Abtei lung IV
D-1147/2007
zom/scm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
X._______ Y._______, Tunesien,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Januar 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1147/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger mit letztem
Wohnsitz in Tunis, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 1. April 1999 und hielt sich anschliessend in Italien auf. Am 19. Juli
2004 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei
der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2004 wur-
de er in der Empfangsstelle summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 30. Juli 2004 führte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine weitere Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Anschliessend wurde dieser für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Aus Tunesien sei er im Jahr
1999 in erster Linie ausgereist, um in Europa nach Arbeit zu suchen
und sich eine Zukunft aufzubauen. Er habe sich weder in Tunesien
noch in Italien jemals politisch betätigt, sei in keiner Organisation oder
Vereinigung Mitglied gewesen und habe auch niemals Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt. Indessen sei er am 30. Januar 2002 durch
ein tunesisches Gericht zusammen mit achtundzwanzig weiteren Per-
sonen im Abwesenheitsverfahren zu zehn Jahren Haft verurteilt wor-
den. Aus diesem Grund könne er nicht in sein Heimatland zurückkeh-
ren, drohten ihm im Gefängnis doch Folter und der Tod. Im Übrigen
aber wisse er weder, weshalb man ihn verurteilt habe, noch kenne er
die weiteren im Urteil genannten Personen. Als Beweismittel gab der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen unter
anderem die Kopie eines vom 30. Januar 2002 datierenden Urteils des
Militärgerichts in Tunis zu den Akten.
C.
Am 13. Oktober 2004 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Ergebnisse diverser Abklärungen zu dessen Per-
son das rechtliche Gehör. Dabei hielt es fest, der Beschwerdeführer
habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in gro-
ber Weise verletzt, indem er falsche Angaben zu den Umständen sei-
ner Ausreise aus Tunesien und seines Aufenthalts in Italien gemacht
habe. So hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer
Tunesien bereits vor dem 1. April 1999 verlassen habe, sei er doch in
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Italien unter verschiedenen Identitäten bereits seit dem Jahr 1988 re-
gistriert worden. Weiter sei der Beschwerdeführer in Italien in der Ver-
gangenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren involviert gewesen.
Insbesondere sei er am 22. Februar 2002 in A._______ wegen
krimineller Vereinigung, Hehlerei, „Herstellung von falschen Akten“ und
Begünstigung der illegalen Einreise zu einer Haftstrafe von vier Jahren
und einer Busse in der Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden. Vor
seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in Italien vom 4. April 2001
bis zum 28. Mai 2004 in Haft befunden. Der Beschwerdeführer
bestätigte im Rahmen seiner mündlichen Stellungnahme die vom
Bundesamt vorgebrachten Punkte im Wesentlichen.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 ersuchte das Bundesamt ge-
stützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die schweizerische Botschaft in Tunis darum, Auskünfte
über die Person des Beschwerdeführers einzuholen, so insbesondere
in Bezug auf die Umstände seiner Verurteilung, die Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr nach Tunesien sowie zur Frage, ob der Genannte als
islamistischer Aktivist bekannt sei.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Tunis dem Bundesamt einen Bericht gleichen Datums ih-
res tunesischen Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen her-
vor, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2002 durch ein tunesi-
sches Militärgericht unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer im
Ausland tätigen terroristischen Organisation und der Anstiftung zu ter-
roristischen Handlungen im Abwesenheitsverfahren zu einer Haftstrafe
von zwanzig Jahren, dem Entzug der bürgerlichen Rechte sowie zu
behördlichen Überwachungsmassnahmen während weiterer fünf Jahre
verurteilt worden sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer nicht als is-
lamistischer Aktivist bekannt. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien
habe der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der begangenen
Straftaten mit einer Inhaftierung unter besonders strengen Bedingun-
gen zu rechnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer zu diesen und weiteren Erkenntnissen in Be-
zug auf seine Person das rechtliche Gehör. Dabei wurde dem Be-
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schwerdeführer im Wesentlichen eröffnet, die Abklärungen der schwei-
zerischen Botschaft in Tunesien hätten ergeben, dass er in seinem
Heimatstaat unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer im Ausland
tätigen terroristischen Organisation und der Anstiftung zu terroristi-
schen Handlungen verurteilt worden sei. Ausserdem sei er gemäss öf-
fentlich zugänglichen Informationen auf einer Liste des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen von Unterstützern von Al-Qaida und der Tali-
ban aufgeführt. Ferner werde er verdächtigt, in Italien einer mit Al-Qai-
da verbundenen Zelle des terroristischen „Groupe Combattant Tuni-
sien“ (GCT) angehört zu haben. Beim GCT handle es sich um eine Ji-
hadisten-Organisation, deren Ziel die Errichtung eines islamistischen
Staates in Tunesien sei und die Terrorakte als legitimes Mittel des
Kampfes erachte. Als Organisation, die auf der Terrorliste der Verein-
ten Nationen figuriere, sei diese als geeignet zu erachten, die innere
Sicherheit der Schweiz zu gefährden.
G.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer zu den vom BFM genannten Punkten. Dabei führte er im Wesentli-
chen aus, er sei in Tunesien im Abwesenheitsverfahren verurteilt wor-
den, ohne jegliche Möglichkeit, sich gegen die erhobenen Anschuldi-
gungen zu verteidigen. Seine Verurteilung sei auf einen Missbrauch
politischer Macht des in Tunesien herrschenden Regimes zurückzufüh-
ren. Im Rahmen des in Italien gegen ihn durchgeführten Strafverfah-
rens schliesslich sei er in Bezug auf den Vorwurf terroristischer Um-
triebe freigesprochen worden.
H.
Am 11. Juli 2006 ehelichte der Beschwerdeführer die Schweizer Bür-
gerin X._______.
I.
Am 13. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die zuständigen Be-
hörden des Kantons Y._______ - des Wohnsitzkantons seiner
Ehegattin - um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer
durch das BFM angefragt, ob er angesichts seiner Eheschliessung an
seinem Asylgesuch festhalte.
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K.
Mit Schreiben vom 3. August 2006 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesamt mit, er halte an seinem Asylgesuch fest.
L.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies das Migrationsamt des
Kantons Y._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Y._______ ab.
M.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Dabei führte das Bundesamt zunächst
aus, der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG, stehe doch fest, dass er in seinem Hei-
matstaat zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei und
eine begründete Furcht geltend machen könne, im Falle einer Rück-
kehr nach Tunesien ernsthaften Nachteilen im Sinne der erwähnten
Norm ausgesetzt zu werden. Indessen stellte das Bundesamt weiter
fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigen-
schaft auszuschliessen. Die Gründe hierfür lägen zum einen im Um-
stand, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 in Italien we-
gen krimineller Vereinigung („association criminelle“), Hehlerei, Urkun-
denfälschung und Gehilfenschaft zu Menschenhandel („complicité
dans un trafic d'êtres humains“) zu vier Jahren Gefängnis und einer
Busse in der Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden sei. Hinsichtlich
der kriminellen Vereinigung sei ferner zu berücksichtigen, dass unter
den betreffenden Personen auch E._______ K._______ figuriere, der
durch die italienischen Behörden als Anführer der Operationen Usama
bin Ladens in Europa betrachtet werde und eine wichtige Rolle bei der
logistischen und finanziellen Unterstützung des islamistischen
Terrorismus spiele. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2005 hebe
das Bundesamt für Polizei (BAP) ausserdem hervor, dass der Be-
schwerdeführer verdächtigt werde, einer mit Al-Qaida verbundenen
Zelle des terroristischen „Groupe Combattant Tunisien“ (GCT) anzuge-
hören. Angesichts dieser Faktoren sei darauf zu schliessen, dass
schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gegeben seien.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste des Sicher-
heitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sei, welche Organisationen
und Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung
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stünden.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe in Italien die
gegen ihn verhängte Strafe vollumfänglich verbüsst. Grundsätzlich sei
in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel ge-
mäss Art. 1 F Bst. b FK nicht mehr anwendbar sei. Allerdings seien in
diesem Zusammenhang weitere Aspekte in Erwägung zu ziehen. So
sei der Beschwerdeführer in Italien zwischen 1988 und 1994 unter ver-
schiedenen Identitäten registriert worden, wobei er einmal wegen Han-
dels mit Betäubungsmitteln und einmal wegen des Besitzes eines fal-
schen Geldscheins im Wert von 100'000 Lire festgenommen worden
sei. Wegen Verstosses gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz
sei er ausserdem einmal zu einer Haftstrafe von fünf Monaten und 25
Tagen und einmal zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Angesichts dieser Fakten und dem Strafurteil vom 22. Februar 2002
gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bilde.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Schut-
zes als Flüchtling werde angesichts seiner Gefährlichkeit durch die
Schutzinteressen der Schweiz überwogen.
Schliesslich stellte das BFM fest, nach der Eheschliessung des Be-
schwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin habe dieser bei den zu-
ständigen Behörden des Kantons Y._______ ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Somit liege auch die Zuständigkeit zur
Prüfung allfälliger Hindernisse in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung bei den kantonalen Behörden, und das Bundesamt habe
sich zu dieser Frage nicht zu äussern.
N.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-
se wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 5. Februar
2007 gewährt, mit Ausnahme jener Aktenstücke, die von der Edition
ausgeschlossen wurden.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2007 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum,
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es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in
der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben; des Weiteren
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der
Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel un-
ter anderem zwei Photographien, die ihn im Beisein seiner Ehefrau
zeigen, die Kopie einer italienischen Übersetzung des vom 30. Januar
2002 datierenden Urteils des Militärgerichts in Tunis, die Kopie eines
vom 14. Oktober 2004 datierenden Schreibens des Beschwerdeführers
an das BFF sowie einen Auszug aus dem Internet ein. Auf den Inhalt
dieser Beweismittel wie auch auf die vorgebrachte Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne, womit sich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
erübrige. Angesichts des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit wur-
de der Beschwerdeführer ausserdem unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 7. März 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Erlass des Kostenvorschusses.
R.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
20. März 2007 wurde festgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss
am 28. Februar 2007 geleistet worden sei, womit das Gesuch um Er-
lass des Kostenvorschusses als gegenstandslos zu erachten sei.
S.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen Auszug aus dem Internet ein, wonach sein
Mandant gemäss Meldung von Interpol durch Sanktionen der Verein-
ten Nationen betroffen sei.
T.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 hielt das Bundesamt an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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U.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2007 wies der Regierungsrat des Kantons
Y._______ eine gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts
vom 11. Dezember 2006 betreffend die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde ab.
V.
Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wurde durch
das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ mit Urteil vom
24. Oktober 2007 abgewiesen.
W.
Mit Urteil vom 1. Februar 2008 wies schliesslich das Bundesgericht die
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______
erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM (beziehungsweise das
ehemalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl.
Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM in erster Linie fest,
der Beschwerdeführer erfülle zwar grundsätzlich die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, er sei aber von dieser gestützt auf
Art. 1 F Bst. b FK auszuschliessen. Zur Begründung führt das Bundes-
amt in diesem Zusammenhang die folgenden Aspekte an: Zunächst
sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 in Italien wegen krimi-
neller Vereinigung, Hehlerei, Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu
Menschenhandel zu vier Jahren Gefängnis und einer Busse in der
Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden. Ausserdem figuriere unter
den Personen, mit welchen der Beschwerdeführer eine kriminelle Ver-
einigung gebildet habe, der von den italienischen Behörden als Anfüh-
rer der Operationen Usama bin Ladens in Europa betrachtete
E._______ K._______. Weiter habe das BAP in einem den
Beschwerdeführer betreffenden Bericht darauf hingewiesen, dass
dieser verdächtigt werde, einer mit Al-Qaida verbundenen Zelle der
Terrororganisation „Groupe Combattant Tunisien“ anzugehören.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer auf einer Liste des Sicher-
heitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt, welche Organisationen
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und Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung
stünden.
4.2 Im Zusammenhang mit dem durch das Bundesamt angerufenen
Art. 1 F Bst. b FK ist zunächst allgemein auf die anerkannten Grund-
sätze hinzuweisen, welchen die Anwendung dieser Norm zu folgen hat
(vgl. insbesondere UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 149 ff.). Gemäss
Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Ver-
dacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort
als Flüchtling aufgenommen worden sind. Somit erlaubt die Bestim-
mung, unter den genannten Voraussetzungen eine schutzsuchende
Person unter anderem von der Flüchtlingseigenschaft auszu-
schliessen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Aus-
schluss von der Flüchtlingseigenschaft – und mithin der Verlust des
besonderen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus – für die betreffende
Person hat, sind die Ausschlussklauseln gemäss Art. 1 F FK allerdings
generell restriktiv auszulegen und anzuwenden (a.a.O., Rz. 149). In
Bezug auf den spezifischen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F
Bst. b FK gilt ausserdem, dass unter dem Begriff „schweres Verbre-
chen des gemeinen Rechts“ immer ein Kapitalverbrechen beziehungs-
weise eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen ist
(a.a.O., Rz. 155). Ferner ist bei der Anwendung dieser Ausschluss-
klausel die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der
Straftat, derer die asylsuchende Person verdächtigt wird, abzuwägen.
