B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-114/2012
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und anlässlich der Befragung zur Person vom 12. April 2011
aussagte, sie habe keine Neuigkeiten über den Aufenthalt ihrer Mutter
und ihres Bruders,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. April 2011
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zuwies, wobei
die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 15. April 2011 entgegen-
nahm, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte,
dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 1. September 2011 unter anderem geltend machte, in der
Schweiz würden ihre Mutter und ihr Bruder leben, welche sie kürzlich ge-
sehen habe,
dass sie anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz nichts vom Aufenthalt ih-
rer Mutter und ihres Bruders in der Schweiz gewusst habe,
dass sie wünsche, mit ihrer Mutter zusammenzuleben, weil diese an ge-
sundheitlichen Problemen leide,
dass sie unter Beilage einer Kopie eines ärztlichen Attestes zusammen
mit ihrer Mutter mit Eingabe vom 14. September 2011 an das BFM ein
Gesuch um Familienvereinigung stellte und dabei beantragte, in den Auf-
enthaltskanton ihrer Mutter umgeteilt zu werden, weil ihre Mutter betagt
und ziemlich krank sei und sie diese somit unterstützen könne,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September
2011 mitteilte, es werde ihr Begehren um Kantonswechsel den betroffe-
nen Kantonen, welche ihre Zustimmung dazu geben müssten, unterbrei-
ten, und ihr danach mitteilen, ob ihrem Gesuch entsprochen werden kön-
ne oder nicht,
dass der Aufenthaltskanton der Mutter der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. Oktober 2011 seine Zustimmung zum beabsichtigten
Kantonswechsel der Beschwerdeführerin verweigerte, während der Auf-
enthaltskanton der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Septem-
ber 2011 diesem zustimmte,
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dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2011 der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuchs
um Kantonswechsel gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2011 dazu
Stellung nahm,
dass das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel
mit Verfügung vom 24. November 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011
– abwies und der Beschwerdeführerin eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
seit Eröffnung der Verfügung gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und sie
sei dem Aufenthaltskanton ihrer Mutter zuzuteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe den
Entscheid des Aufenthaltskantons ihrer Mutter nicht erhalten und könne
sich somit nicht zu dessen Begründung äussern,
dass die Krankheit ihrer betagten Mutter, welche sich verschlechtert ha-
be, ihre Anwesenheit erfordere, damit sie die Mutter überwachen, pflegen
und sich ihr zuwenden könne, was nur sie als nahe Angehörige tun kön-
ne,
dass sie ohnehin fast die ganze Zeit bei ihrer Mutter verbringe, seit sie
diese wiedergefunden habe, um ihr zu helfen,
dass ihrer Mutter von den zuständigen kantonalen Behörden keine adä-
quate Haushaltshilfe gewährt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. Januar 2012 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Be-
schwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist zur Bezahlung eines
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Kostenvorschusses aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführerin Kopien der anonymisierten kantonalen
Antwortschreiben zum beabsichtigten Kantonswechsel zugestellt wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beglichen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder der
Verweigerung einer Neuzuteilung zu einem andern Kanton um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen asylrechtliche Abteilung zustän-
dig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäfts-
reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,
SR 173.320.1]),
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dass die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenver-
fügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf den in den Akten liegenden
Rückschein am 7. Dezember 2011 eröffnet wurde, weshalb die 10-tägige
Beschwerdefrist unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20
Abs. 3 VwVG) am 19. Dezember 2011 abgelaufen gewesen wäre,
dass folglich die an das Bundesverwaltungsgericht eingereichte und am
6. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde zu spät eingereicht
wurde,
dass indessen vorliegend die angefochtene Verfügung der Beschwerde-
führerin mangelhaft eröffnet wurde, weil das BFM in seiner Rechtsmittel-
belehrung statt der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Tagen
aufführte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung),
dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein
Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen auf diese
verlassen durften (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101),
dass sich nur derjenige auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen
kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Auf-
merksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch nur grobe Fehler
einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen,
dass ein solcher Fehler namentlich dann bejaht und der Vertrauensschutz
dementsprechend verneint wird, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des
massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit weiteren Hin-
weisen),
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dass folglich Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz finden, wenn der
Mangel für sie beziehungsweise für ihren Rechtsvertreter aufgrund seiner
Offensichtlichkeit oder aufgrund der einschlägigen Erfahrung im entspre-
chenden Rechtsgebiet oder Verfahren ohne weiteres erkennbar ist oder
allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestim-
mung ersichtlich ist, wobei neben den Gesetzestexten nicht auch noch
die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur konsultiert werden muss,
dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf die
30-tägige Beschwerdefrist hinwies, ohne die spezialgesetzliche Regelung
von Art. 108 Abs. 1 AsylG oder aber zu erwähnen, dass es sich bei der
von ihm erlassenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handle,
dass die Vorinstanz einzig auf die Verfahrensbestimmungen von Art. 52
VwVG (Inhalt und Form der Beschwerde), Art. 33a VwVG (Verfahrens-
sprache) sowie auf den die Verfahrenssprache betreffenden Art. 54 BGG
verwies,
dass mit dem primären Verweis des BFM auf die Verfahrensbestimmun-
gen des VwVG der Anschein erweckt wird, hinsichtlich der vom BFM an-
gegebenen Rechtsmittelfrist würden ebenfalls die Bestimmungen des
VwVG zum Tragen kommen,
dass eine entsprechende Konsultation des VwVG ergeben würde, dass
bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG) –
ebenso wie bei der Anfechtung von Endverfügungen (Art. 44 VwVG) – auf
Grund des am 1. Januar 2007 revidierten Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. An-
hang Ziff. 10 des VGG) eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt,
dass aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen ist, die unvertretene
Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis von der – erst seit dem 1. Ja-
nuar 2008 geltenden – spezialgesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist
besessen und sei durch die Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in ei-
nen Irrtum versetzt worden, den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit
nicht hätte vermeiden können, zumal nicht angenommen werden kann,
die Beschwerdeführerin hätte als Laie unter den gegebenen Umständen
die fehlerhafte Eröffnung des BFM erkennen können,
dass demzufolge die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin als be-
greifliche Folge der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung angesehen wer-
den kann,
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dass die Beschwerde folglich als fristgerecht eingereicht zu erachten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Wechsel des Aufenthaltskantons in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG
ablehnte, wobei es gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem ausführte, einem
Gesuch um Kantonswechsel könne nur dann entsprochen werden, wenn
entweder ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe, eine schwerwie-
gende Gefährdung vorliege oder im Fall von andern Gründen beide be-
troffene Kantone zustimmen würden,
dass vorliegend die in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG
und Art. 21 VVWA enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben seien,
weil die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei, jahrelang getrennt von
ihrer Mutter gelebt habe und diese trotz ihrer gesundheitlichen Be-
schwerden ihren Alltag und die damit verbundenen Arbeiten bisher auch
ohne die Hilfe ihrer Tochter gemeistert habe,
dass die geltend gemachten Gründe folglich den Zuzug der Beschwerde-
führerin in den Aufenthaltskanton ihrer Mutter nicht zu rechtfertigen ver-
möchten, weshalb das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen sei,
dass der vom BFM in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG getroffene
Entscheid über den Kantonswechsel in materieller Hinsicht nur mit der
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Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 AsylG; Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 1.3.3),
dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf diesen Grundsatz be-
ruft, indem sie unter anderem geltend macht, sie möchte bei ihrer betag-
ten und gesundheitlich angeschlagenen Mutter leben, bei welcher sie sich
ohnehin mehrheitlich aufhalte, um ihr bei den täglichen Arbeiten behilflich
zu sein,
dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wo-
nach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren
minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verste-
hen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwi-
schen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle
spielen, erfasst werden,
dass ein solchermassen erweitertes Familienleben beispielsweise auch
die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern erfassen kann,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfa-
milie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung – nebst einer nahen, ech-
ten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, angewiesen ist, und die der Unterstützung bedarf,
welche nur durch ein in der Schweiz lebendes Familienmitglied und nicht
durch die Schweizerbehörden oder durch Dritte zu erbringen ist,
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dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich
um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen seit 2001 nichts
mehr über den Aufenthalt ihrer Mutter wusste und somit auch nicht mehr
mit ihr lebte (vgl. Akte A13/17 S. 2),
dass sie folglich vor ihrer Einreise in die Schweiz schon seit mehreren
Jahren nicht mehr in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Bezie-
hung zu ihrer Mutter stand, unabhängig davon, ob ihre Mutter an gesund-
heitlichen Beschwerden leidet,
dass zudem ihre Mutter seit deren Einreise in die Schweiz trotz der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ohne die Beschwerde-
führerin zurecht kam,
dass unter diesen Umständen nicht von einem bestehenden und beson-
deren Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rer Mutter gesprochen werden kann,
dass somit die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei auf ih-
re Hilfe angewiesen, nicht geteilt werden kann,
dass folglich mangels Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhält-
nisses dem Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin nicht ent-
sprochen werden kann, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen ist,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass schliesslich weder die eingereichten Kopien von Arztberichten noch
die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung
etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Verweigerung des Kantonswechsels der
Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
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das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen und die Be-
schwerde demnach abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
13. Februar 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 13. Februar 2012 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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