B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1141/2014/wif
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. November
2013 die Schweiz verlassen habe und nach B._______ zurückgekehrt
sei, von wo aus er am 26. Dezember 2013 auf dem Landweg über
C._______ und D._______ erneut in die Schweiz gereist sei, welche er
am folgenden Tag erreicht habe,
dass er am 27. Dezember 2013 in E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum E._______ vom 15. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als
(...) in Bosnien und Herzegowina keiner beruflichen Tätigkeit habe nach-
gehen können, da er für eine Arbeitsstelle hätte Geld bezahlen müssen,
wozu er sich geweigert habe,
dass er anlässlich eines Anstellungsgesprächs zum Beweis heimliche
Aufnahmen angefertigt habe, gemäss welchen von ihm ein Geldbetrag
gefordert worden sei,
dass er diese Aufnahmen den Behörden übergeben habe,
dass er kurze Zeit später von den am Gespräch beteiligten Personen und
deren Vorgesetzten telefonisch darüber orientiert worden sei, dass sie
über die Anzeigeerstattung Bescheid wüssten und mächtig seien, so dass
er im ganzen Land keine Stelle mehr erhalten werde,
dass sich der Beschwerdeführer später mit diesen Personen getroffen ha-
be, wobei es zu einem heftigen Streit gekommen sei, in dessen Zusam-
menhang die Polizei habe intervenieren müssen,
dass seither seine Stellenbewerbungen erfolglos geblieben seien,
dass er Gründer einer Organisation sei, welche die Korruption bekämpfe,
dass er kurz vor der Ausreise auf der Strasse seine Tochter getroffen ha-
be,
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dass ihn dieses Treffen sehr erschüttert habe, weil er ihr nichts habe ge-
ben können, während die Ärzte und insbesondere die (...) in Bosnien und
Herzegowina von Schmiergeldern wie die Götter leben könnten,
dass dieses Ereignis die Ausreise aus dem Heimatland motiviert habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Februar 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe Ausreisegründe geltend gemacht, welche sich auf die all-
gemeinen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina beziehen
würden, von welchen alle Bewohner des Landes gleichermassen betrof-
fen seien,
dass es sich ferner nicht um staatliches Handeln, sondern um persönliche
Verfehlungen einzelner Personen im staatlichen Gesundheitswesen, wel-
che die Absicht hätten sich zu bereichern, handle,
dass indessen persönliche Bereicherungsabsicht kein Motiv für eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylerheblich seien,
dass ferner der im Jahr 2006 mit einem Zeitungsbericht belegte Hunger-
streik des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurück-
gelegen habe, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu können, und
dem Beschwerdeführer aus diesem Vorkommnis keine ernsthaften Nach-
teile entstanden seien,
dass die abgegebenen Arbeitsbestätigungen von (...) in der Schweiz Be-
rufsunterlagen darstellten und an den Erwägungen nichts ändern könn-
ten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2014 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm
Asyl zu gewähren und es sei mangels Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens am 7. März 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei Verfügungen nach Art. 40 i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen
zu entscheiden hat (Art. 109 Abs. 1 AsylG; Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 1),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG entschieden hat, weil Bosnien und Herzegowina als verfol-
gungssicherer Staat gilt, was zu bestätigen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender
und ausreichender Begründung abgewiesen hat, weshalb auf die vorin-
stanzliche Argumentation in der Verfügung vom 28. Februar 2014 zu ver-
weisen ist,
dass demgegenüber die Einwände in der Beschwerde nicht überzeugen,
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dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wei-
terbildungen und eingereichten Bestätigungen beruflicher Art an der vor-
instanzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da diese keine
asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung belegen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse gegen die Kor-
ruption in seinem Heimatland ankämpfen, ebenfalls nicht als flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung oder Gefährdung zu betrachten ist, auch
wenn seine Enttäuschung im Zusammenhang mit der Berufsausübung
verständlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich darlegte, er würde im
Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder verhaftet noch umgebracht,
habe mit den Behörden seines Heimatlandes abgesehen von der Be-
kämpfung der Korruption keine Probleme gehabt und sei politisch nicht
aktiv gewesen,
dass es sich somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
– bei den geltend gemachten Problemen im Heimatland nicht um eine po-
litische Verfolgung handelt,
dass dem Fachspezialist des BFM unter diesen Umständen und insbe-
sondere angesichts der fehlenden Verfolgung aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Motiven nicht vorzuwerfen ist, er habe sich zu Unrecht
nicht an die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen gewandt, um
weitere Informationen oder Bestätigungen zu erhalten, welche die Aussa-
gen des Beschwerdeführers bestätigen könnten,
dass nämlich selbst weitere Bestätigungen durch die erwähnten Perso-
nen an der vom BFM vorgenommenen Einschätzung, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht vollumfänglich geteilt wird, nichts zu ändern ver-
möchten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten bei
der Arbeitssuche in seinem Heimatland nicht als Verfolgung im Sinne des
Gesetzes zu betrachten sind, selbst wenn dabei – wie vom Beschwerde-
führer dargelegt – Schmiergelder im Spiel sein sollten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das BFM auch in dieser Hinsicht mit zutreffender Begründung dar-
legte, der Beschwerdeführer könne in sein Heimatland zurückkehren,
weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese Erwä-
gungen zu verweisen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: