B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1145/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Bangladesh,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N_______.
D-1145/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte am 14. März 2012 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Dabei führte er zur Begründung im Wesent-
lichen an, er sei ein aus B._______ stammender bangladeschischer
Staatsangehöriger, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe
sich als (Nennung Erwerbstätigkeiten) betätigt und sei im Jahre (...) in die
Politik eingestiegen. Als einfaches Mitglied der C._______ sei er insbeson-
dere in seiner Herkunftsgegend aktiv gewesen. Nach der Entführung einer
Person der Parteispitze im Jahre (...) habe er ebenfalls Probleme mit An-
gehörigen der Regierungspartei bekommen. Diese hätten Personen in sei-
ner Gegend schikaniert, für die er sich eingesetzt habe. Deswegen sei er
mit dem Tode bedroht worden, weshalb er bis zu seiner Ausreise unterge-
taucht sei. Die Leute der Regierungspartei hätten ihn mittels Strafanzeigen
fälschlicherweise in verschiedene Fälle (Nennung Straftatbestände) verwi-
ckelt. Er wisse jedoch nicht, ob die Anzeigen an ein Gericht weitergeleitet
worden seien. Mehrmals seien Leute der Regierungspartei bei ihm zu
Hause vorbeigekommen und hätten im (...) sogar sein Haus angezündet.
Diese hätten von ihm verlangt, sich der Regierungspartei anzuschliessen.
Vor diesem Hintergrund habe er in der Folge seine Heimat mit einem ge-
fälschten bangladeschischen Reisepass verlassen.
A.b Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration) vom 28. Februar 2014 mit der
Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 3. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-1793/2014 vom 30. Juli 2014 ab.
B.
B.a Am 23. Juli 2015 (Eingang SEM: 24. Juli 2015) reichte der Beschwer-
deführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin gab er im Wesentli-
chen an, er sei nach seiner Rückkehr nach Bangladesch am (...) wegen
seiner Tätigkeiten (Nennung Tätigkeiten) bei der C._______ inhaftiert wor-
den. Am (...) habe man ihn auf Kaution freigelassen, wobei das Verfahren
noch nicht abgeschlossen sei. Am (...) habe er erneut einen Haftbefehl im
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Zusammenhang mit dieser Inhaftierung erhalten. Zudem sei ihm am (...)
ein Haftbefehl zugestellt worden wegen seiner illegalen Ausreise im Jahre
(...).
B.b Am 13. Januar 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens am (...) nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich zu-
nächst bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Das Parteibüro
befinde sich in der Nähe seines Hauses. Nachdem die Leute von seiner
Rückkehr erfahren hätten und er sich im Parteibüro aufgehalten habe, sei
ihm mitgeteilt worden, dass ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen bezie-
hungsweise Anzeige erhoben worden sei. Einige Parteikollegen hätten ihm
ihre Hilfe angeboten, um all seine Probleme zu lösen. Ausserdem sei ihm
mitgeteilt worden, dass am (...) eine Demonstration ihrer Partei stattfinde.
Am besagten Tag seien sie (...) bis (...) Anhänger der C._______ gewesen,
welche friedlich demonstriert hätten, als plötzlich Anhänger und Schläger-
truppen der gegnerischen D._______ aufgetaucht, sie geschlagen und
Sprengsätze in die Menge geworden hätten, wobei diverse Personen ver-
letzt worden seien. In der Folge sei er von (...) bis (...) Polizisten in Zivil
verhaftet und zum Polizeiposten von E._______ gebracht worden, wo er
mit den Füssen getreten und geschlagen worden sei. Am (...) habe man
ihn ins Gefängnis (...) überführt. Am (...) sei er durch die Bemühungen ei-
nes von seinen Verwandten beauftragten Anwalts auf Kaution und auf-
grund gesundheitlicher Probleme wieder freigelassen worden. Am (...)
hätte er zu einem Gerichtstermin erscheinen sollen, was er jedoch auf An-
raten seines Anwalts nicht getan, sondern sich – nachdem er über seinen
Anwalt und die C._______ eine (Nennung Dokumente) erhalten habe –
nach F._______ begeben habe. Am (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn we-
gen der Sache im Jahre (...) erlassen worden. Sein Anwalt habe ihm mit-
geteilt, dass er untertauchen solle. Am (...) sei ein Freund und Führer der
G._______, des Studentenflügels der C._______, erschossen worden. Er
selber gehöre zur H._______, einer weiteren Untersektion der C._______.
Viele ihrer Parteianhänger seien in solchen Aktionen umgebracht worden,
weshalb er selber unter Druck gestanden sei und habe befürchten müssen,
das gleiche Schicksal zu erleiden. Da er sich am (...) nicht vor Gericht prä-
sentiert habe, sei am (...) ein weiterer Haftbefehl gegen ihn erlassen wor-
den und die Polizei habe begonnen, ihn zu suchen. Seine Familie – so
insbesondere seine (Nennung Verwandte) – seien deswegen unter Druck
gesetzt worden, worauf diese mit seinen Eltern das Elternhaus verlassen
hätten und umgezogen seien, um sich vor der Polizei zu schützen.
D-1145/2017
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Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen, die ihm mit Hilfe sei-
nes Bruders und eines Agenten gelungen sei.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 23. Januar 2017 – lehnte
das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Ver-
fügung wurde damit begründet, dass seine Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Februar
2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzu-
weisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren und eventua-
liter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten B2/4 ([...]), B6
([...]) und B9/2 ([...]) und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dazu. Zudem sei nach der Gewährung der Akteneinsicht eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Verfah-
renskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
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Seite 5
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden ihm eine Kopie
des (Nennung Beweismittel) (Akte B2/4) und die ihm in der Zwischenver-
fügung dargelegte Zusammenfassung der Akten B6 und B9/2 zugestellt.
Gleichzeitig wurde ihm eine 7-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung eingeräumt, wobei bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde. Ferner wurden die Gesuche
um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
F.
Am 20. März 2017 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergän-
zung ins Recht.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) nach.
H.
Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 23. März
2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 7. April 2017 eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
I.
Die Vernehmlassung des SEM vom 7. April 2017 wurde dem Beschwerde-
führer durch das Gericht am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht neue Informationen zukommen.
K.
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2017 und vom 5. Januar 2018 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Nennung Dokumente) zu den Ak-
ten.
L.
Am 30. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu.
D-1145/2017
Seite 6
M.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel
Tiefenthal übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Akteneinsicht) sowie eine unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2 f.). Sodann ist die Sachverhaltsfeststellung unrichtig, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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2.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrens-
rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren
können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und ge-
eignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das
Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwie-
gendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes
aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der
entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis
von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt
und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil
der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichts-
recht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG).
Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtli-
che und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24
E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
2.1.2 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führte der Be-
schwerdeführer an, die Vorinstanz habe die Einsicht in die Akte B6 ([...])
verweigert. Weder sei festgehalten worden, wie viele Seiten diese um-
fasse, noch sei dieses Aktenstück in der angefochtenen Verfügung erwähnt
worden, obwohl es offensichtlich entscheidrelevant gewesen sei. Sodann
sei auch in das Aktenstück B2/4 ([...]) keine Einsicht gewährt worden, ob-
wohl diesbezüglich keine Verweigerungsgründe bestehen würden und das
SEM diese Akte mit „E“ paginiert habe, womit diesbezüglich ein Anspruch
auf Einsicht bestehe. Weiter habe die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund
zwei Beweismittelumschläge erstellt und es unterlassen, die Aktennummer
auf den erwähnten Umschlägen anzubringen. Dadurch werde es verun-
möglicht zu verstehen und zu rügen, ob die Mängel die Akte B7 oder B8
betreffen würden.
Zudem sei auch die Aktenführungspflicht – welche gemäss dem Urteil des
BVGer D-1503/2016 vom 7. April 2016 eine geordnete, übersichtliche und
vollständige Aktenführung verlange – verletzt worden, indem die einzelnen
Beweismittel auf den Umschlägen nicht vollständig bezeichnet und teil-
weise nur pauschal vermerkt worden seien. Unter diesen Umständen sei
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Seite 8
auch Einsicht in die Akte B9/2 zu gewähren, da nicht ersichtlich sei, worum
es sich bei der angeführten (...) handle.
