B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-114/2018
law/bah
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Sharhryar Hemmaty,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte das SEM fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such vom 28. August 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.b Die gegen diese Verfügung vom vormaligen Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers erhobene Beschwerde vom 2. Januar 2015 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 ab.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der vormalige Rechtsver-
treter namens des Gesuchstellers das SEM um Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 1. Dezember 2014. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfü-
gung vom 21. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2017 ersuchte der Gesuchsteller durch
seinen vormaligen Rechtsvertreter das SEM wiedererwägungsweise um
Gewährung von Asyl. Dem Schreiben lag (in Kopie) ein Haftbefehl, ausge-
stellt am 27. September 2016 durch ein Amtsgericht in B._______, samt
deutscher Übersetzung bei.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 fest, im Wiederer-
wägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 würden keine neuen Tatsachen
vorgebracht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet
hätten. Es würden damit Revisionsgründe angerufen, die vom Bundesver-
waltungsgericht zu beurteilen seien. Das Wiedererwägungsgesuch er-
weise sich daher als aussichtslos, weshalb der Gesuchsteller bis zum
12. Januar 2018 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten habe, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre-
ten werde.
E.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter na-
mens des Gesuchstellers dem SEM mit, aufgrund der Ausführungen im
Schreiben vom 28. Dezember 2017 werde er das Wiedererwägungsge-
such nicht weiterverfolgen. Er werde sich mit einem Revisionsbegehren an
das Bundesverwaltungsgericht wenden.
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F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 gelangte der vormalige Rechtsvertreter
des Gesuchstellers mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, das Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 sei
gestützt auf Art. 123 Abs. 2 BGG zu revidieren und von einer Wegweisung
des Gesuchstellers sei in Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen
(Art. 54 AsylG, SR 142.31) abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde beantragt, dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Dem Revisionsgesuch lagen unter anderem der erwähnte Haftbefehl in Ko-
pie, ausgestellt am 27. September 2016 durch ein Amtsgericht in
B._______ (vgl. Bst. C), ein ärztliches Zeugnis vom 7. November 2017 so-
wie ein Schreiben des Sozialdienstes (…) vom 8. November 2017 bei.
G.
Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2018 mit,
das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 werde als gegen-
standslos geworden abgeschrieben. Der Gesuchsteller wurde am 17. Ja-
nuar 2018 ausserdem durch das SEM darüber informiert, dass ihm der am
12. Januar 2018 geleistete Gebührenvorschuss zurückerstattet werde.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Januar 2018 setzte der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 126 BGG
den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
I.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 erklärte der vormalige Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht gegenüber, der Schwester des Gesuchstellers
sei eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Der Gesuchsteller lebe als
einziger seiner Familie in der Schweiz ohne geregelten Aufenthaltsstatus.
Auf dem Arbeitsmarkt habe er deshalb keine Chance. Er könne nicht für
sich selber aufkommen. Die Belastung sei für ihn nach einem bald sechs-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz sehr gross.
J.
Am 14. August 2018 wandte sich der Gesuchsteller in einem persönlichen
Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht.
K.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Juni
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2019) übermittelte der neu bestellte Rechtsvertreter die ihm am 23. Mai
2019 vom Gesuchsteller ausgestellte Vollmacht.
L.
Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Juni 2019 mit, er vertrete die Interessen des Gesuchstellers nicht mehr.
M.
Mit Eingabe vom 10. September 2019 übermittelte der neue Rechtsvertre-
ter des Gesuchstellers zwei ärztliche Bestätigungen vom 2. August 2019
und 14. August 2019 sowie einen Arbeitsvertrag vom 21. März 2019 und
mehrere Lohnabrechnungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion
als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
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Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Nebst dem angerufenen Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun
(Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revi-
sionsbegehrens ist es jedoch nicht erforderlich, dass der angerufene Revi-
sionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchstel-
ler dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
1.5 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46
VGG sinngemäss).
2.
2.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs vom 7. Januar 2018 wird (wie
teilweise bereits mit dem Gesuch an das SEM vom 17. Dezember 2017
[vgl. act. A53/5 S. 1 ff.]) ausgeführt, gegen den Gesuchsteller liege im Iran
ein Haftbefehl wegen Verbreitung staatsgefährdender Propaganda im In-
ternet vor. Der im Iran wohnhafte Onkel des Gesuchstellers habe vom Haft-
befehl erfahren, weil dieser durch die iranische Polizei aufgesucht und
nach dem Aufenthalt seines Neffen befragt worden sei. Sein Onkel habe
von den psychischen Problemen des Gesuchstellers gewusst, weshalb er
ihn habe schonen wollen und ihn nicht eher vom Haftbefehl in Kenntnis
gesetzt habe. Nachdem der Onkel jedoch vom negativen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts erfahren habe, habe er versucht, eine Kopie
des Haftbefehls erhältlich zu machen. Der Gesuchsteller habe deshalb erst
nach Ausfällung des Urteils D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 (und der damit
zusammenhängenden Wegweisungsverfügung) vom Haftbefehl, der vom
27. September 2016 datiere, erfahren. Dem Befehl sei zu entnehmen, dass
die Behörden aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Cyberpolizei
(FATA) auf die Aktivitäten des Gesuchstellers gestossen seien. Diese Akti-
vitäten habe er mehrheitlich im Jahre 2015 über die Website (…) getätigt.
Es gebe auch einen Facebook-Account ([…]), der mit der erwähnten Web-
site verbunden sei. Deren Hauptadministrator habe in der Folge versucht,
die meisten Inhalte zu löschen, da die Seite durch die iranischen Behörden
kontrolliert werde.
Diese neuen Aspekte seien mit Eingabe an das SEM vom 17. Dezember
2017 erwähnt worden. Das SEM habe sich allerdings auf den Standpunkt
gestellt, ein Wiedererwägungsgesuch sei verfehlt, da keine neuen Tatsa-
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chen vorliegen würden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens ereignet hätten, sondern Revisionsgründe, die durch das Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen seien. Es mache daher keinen Sinn am Wieder-
erwägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 festzuhalten. Der Gesuchstel-
ler habe aufgrund des bestehenden Haftbefehls bei einer Rückkehr in den
Iran mit Verhaftung und damit einhergehend mit Folter zu rechnen. Der
Vollzug seiner Wegweisung sei daher – entgegen der vom Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 vertretenen Auffas-
sung – unzulässig. Auch habe sich die Menschenrechtslage im Iran erneut
verschlechtert. Aktuell würde mit aller Schärfe gegen Personen vorgegan-
gen, die sich gegen das Regime und die Religion äussern würden respek-
tive in der Vergangenheit geäussert hätten. Der Gesuchsteller sei in der
Schweiz im Internet aktiv geworden und habe sich gegen den Islam und
die unterdrückende Haltung des Regimes geäussert. Da er bestrebt gewe-
sen sei respektive immer noch bestrebt sei, sich in der Schweiz zu integ-
rieren, habe er diese Aktivitäten nicht kundgetan. Er sei nicht davon aus-
gegangen, dass er diese Tätigkeiten im laufenden Asylverfahren hätte ein-
bringen können und müssen. Es lägen somit subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor, die durch das Gericht neu zu würdigen
seien.
2.2 Sinngemäss wird mit diesen Ausführungen der Revisionsgrund von
Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträglich entdeckte Tatsachen und aufge-
fundene Beweismittel) angerufen. Mit Bezug auf den eingereichten Haftbe-
fehl vom 26. September 2016 wäre bei unterstellter Glaubhaftigkeit der An-
gaben des Gesuchstellers von dessen rechtzeitiger Geltendmachung im
Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auszugehen, weshalb auf das Revi-
sionsgesuch einzutreten ist.
3.
3.1 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich gel-
tend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel
können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es dem
Gesuchsteller während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich
war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013 Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein
Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamge-
fühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der
Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse
zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31
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Seite 7
E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch darf un-
ter solchen Umständen – mithin bei entschuldbarer Verspätung – nicht al-
lein mit der Begründung abgewiesen werden, das entsprechende Vorbrin-
gen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).
3.2 Im vorliegenden Fall kann nicht darauf geschlossen werden, dass es
dem Gesuchsteller subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass er sich
in den sozialen Medien kritisch über das iranische Regime und den Islam
geäussert habe, im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und allfällig
damals schon bestehende Beweismittel einzubringen. Es ist nicht nach-
vollziehbar, dass er zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleich-
zeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen, zu-
mal er ausdrücklich auf die ihm obliegende Wahrheits- und seine Mitwir-
kungspflicht hingewiesen wurde (vgl. act. A5/10 S. 2 und A20/14 S. 2).
3.3
3.3.1 Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer
offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der
Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht
zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land,
in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Ein-
schränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen,
zu. Auch die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrecht-
lichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG haben gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asyl-
rekurskommission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren
festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz ver-
späteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals
anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss,
wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des
Non-Refoulements verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Gleiches
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gilt auf dem Gebiet des Asyls auch im Revisionsverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
3.3.2 Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe sich in der Schweiz integ-
rieren wollen, weshalb er seine Aktivitäten gegen das iranische Regime in
den sozialen Medien bei seinen Befragungen verschwiegen habe, über-
zeugt nicht. Er wurde mehrfach auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und
die Wahrheitspflicht hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass er für
seine Aussagen – auch für Verschwiegenes – die Verantwortung trage.
Seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten im Internet sind im Übrigen ober-
flächlich und nicht substanziiert, so dass es ihm nicht gelingt, ein überzeu-
gendes Bild seiner Aktivitäten zu zeichnen. Bezeichnenderweise macht er
weder konkrete Angaben zu den politischen Inhalten seiner schriftlichen
Beiträge noch reicht er Ausdrucke derselben ein. Die Darstellung, der
Hauptadministrator habe versucht, auf der Webseite alle Inhalte zu lö-
schen, da die iranischen Behörden diese kontrolliert habe, erscheint vor
diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung.
3.3.3 Auch die Darstellung, sein Onkel habe ihn nicht über den bestehen-
den Haftbefehl informiert, weil er von seinen psychischen Problemen ge-
wusst und ihn habe schonen wollen, überzeugt nicht. Der Onkel wusste,
dass sein Neffe sich in der Schweiz aufhielt und dort in Sicherheit war. Un-
ter diesen Umständen hätte er den Gesuchsteller – statt ihm die entspre-
chenden Informationen vorzuenthalten – über allfällige Ereignisse, die ihn
bei einer Rückkehr in den Iran hätten gefährden können, wohl eher umge-
hend unterrichtet, um ihm so zu ermöglichen, den Schweizer Behörden
eine allfällige Gefährdung im Heimatstaat darzulegen. Unklar bleibt im Üb-
rigen auch, wie der Onkel in den Besitz einer Kopie eines behördeninternen
Haftbefehls gelangt sein soll. Schliesslich wäre gemäss dem eingereichten
Dokument der Kommandant des Teheraner Flughafens von einem (…) Ge-
richt aufgefordert worden, den Gesuchsteller im Falle seiner Ein- oder Aus-
reise festzunehmen und dem Gericht zuzuführen, weil dieser mehreren
Vorladungen keine Folge geleistet habe und Ermittlungen ergeben hätten,
dass er das Land verlassen habe. Da der Gesuchsteller den Iran mit sei-
nem eigenen Reisepass über den gut kontrollierten internationalen Flug-
hafen von Teheran verliess und nicht zurückkehrte, müsste den iranischen
Behörden bekannt gewesen sein, dass er ausser Landes war, weshalb die
Ausstellung von Vorladungen kaum Sinn gemacht hätte.
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Seite 9
3.3.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass aufgrund der vom Gesuchsteller verspätet geltend gemachten Vor-
bringen und der eingereichten Kopie eines Haftbefehls, der allerdings
kaum ein authentisches Dokument zugrunde liegen dürfte, nicht offensicht-
lich wird, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung oder men-
schenrechtswidrige Behandlung droht.
3.4 Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Arztberichte
vom 7. November 2017, 2. August 2019 und 14. August 2019 sind sodann
allesamt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7/2015 vom
11. Oktober 2017 entstanden und können schon aus diesem Grund nicht
zu dessen Revision führen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG).
Schliesslich ist auch den Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner per-
sönlichen Situation in der Schweiz im Schreiben vom 14. August 2018
nichts zu entnehmen, was revisionsrechtlich von Bedeutung sein könnte.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund de-
rer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7/2015 vom 11. Oktober
2017 in Revision zu ziehen wäre. Das Revisionsgesuch vom 7. Januar
2018 ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller im vorliegen-
den Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da er seit März 2019 einer Arbeit nachgeht,
kann er angesichts der moderaten Verfahrenskosten nicht als bedürftig im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erachtet werden, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: