B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1145/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______,
geboren 30. Juni 1973, alias A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…), alias B._______,
geboren (…),
C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Aegypten,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 10. November
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asyl-
gesuche einreichten und am 24. November 2011 summarisch befragt
wurden, wobei ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-
II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG
sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass das BFM am 5. Dezember 2011 die spanischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
VO ersuchte, und die spanischen Behörden dieses Gesuch am 16. Feb-
ruar 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am
23. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 10. November 2011 nicht
eintrat, die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Spanien weg-
wies, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte sowie feststellte, der Kanton
N._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
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dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Fax-Eingabe vom 29. Februar 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liessen: Es sei
auf die Asylgesuche vom 10. November 2011 einzutreten und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei sowohl vom Vollzug der
Wegweisung nach Spanien als auch nach Ägypten abzusehen. Es sei für
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung
zurückzugeben. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen
und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei vom Vollzug der Wegweisung nach Ägypten
abzusehen, nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstel-
lungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt,
dass gemäss Art. 107a AsylG vorliegend die Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung hat,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
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dass die spanische Botschaft in Kairo den Beschwerdeführerinnen am
18. Oktober 2011 ein vom 5. November 2011 bis am 14. November 2011
gültiges Schengen-Einreisevisum (Typus C) ausstellte (A6/13 Ziff. 2.05
S. 6 und Ziff. 5.04 S. 8; A8/10 Ziff. 2.05 S. 5), welches die Beschwerde-
führerinnen benutzten, um von Kairo aus via Madrid in die Schweiz zu
reisen,
dass die spanischen Behörden am 16. Februar 2012 einer Übernahme
zustimmten (A20/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spa-
niens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dublin-
II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die Be-
schwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, sie sei mit ihren Töchtern
nicht nur in Ägypten, sondern auch in Madrid an Leib und Leben gefähr-
det gewesen, weil ihr vormaliger, zum Islam konvertierter Ehemann ihren
jeweiligen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und deswegen sofort nach
Spanien habe kommen wollen,
dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Spanien zwin-
gend die Normen des Dublin-Abkommens zur Anwendung kommen,
dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für
die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es sich bei Spanien zum einen um ein vergleichsweise grosses
Land handelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht damit zu rechnen
hat, ihr vormaliger Ehemann werde sie sogleich ausfindig machen, und
sie zum anderen den Schutz der spanischen Behörden in Anspruch neh-
men kann, falls sie nach der Rückkehr nach Spanien immer noch der
Meinung sein sollte, sie bedürfe eines solchen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ihre Abneigung, nach Spanien zurückzukehren, damit begründe-
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te, sie wäre gerne in der Schweiz geblieben, um hier in die Kirche zu ge-
hen (A6/13 Ziff. 8 S. 10),
dass es sich bei Spanien um ein Land mit ausgeprägt christlichem
Selbstverständnis handelt, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern
eine ausreichende Auswahl an Kirchen vorfinden wird, in denen sie beten
kann,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Spa-
nien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK ist,
und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spa-
nien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder
die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die spanischen Behörden
würden sie direkt nach Aegypten überstellen, ohne zuvor ihre Asylgesu-
che zu prüfen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: