B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1143/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N _______.
D-1143/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass im Februar 2011 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Zuständig-
keit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, festgestellt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 12. November 2010 nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der
Schweiz in die Tschechische Republik anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und die
Überstellung am 2. Februar 2012 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz einreiste,
dass die Kantonspolizei D._______ ihr im Rahmen der Einvernahme vom
13. November 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik
gewährte,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM mit Eingabe
vom 16. Januar 2015 mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Auf-
enthaltsregelung in der Schweiz auf,
dass das SEM beauftragt wurde, die Durchführung eines Dublin-Verfah-
rens zu prüfen,
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dass das Staatssekretariat am 23. Januar 2015 die tschechischen Behör-
den gestützt auf das vorangegangene Dublin-Verfahren um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die tschechischen Behörden das Ersuchen am 10. Februar 2015 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 17. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz in die Tschechische Republik wegwies,
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufent-
haltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich
zu verlassen,
dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bei
der Tschechischen Republik liege, da die tschechischen Behörden das
Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO am 10. Februar 2015 gutgeheissen hätten,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ (recte: die Kantonspolizei
D._______) der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 (recte: am
13. November 2014) das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei sie geltend
gemacht habe, in der Tschechischen Republik sei sie während ihrer
Schwangerschaft auf die Strasse gestellt worden,
dass sie weder Geld noch ein Dach über dem Kopf gehabt habe,
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dass sie aufgefordert worden sei, die Tschechische Republik innert eines
Monats zu verlassen,
dass sie bei einer Rückkehr dorthin mit beiden Kindern auf die Strasse ge-
stellt würde,
dass die Menschenrechte nicht respektiert würden,
dass hierzu zunächst festzuhalten sei, dass die Tschechische Republik die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmericht-
linie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Eu-
ropäischen Kommission umgesetzt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin daher an die zuständigen Behörden
wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu
erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen
möchte,
dass weiter im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür
vorliegen würden, sie könnte nach einer Rückkehr in die Tschechische Re-
publik in eine existenzielle Notlage geraten,
dass zudem anzumerken sei, dass dieses Land gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
d Dublin-III-VO für ihr Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin zustän-
dig bleibe, auch wenn ihr Asylverfahren dort bereits rechtskräftig abge-
schlossen sei,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass die Tschechi-
sche Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom-
men wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
geführt hätte,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit die Zuständigkeit
der Tschechischen Republik für die Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei, und die Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik weggewie-
sen werde,
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dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29
Dublin-III-VO) – bis spätestens am 10. August 2015 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, in Gutheissung der Beschwerde sei die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 vollumfänglich
aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass eventualiter die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfest-
stellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren
und das Migrationsamt des Kantons D._______ im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Wegwei-
sungsvollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen verschiedene Beweismittel (Bei-
lagen Nr. 1-17) eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2015 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der
Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a
AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33
VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit
das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in die Tschechische Republik verfügt hat,
dass das SEM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält,
eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen
der Dublin-II-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziie-
rungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl-
verfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge ohne Aufenthaltsre-
gelung in der Schweiz aufhält,
dass sie auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009,
Rz. 7.85 und 7.122 ff. m.w.H.),
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorangegangenen Dublin-
Verfahrens am 2. Februar 2012 von der Schweiz in die Tschechische Re-
publik überstellt wurde,
dass das SEM gestützt darauf am 23. Januar 2015 die tschechischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Februar 2015
zustimmten,
dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens ausging (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das
Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, die Vorinstanz habe
den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere die Pflicht zur vollständigen
Feststellung des massgebenden Sachverhalts, und den Gehörsanspruch,
insbesondere das Äusserungsrecht und die behördliche Begründungs-
pflicht, verletzt,
dass die Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ vom 13. No-
vember 2014 den Anforderungen an das Anhörungsrecht im Sinne von Art.
30 Abs. 1 VwVG bereits in formaler Hinsicht nicht genüge,
dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme dahingehend
belehrt worden sei, dass sie berechtigt sei, auf eigenes Kostenrisiko eine
Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen,
dass sie von diesem Recht unverzüglich Gebrauch gemacht habe, indem
sie auf die erste inhaltliche Frage entgegnet habe, sie möchte diese Frage
ohne ihren Anwalt nicht beantworten und auf den Unterzeichner als ihren
beauftragten Rechtsvertreter namentlich verwiesen habe (vgl. Einver-
nahme, B2, Antwort auf Frage 4),
dass die Kantonspolizei die Einvernahme ohne Unterbruch und ohne Bei-
zug des Rechtsvertreters fortgesetzt habe, statt diese zu unterbrechen,
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den Unterzeichner zu kontaktieren und für den weiteren Verlauf der Einver-
nahme einzuladen,
dass die Kantonspolizei damit – je nachdem wie die Einvernahme qualifi-
ziert werde – Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) respektive Art. 11 VwVG verletzt habe,
dass im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe ge-
gen eine allfällige Wegweisung in die Tschechische Republik zunächst er-
klärt, ihr und ihren beiden Kindern drohe dort eine unmenschliche Behand-
lung, weil ihr seitens der tschechischen Behörden keinerlei Überlebens-
hilfe, wie Unterkunft, Nahrung usw. gewährt würde,
dass die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung nur insoweit
eingehe, als sie auf die sog. Aufnahmerichtlinie verweise, welche von der
Tschechischen Republik umgesetzt worden sei, ohne sich aber mit den tat-
sächlichen Verhältnissen, also insbesondere mit der konkreten Praxis der
tschechischen Behörden im Umgang mit abgewiesenen Asylsuchenden,
auseinanderzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ausserdem an
mehreren Stellen unmissverständlich angegeben habe, sie habe vor ihrer
Überstellung am 2. Februar 2012 in der Schweiz den Vater ihrer Kinder
(E._______) kennengelernt und sei nach der Geburt des ersten Kindes in
F._______ zum Kindsvater in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. B2, Antwor-
ten auf Fragen 12 und 13),
dass sie damit in rechtlicher Hinsicht einwende, ihre Wegweisung in die
Tschechische Republik stehe der Wahrung der Familieneinheit entgegen,
die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem
Wort eingehe und sich damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht auseinandersetze,
dass die Vorinstanz insoweit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
und die Begründungspflicht eklatant verletze,
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend mache, ihr
Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK
stehe dem Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ent-
gegen,
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dass Herr E._______ sich seit rund elf Jahren in der Schweiz aufhalte und
hier seit dem 24. Juli 2006 (recte: 14. Juli 2006) wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei,
dass er und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind respektive ihren Kin-
dern seit August 2012 in der Schweiz zusammenleben würden,
dass Herr E._______ seinen in der Schweiz geborenen Sohn anerkannt
habe und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für seinen in F._______
geborenen Sohn im Gange sei,
dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E._______ unter diesen Um-
ständen auf Art. 8 EMRK berufen könnten,
dass die am 13. November 2014 von der Kantonspolizei D._______ durch-
geführte Einvernahme im Sinne einer Amtshilfe erfolgt ist (vgl. Art. 97 Abs.
1 und 2 AuG),
dass die strafprozessuale Qualifikation dieser Einvernahme offen gelassen
werden kann, da für das vorliegende Beschwerdeverfahren das VwVG
massgebend ist (vgl. Art. 37 VGG),
dass sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder
Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtli-
chen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art.
11 Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf Verbeiständung nach dem Wortlaut des Gesetzes ein-
geschränkt werden kann, wenn es die Dringlichkeit einer amtlichen Unter-
suchung erfordert, wobei unter einer dringlichen amtlichen Untersuchung
ein von Amtes wegen einzuleitendes Verfahren zu verstehen ist, das die
sofortige und unangekündigte Erhebung von Tatsachen und Sicherstellung
von Beweismitteln erfordert,
dass in solchen Fällen der Partei, sofern deren Anwesenheit überhaupt ge-
boten ist, der Zuzug eines Beistandes verweigert werden darf (vgl. RES
NYFFENEGGER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, N 13 zu Art. 11 VwVG),
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dass es sich bei der vorliegenden Einvernahme um eine dringliche amtli-
che Untersuchung im oben erwähnten Sinne handelte, weshalb die Kan-
tonspolizei D._______ berechtigt war, die Einvernahme ohne Beizug des
Rechtsvertreters fortzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Frage, seit wann sie sich in Eu-
ropa befinde, erwiderte, sie möchte ohne ihren Anwalt nicht antworten; bei
weiteren Fragen könne man sich bei ihrem Anwalt Herr Peter Nideröst mel-
den (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 4),
dass dem Einvernahmeprotokoll jedoch zu entnehmen ist, dass sie die für
das vorliegende Dublin-Verfahren massgebende Frage 11, wo ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung
aus der Schweiz gewährt wurde, freiwillig beantwortete,
dass es bei dieser Sachlage keinen Anlass gibt, die Einvernahme bezie-
hungsweise das Einvernahmeprotokoll zu beanstanden, weshalb sich die
Rüge einer Verletzung von Art. 11 VwVG als ungerechtfertigt erweist,
dass sich die Vorinstanz mit den seitens der Beschwerdeführerin beim
rechtlichen Gehör geäusserten Einwänden gegen eine Überstellung in die
Tschechische Republik in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte
und darlegte, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zu-
ständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass es der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch möglich war, die Ver-
fügung mit der vorliegenden Beschwerde sachgerecht anzufechten,
dass damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, weshalb diese
Rüge als unbegründet zu erachten ist,
dass es zwar zutrifft, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt, die Beschwerdeführerin aber – entgegen der
Darstellung in der Beschwerde – sich auf die Frage nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen (Frage 11) nicht auf die Wahrung der Fami-
lieneinheit berufen hat,
dass die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der illegalen
Einreise erwähnt, dass sie zum Vater ihrer Kinder zurückgekehrt sei, dafür
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jedoch nicht die Einheit der Familie als Grund angibt, sondern die fehlende
Sicherheit in der Tschechischen Republik,
dass unter diesen Umständen der Vorinstanz keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorgeworfen werden kann, zumal die beiden Fragen getrennt
gestellt wurden,
dass selbst wenn man einen Verfahrensmangel annehmen wollte, dieser
als geheilt gilt, da sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht sich im
vorliegenden Urteil eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob Art. 8
EMRK – wie in der Beschwerde dargelegt – einem Wegweisungsvollzug
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegensteht,
dass es nach dem Gesagten keinen Anlass gibt, die Sache zur Vervollstän-
digung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag
abzuweisen ist,
dass aus demselben Grund – entgegen anderslautender Einschätzung in
der Beschwerde – auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal die Tschechische Republik Signatarstaat
der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und ihren diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, die Tschechische Republik werde
vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
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Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten,
dass nicht erstellt ist, die Tschechische Republik würde systematisch ge-
gen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt hat, die Tsche-
chische Republik würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den tschechischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass die Beschwerdeführerin demnach aus ihrer Befürchtung, bei einer
Rückkehr in die Tschechische Republik mit beiden Kindern auf die Strasse
gestellt zu werden, nichts zu ihrem Vorteil ableiten kann,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im
Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik wegen der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
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dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs und
in der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Anwesenheit des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin (E._______, N _______) in der Schweiz einer
Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegen-
steht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die
Tschechische Republik gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5.
Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILDHA-
BER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskon-
vention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zivilrechtlich nicht ver-
heiratet sind,
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dass der Lebenspartner im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS be-
reits am 10. März 2004 in die Schweiz einreiste, sich die Beschwerdefüh-
rerin – mit Ausnahme ihres früheren Aufenthaltes in der Tschechischen Re-
publik – indessen erst seit dem 12. November 2010 hierzulande aufhält,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Lebenspartner würden seit August 2012 in der Schweiz mit
ihrem Kind respektive ihren Kindern zusammenleben,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem gemäss der (…) des (…) vom 22.
April 2014 am 1. August 2013 an die Adresse ihres Lebenspartners zuzog
(Beschwerdebeilage Nr. 8),
dass allein dadurch eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner als notwen-
dige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht belegt
ist,
dass diese Frage in casu offenbleiben kann,
dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhal-
tende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen),
dass vorliegend der Lebenspartner über kein solches gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügt, zumal er in der Schweiz lediglich wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ver-
fügung des BFM vom 14. Juli 2006, N _______ [Beschwerdebeilage Nr.
7]),
dass an dieser Einschätzung weder die "Eheschliessung" (…) noch der
Umstand, wonach der Lebenspartner seinen in der Schweiz geborenen
Sohn anerkannt hat und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für sei-
nen in F._______ geborenen Sohn im Gange ist, etwas zu ändern vermö-
gen,
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dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, wel-
che gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht der Beschwerdeführerin
in der Schweiz führen könnten,
dass es im Übrigen darauf hinzuweisen gilt, dass das Asylverfahren nicht
zur Umgehung der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familien-
nachzugs missbraucht werden darf,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik würde
gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und
Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Tschechische Republik an-
steht,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM
zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass der am 25. Februar 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeit-
punkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
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dass dieser Mangel zwar angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Urteil vorgenommenen Prüfung einer allfälligen Anwen-
dung von Art. 8 EMRK auf Beschwerdeebene geheilt wurde, aber der Be-
schwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie nur durch das Ergreifen ei-
nes Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein
finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.1),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird,
dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abwei-
sung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation
der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerde-
verfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2),
dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt
zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführerin für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz
Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschä-
digung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigen-
den Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 ff. VGKE),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG damit gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.─ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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