Abtei lung IV
D-1144/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie deren Kind
C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1144/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin im
Namen ihres im damaligen Zeitpunkt inhaftierten Ehemannes sowie
für sich und ihre Tochter bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen
der Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. Juli 2008 hin – mit Ein-
gabe vom 26. Juli 2008 ergänzte.
B.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin
ein ebenfalls vom 8. Dezember 2008 datierendes, von ihrem Ehemann
(nachfolgend: Beschwerdeführer) im Gefängnis verfasstes schriftliches
Asylgesuch (Ergänzung) zuhanden der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein.
C.
Am 18. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr
Schwiegervater, der sich seit der behördlichen Festnahme des Be-
schwerdeführers um sie gekümmert habe, am (Datum) kurz nach
seiner Entlassung aus dem Spital verstorben sei, womit sie voll-
kommen auf sich allein gestellt und als junge Mutter eines Kindes
wehrlos sexuellen Annäherungsversuchen von Polizeioffizieren aus-
gesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal zwecks Teilnahme
an der Beerdigung seines Vaters aus der Haft entlassen worden.
D.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich auf Ver-
anlassung des (Gerichts) freigelassen worden sei, dieser indessen
Racheakte seitens Angehöriger eines von ihm beim Gericht als für
seine unberechtigte Festnahme verantwortlich bezichtigten
Polizeioffiziers gewärtigen müsse, die an seinem früheren Wohnort
bereits Erkundigungen über seinen Verbleib angestellt hätten.
E.
Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in der Folge mit Eingaben vom
19. August 2009 und 9. September 2009 fest, er sei während seiner
Inhaftierung schwer misshandelt worden und werde seit seiner Frei-
lassung von unbekannten Personen gesucht. Aus diesem Grunde
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müsse er sich ständig verstecken. Falls die unbekannten Leute seiner
habhaft würden, müsste er mit dem Schlimmsten rechnen. An ein
Leben in Freiheit sei vor diesem Hintergrund nicht zu denken.
F.
Mit Schreiben vom 2. November 2009 verdankte der Beschwerdeführer
seine Vorladung zu einer persönlichen Botschaftsanhörung und merkte
an, er und seine Familie müssten ständig ihren Aufenthaltsort
wechseln und lebten in permanenter Angst.
G.
Am 10. November 2009 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen.
H.
Am 16. November 2009 gingen der schweizerischen Vertretung in
Colombo unkommentiert mehrere den Beschwerdeführer betreffende
Dokumente (namentlich ein Arztbericht von Dr. D._______ vom
4. November 2009 und eine Gerichtsurkunde des E._______ vom
4. August 2009) zu.
I.
Den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden sowie der Bot-
schaftsanhörung ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu ent-
nehmen: Beide Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem
Distrikt F._______ im Nordteil Sri Lankas. Der Beschwerdeführer sei
bereits im Herbst 1996 zufolge der damaligen Situation in F._______
zusammen mit seinem Vater nach G._______ geflohen, wo sie bis im
Jahre 2001 an verschiedenen Orten in H._______ und I._______
gelebt hätten und dort auch behördlich registriert gewesen seien. Im
Jahre 2001 sei er dann zusammen mit seinem Vater nach J._______
gezogen, wo er die Beschwerdeführerin kennengelernt und diese in
der Folge am (Datum) geheiratet habe.
Am 14. September 2007 sei er zuhause in J._______ von zehn bis 15
in Zivil sowie zwei in Polizeiuniform gekleideten Männern verhaftet
worden. Dabei habe man ihn beschuldigt, Mitglied der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein und einem Selbstmord-
kommando anzugehören, was jedoch den Tatsachen in keiner Weise
entsprochen habe. Zunächst sei er der Polizei in J._______ zugeführt
worden, welche ihn in der Folge an das K._______ in G._______
überstellt habe, wo er verhört und massiv misshandelt worden sei.
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Später sei er in den Örtlichkeiten des K._______ in L._______ und in
der Folge im Untersuchungsgefängnis in G._______ inhaftiert
gewesen. Schliesslich sei er am 22. Juli 2009 auf Anordnung des
(Gerichts) wegen Verletzung elementarer Verfahrensrechte
(sogenannter „Fundamental Rights Case”) ohne weitere Bedingungen
freigelassen worden. Als Folge der während seiner Inhaftierung
erlittenen Misshandlungen leide er heute an (Krankheit) und befinde
sich deswegen in ärztlicher Behandlung.
Nach seiner Freilassung sei er zu seiner in J._______ wohnhaften
Familie zurückgekehrt. Bereits etwa eine Woche später – ab dem
29. Juli 2009 – hätten sich Unbekannte in der Nachbarschaft seines
Wohnortes nach seinem Verbleib erkundigt. Er vermute, dass diese
Personen dem beruflichen oder persönlichen Umfeld eines
Polizeioffiziers zuzurechnen seien, welcher heute wegen mutwilliger
Festnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft sitze und
sich mutmasslich nach seiner Entlassung an ihm rächen wolle. Aus
diesem Grunde sei er umgehend (noch am 29. Juli 2009) nach
G._______ gezogen, wo er in einem Haus von (...) Verwandten wohne,
wohin ihm Ende Oktober 2009 auch seine Ehefrau und seine kleine
Tochter gefolgt seien. Er sei allerdings nach wie vor polizeilich in
J._______ registriert.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte – ausser der Tatsache, dass
sie während der Inhaftierung des Beschwerdeführers zum Teil von
Angehörigen der M._______ belästigt worden sei – keine eigenen
Asylgründe geltend.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
nebst Kopien ihrer Reisepässe, Geburtsregisterauszügen und einer
Heiratsurkunde unter anderem auch eine Haft- und
Besuchsbestätigung des IKRK sowie mehrere Gerichts- und Polizei-
dokumente ein.
J.
Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an die Beschwerde-
führenden versandter Verfügung vom 11. Januar 2010 verweigerte das
BFM diesen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche
ab.
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K.
K.a Mit am 12. Februar 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
eingegangener und von dieser am selben Tag an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom
10. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine
Familie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein
Asylgesuch gutzuheissen und ihm und seiner Familie die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, die angefochtene
Verfügung trage seiner hochgradigen Gefährdungssituation in keiner
Weise Rechnung. Bereits am 29. Juli 2009 – bloss eine Woche nach
seiner Freilassung – hätten unbekannte bewaffnete Leute nach ihm
gesucht. Er habe sich deren Zugriff gerade noch rechtzeitig zu ent-
ziehen vermocht, indem er durch den Hinterausgang habe fliehen
können. Vor etwa einem Monat sei er von unbekannten Personen ent-
führt worden, welche ihn in der Folge geschlagen und schliesslich
liegen gelassen hätten. Er könne von Glück reden, heute noch am
Leben zu sein. Er könne sich dem Zugriff der ihn verfolgenden
Personen letztlich nur dadurch entziehen, indem er ständig seinen
Aufenthaltsort wechsle. Da der für seine frühere Inhaftierung ver-
antwortliche Polizeioffizier – N._______ – zwischenzeitlich auf
gerichtliche Anordnung hin in Untersuchungshaft genommen worden
sei, vermute er persönlich, dass die unbekannten Leute dessen beruf-
lichen Umfeld entstammen könnten. Die anhaltende Gefährdung
seiner persönlichen Sicherheit sowie der Umstand, dass die lange In-
haftierungszeit seine Gesundheit und seine Psyche zerstört hätten,
lasse es auch mit Blick auf ein friedvolles Familienleben nicht zu,
weiterhin in seiner Heimat verbleiben zu müssen.
K.b In einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2010 hielt der Beschwerde-
führer nachdrücklich fest, seine Gefährdungslage und damit auch die-
jenige seiner Familie sei zwischenzeitlich noch bedrohlicher geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind. Auf die die frist- und – vom sprachlichen
Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Tochter C._______, geboren (...), welche vom BFM
fälschlicherweise nicht im Rubrum seines Entscheides aufgeführt
worden ist, wird ins Asylverfahren der Beschwerdeführenden / Eltern
aufgenommen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E.
2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S.
130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er werde seit dem 29. Juli 2009 von unbekannten
Personen gesucht. Er ordne diese dem beruflichen Umfeld eines
Polizeioffiziers zu, welcher im Zuge seiner eigenen Freilassung durch
(Gericht) festgenommen worden sei, weil er ihn – den Be-
schwerdeführer – am 14. beziehungsweise 29. September 2007 zu
Unrecht, wenn nicht gar mutwillig, verhaftet habe.
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 11. Januar 2010 indessen zu-
treffend erwogen hat, weisen die Ausführungen des Beschwerde-
führers diverse Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten auf,
welche daran zweifeln lassen, dass er nach seiner am 22. Juli 2009
erfolgten Freilassung tatsächlich von unbekannten, mutmasslich dem
Umfeld eines Polizeioffiziers stammenden Personen verfolgt worden
sein soll.
6.1.1 So fällt tatsächlich auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Botschaftsanhörung vom 10. November 2009 einerseits er-
klärte, seit drei Wochen (also zweite Hälfte Oktober 2009) in
G._______ zu leben, um andererseits zu behaupten, er sei nach dem
29. Juli 2009 nach G._______ umgezogen (vgl. Botschaftsanhörung
S. 11). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer
zwar, er selbst weile bereits seit dem 29. Juli 2009 in G._______,
während seine Frau und seine Tochter erst vor drei Wochen hierhin
gezogen seien (vgl. Botschaftsanhörung S. 11). Letztere Erklärung
widerspricht indessen der vom Beschwerdeführer an früherer Stelle
seiner Botschaftsanhörung gemachten Aussage, wonach seine Frau,
sein Kind und er selber nach G._______ gegangen seien, nachdem
unbekannte Leute sich am 29. Juli 2009 nach ihnen erkundigt hätten
(vgl. Botschaftsanhörung S. 6). Im Weiteren führte der
Beschwerdeführer eingangs seiner Botschaftsanhörung in
nochmaliger Abweichung von den vorerwähnten Angaben aus, nach
seiner Freilassung aus der Haft – diese erfolgte am 22. Juli 2009 (vgl.
Botschaftsanhörung S. 8) – zwei Wochen lang in J._______ geblieben
zu sein (vgl. Botschaftsanhörung S. 2), was mit seiner früheren
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Aussage, am 29. Juli 2009 nach G._______ gegangen zu sein, nicht
vereinbar ist.
6.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen, vor Er-
lass der BFM-Verfügung vom 11. Januar 2010 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo gerichteten Briefsendungen seine Wohnadresse in
J._______ als Absender aufgeführt hat, was ebenfalls indiziell gegen
einen Wohnsitzwechsel nach G._______, jedenfalls aber klarerweise
gegen seine Behauptung, seit dem 29. Juli 2009 von unbekannter
Seite an seinem Wohnort in J._______ gesucht zu werden, spricht.
6.1.3 Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass sich auch die
Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der am
29. Juli 2009 von unbekannter Seite in J._______ nach ihm erfolgten
Suche erheblich voneinander unterscheiden: So erklärte er anlässlich
seiner Anhörung in der Schweizer Botschaft in Colombo, zwei Leute in
Zivilkleidung seien damals in das unmittelbar vor seinem Wohnhaus
gelegene Haus gegangen und hätten sich dort nach ihm, seiner Ehe-
frau sowie seinem Kind erkundigt (vgl. Botschaftsanhörung S. 6).
Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mittelschrift vom 10. Februar 2010, am 29. Juli 2009 hätten ihn be-
waffnete Männer gesucht, wobei es ihm gerade noch gelungen sei,
sich ihrem Zugriff durch die Flucht durch eine Hintertür zu entziehen
(vgl. Beschwerde S. 1 Abs. 4). Hätte er sich jedoch einer Festnahme
am 29. Juli 2009 tatsächlich nur noch durch Flucht zu entziehen ver-
mocht, hätte er diesen elementaren Umstand mit Gewissheit bereits
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und nicht erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht. Aus diesem Grunde vermag auch
seine weitere Behauptung in der Beschwerde, etwa einen Monat vor
deren Einreichung („even last month”, also im Januar 2010) von un-
bekannten Leuten entführt, geschlagen und alsdann liegengelassen
worden zu sein, in keiner Weise zu überzeugen, zumal er diesen
Sachumstand in seiner Eingabe vom 10. Mai 2010 einfach stereotyp
wiederholt und dabei wörtlich „even last month” wiederholt, dieser
Sachumstand habe sich vor einem Monat (und nicht vor vier Monaten)
zugetragen.
6.1.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Behauptung
des Beschwerdeführers, nach seiner Freilassung aus der Haft von
unbekannten Leuten gesucht worden zu sein, als überwiegend un-
glaubhaft erscheint.
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6.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Ansicht, er habe Angst
davor, zufolge der nach wie vor in Kraft befindlichen Bestimmungen
des „Prevention of Terrorism Act” (PTA) sowie der „Emergency
Regulations” (ER) trotz seiner im Juli 2009 erfolgten Freilassung
abermals verhaftet zu werden. Wiewohl die beinahe zweijährige In-
haftierung des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf, Selbstmord-
attentate geplant zu haben, zweifellos einen schwerwiegenden Eingriff
in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie
psychische Integrität bedeutet und schweres seelisches und gesund-
heitliches Leid über ihn und seine ganze Familie gebracht hat, deutet
der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Veranlassung des
(Gerichts) ohne irgendwelche Bedingungen auf freien Fuss gesetzt
worden ist, doch untrüglich darauf hin, dass heute aus Sicht der
srilankischen Behörden keinerlei Verdachtsmomente mehr gegen ihn
bestehen, der LTTE angehört zu haben beziehungsweise Mitglied
eines ihrer Selbstmordkommandos gewesen zu sein. Gleichzeitig ist
den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen des
(Gerichts) zu entnehmen, dass sich unter den vier vom Be-
schwerdeführer der Begehung gravierender Verfahrensfehler be-
zichtigter Personen an erster Stelle auch der besagte Officer in
Charge der Polizeistation in J._______ befindet, was darauf schliessen
lässt, dass das Gericht die gegen diesen erhobenen Vorwürfe einer
einlässlichen Prüfung unterzogen haben dürfte, zumal dessen Ver-
fehlungen ja allem Anschein nach mitverantwortlich für die Freilassung
des Beschwerdeführers waren, wiewohl aufgrund der Ge-
richtsunterlagen unklar bleibt, ob der fragliche Polizeioffizier tatsäch-
lich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in Untersuchungshaft
gesetzt wurde. Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungs-
gericht mit der Vorinstanz darin einig, dass aktuell keine konkreten
Hinweise bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen
würden, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt
sein. Letztere Feststellung gilt auch für die Beschwerdeführerin, soweit
diese – als einzigen, sie persönlich betreffenden Verfolgungsgrund –
geltend macht, während der Inhaftierung ihres Ehemannes wiederholt
von Angehörigen des M._______ und der Polizei belästigt worden zu
sein.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere
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Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Be-
gründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Ein-
schätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat
demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (...)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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