B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1143/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018
D-1143/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. August
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Sep-
tember 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. Novem-
ber 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe den Schulbesuch nach Abschluss des achten Schuljahrs abgebro-
chen, weil er an der Schule ohnehin nichts gelernt habe. Da er nicht mehr
zur Schule gegangen sei, habe er sich jeweils bei Razzien der Soldaten in
den Bergen verstecken müssen, um nicht zwangsrekrutiert zu werden.
Weil er vor diesem Hintergrund keine Zukunftsperspektive in der Heimat
gesehen habe, sei er zusammen mit einigen Freunden illegal ausgereist.
Er befürchte eingesperrt und zwangsrekrutiert zu werden, wenn er in die
Heimat zurückkehren müsste.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte
sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an
(Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Februar 2018 gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM
vom 26. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in Folge davon
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-1143/2018
Seite 3
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-
Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 4
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde (vgl. Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist
vorliegend der Fall.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
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(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
5.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind, oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
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Seite 6
5.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
(Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Grund-
satzurteil in der BVGE vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei.
Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
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und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
5.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder
das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen.
Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
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Seite 8
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
5.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der weg-
zuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
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Seite 9
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
5.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle
Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu
erachten ist.
D-1143/2018
Seite 10
5.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 7. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutge-
heissen wurden, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
7.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote
ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 500.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtli-
ches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 500.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow
Versand: