich zu belegen, dass der Vater des Be-
schwerdeführers im Alter von (…) Jahren an (…) verstorben ist; eine Tö-
tung durch das CID kann daraus mitnichten abgeleitet werden.
5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine bis heute
andauernde behördliche Suche durch sri-lankische Behörden, Mitarbeiter
des CID oder Unbekannte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sein
Vorbringen, er befürchte, bei einer erneuten Inhaftierung erneut Opfer se-
xueller Misshandlung und Folter zu werden, vermag er mit dem allgemei-
nen Hinweis auf einen Film auf Youtube, gemäss dem inhaftierte Personen
in Sri Lanka weiterhin sexuell misshandelt würden, ebenfalls nicht zu be-
gründen, zumal kein direkter Bezug zwischen dem Inhalt des Films und
seiner eigenen Person ersichtlich ist. An der Unglaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vermag auch
das erst mit der Replik vom 18. September 2018 eingereichte Schreiben
eines sri-lankischen Staatsangehörigen nichts zu ändern, in dem dieser
bestätigt, der Beschwerdeführer sei den LTTE-Kämpfern eine grosse Un-
terstützung gewesen und habe die Sektion B._______ in allen Belangen
begleitet, weshalb er von den sri-lankischen Truppen und dem Geheim-
dienst gesucht und bedroht worden sei. Diese Vorbringen halten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus anderen
Gründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. E. 8)
und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende
tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Das Gericht orien-
tiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernst-
hafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschie-
denen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das
D-1139/2016
Seite 16
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E. 8.4.4
und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (E. 8.5.1).
6.2 Auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren besteht kein Grund
zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfol-
gung. Dieser hat im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können,
aufgrund von Sympathien und Unterstützungshandlungen für die LTTE
und/oder der Nähe zu aktiven Mitgliedern dieser Organisation ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten und einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt gewesen zu sein oder eine entsprechende begründete Furcht ge-
habt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerde-
führer gegen den ersten vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde
– wie bereits erwähnt – mit Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 ab und
kam damit zum Schluss, die behauptete Inhaftierung in den Jahren
2001/2002, deren Glaubhaftigkeit offen gelassen wurde, vermöge weder
zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen,
noch stelle sie ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Von dieser Beurtei-
lung abzuweichen, besteht angesichts des langjährigen Verbleibs des Be-
schwerdeführers im Heimatland bis zu seiner Ausreise kein Anlass, da
nicht jede Haft per se zur Annahme eines Risikofaktors führen kann. Die
im vorliegendenVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals er-
hobene Behauptung, der Beschwerdeführer werde selbst auch der Mit-
gliedschaft bei den LTTE verdächtigt, entbehrt jeglicher Grundlage. Sie
stellt nur eines von mehreren im Laufe des Verfahrens gesteigerten und
unbegründet nachgeschobenen Vorbringen dar, welche die Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers erschüttern.
D-1139/2016
Seite 17
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat
(vgl. E. 4.2.4), ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines
sehr geringen exilpolitischen Profils bei den sri-lankischen Behörden als
Regimegegner registriert worden ist, so dass auch seine exilpolitischen Ak-
tivitäten keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
zu begründen vermögen. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass
die sri-lankischen Behörden ihm persönlich eine ernstzunehmende Verbin-
dung zu den LTTE unterstellen.
Unter Hinweis auf das Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 (vgl.
auch obenstehende E. 5.1.1) ist sodann festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als Op-
fer schwerer Menschenrechtsverstösse bezeichnet werden kann.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle der Wiedereinreise einer
Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden
wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung
gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise er-
sichtlich. Alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der
Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der mehrjährigen Landesabwesen-
heit und der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten ist nicht auf eine
dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Gefährdung bei einer
Rückkehr in sein Heimatland zu schliessen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein zweites
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1139/2016
Seite 18
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
D-1139/2016
Seite 19
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen 5 und 6 nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilinnen und Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach
Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen ist, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmensch-
liche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai (...) zu Ende gegangen, und heute herrscht in Sri
D-1139/2016
Seite 20
Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist
das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Lage in Sri Lanka zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna,
aus welchem der Beschwerdeführer stammt, als zumutbar zu erachten ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
– bejaht werden kann (vgl. E. 13.3.3.).
8.4.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
individuellen Zumutbarkeit fest, der Beschwerdeführer habe den grössten
Teil seines Lebens an seinem Herkunftsort B._______, Distrikt N._______
(Jaffna-Halbinsel) verbracht und seit der Geburt bis zur Ausreise in der
Nordprovinz gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie das Gericht in sei-
nem Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 E.6.3.3-6.3.4 festgestellt habe,
lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit ent-
gegenstehen könnten. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über ein
tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ und eine langjährige Berufser-
fahrung, weshalb der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz als möglich
erscheine. Er habe im vorliegenden Verfahren nichts geltend gemacht, was
diese Feststellungen entkräften könnte. Diese Einschätzung wird in der Be-
schwerde nicht bestritten und hat nach wie vor – trotz des Todes des Vaters
– Gültigkeit.
8.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1139/2016
Seite 21
8.7 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka demnach
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2018 infolge Be-
dürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die
unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen ist und ihm keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädi-
gung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten der
Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 1350.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1139/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1350.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger
Versand: