B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1142/2012
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die tamilische Beschwerdeführerin aus Colombo reiste eigenen Angaben
gemäss zusammen mit ihrer Tochter (D-1143/2012) am 9. Juni 2009 über
Italien in die Schweiz ein, wo sie am 10. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte.
Die Erstbefragung erfolgte im B._______ am 16. Juni 2009, die Bundes-
anhörung fand am 14. Juli 2009 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus Colombo und habe dort mit ihrem Ehemann und ihrer
volljährigen Tochter gelebt. Ihr Ehemann sei (…) und habe zu Hause mit
(…) gehandelt. Unbekannte hätten im Zeitraum Januar bis Mai 2009 drei
Mal von ihnen Geld erpresst. Bei der ersten Erpressung sei ihnen gesagt
worden, da alle Kinder im Ausland lebten, müssten sie dafür bezahlen.
Nach der ersten Gelderpressung hätten sie sich erfolglos an die Polizei
gewandt. Diese habe ihnen gesagt, sie könne nur eine Anzeige entge-
gennehmen, wenn sie ihnen Namen nennen könnten. Sie hätten die ers-
ten beiden Male gezahlt und beim dritten Mal, als es die gleichen Erpres-
ser gewesen seien wie bei der ersten Erpressung, sei ihr Mann von den
Unbekannten gestossen und ihre Tochter gewaltsam entführt worden, als
sie sich geweigert hätten zu zahlen. Erst nachdem die Entführer etwa ei-
ne Woche später den gewünschten Betrag erhalten hätten, sei diese wie-
der freigelassen worden. Einige Tage nach der Freilassung der Tochter
seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zusammen ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012– stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Poststempel) beantragte die Be-
schwerdeführerin die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit
dem der Tochter (D-1143/2012), die Gewährung aufschiebender Wirkung,
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie
stellte in der Beschwerde neue Beweismittel in Aussicht und rügte, das
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BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, in-
dem es in der vorinstanzlichen Verfügung wesentliche Angaben zu den
Erpressern, zum Ablauf der Erpressungen und der Entführung und deren
Auswirkungen auf die Familie nicht erwähnt habe. Aufgrund fehlerhafter
Sachverhaltsfeststellung sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter seien die fehlenden
Sachverhaltserwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu be-
rücksichtigen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 informierte die Instruktionsrich-
terin, dem Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführe-
rin und demjenigen ihrer Tochter werde insofern Rechnung getragen, als
dass die Verfahren parallel behandelt würden. Der Antrag auf Gewährung
aufschiebender Wirkung der Beschwerde erweise sich als gegenstands-
los angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes we-
gen den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzei-
tig setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist von
dreissig Tagen zur Einreichung der in der Beschwerde genannten und all-
fällig weiteren Beweismittel.
E.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestäti-
gung von "(…)" vom 9. März 2012 und zusätzlich einen allgemeinärztli-
chen Bericht von (…), vom 1. März 2012 ein.
F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das BFM zum Schriftenwechsel
eingeladen. Dem kam das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012
nach. Hierbei äusserte es sich insbesondere zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situati-
on der Beschwerdeführerin.
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G.
Die Einladung an die Beschwerdeführerin, bis zum 7. Juni 2012 ihr Re-
plikrecht wahrzunehmen, blieb unbeantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 1. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, wird ihr keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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