2.1.3 Die Rüge der Verletzung der Aktenführung erweist sich als unbegrün-
det. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die in den Beweismittelum-
schlägen aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, ist keineswegs eine
solche Verletzung zu erkennen. So wurden sowohl die Beweismittelum-
schläge mit Aktennummern versehen als auch die eingereichten Doku-
mente auf den Beweismittelumschlägen numerisch aufgeführt, beschrie-
ben und mit dem Datum deren Einreichung versehen. Die darin enthalte-
nen Dokumente wurden sodann ebenfalls nummeriert, so dass eine Zuord-
nung problemlos möglich ist. Der Einwand, es sei eine klare Abgrenzung
zwischen den (Nennung Beweismittel) nicht möglich, verfängt schon ange-
sichts der beigefügten englischen Übersetzungen zu diesen Dokumenten
nicht. Auch der weitere Einwand, wonach aus dem (Nennung Beweismittel)
nicht ersichtlich sei, wie viele Seiten dieser umfasse, bleibt unbehelflich,
nachdem es sich bei den (Nennung Beweismittel) um Dokumente im Um-
fang lediglich einer Seite handelt und dies aus der Kürze der beigefügten
Übersetzung mühelos erkennbar ist. Die Rüge, es seien auf dem Beweis-
mittelumschlag A8 pauschal (...) erwähnt und die unter Ziffer 7 aufgeführten
(...) könnten keiner (Nennung Medienerzeugnis) zugeordnet werden und
es sei nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis sie zu den im anderen Be-
weismittelumschlag erwähnten Beweismitteln stünden, verfängt ange-
sichts obiger Ausführungen und des Umstandes, dass diese Dokumente
vom Beschwerdeführer selber eingereicht wurden, ebenfalls nicht. Sodann
ist es dem SEM überlassen, ob es während des Verfahrens eingereichte
Beweismittel in einem – oder mehreren – Beweismittelkuvert(s) sammelt
oder gesondert im Aktenverzeichnis aufführt, solange diese im Dossier ent-
sprechende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall
ist. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch nicht konkret begründet,
weshalb die Erstellung von zwei verschiedenen Beweismittelkuverts eine
korrekte Akteneinsicht verunmöglichen sollte. Es ist insgesamt keine Ver-
letzung der Aktenführung zu erkennen.
2.1.4 Bezüglich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht in das Aktenstück
B2/4 ([...]) wurde in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
13. März 2017 festgestellt, dass es sich beim fraglichen Aktenstück um ein
(Nennung Dokument) handle. Dieses halte die Befragung mit dem Be-
schwerdeführer im Anschluss an seine erneute Einreise in die Schweiz am
(...) fest, weshalb davon auszugehen sei, dass das SEM – weil die eigenen
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Seite 9
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich dieser Befragung als ihm be-
kannt vorausgesetzt worden seien – wohl auf eine Zusendung desselben
im Rahmen der Akteneinsicht verzichtet habe. Bezüglich dieser Akte B2/4
seien keine Gründe ersichtlich, sie dem Beschwerdeführer nicht zu eröff-
nen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG), zumal im Akteneinsichtsgesuch auch um
die Zustellung bereits eingereichter Unterlagen, mithin implizit auch um Er-
öffnung ihm bereits bekannter Dokumente, ersucht worden sei. Sodann
wurde in der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten, das SEM
habe die Einsicht in die Akten B6 und B9/2 mit der Begründung verweigert,
es handle sich bei diesen um behördeninterne Dokumente. Nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung bestehe kein Anspruch auf Einsicht in solche
verwaltungsinternen Akten, da solchen Unterlagen für die Behandlung ei-
nes Falles kein Beweischarakter zukommt (unter Hinweis auf BGE 125 II
473 E. 4a S. 474 f.). Hinsichtlich dieser beiden Aktenstücke sei vorliegend
aber nicht davon auszugehen, diese seien ausschliesslich für den Amtsge-
brauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen und
es könne ihnen diesbezüglich keinerlei Beweischarakter beigemessen
werden, weshalb das SEM die Edition dieser Akten zu Unrecht verweigert
habe. In der Folge wurde mit der erwähnten Zwischenverfügung die Akte
B2/4 sowie der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B6 und B9/2 (unter Be-
rücksichtigung der Schranken von Art. 27 f. VwVG) dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, eine er-
gänzende Beschwerdebegründung nachzureichen. Der Beschwerdeführer
äusserte sich in der Folge in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. März
2017. Darin hielt er im Wesentlichen an seiner Rüge, wonach das SEM
seine Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt und es un-
terlassen habe, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, fest. Ferner
führte er aus, dass die Vorinstanz in ihrer Dokumentenanalyse Behauptun-
gen aufstelle, welche nicht belegt werden könnten. Ausserdem sei vom
SEM unerwähnt geblieben, dass das analysierte Dokument aufgrund man-
gelnden Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden könne.
Im ersten Asylverfahren habe er bereits eine (Nennung Beweismittel) mit
denselben Informationen betreffend seine Person eingereicht, die damals
nicht bestritten worden seien. Daraus und aus den Beschwerdebeilagen 3
und 4 sowie dem Beweismittel Nr. 2 ([...]) ergebe sich eindeutig, dass an
seiner Identität keine Zweifel bestünden.
2.1.5 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund einer unsorgfältigen und un-
korrekten Aktenführung schliesst, dass dadurch die Vorinstanz eine unvoll-
ständige Würdigung der Beweismittel vorgenommen habe, erweist sich
diese Rüge ebenfalls als unbegründet, nachdem vorliegend insgesamt
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Seite 10
keine Verletzung der Aktenführung festgestellt wurde (vgl. E. 2.1.3). Die
Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfü-
gende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b). Die Würdigung der ins Recht gelegten Beweismittel
lässt im Übrigen auch keine Befangenheit der zuständigen Person des
SEM erkennen, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit
der Behörde in Frage zu stellen vermöchte. Sodann erweist sich die Rüge,
die Vorinstanz habe die von ihm bereits im ersten Asylverfahren eingereich-
ten zahlreichen Beweismittel vorliegend nicht gewürdigt beziehungsweise
möglicherweise wegen fehlender Übersetzungen in einer Amtssprache des
Bundes ignoriert, klarerweise als aktenwidrig (vgl. act. B11/6 S. 2 Ziff. 4
und S. 3 unten) und daher als unbehelflich.
2.1.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden sei, weil in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen
erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begrün-
dung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist fest-
zuhalten, dass die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Asyl-
gründe der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. Diesbezüglich
ist der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Asylent-
scheids vorliegend nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehal-
ten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die in E. 2.1.5 oben bereits
erwähnte Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm gerügten Mängel in
der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist,
eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der
Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sach-
gerecht und umfassend anzufechten.
D-1145/2017
Seite 11
2.1.7 Ferner ist die Rüge, wonach das SEM zwischen Einreichung des
zweiten Asylgesuchs bis zur Durchführung einer Anhörung rund eineinhalb
Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legt der Be-
schwerdeführer doch nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfah-
ren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht er-
blickt werden.
2.1.8 Ferner geht der Hinweis auf eine gleichzeitige Verletzung des Will-
kürverbots fehl. So liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offen-
sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch we-
der näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und in-
wiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die
Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als
unbegründet zu qualifizieren.
2.1.9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn
pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen
betreffend die Hausdurchsuchung und das Elternhaus konfrontiert, ist fest-
zuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylge-
suchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens de-
ponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung
zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf-
grund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller –
namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Wi-
dersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer
rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Der Anspruch
auf vorgängige Anhörung wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den
Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rah-
men der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechen-
den Beweiserhebungen unmittelbar teil; ein weiterer Anspruch, zum Be-
weisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und
wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkei-
ten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage
eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern
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Seite 12
der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen
früheren Vorbringen respektive in einem vorherigen Asylverfahren abwei-
chende Aussage nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Aus der Fragestellung im Anhörungsprotokoll ist denn auch ersichtlich,
dass versucht wurde, widersprüchliche Aussagen betreffend Elternhaus
und Hausdurchsuchung nicht durch Konfrontation, sondern durch eine an-
dere Fragestellung zu ergründen (vgl. act. B5/17 S. 13; B11/6 S. 3).
2.1.10 Demgegenüber ist infolge der in E. 2.1.4 oben festgehaltenen Ver-
weigerung der Akteneinsicht durch das SEM bezüglich der Akten B6 und
B9/2 vorliegend eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Einräumung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Angesichts dieser
Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet
der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entschei-
des. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 S. 143 m.w.H.).
Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getrete-
nen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl.
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverlet-
zungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom
Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.
Vorliegend ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als
schwerwiegend zu bezeichnen. So wurden dem Beschwerdeführer die bei-
den Aktenstücke nachträglich eröffnet und ihm die Gelegenheit einge-
räumt, eine Stellungnahme respektive eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung einzureichen, welche er mit Eingabe vom 20. März 2017 nutzte.
Da sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der
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Seite 13
Angemessenheit bezieht, kann der festgestellte Verfahrensmangel als ge-
heilt erachtet werden, zumal eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme. Der Verfah-
rensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachfolgend E. 9.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer habe sich zu den Umständen der Hausdurch-
suchung und dem Zeitpunkt, wann seine Familie das Elternhaus verlassen
habe, widersprüchlich geäussert. Sodann sei es als unwahrscheinlich zu
erachten, dass er bereits in der ersten Woche nach seiner Rückkehr nach
Bangladesch Kontakt mit Kollegen der Partei aufgenommen und gar an
einer Demonstration teilgenommen habe, anstatt sich möglichst unauffällig
zu verhalten, wenn er dort tatsächlich die im ersten Asylverfahren beschrie-
benen Probleme gehabt hätte. Ebenso unwahrscheinlich sei der Umstand
zu erachten, dass er bei einer Demonstration mit (...) bis (...) Teilnehmern
der Einzige gewesen sei, den man verhaftet habe.
Hinsichtlich der Beweismittel gelte es – wie bereits im ersten Asylentscheid
– erneut festzustellen, dass diesen Dokumenten, sofern sie überhaupt neu
seien und es sich nicht um reine Gefälligkeitsschreiben handle, aufgrund
D-1145/2017
Seite 14
der hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zukomme. So würden
schon nur die beiden eingereichten (Nennung Beweismittel) mehrere Wi-
dersprüche enthalten. Reichlich fragwürdig wirke sodann die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den erwähnten (Nennung Be-
weismittel) das Passfoto, welches darin abgedruckt sei, abgegeben habe,
um zu belegen, dass es sich dabei wirklich um ihn handle. Abgesehen da-
von entstehe der Eindruck, dass er mit der Einreichung einer Vielzahl von
Beweismitteln versuche, von der eigentlichen Substanzlosigkeit seiner Vor-
bringen abzulenken. Anzumerken sei, dass er im ersten Asylverfahren erst
auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte zu den Akten gereicht habe. In
seinem zweiten Asylgesuch habe er eine neue, am (...) ausgestellte Iden-
titätskarte ins Recht gelegt. Diese enthalte jedoch keine Sicherheitsmerk-
male und sei von mangelhafter Qualität, weshalb es sich mit grosser Wahr-
scheinlichkeit um eine Fälschung handle. Dass es in Bangladesch leicht
sei, an gefälschte Identitätsdokumente zu gelangen, würden auch die Aus-
führungen des Beschwerdeführers bestätigen, denen zufolge er wiederholt
mit gefälschten Papieren in seine Heimat ein- und wieder ausgereist sei.
Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Unglaubhaftigkeitsele-
mente seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb
sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige.
4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe ein, da sich seine offizielle Wohnadresse beim Elternhaus befun-
den habe, sei er aus diesem Grund sowohl von der Polizei als auch vom
politischen Gegner weiterhin dort gesucht worden, was den tatsächlichen
Verhältnissen entspreche. Er habe in sämtlichen Asylverfahren überein-
stimmend geschildert, dass er selbst das Elternhaus im Jahr (...) habe ver-
lassen müssen, während seine Familie dies erst im Jahr (...) getan habe.
Allfällige Missverständnisse oder Übersetzungsfehler hätten vom SEM ab-
geklärt werden müssen. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor.
Weiter illustriere nicht sein Verhalten, sondern die Argumentation der Vor-
instanz ein Mangel an Lebenserfahrung, zumal es eben nicht unlogisch sei,
dass sich eine ausgesprochen politische Person nach über (...)jähriger Tä-
tigkeit wieder mit Freunden und Parteikollegen treffe und abermals politisch
aktiv werde, da die Partei seine Ersatzfamilie darstelle. Er habe detailliert
und substanziiert dargelegt, wie er in seiner „Parteifamilie“ umgehend gut
aufgenommen worden sei. Es sei ihm denn auch sofort mitgeteilt worden,
dass ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und eine De-
monstration stattfinden werde. Ferner stelle die Behauptung des SEM, es
sei unlogisch, dass nur er verhaftet worden sei, eine unbegründete Be-
D-1145/2017
Seite 15
hauptung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an einer Demonstra-
tion mit wenigen Teilnehmern unter allen Umständen mehr als eine Person
hätte verhaftet werden können oder müssen. Er habe denn auch ausdrück-
lich erwähnt, dass er bei der Demonstration eine wichtige Rolle innegehabt
habe, indem er ziemlich vorne gestanden sei und Slogans gerufen habe.
Zudem sei vorstellbar, dass er von den Behörden wegen der früheren An-
zeigen gegen ihn verhaftet worden sei und ihm nach (...)jähriger Landes-
abwesenheit die Routine gefehlt habe, um sich bei seiner ersten Demonst-
ration nach der Rückkehr rechtzeitig vor der Polizei in Schutz zu bringen.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden seine Ausführungen sehr
wohl Substanz und Detailreichtum aufweisen. Nachdem er in der Anhörung
auf mehreren Seiten in freier Rede seine gesamten Ausreisegründe darge-
legt habe, sei offensichtlich, dass es sich dabei um typische Realitätskenn-
zeichen handle, so beispielsweise der Hinweis, dass er in ein zweites Ge-
fängnis – wo die Zustände besser gewesen seien – verlegt worden sei.
Zudem seien seine Ausführungen derart ausführlich gewesen, dass er in
der Anhörung wiederholt unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich
kürzer zu fassen. Ferner entbehre die pauschale Behauptung, wonach den
eingereichten Beweismitteln aufgrund der angeblich hohen Fälschungsan-
fälligkeit kein Beweiswert zukomme und Zweifel an seiner tatsächlichen
Identität beständen, jeglicher Grundlage. Bereits im ersten Asylverfahren
sei nicht an seiner Identität gezweifelt worden und es bestünden keine kon-
kreten Hinweise, dass er im zweiten Asylverfahren eine falsche Identität
angegeben haben könnte. Insgesamt seien seine Angaben glaubhaft und
es stehe fest, dass er die erlittene gezielte politische Verfolgung durch Be-
weismittel belegt habe. In Berücksichtigung der massiven Vorverfolgung
sei eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu be-
jahen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben
und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylent-
scheid verwiesen werden.
5.1 Sodann ist vorweg anzuführen, dass im ersten Asylverfahren des Be-
schwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1793/2014
D-1145/2017
Seite 16
vom 30. Juli 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er die geltend ge-
machte Mitgliedschaft zur C._______ und die damit verbundene Repres-
sion durch Personen der Regierungspartei – mithin eine asylrelevante Ver-
folgung – nicht habe glaubhaft machen können. Überdies sei die asylrecht-
liche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe Dritter ohnehin anzuzwei-
feln. Soweit sich der Beschwerdeführer nun im zweiten Asylverfahren wei-
terhin auf eine Mitgliedschaft zur oppositionellen C._______ und die dar-
aus weiterhin bestehenden und neu resultierenden Probleme beruft, sind
bereits aus diesen Gründen an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in
grundsätzlicher Hinsicht erhebliche Zweifel anzubringen.
Diese Einschätzung wird durch den unstimmigen und teilweise wider-
sprüchlichen Sachverhaltsvortrag im zweiten Asylverfahren untermauert.
Es ist als offensichtlich realitätswidrig zu erachten, dass die Polizei nach
wie vor respektive auch noch im Jahre (...) im Elternhaus nach ihm gesucht
haben soll, nur weil dieses noch immer die offizielle Wohnadresse dar-
stelle. So soll seine Familie seit Jahren nicht mehr darin wohnen, sondern
andere Mieter. Diese inneren Widersprüche vermag der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Weiter ist ihm zwar beizupflichten,
dass alleine der Umstand, dass er sich kurz nach seiner Rückkehr in Bang-
ladesch wieder mit Freunden und Parteikollegen getroffen haben soll, nicht
gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Jedoch vermag er
den in der Tat unlogischen Umstand, dass er als einziger der (...) bis (...)
Demonstrationsteilnehmer am (...) verhaftet worden sein soll, nicht plausi-
bel zu erklären. Nachdem (...) bis (...) Polizisten in Zivil vor Ort gewesen
seien, vermögen die Hinweise, es hätte kaum mehr als eine Person ver-
haftet werden können und seine Verhaftung sei wohl deswegen gesche-
hen, weil er im Demonstrationszug ziemlich vorne gestanden sei und Slo-
gans gerufen habe und weil ihm die Routine gefehlt habe, um sich bei sei-
ner ersten Demonstration nach der Rückkehr rechtzeitig vor der Polizei in
Schutz zu bringen, nicht zu überzeugen und sind als blosse Schutzbehaup-
tungen zu qualifizieren. Er hat denn auch im Rahmen des Gesprächspro-
tokolls vom (...) angegeben, es seien alle Parteileute verhaftet worden und
diese würden sich entweder im Gefängnis, im Spital oder auf der Flucht
befinden (vgl. act. B2/4 S. 3). Dies lässt sich mit der erst späteren Aussage
in der Anhörung vom 13. Januar 2017, gemäss welcher er der einzige Ver-
haftete gewesen sei und die Polizei andere Parteikollegen wohl gesucht,
aber nicht verhaftet habe (vgl. act. B5/17 S. 6) respektive es würden sich
nur einige der höheren Parteiführer im Gefängnis befinden (vgl. act. B5/17
S. 11), in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Übereinstimmung bringen.
D-1145/2017
Seite 17
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der Vorhalt stereotyper und un-
substanziierter Aussagen betreffend die Festnahme und die anschlies-
sende Haft im Gefängnis sei unzutreffend. Seine einlässliche Schilderung
enthalte durchaus Realitätskennzeichen, so beispielsweise die genannte
Verlegung in ein zweites Gefängnis. Diesbezüglich ist Folgendes anzufüh-
ren: Wohl weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung zur geltend gemachten Festnahme, zur Haft sowie zur Entlas-
sung aus derselben etliche Einzelheiten auf. Sie bleiben dennoch in vielen
Punkten oberflächlich und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen
auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und
könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problem-
los nacherzählt werden. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ih-
rer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten An-
sicht – aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken
frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausfüh-
rungen – obwohl er genau danach gefragt wurde (vgl. act. B5/17 S. 7 und
10) – aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur
eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder
abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den an-
geführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und den Um-
ständen der Haft, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungs-
gemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, seine
Ausführungen seien derart ausführlich gewesen, dass er in der Anhörung
wiederholt unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kürzer zu fas-
sen, ist dahingehend zu relativieren, dass er von der Befragerin in der An-
hörung jeweils dann unterbrochen wurde, wenn er vom Thema oder der
gestellten Frage abwich oder nicht ausreiserelevante Ausführungen ma-
chen wollte (vgl. act. B5/17 S. 2 und 4).
5.2 Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller
Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb- und manipulierbar
sind, kann den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Beleg sei-
ner Verfolgung kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden.
Überdies steht der Inhalt sowohl der (Nennung Beweismittel) als auch der
(Nennung Beweismittel) in teilweisem Widerspruch zu den Ausführungen
des Beschwerdeführers, so sowohl insbesondere hinsichtlich des Entlas-
sungsdatums und der Umstände der Entlassung (vgl. act. B5/17 S. 14) als
auch bezüglich der in den (Nennung Dokumente) enthaltenen Straftatbe-
ständen (vgl. act. B5/17 S. 5; A16/12 S. 5). Sodann führte er in seinem
zweiten Asylgesuch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung
D-1145/2017
Seite 18
an, er habe den ersten (Nennung Beweismittel) wegen seiner illegalen
Ausreise im Jahr (...) erhalten. Diese Aussage wiederum vermag schon
deshalb nicht zu überzeugen, da er seinen Angaben zufolge Bangladesch
offenbar problemlos über einen kontrollierten Grenzübergang (...) verliess
– wenn auch im Besitz eines gefälschten und mit seinem Foto versehenen
bengalischen Passes (vgl. act. A4/10 S. 6) – und nicht ersichtlich ist, wie
und auf welchem Weg die heimatlichen Behörden von einer solchen „ille-
galen“ Ausreise hätten erfahren sollen. Sodann sei laut seinen Vorbringen
in der Anhörung der zweite (Nennung Beweismittel) gegen ihn erlassen
worden, weil er am (...) nicht bei Gericht erschienen sei (vgl. act. B5/17
S. 3), was hingegen mit den im zweiten (Nennung Beweismittel) aufgeführ-
ten Straftatbeständen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Die ins Recht gelegten Gerichtsdokumente wären nach den Erkenntnissen
des Gerichts zudem in der eingereichten Form für den Beschwerdeführer
oder dessen Anwalt in Bangladesch gar nicht erhältlich, weshalb diesen
auch deshalb für das vorliegende Verfahren keine Beweiskraft zukommen
kann. Sodann bestanden – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht – infolge der Nichteinreichung irgendwelcher Identitätsdokumente
durchaus bereits im ersten Asylverfahren Zweifel an der tatsächlichen
Identität des Beschwerdeführers (vgl. act. A18/8 S. 4). Nachdem er dort im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) anführte, dass er zwar eine Iden-
titätskarte besessen habe, diese jedoch vom Schlepper mitgenommen
worden sei (vgl. act. A4/10 S. 5), vermochte er dieses Dokument im dama-
ligen Beschwerdeverfahren plötzlich nachzureichen, ohne jedoch eine Er-
klärung zu liefern, wie ihm dies nun gelungen sei. Da der Beschwerdefüh-
rer selber nicht bestreitet, dass in seiner Heimat Identitätskarten gefälscht
würden und mit Eingabe vom 21. März 2017 einen entsprechenden (Nen-
nung Beweismittel) einreichte, der dies bestätigt, vermag er nicht darzutun,
dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Identi-
tätskarte um ein echtes Identitätsdokument handelt. So weist dieses Doku-
ment keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und besteht im Wesentlichen aus
zwei zusammengeklebten Farbkopien im Kreditkartenformat, welche an-
schliessend laminiert wurden. Im Übrigen kann für die weitere Würdigung
der eingereichten Beweismittel auf die zutreffenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Gericht im Ergeb-
nis anschliesst (vgl. act. B11/6 S. 3 Ziff. 3).
Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zum Tod eines
(Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers sowie die dazu geäusser-
ten Mutmassungen betreffend die wahren Hintergründe des Todes ange-
D-1145/2017
Seite 19
hen (vgl. Bst. J. und K. oben), ist kein Zusammenhang zu den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er daraus für die Beurtei-
lung seines Asylgesuchs nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner (erneuten) Ausreise bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft re-
levante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bang-
ladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
drohen würde. Das SEM hat demnach das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-1145/2017
Seite 20
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch
in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die
Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen).
Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen In-
dizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regie-
rung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen
und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der D._______ für
D-1145/2017
Seite 21
ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder men-
schenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil
D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 die Lage in Bangladesch und gelangte zum
Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die aus-
führliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013 E. 8.4). Allein auf-
grund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist auch heute nicht von
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
7.5.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt
– soweit den Akten zu entnehmen ist – über eine (...)jährige Schulbildung
und (Nennung Berufserfahrung). Ferner leben in seiner Herkunftsregion ei-
nige seiner nächsten Familienangehörigen (vgl. act. B5/17 S. 13), weshalb
er in seiner Heimat weiterhin ein tragfähiges soziales Netz hat. Sodann
verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch und
ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon
auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich
sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1145/2017
Seite 22
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 13. März
2017 wurde jedoch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An die-
ser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine
Kosten zu erheben sind.
9.2 In der Beschwerde wurde zu Recht eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts durch das SEM gerügt. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch auf
Beschwerdeebene geheilt (vgl. E. 2.1.10). Dem Beschwerdeführer ist des-
halb trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine ange-
messene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwer-
deführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm, inso-
weit er zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt hat, kein finanzieller
Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist auf
Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Be-
messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1145/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 200.– für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Stefan Weber
Versand: