Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1145/2010/sps
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. August 2008 an die
schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 7. August 2008)
beantragte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus der Ortschaft C._______ (Distrikt Jaffna) – für sich
und seine Frau unter Beilage verschiedener Dokumente die Ausstellung
von Visa zur Einreise in die Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 14. August 2008 ersuchte die schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2008 ging
am 28. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. Mit auf den
28. August datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer zudem
weitere Beweismittel ein.
Am 22. September 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in
Colombo das Dossier zur Entscheidung ans BFM und teilte dem
Beschwerdeführer mit, in seinem Fall sei aus verschiedenen Gründen auf
eine Anhörung zu verzichten.
C.
Am 10. Februar 2009 ging bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
eine auf den 2. Februar 2009 datierte Eingabe des Beschwerdeführers
ein.
Mit Eingabe vom 14. April 2009 zeigte Rechtsanwalt D._______ unter
Beilage der erforderlichen Vollmacht vom 10. April 2009 im Wesentlichen
ein Vertretungsverhältnis zu den Beschwerdeführenden an.
D.
Am 27. April 2009 wies das BFM die schweizerische Botschaft in
Colombo an, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören.
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Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 4. Juni 2009 durch die
Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Im Rahmen der verschiedenen Eingaben sowie der Anhörung vom 4.
Juni 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen geltend, seine Frau und er würden in Sri Lanka
von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen behelligt. Er habe bis
1995 in seinem Heimatort C._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, sei im Jahre
1996 infolge des Krieges nach E._______ gezogen und halte sich nun
seit dem Jahr 2000 in Colombo auf. Während den Jahren 2000 bis 2006
habe er als Mitglied einer unabhängigen politischen Gruppierung an
verschiedenen Entwicklungsprojekten mitgewirkt. Im Jahr 2002 habe er
als Mitglied dieser Gruppierung für die Lokalwahlen in E._______
kandidiert. Seine damalige Verlobte und jetzige – im Gesuch
eingeschlossene – Frau habe im Jahr 2003 dank einer entfernten
Verwandtschaft zu F._______ [Angestellter der öffentlichen Verwaltung]
eine Arbeitsstelle bei [Verwaltungseinheit] erhalten. […] Seither seien er
und seine Frau regelmässig von Unbekannten behelligt und befragt
worden. So habe er vermehrt Telefonanrufe erhalten, bei welchen er
unter anderem nach seiner Adresse und seinem Kontakt zu
[Verwaltungseinheit] gefragt worden sei. Auch seien Unbekannte bei
seiner Frau eingedrungen, hätten ihre Wohnung durchsucht und sie
gefragt, weshalb sie nicht zur Arbeit gekommen sei. Wahrscheinlich habe
es sich dabei um Personen der EPDP gehandelt, da man sie verdächtigt
habe, durch die Arbeit der Beschwerdeführerin bei [Verwaltungseinheit]
erlangte Informationen an Dritte weiterzuleiten.
Am (…) 2005 sei der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen eines
RoundUps mit 155 anderen Personen verhaftet worden. Auf der
Polizeistation sei er unter Schlägen zur Finanzierung seines damaligen
Geschäfts (ein […]) sowie zu allfälligen Verbindungen zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhört worden. Am (…) 2005 habe man
ihn freigelassen. In der Folge habe die Polizei seine Angestellten
festgenommen, weshalb er das Unternehmen im Mai 2006 verkauft habe.
Er selber sei daraufhin etliche Male von Polizisten bei sich zuhause
aufgesucht worden.
Im (…) 2007 sei der Beschwerdeführer – wohl durch EPDPLeute –
ausgeraubt worden. Am (…) 2007 sei er durch unbekannte Personen in
einem weissen Van entführt worden, wobei die Entführer Geld von seiner
Familie verlangt hätten. Nach Bezahlung des geforderten Betrags sei er
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am (…) 2007 wieder freigelassen worden. Da es sich bei seinen
Entführern wahrscheinlich um Mitarbeiter der Ministerial Security Division
(MSD) gehandelt habe, habe er den Vorfall nicht der Polizei melden
können. Ausserdem seien er und seine Frau durch Mitarbeiter des
Criminal Investigation Department (CID) überwacht und teilweise um
Geld erpresst worden.
Seitens der EPDP bestehe ein wesentliches Interesse daran, den
Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen. So sei diesen Personen
sehr wohl bewusst, dass den Beschwerdeführenden […] und deren
Verantwortlichkeit für die Entführungen des Beschwerdeführers bekannt
seien. Deshalb sei seine Frau auch gezwungen, weiterhin für
[Verwaltungseinheit] zu arbeiten, zumal die EPDP sie dort unter Kontrolle
habe. Aufgrund der Gefährdungssituation lebe er aktuell von seiner Frau
getrennt.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
E.
Im Rahmen verschiedener weiterer Eingaben machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stehe weiterhin unter
ständiger Beobachtung durch Unbekannte. Er vermute dahinter Personen
der EPDP. Ferner seien seine sowohl seine Eltern als auch seine Frau
vermehrt von Polizisten und Unbekannten beobachtet und zu seinem
Verbleib befragt worden.
F.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – eröffnet am 5. Februar 2010 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise und lehnte
deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
G.
Mit auf den 10. Februar 2010 datierter, am 15. Februar 2010 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo und am 25. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in englischer Sprache
erhob der Beschwerdeführer – nicht vertreten – unter Beilage
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verschiedener Dokumente Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 27. Januar 2010.
In diesem Schreiben wies der Beschwerdeführer unter Wiederholung
seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine anhaltende
Gefährdung in Sri Lanka hin und machte zusätzlich geltend, auch von
Mitgliedern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE)
verdächtigt und entführt worden zu sein, da diese befürchtet hätten, er
könne ihnen bei den Lokalwahlen in E._______ zur Konkurrenz werden.
H.
Im Rahmen zahlreicher weiterer Eingaben brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stehe weiterhin unter ständiger Überwachung
durch Unbekannte, habe bisher allerdings stets entkommen können.
Auch seine Eltern und seine Frau würden regelmässig durch Unbekannte
und die Polizei aufgesucht und nach ihm gefragt. So seien insbesondere
am (…) 2010 vier Personen des CID gewaltsam bei seinen Eltern
eingedrungen und hätten verschiedene ihn betreffende Dokumente
konfisziert. Mittlerweile hätten Unbekannte auch begonnen, seinen Onkel
in E._______ und Verwandte in Jaffna nach ihm zu fragen. Er selber sei
in Colombo geblieben, müsse aber ständig seine Adresse wechseln. Am
(…) 2011 hätten ihn drei Personen des CID an seinem damaligen
Wohnort aufgesucht und ihn während einer Stunde befragt. Da sie mit
ihrer Rückkehr gedroht hätten, habe er erneut seine Adresse gewechselt.
Derzeitig würden daher nur die engsten Verwandten seinen
Aufenthaltsort kennen. Aufgrund der anhaltenden Gefährdungssituation
sei er ausserdem nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung
nachzugehen. Die erlebten Behelligungen würden ihn mit Blick auf die
Notstandsgesetzgebung und den "Prevention of Terrorism Act" sehr
besorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben
des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten
und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
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dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1).
3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der
Arbeit seiner Frau bei [Verwaltungseinheit] seit 2006 unter massiver
Überwachung durch die EPDP zu stehen. Gleichzeitig sei seine Frau
gezwungen, weiterhin für [Verwaltungseinheit] zu arbeiten. Andererseits
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sei er im Jahr 2007 durch Unbekannte respektive EPDPMitglieder
ausgeraubt worden. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der
Beschwerdeführer zudem vor, durch Personen der PLOTE im
Zusammenhang mit den Lokalwahlen in E._______ verdächtigt und
entführt worden zu sein.
Auf der anderen Seite habe ihn die Polizei im Jahr 2005 im Rahmen
eines RoundUps festgenommen und ihn über allfällige Kontakte zu den
LTTE befragt. In der Folge seien seine Angestellten festgenommen
worden, woraufhin er sein Geschäft habe schliessen müssen. Nach dem
Vorfall sei er etliche Male durch die Polizei aufgesucht worden. Daneben
seien er und seine Frau durch Mitarbeiter des CID überwacht worden. Im
Jahr 2007 sei er schliesslich von Unbekannten – vermutlich seien es
Mitglieder des MSD gewesen – entführt worden, um acht Tage später
gegen die Bezahlung eines Lösegelds wieder freigelassen zu werden.
4.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Festnahme im (…) 2005
liege bereits über vier Jahre zurück, weshalb nicht davon ausgegangen
werden könne, dem Beschwerdeführer drohten diesbezüglich in Zukunft
noch einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen.
Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des
Verfahrens die angeblich politische Motivation der
Verfolgungsmassnahmen immer stärker betont habe. So habe er im
Rahmen seines Asylgesuchs noch keinen Zusammenhang zwischen den
beiden Entführungen und der Arbeit seiner Frau bei [Verwaltungseinheit]
hergestellt. Die politische Komponente sei jedoch nicht überzeugend. So
sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
gezwungen sei, weiterhin bei [Verwaltungseinheit] zu arbeiten.
Andererseits sei das angeblich massive Verfolgungsinteresse an den
Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht
einleuchtend, zumal sie [keinen] politisch verantwortungsvollen Posten
innehabe […]. Ferner sei nicht mit der allgemeinen Erfahrung in
Übereinstimmung zu bringen, dass die Beschwerdeführenden während
Jahren behelligt worden seien, ohne je drastischeren Massnahmen
unterzogen worden zu sein. Die politischen Schwierigkeiten seien daher
nicht glaubhaft. Im Weiteren hätten solche Erpressungsversuche oftmals
kriminellen Charakter und keinen asylrelevanten, politischen Hintergrund.
Daher könnten sich die Beschwerdeführenden mit ihren Schwierigkeiten
an die staatlichen Behörden wenden, vielmehr auch hinsichtlich der
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Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen staatlichen Posten
innegehabt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, sie seien mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von einer
Verfolgung durch die srilankischen Behörden bedroht.
Zudem hätten sie die Möglichkeit, sich ihren Problemen durch einen
Wegzug in eine andere Region Sri Lankas zu entziehen, weshalb sie
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Ihre Asylgesuche
seien daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
4.3.
4.3.1. Diese Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Frau seien während
Jahren von verschiedenen Gruppierungen behelligt worden, keine
asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ergebe, ist
– wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen.
4.3.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation
vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in
Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest,
dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet
gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem
hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen
fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
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der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen,
welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere
Risikogruppe.
4.3.3. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten haben. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der
geltend gemachten Festnahme im Jahr 2005, der anschliessenden
Verhaftungen seiner Angestellten und den Aufsuchungen kein
besonderes Risikoprofil auf, das ihn und seine Frau aktuell aus objektiver
Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seine Festnahme erfolgte nämlich
offensichtlich im Rahmen eines routinemässigen RoundUps. Solche
Massnahmen durch die Polizei sind – vor allem mit Blick auf die damalige
Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allgemeinen
Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören
Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden,
gemäss oben zusammengefasster Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer
Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten keinerlei
Beziehungen der Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen
(vgl. A8/18 S. 6). Da der Beschwerdeführer zudem am (…) 2005 ohne
Auflagen aus der viertägigen Haft entlassen wurde, ist davon
auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts mehr
gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil,
welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich
erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im
Nachgang an die Festnahme regelmässig durch die Polizei
beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein.
Dass die Festnahme indes zum heutigen Zeitpunkt über fünf Jahre
zurückliegt und der Beschwerdeführer seither offenbar nie
weitergehenden Massnahmen als Überwachung und Befragungen
unterzogen wurde, weist jedoch auf ein mangelndes
Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitskräfte hin. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer ausführte, am (…) 2011 – nachdem man
am (…) 2010 bei seinen Eltern ihn betreffende Dokumente konfisziert
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habe – durch Mitglieder des CID an seinem geheimen Wohnort gefunden
und befragt worden zu sein. Läge seitens der srilankischen
Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist
davon auszugehen, sie hätten ihn nach der jahrelangen Suche verhaftet.
Die blosse Überwachung jedenfalls vermag den Anforderungen an die
Asylrelevanz mangels ausreichender Intensität nicht zu genügen. Das
fehlende Risikoprofil und die Tatsache, wonach die
Beschwerdeführenden in jüngerer Zeit keinen asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurden, lassen eine zukünftige
Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte als überwiegend
unwahrscheinlich erscheinen.
4.3.4. Paramilitärische Gruppen wie die EPDP oder die PLOTE sind
gemäss aktueller Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nach wie
vor mit – wenn auch in reduziertem Ausmass auftretenden – "White Van"
Entführungen (vgl. BVGE 2008 Nr. 2) in Verbindung zu bringen, wobei die
Urheberschaft oftmals im Dunkeln bleibt und nicht in jedem Fall das
politische Profil des Opfers ausschlaggebend ist (vgl. a.a.O. E. 8.5 S. 28
f.). Vorliegend weisen die konkreten Umstände eher auf einen kriminellen
als auf einen politischen Hintergrund der Entführungen hin. Wie das BFM
festhielt, vermag die vorgebrachte politische Komponente nicht zu
überzeugen. So legen die Beschwerdeführenden keine
entscheidrelevante politische Aktivität an den Tag […], weshalb das
geltend gemachte Interesse der EPDP an den beiden nicht
nachvollziehbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner privilegierten finanziellen Situation
Opfer krimineller Vorgänge geworden. So wurde der Beschwerdeführer
im (…) 2007 seiner Wertsachen beraubt und am (…) 2007 nach der
Entführung gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen. Es fehlt
den Behelligungen durch Unbekannte beziehungsweise durch die EPDP
daher vorliegend am Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die
in der Rechtsmitteleingabe angeführten Schwierigkeiten mit der PLOTE
im Zusammenhang mit den Lokalwahlen in E._______ haben sich vor
neun Jahren zugetragen, weshalb sie für den Entscheid nicht
massgebend sind. Schliesslich ist für den Fall von Bedrohung durch
nichtstaatliche Akteure zu bemerken, dass die heutige politische Situation
in Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, Übergriffe seitens Dritter der Polizei
zu melden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte auf eine
grundsätzliche Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates, vielmehr ist
aufgrund des staatlichen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin
vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich
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Seite 12
diesbezüglich an die Behörden wenden können. Die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden
im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, erweisen sich somit als
zutreffend.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus
asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würden. Es liegt keine Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG vor. Das BFM hat demnach
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer
Vertretung und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
Versand: