B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1143/2012
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die tamilische Beschwerdeführerin aus Colombo reiste eigenen Angaben
gemäss am 9. Juni 2009 zusammen mit ihrer Mutter (D-1142/2012) über
Italien in die Schweiz ein, wo sie am 10. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte.
Die Erstbefragung erfolgte im B._______ am 15. Juni 2009, die Bundes-
anhörung erfolgte am 16. Juli 2009.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus Colombo und habe dort zusammen mit ihrem Vater und
ihrer Mutter gelebt. Der Vater sei (…) und habe zu Hause mit (…) gehan-
delt. Unbekannte hätten im Zeitraum Januar bis Mai 2009 zwei bis drei
Mal von ihnen Geld erpresst. Nach der ersten Gelderpressung hätten sie
sich erfolglos an die Polizei gewandt. Diese habe ihnen gesagt, sie könne
nur eine Anzeige entgegennehmen, wenn sie ihnen Namen nennen könn-
ten. Beim dritten Mal im Mai 2009 sei sie von den Erpressern gewaltsam
entführt worden, als sie sich geweigert hätten zu zahlen. Erst nachdem
die Entführer etwa eine Woche später den gewünschten Betrag erhalten
hätten, sei sie wieder freigelassen worden. Einige Tage nach der Freilas-
sung sei sie zusammen mit ihrer Mutter ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012– stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Poststempel) beantragte die Be-
schwerdeführerin die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit
dem ihrer Mutter (D-1142/2012), die Gewährung aufschiebender Wirkung,
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie
stellte in der Beschwerde neue Beweismittel in Aussicht. In der Be-
schwerde wurde gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig
und richtig festgestellt, indem es in der vorinstanzlichen Verfügung we-
sentliche Angaben zu den Entführern, zum Ablauf der Erpressungen und
der Entführung und deren Auswirkungen auf die Familie nicht erwähnt
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habe. Aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung sei die Verfügung
aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuschicken,
eventualiter seien die fehlenden Sachverhaltserwägungen durch das
Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 informierte die Instruktionsrich-
terin, dem Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführe-
rin und demjenigen ihrer Mutter werde insofern Rechnung getragen, als
dass die Verfahren parallel behandelt würden. Zugleich sei der Antrag auf
aufschiebende Wirkung gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin per
Gesetz den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von dreis-
sig Tagen zur Einreichung der in der Beschwerde genannten und allfällig
weiteren Beweismittel gesetzt.
E.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestäti-
gung von "(…)" vom 9. März 2012 ein. Zusätzlich kündigte sie an, sie
werde nach voraussichtlicher Überweisung an eine Psychologin eventuell
ein ärztliches Gutachten nachreichen. Ein Beweismittel für die erfolgten
Lösegeldzahlungen für ihre Freilassung könne sie leider doch nicht ein-
reichen.
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, das in Aussicht gestellte psychologische Gutachten innerhalb von
dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 informierte die Beschwerdeführerin
über einen Arztbesuch bei den (…) gleichentags. Es sei jedoch mehr als
ein Termin notwendig, um ein psychologisches Gutachten zu erstellen,
weshalb sie um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Gutach-
tens bitte.
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H.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch
gutgeheissen und die Frist letztmals bis zum 7. Mai 2012 erstreckt.
I.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Poststempel) ersuchte die Beschwerde-
führerin mit einem von der behandelnden Ärztin unterschriebenen Ge-
such um Fristerstreckung bis zum 27. Juli 2012, da noch mehrere Ge-
spräche mit der behandelnden Ärztin von Nöten seien.
J.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Fristerstreckung
abgewiesen und das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen. Dem kam
das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 nach.
K.
Die Einladung an die Beschwerdeführerin, bis zum 7. Juni 2012 ihr Re-
plikrecht wahrzunehmen, blieb unbeantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
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angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung hat, sind ihr keine
Parteikosten zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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