B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1142/2013
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 29. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
D-5789/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 ab-
gewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2009 auf dem Luftweg nach
Belgrad zurückgeschafft wurden,
II.
dass die Beschwerdeführenden rund acht Monate später am 24. Dezem-
ber 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-407/2010 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 gutgeheissen wurde, so-
weit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 14. Januar
2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
III.
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. März 2010 die erneuten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 AsylG
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012
abgewiesen wurde,
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dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 19. No-
vember 2012 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum
20. Dezember 2012 eingeräumt wurde,
IV.
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 21. Dezember 2012 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylent-
scheids vom 3. März 2010 ersuchen liessen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) sei prekär,
dass sie aufgrund traumatischer Erlebnisse im Heimatland an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, welche auf Diskriminie-
rungen, Schikanen und insbesondere auf sexuelle Übergriffe im Heimat-
land zurückzuführen sei,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Serbien massiv verschlechtern würde, wobei ein Suizid
nicht ausgeschlossen werden könne,
dass davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden auf-
grund der Diskriminierungen keine existenzsichernde Lebensgrundlage
aufbauen können,
dass das Haus der Beschwerdeführenden vor wenigen Monaten ausge-
räumt und zerstört worden sei,
dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit sieben Jahren (mit einem
halbjährigen Unterbruch [recte: acht Monate]) in der Schweiz aufhalten
würden, wo die Kinder eingeschult und gut integriert seien,
dass zur Untermauerung der Vorbringen die Kopie eines Polizeirapports
aus Serbien vom 1. November 2012, ein Arztbericht von Dr. med. S.S.,
Oberärztin, (…) vom 4. Dezember 2012 und zwei Schulbestätigungen
vom 26. November 2012 eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 den Vollzug im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 112 AsylG) aussetzte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2013 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden
vom 21. Dezember 2012 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie
die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 3. März 2010
feststellte,
dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, soweit die Vor-
bringen denjenigen des vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens entsprechen würden (Diskriminierungen im Heimatland), sei
unter Hinweis auf die Verfügung vom 3. März 2010, welche mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 in Rechtskraft er-
wachsen sei, nicht einzugehen,
dass der eingereichte Polizeirapport daran nichts ändere, zumal dieser
lediglich einen Hausdiebstahl belege und überdies im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte eingereicht werden können,
dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im ordentlichen
Verfahren bekannt und gewürdigt worden seien,
dass dem ärztlichen Zeugnis entnommen werden könne, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 21. September 2010 in ambulanter psychiatri-
scher Behandlung sei,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012
festgehalten worden sei, dass Serbien grundsätzlich über eine fortschritt-
liche medizinische Infrastruktur verfüge, die die Behandlung sämtlicher
Krankheiten erlaube,
dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Suizidgefahr auf die Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuwei-
sen und abschliessend festzuhalten sei, dass auf eine konkrete Gefähr-
dung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art.
83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht geschlossen werden
könne,
dass auf das Vorbringen hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdefüh-
renden und der Einschulung der Kinder sowie deren gute Integration nicht
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mehr einzugehen sei, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil vom 12. November 2012 bereits dazu geäussert habe,
dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen im Übrigen auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 4. März 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragen liessen, es seien die Verfügungen des BFM vom
3. März 2010 sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug der
Wegweisung auszusetzen (es sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten können),
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt wurde,
dass mit "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfü-
gung vom 5. März 2013 der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG ausgesetzt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 der Vollzug der Weg-
weisung nicht ausgesetzt, der mit Verfügung vom 5. März 2013 angeord-
nete Vollzugsstopp aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abge-
wiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis zum 5. April 2013 zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- ange-
setzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim momen-
tanen Stand der Akten dürfte keine gegenüber der Situation bei Eintritt
der Rechtskraft sowohl der Verfügung vom 28. April 2006 (erstes Asylver-
fahren) als auch derjenigen vom 3. März 2010 (zweites Asylverfahren)
entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen, zumal die Beschwerde-
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führenden lediglich Sachumstände vorbringen würden, die sie bereits im
Rahmen der ordentlichen Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem
Bundesverwaltungsgericht in den Grundzügen eingebracht hätten,
dass die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Serbien in den beiden ordentlichen Verfahren einer
einlässlichen Würdigung unterzogen worden sei,
dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits im Urteil
D-5789/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 (vgl.
E. 6.4.2 S. 11 f.) abgehandelt worden seien,
dass die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme der
Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Hinweis auf das eben ge-
nannte Urteil im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens erneut als
nicht gegen die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs
sprechend qualifiziert worden seien, da die Beschwerdeführerin gemäss
ihren Angaben in der Heimat entsprechende Therapien erhalten und
durchlaufen habe (vgl. Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. November 2012 E. 6.3.3 S. 14 ff.),
dass im besagten Urteil D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. November 2012 dem Kindswohl unter dem Zumutbarkeitsaspekt
des Vollzugs der Wegweisung gebührend Rechnung getragen und die
Reintegration der beiden Kinder bei einer gemeinsamen Rückkehr mit
den Eltern in den Heimatstaat bejaht worden sei, zumal aufgrund der Ak-
tenlage – trotz einer Gesamtaufenthaltsdauer während der beiden Asyl-
verfahren von rund sechs Jahren in der Schweiz – nicht auf eine ausser-
gewöhnliche Verwurzelung sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz
geschlossen werden könne (vgl. E. 6.3.4 S. 16 f.),
dass eine Überprüfung der Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter ergebe, dass die-
se nicht zu beanstanden sein dürften,
dass das Bundesamt mit wiederholten Verweisen auf besagtes Urteil
D-2251/2010 des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt habe,
weshalb keine Gründe vorliegen dürften, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 3. März 2010 beseitigen könnten,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der in den
ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt bloss wiederholt werde,
dass die Beschwerdeführenden im Grunde genommen eine andere – zu
ihren Gunsten ausfallende – Beurteilung des geltend gemachten und be-
reits gewürdigten Sachverhaltes anstreben würden, eine entscheidende
und massgebende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung indessen grundsätzlich unterbleibe,
dass diese Sichtweise nicht zuletzt durch das den Beschwerdeführer
betreffende ärztliche Zeugnis von Dr. med. H.R., Oberarzt, (…) vom
11. Februar 2013 gestützt werden dürfte, worin ihm aufgrund einer erst-
maligen Untersuchung vom selben Tag eine posttraumatische Belas-
tungsstörung, hervorgerufen durch eine primäre und sekundäre Trauma-
tisierung im Jahre 2005, diagnostiziert werde,
dass unter anderem in diesem medizinischen Bericht auch ausgeführt
werde, dass sich das aktuelle psychische Leiden des Beschwerdeführers
in heftigen Ängsten, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung manifestiere,
weil er von seinem Anwalt erfahren habe, dass kaum Aussicht auf Erfolg
bestehen würde, wonach er und seine Familie in der Schweiz bleiben
könnten,
dass eine Wiedererwägung aber nicht in Betracht falle, wenn lediglich ei-
ne neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden solle oder Gründe angeführt würden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 30. Januar 2013, mit welchem das
von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 21. Dezember
2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
3. März 2010 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich
des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 30. Januar 2013 legitimiert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nach-
stehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
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dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter
Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiederer-
wägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Um-
stände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin
der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46;
113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver-
waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ur-
sprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. März
2013 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und
der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Gründe unter wiedererwägungsrecht-
lichen Gesichtspunkten, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage
eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung, darzustellen vermöchten,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass lediglich der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit der
Behandelbarkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen im Heimatland darauf hinzuweisen ist, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung anlässlich des
zweiten Asylgesuchs zu Protokoll gab, nach der Rückkehr nach Serbien
(Ende April 2009) eine Firma gegründet und über diese eine Krankenkas-
senversicherung abgeschlossen zu haben, in der auch Ehefrau und Kin-
der mitversichert seien (B 10/17 S. 5),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände
im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
21. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. April 2013 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 2. April 2013 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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