Abtei lung IV
D-1141/2008
spn/wer/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit
Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Kamerun, zur Zeit
im Transitbereich des Flughafens, _______,
Beschwerdeführer.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfü-
gung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1141/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 4. Februar 2008 auf
den Flughafen _______ gelangte,
dass er am 5. Februar 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm die Vorinstanz gleichentags die Einreise in die Schweiz ver-
weigerte und den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu-
wies,
dass er am 7. Februar 2008 von der Flughafenpolizei kurz befragt und
am 13. Februar 2008 vom BFM im Beisein einer Hilfswerkvertretung
einlässlich angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Kamerun zu stam-
men, in _______ aufgewachsen zu sein und sich vom 20. Mai 2006 an
bis Ende 2007 bei der Familie eines (Gross) Cousins in _______
aufgehalten zu haben,
dass er homosexuell sei und deswegen im Heimatland Nachteile erlit-
ten habe,
dass er im Jahre 2005 mit einem anderen Mann geschlafen habe,
dass er wegen des Vorgefallenen respektive seiner sexuellen Orientie-
rung durch Familienmitglieder und Quartierbewohner beschimpft wor-
den sei,
dass man mit Steinen nach ihm geworfen und gedroht habe, ihn bei
der Polizei anzuzeigen,
dass die Polizei von seiner Veranlagung gewusst und ihm gedroht
habe,
dass lediglich seine Mutter zu ihm gehalten und zum erwähnten Cou-
sin geschickt habe,
dass er indes auch durch einen Angriff der Ehefrau des Cousins ver-
letzt worden sei,
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dass diese ihren Ehemann überdies verdächtigt habe, am Beschwer-
deführer sexuell interessiert zu sein,
dass ihn der Cousin sexuell bedrängt habe,
dass dessen Ehefrau bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Gatten
und den Beschwerdeführer deponiert habe,
dass die Polizei zuhause erschienen sei und den Beschwerdeführer
auf den Posten vorgeladen habe,
dass der Cousin auf den Posten gebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge überall gesucht worden sei,
dass nach dem Gesagten die Behelligungen auch in _______ nicht
aufgehört hätten und er in Anbetracht der geschilderten Situation
Kamerun am 3. Februar 2008 mit Hilfe seiner Mutter auf dem Luftweg
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 - eröffnet am 15.
Februar 2008 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit (gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) nicht stand,
dass die geltend gemachte Intensität der angeblichen Verfolgung we-
gen Homosexualität realitätsfremd anmute,
dass die kamerunische Gesellschaft zwar Homosexualität überwie-
gend ablehne,
dass Angehörige von Schwulen aber eher dazu tendierten, die Nei-
gungen der Betroffenen geheimzuhalten und die Verbindung mit ihnen
abzubrechen,
dass vor diesem Hintergrund die vorgebrachten Behelligungen durch
die Familie, welche der Beschwerdeführer überdies vage und stereo-
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typ geschildert habe, in der geltend gemachten Form nicht zu überzeu-
gen vermöchten,
dass in diesem Lichte besehen auch die Vorgehensweise der Ehefrau
des Cousins, welche Homosexualität öffentlich abgelehnt und gleich-
wohl einen schwulen Verwandten beherbergt habe, nicht nachvollzo-
gen werden könne,
dass in Würdigung der Situation vor Ort das Vorbringen, der verheira-
tete Cousin habe seine Homosexualität ausgerechnet im eigenen
Haus und mit einem nicht einverstandenen Partner ausgelebt,
ebenfalls unglaubhaft wirke,
dass im Weiteren auch die angebliche behördliche Verfolgung in ver-
schiedener Hinsicht realitätsfremd anmute,
dass die angeblich den Beschwerdeführer betreffende Vorladung der
Ehefrau des Cousins bei der Erstattung der Anzeige überreicht worden
sei, was nicht der üblichen Vorgehensweise der Behörden entspreche,
dass die ferner erwähnte behördliche Vorsprache zuhause insofern
nicht glaubhaft wirke, als bei unterstellter Wahrheit der Vorbringen eine
Festnahme des Beschwerdeführers nahe gelegen hätte, eine solche
indes nicht erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer sich über die Situation seines Cousins of-
fenbar nicht mehr informiert habe, was die Glaubhaftigkeit der Darle-
gungen zusätzlich beeinträchtige,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Flughafen Utensilien
(Fotos von Angehörigen; Agenda mit zahlreichen Adressen in Kame-
run) auf sich getragen habe, was entgegen seinen Vorbringen auf eine
gute Integration vor Ort hindeute,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass homosexuelle Handlungen in Kamerun strafbar seien,
dass bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu fünf
Jahren sowie eine Geldbusse drohten,
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dass strafrechtliche Verfolgungen indes selten eingeleitet würden,
dass die kamerunische Gesellschaft Homosexualität grundsätzlich ab-
lehne,
dass in _______ und _______ aber schwule Szenen mit entsprechen-
den Lokalen geduldet würden und in diversen Medien eine rege De-
batte hinsichtlich homosexueller Belange geführt werde,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher in den
genannten Städten über soziale Netze verfügen dürfte, mithin zuzumu-
ten sei, dorthin zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt und unter anderem ausführte, die Cousine in _______
habe ihn nicht freiwillig, sondern auf Geheiss ihres Gatten beherbergt,
dass dieser im Übrigen entgegen der Sichtweise des BFM durch die
Annäherungsversuche im eigenen Haus aufgrund seiner gefestigten
sozialen Stellung kein Risiko eingegangen sei,
dass die Übergabe einer behördlichen Vorladung durch die anzeigen-
de Person an die beanzeigte kamerunischer Realität entspreche, wes-
halb die anderslautende vorinstanzliche Einschätzung nicht zutreffe,
dass er bei der erwähnten behördlichen Vorsprache nicht festgenom-
men worden sei, weil kein Haftbefehl bestanden habe,
dass sein Cousin nach wie vor inhaftiert sei,
dass die Mutter sein Reisegepäck vorbereitet habe und die erwähnten
Utensilien mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
sprächen,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe zwei Internet-Ausdrucke
beilegte,
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dass die Akten am 22. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Legitimation des Beschwerdeführers auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen-
sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage auf einen Schriftenwechsel zu verzichten
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin-
gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen detailliert auf diverse Ungereimt-
heiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einging und auf
Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen schloss,
dass die entsprechenden Erwägungen, auf welche grundsätzlich ver-
wiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art.
109 Abs. 3 BGG), überzeugend und nachvollziehbar sind,
dass der Beschwerdeführer gewisse Sachverhaltselemente zwar de-
tailliert schilderte, bei der Geltendmachung namentlich der behördli-
chen Verfolgung aber wiederholt Realkennzeichen vermissen liess,
dass im Weiteren die Behörden in _______ über die sexuelle Orientie-
rung des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollen (Anhö-
rungsprotokoll, Antwort 2)
dass der Beschwerdeführer indes nicht angab, bereits damals Opfer
eines Verfahrens beziehungsweise einer behördlichen Suche gewor-
den zu sein, was die Einschätzung des Bundesamtes, der Beschwer-
deführer habe sich offenbar nicht besonders exponiert, bestätigt,
dass die Modalitäten der angeblichen Zustellung der Vorladung durch
die Polizei in _______ entgegen den Beschwerdevorbringen kaum zu
überzeugen vermögen,
dass im Weiteren die angebliche behördliche Vorsprache im Haus des
Cousins, bei welcher der Beschwerdeführer nicht festgenommen wor-
den sei, in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmutet,
dass das Beschwerdeargument, es habe kein Haftbefehl bestanden, in
Anbetracht der Situation vor Ort und der bereits ergangenen Anzeige
nicht stichhaltig ist (Anhörungsprotokoll, Antworten 61 ff.),
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dass der Beschwerdeführer auf die Frage hinsichtlich eines allfälligen
Verfahrens in Kamerun ausgesprochen vage antwortete (Anhörungs-
protokoll, Antwort 101),
dass es ihm sodann trotz behördlicher Suche gelungen sein soll, sein
Heimatland mittels des eigenen Reisepasses zu verlassen (vgl. BFM-
Verfügung, Ziff. 2 des Sachverhalts),
dass er im Übrigen aussagte, sein Reiseziel sei _______ gewesen, wo
man auf ihn gewartet habe und wo er nicht um asylrechtlichen Schutz
nachgesucht hätte (Anhörungsprotokoll, Antwort 81),
dass dadurch und mangels stichhaltiger weiterer Beschwerdeargu-
mente die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im
Heimatland nicht behördlich verfolgt worden, bestätigt wird,
dass die weiteren vorinstanzlichen Argumente, wonach die Behelligun-
gen durch Angehörige und den erweiterten Familienkreis in der gel-
tend gemachten Form realitätsfremd anmuten würden, ebenfalls ge-
rechtfertigt erscheinen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt ste-
reotyp beziehungsweise ohne Substanz antwortete (Anhörungsproto-
koll, Antworten 34, 37 und 45),
dass der Beschwerdeeingabe auch in diesem Punkt keine schlüssigen
Hinweise, welche eine andere als die vorinstanzliche Beurteilung
rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass die beiden eingereichten Beweismittel nicht die Person des Be-
schwerdeführers betreffen und sich keine Hinweise auf eine generelle
Gefährdungssituation aller Homosexuellen im Sinne einer Kollektivver-
folgung ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
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haltsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001
Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Lage der Homosexuellen in Kamerun zwar angespannt ist
und gestützt auf eine Bestimmung des Strafgesetzbuches deren sexu-
elle Handlungen geahndet und bestraft werden können,
dass die kamerunischen Behörden Homosexuelle verfolgen, unter teil-
weise prekären Bedingungen in Haft nehmen und auch Verurteilungen
aussprechen (vgl. u.a. SFH: Kamerun: Gefährdung von Homosexuel-
len/Gutachten vom 14. März 2007; ai, Cameroon, Jahresbericht 2007;
Cameroon, Country of Origin Information Report/UK Home Office,
Januar 2008),
dass gemäss dem erwähnten ai-Bericht im relevanten Jahreszeitraum
13 Verurteilungen erfolgt sein sollen,
dass demnach die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen,
nicht einem "real risque" hinsichtlich von Art. 3 EMRK gleichkommt,
dass im Falle des Beschwerdeführers gemäss den vorstehenden Dar-
legungen auch keine konkreten Hinweise auf eine drohende Inhaftie-
rung ohne allfällige Aburteilung beziehungsweise Verurteilung beste-
hen,
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dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da beim Beschwerdeführer keine individuellen Vollzugshin-
dernisse zu erblicken sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Angaben über eine gewisse Schulbildung, Sprachkenntnisse und
Arbeitserfahrung als Koch sowie sozialen Rückhalt in Teilen der Fami-
lie und bei Freunden verfügt (Protokoll Summarbefragung, S. 3 f.),
dass ihn seine Mutter bei der Ausreise logistisch und finanziell unter-
stützt habe (Protokoll Summarbefragung, S. 7),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
_______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______
- die Flughafenpolizei, _______ (per Telefax; mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer inklusive
Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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