Vermag diese Person eine begründete Furcht vor sehr schwerer Ver-
folgung, so insbesondere vor einer Verfolgung, die Gefahr für Leben
und Freiheit bedeutet, geltend zu machen, so muss das von ihr began-
gene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Aus-
schlussklausel nach sich ziehen soll (a.a.O., Rz. 156). Schliesslich
setzt das Bestehen ernsthafter Gründe für den Verdacht, dass die be-
treffende Person ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts be-
gangen hat, zwar nicht einen formellen Beweis voraus. Indessen ist
gleichwohl zu verlangen, dass konkrete, stichhaltige Belege vorliegen,
welche diesen Verdacht objektiv zu begründen vermögen (vgl. GEOFF
GILBERT, Current issues in the application of the exclusion clauses, in:
Erika Feller/Volker Türk/Frances Nicholson (eds.), Refugee Protection
in International Law. UNHCR's Global Consultations on International
Protection, Cambridge 2003, S. 425 [470 f.]).
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4.3 Es stellt sich somit die Frage, auf welche Grundlagen das BFM die
in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erkenntnisse hinsichtlich
der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK in Bezug auf den Beschwer-
deführer stützt. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche
konkreten Informationen sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben.
Im Einzelnen lassen sich die folgenden Quellen und Aussagen auffüh-
ren.
4.3.1 Aus einem Schreiben des BAP an das damalige BFF vom 2. Au-
gust 2004 (vorinstanzliches Verfahrensdossier, act. 19) geht Folgendes
hervor: „Unseren Erkenntnissen zufolge wurde [der Beschwerdeführer]
am 4. April 2001 in Italien im Zusammenhang mit Waffenhandel, Doku-
mentenfälschungen und Hehlerei verhaftet und am 22. Februar 2002
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Hehlerei, Doku-
mentenfälschungen und Menschenschmuggel zu vier Jahren Gefäng-
nis verurteilt. Der Dienst für Analyse und Prävention hat daraufhin am
17. April 2002 eine zehnjährige Einreisesperre gegen [den Beschwer-
deführer] erlassen.“
4.3.2 Aus einem E-mail des Polizeiattachés bei der schweizerischen
Botschaft in Rom an das BFF vom 18. August 2004 (act. 29) geht her-
vor, dass bei der italienischen Polizei mündlich angefragt worden sei,
ob die vom BAP gemachten Angaben stimmen würden. Dies sei bejaht
worden.
4.3.3 Mit Schreiben vom 1. September 2004 (act. 32) übermittelte das
BAP dem BFF eine an den Polizeiattaché bei der schweizerischen Bot-
schaft in Rom gerichtete Zusammenfassung der italienischen Polizei-
behörden bezüglich der vorliegenden strafrechtlichen Registrierungen
des Beschwerdeführers. Dabei geht aus den Informationen der italieni-
schen Behörden im Wesentlichen hervor, mit Urteil vom 22. Februar
2002 des „G.I.P. presso il tribunale ordinario di M._______“ sei
festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (und drei
Mitangeklagte) für „reati di associazione per delinquere, ricettazione,
formazione di atti falsi e favoreggiamento dell'immigrazione
clandestina, con vincolo della continuazione fra tutte le indicate
fattispecie“ verantwortlich seien. Das Strafmass für den
Beschwerdeführer habe sich auf vier Jahre Haft und eine Busse von
8519.-- Euro belaufen.
4.3.4 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2005 (act. 68) teilte das BAP
dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei am 22. Februar 2002 in Itali-
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en zu vier Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen
Organisation, Hehlerei, Dokumentenfälschungen und Menschen-
schmuggels verurteilt worden. Er sei Mitglied des „Groupe Combattant
Tunisien“ (GCT). Der GCT sei eine Jihadisten-Organisation, deren Ziel
die Errichtung eines islamistischen Staates in Tunesien sei. Sie erach-
te Terrorakte als legitimes Mittel des Kampfes und habe neben tunesi-
schen Interessen auch westliche Angriffsziele im Visier. Ferner werden
Ausführungen über die Einschätzung des GCT als terroristische Orga-
nisation seitens der USA und der UNO gemacht. Des Weiteren führte
das BAP aus, der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ankunft in der
Schweiz im Juli 2004 in Kontakt mit Landsleuten, die sich im Raum
A._______ aufhielten und Gegenstand von Ermittlungen der
italienischen Behörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung seien.
4.3.5 Gemäss einer Aktennotiz betreffend ein Telephongespräch zwi-
schen dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM und einem Mitarbei-
ter des BAP vom 16. Dezember 2005 (act. 70) gingen die Erkenntnisse
des BAP bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum
GCT aus Informationen aus Italien hervor. Ausserdem ergebe sich
dies aus den Listen der UNO, die im Internet öffentlich zugänglich sei-
en. Ansonsten sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz bisher aber
nichts vorzuwerfen.
4.3.6 Aus einer im vorinstanzlichen Dossier enthaltenen italienischen
Übersetzung eines vom 30. Januar 2002 datierenden Urteils eines tu-
nesischen Militärgerichts (von welcher ausserdem eine Kopie mit der
Beschwerdeschrift eingereicht wurde) geht zunächst unter anderem
hervor, dass damit insgesamt 34 Angeschuldigte – unter ihnen der Be-
schwerdeführer – gleichzeitig zu Haftstrafen von jeweils acht Jahren
und mehr verurteilt wurden. Weiter ergibt sich daraus, dass die Verur-
teilung des Beschwerdeführers wie auch 30 weiterer Angeklagter im
Abwesenheitsverfahren erfolgte, während lediglich drei Personen dem
Gericht vorgeführt wurden. Ferner geht aus dem Urteil in Bezug auf
den Beschwerdeführer gemäss Übersetzung Folgendes hervor: Dieser
sei – neben weiteren Personen – zu Beginn des Jahres 2001 durch die
italienischen Behörden inhaftiert worden (S. 10). Ein dem Gericht vor-
geführter Angeklagter namens B._______ habe ausgesagt, er habe
innerhalb einer in Norditalien bestehenden tunesischen Gruppierung
von Islamisten namens „Ahl Sunnah wa al Jamaa“ unter anderen –
insgesamt werden 24 zugleich angeklagte Personen genannt – den
Beschwerdeführer gekannt (S. 11). Der dem Gericht vorgeführte Ange-
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klagte A._______ habe ausgesagt, er habe einige Mitglieder der
genannten Gruppierung gekannt, darunter den Beschwerdeführer
(S. 14). Der Angeklagte E._______ K._______, welcher die tunesische
Gruppe als Stellvertreter geleitet habe, sei im April 2001 durch die
italienischen Behörden verhaftet und zusammen mit dem
Beschwerdeführer und drei weiteren der Angeklagten der
italienischen Justiz zugeführt worden (S. 15). Weitere konkrete
Aussagen lassen sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers
dem Urteil nicht entnehmen.
4.4 Im Anschluss an diese Auflistung ist zunächst danach zu fragen,
welche Straftaten der Beschwerdeführer in Italien effektiv begangen
hat, nachdem diese Delikte aus Sicht des BFM den primären Anlass
für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1 F Bst. b FK bilden sollen.
4.4.1 Im Hinblick auf diese Frage ist festzustellen, dass lediglich eines
der erwähnten Beweismittel aus Italien selbst stammt, nämlich die an
den Polizeiattaché bei der schweizerischen Botschaft in Rom gerichte-
te Zusammenfassung der italienischen Polizeibehörden bezüglich der
strafrechtlichen Registrierungen des Beschwerdeführers (vgl. zuvor,
E. 4.3.3). In diesem Bericht ist zunächst die Rede von „associazione
per delinquere“, was durch das BFM in der angefochtenen Verfügung
mit „association criminelle“ übersetzt wird. Jedoch liegen keinerlei Hin-
weise vor, was mit „associazione per delinquere“ genau gemeint ist,
beziehungsweise gestützt auf welchen strafrechtlichen Tatbestand die
Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein italienisches Gericht
tatsächlich erfolgte und welchen Tatbeitrag der Genannte selbst er-
brachte. Dabei ist festzuhalten, dass unter die erwähnte italienische
Umschreibung eine erhebliche Bandbreite von möglichen Tatbestän-
den subsumierbar ist: So könnte sie sich auf eine bandenmässige Be-
gehung der hauptsächlich vorgeworfenen Delikte (vgl. bspw. Art. 139
Ziff. 3 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]), einen mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB vergleichbaren Tatbestand, eine rechts-
widrige Vereinigung im Sinne von Art. 275ter StGB oder allenfalls einen
sonstigen Tatbestand des italienischen Strafrechts beziehen.
4.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ausserdem, dass
das BFM zumindest implizit davon auszugehen scheint, der Begriff
„associazione per delinquere“ beziehe sich auf terroristische Umtriebe.
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Eine zentrale, durch das erwähnte Beweismittel aber ebenfalls unbe-
antwortete Frage ist somit offensichtlich, worin der spezifische krimi-
nelle Zweck der fraglichen „Vereinigung“ bestand. Von Seiten der italie-
nischen Behörden liegen in Bezug auf diese Frage keinerlei konkrete
Informationen vor.
4.4.3 Im Übrigen ergibt sich aus dem erwähnten Bericht der italieni-
schen Polizeibehörden, dass der Beschwerdeführer weiter wegen
Hehlerei, Urkundenfälschung und Begünstigung illegaler Einreise, dies
bei fortgesetzter Begehung der genannten Tatbestände, verurteilt wur-
de. Jedoch werden in der angefochtenen Verfügung die vorhandenen
Informationen, soweit diese aus erster Hand (nämlich von den italieni-
schen Behörden selbst) stammen, auch diesbezüglich in ungenauer
und potentiell missverständlicher Weise wiedergegeben, indem von
„complicité dans un trafic d'êtres humains“ gesprochen wird. Während
in den Schreiben des BAP vom 2. August 2004 und vom 10. Dezember
2005 von „Menschenschmuggel“ die Rede ist, liegen keinerlei konkrete
Informationen vor, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer tatsäch-
lich geleistet hat. Denkbar ist auch hier eine erhebliche Bandbreite
möglicher Tatbestände, so etwa die blosse Urkundenfälschung zum
Zweck des illegalen Grenzübertritts von Drittpersonen.
4.4.4 Des Weiteren führt das BFM im Zusammenhang mit der behaup-
teten Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Vereini-
gung in Italien aus, dieser stehe mit einer Führungsperson des isla-
mistischen Terrorismus namens E._______ K._______ in Verbindung.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich aus den Akten mit einer
Ausnahme keinerlei Hinweise auf einen entsprechenden Kontakt
ergeben, wobei auch in den Stellungnahmen des BAP kein derartiger
Vorwurf geäussert wurde. Die Ausnahme betrifft das in italienischer
Übersetzung vorliegende Urteil eines tunesischen Militärgerichts vom
30. Januar 2002. Daraus ergibt sich, dass eine der mit diesem Urteil
belangten Personen namens E._______ K._______ als
stellvertretender Anführer der in Norditalien bestehenden tunesischen
Gruppierung „Ahl Sunnah wa al Jamaa“ bezeichnet wird. Weiter enthält
das Urteil die Aussage, der besagte Angeklagte sei im April 2001
durch die italienischen Behörden verhaftet und unter anderem zusam-
men mit dem Beschwerdeführer der italienischen Justiz zugeführt wor-
den. Nachdem im gesamten vorinstanzlichen Aktendossier keine wei-
teren Angaben zur Person von E._______ K._______ enthalten sind,
ist davon auszugehen, dass das BFM das Argument einer ent-
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sprechenden Verbindung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des
tunesischen Militärgerichts übernommen hat. Jedoch ist mit Blick auf
dieses Urteil festzuhalten, dass das Vorgehen des tunesischen Militär-
gerichts offensichtlich grundlegenden rechtsstaatlichen Massstäben in
krasser Weise widerstösst. So ist in Bezug auf den Beschwerdeführer
festzustellen (vgl. auch zuvor, E. 4.3.6), dass dieser im Abwesenheits-
verfahren zu einer Haftstrafe von insgesamt zwanzig Jahren verurteilt
wurde, ohne dass irgendwelche spezifische deliktische Handlungen
oder konkret benennbare Tatbeiträge des Betroffenen erwogen wur-
den. Vielmehr beziehen sich im Urteil auf die Person des Beschwerde-
führers lediglich indirekte Ausführungen allgemeinster Natur, die kei-
nerlei Beweiswert in Hinsicht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten
aufweisen. Mit anderen Worten ist das Urteil des tunesischen Militär-
gerichts vom 30. Januar 2002 aus rechtsstaatlicher Sicht völlig haltlos,
und es muss somit für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob der
Beschwerdeführer in einer Weise straffällig wurde, die einen Aus-
schluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK
rechtfertigt, unbeachtlich bleiben.
4.4.5 Es fragt sich ferner, wie das BAP zur in der angefochtenen Ver-
fügung als weiteres Argument angeführten Erkenntnis gelangte, der
Beschwerdeführer sei Mitglied einer in Norditalien aktiven Zelle des
„Groupe Combattant Tunisien“ (GCT). In den Akten finden sich abge-
sehen vom Schreiben des BAP an das BFM vom 10. Dezember 2005
keinerlei entsprechende Hinweise. Aus der Aktennotiz betreffend ein
Telephongespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter des
BFM und einem Mitarbeiter des BAP vom 16. Dezember 2005 (vgl.
E. 4.3.5) ergibt sich diesbezüglich nur, dass die Erkenntnisse des BAP
bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum GCT aus ita-
lienischen Informationen hervorgehen würden. Ausserdem ergebe sich
dies aus den Listen der UNO, die im Internet öffentlich zugänglich sei-
en. In diesem Zusammenhang ist zunächst unklar, ob dem BAP zu-
sätzlich zu den im vorinstanzlichen Aktendossier vorhandenen Infor-
mationen italienischer Herkunft (vgl. zuvor, E. 4.3.2 f.) weitere spezifi-
sche Hinweise vorlagen. Wäre dies der Fall, so würde sich die Frage
stellen, welcher Art diese Hinweise waren und weshalb sie dem BFM
nicht deutlicher offengelegt wurden. In der vorliegenden Form jeden-
falls lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der
Angabe ziehen, womit dieser kein Beweiswert zukommt. In Bezug auf
die Aussage wiederum, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum
GCT ergebe sich auch aus den im Internet veröffentlichten Listen der
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UNO, ist festzustellen, dass dies nicht zutreffend ist: Vielmehr geht aus
der damit gemeinten Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Si-
cherheitsrats eine solche Angabe gerade nicht hervor (dazu im Einzel-
nen noch nachfolgend, E. 4.5). Schliesslich ist ergänzend festzuhalten,
dass eine angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim GCT
auch nicht aus dem zuvor erwähnten Urteil des tunesischen Militärge-
richts hervorgeht (wobei diesem aus den angeführten Gründen ohne-
hin kein Beweiswert zukäme, s. E. 4.4.4), sondern vorgeworfen wurde
dem Beschwerdeführer und weiteren Angeklagten einzig die Bildung
einer Gruppe namens „Ahl Sunnah wa al Jamaa“, was sich etwa mit
„sunnitische Gruppe der Betenden“ übersetzen lässt.
4.5 Schliesslich ist auf das von der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK angeführte Argument
einzugehen, der Beschwerdeführer sei auf einer Liste des Sicherheits-
rats der Vereinten Nationen aufgeführt, welche Organisationen und
Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stün-
den.
4.5.1 Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzustellen: Gestützt auf
die Resolution 1267 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom
15. Oktober 1999 unterhält der Sanktionsausschuss des Sicherheits-
rats eine Liste von Personen, die mit Usama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen beziehungsweise sol-
cher Kontakte verdächtigt werden. Der Beschwerdeführer wird auf die-
ser Liste, die letztmals am 12. August 2008 angepasst wurde, im Ab-
schnitt „natürliche Personen, die mit Al-Qaida in Verbindung gebracht
werden“, aufgeführt. Gestützt auf die Liste des Sicherheitsrats figuriert
der Beschwerdeführer auch in einer entsprechenden Liste der Schweiz
(Anhang 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen
gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama
bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban; SR 946.203;
gemäss Stand am 1. Juli 2008) sowie unter anderem der Europä-
ischen Union (Verordnung [EG] Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai
2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Mass-
nahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osa-
ma bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung
stehen; ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9).
4.5.2 Mit Blick auf die erwähnten Listen ist im vorliegenden Zusam-
menhang zunächst von Bedeutung, dass eine entsprechende Nen-
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nung an sich noch keinerlei Schlüsse auf ein spezifisches strafrechtli-
ches Verschulden zulässt: Zum einen nennt die Liste des Sanktions-
ausschusses des UNO-Sicherheitsrats in Bezug auf den Beschwerde-
führer abgesehen vom Verdacht einer Verbindung mit Al-Qaida keine
sonstige konkrete Anschuldigung. Zum anderen resultieren aus der
Nennung in der Liste auch keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern
lediglich gewisse Restriktionen vor allem wirtschaftlicher Natur. So
nennen die Art. 1-4b der soeben erwähnten schweizerischen Verord-
nung im Einzelnen folgende mögliche Sanktionen: Verbot der Lieferung
von Rüstungsgütern und verwandtem Material; Sperrung von Geldern
und wirtschaftlichen Ressourcen; Meldepflicht; Beschränkung der Rei-
sefreiheit (was gemäss der Verordnung einem Verbot der Durchreise
durch die Schweiz gleichkommt).
4.5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Prozedere, welches für
die Aufnahme in der Liste des Sanktionsausschusses (wie auch eine
allfällige Streichung aus derselben) zur Anwendung gelangt, aus
rechtlicher Sicht erheblicher Kritik ausgesetzt ist: Bemängelt wird unter
anderem, dass der Sanktionsausschuss nicht nach einem Verfahren
vorgeht, das rechtsstaatlichen Massstäben genügt; insbesondere ha-
ben die Betroffenen keine Möglichkeit, ihre Auflistung durch eine unab-
hängige Instanz überprüfen zu lassen (vgl. bspw. LARISSA VAN DEN HERIK,
The Security Council's Targeted Sanctions Regimes: In Need of Better
Protection of the Individual, in: Leiden Journal of International Law 20
[2007], S. 797 ff.). So kann eine Auflistung bereits dadurch ausgelöst
werden, dass ein UNO-Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss um Auf-
nahme einer bestimmten Person in die Sanktionsliste ersucht. Es ist
somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf Betrei-
ben der tunesischen Regierung, mithin gestützt auf das rechtlich als
unhaltbar bezeichnete Urteil des tunesischen Militärgerichts vom
30. Januar 2002 (dazu zuvor, E. 4.4.4), in die Sanktionsliste aufge-
nommen wurde.
4.5.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich aus der Tatsache an
sich, dass der Beschwerdeführer auf der erwähnten Liste des Sankti-
onsausschusses des UNO-Sicherheitsrats (sowie den darauf basieren-
den entsprechenden Listen der Schweiz und unter anderen der EU)
aufgeführt ist, keine konkreten Folgerungen im Hinblick auf die Anwen-
dung von Art. 1 F Bst. b FK ableiten lassen.
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4.6.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich den vorhan-
denen Verfahrensakten keine hinreichenden Informationen zur Frage
entnehmen lassen, ob im Sinne der Anforderungen von Art. 1 F Bst. b
FK (vgl. vorne, E. 4.2) ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen,
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Ausland ein
schweres Verbrechen begangen hat. So ist insbesondere nicht ersicht-
lich, aufgrund welcher konkreter Delikte der Beschwerdeführer durch
die italienischen Justizbehörden strafrechtlich belangt wurde. Auch ist
nicht ausreichend nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer –
insbesondere durch entsprechende eigene Aktivitäten – dem islamisti-
schen Extremismus zuzurechnen sein soll. In diesem Zusammenhang
hat es das BFM unterlassen, den Sachverhalt in der erforderlichen
Weise abzuklären.
4.6.2 Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass – nachdem sich
die angefochtene Verfügung in wesentlichen Punkten auf die Delin-
quenz des Beschwerdeführers in Italien beruft – in den Akten des BFM
insbesondere weder eine Kopie des italienischen Strafurteils vom
22. Februar 2002 noch eine präzise anderweitige Auskunft italieni-
scher Behörden über den Inhalt des Urteils enthalten sind. Erwäh-
nenswert ist im Zusammenhang mit der Frage, was dem Beschwerde-
führer in Italien konkret vorgeworfen wurde, auch, dass im Rahmen der
Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kan-
ton Y._______ offenbar teilweise präzisere Informationen vorlagen als
im Asylverfahren. So wurde im Entscheid der ersten kantonalen Be-
schwerdeinstanz – dem Rekursentscheid des Regierungsrats des
Kantons Y._______ vom 2. Mai 2007 – auf einen Auszug aus dem
italienischen Zentralstrafregister verwiesen. Auch wenn nicht von
vornherein klar ist, welche Aussagekraft ein solches Beweismittel für
die relevanten Rechtsfragen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es
nicht auch im Asylverfahren beschafft wurde. Diese Einschätzung gilt
übrigens auch hinsichtlich des italienischen Strafurteils vom
22. Februar 2002.
4.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 stützt sich
nach dem Gesagten auf einen unvollständig festgestellten Sachver-
halt, wodurch die Grundlage für die Prüfung der wesentlichen Rechts-
fragen nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzu-
heissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
Seite 18
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5.
Ergänzend sind im Übrigen die folgenden Bemerkungen anzubringen.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der An-
wendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK über die zuvor erwähnten Aspekte
hinaus ausserdem Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe
in Italien die gegen ihn verhängte Strafe vollumfänglich verbüsst, und
in solchen Fällen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aus-
schlussklausel gemäss Art. 1 F Bst. b FK nicht mehr anwendbar sei.
Allerdings sei in diesem Zusammenhang in Erwägung zu ziehen, dass
der Beschwerdeführer in Italien zwischen 1988 und 1994 unter ver-
schiedenen Identitäten registriert worden sei, wobei er einmal wegen
Handels mit Betäubungsmitteln und einmal wegen des Besitzes eines
falschen Geldscheins im Wert von 100'000 Lire festgenommen worden
sei. Wegen Verstosses gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz
sei er ausserdem einmal zu einer Haftstrafe von fünf Monaten und 25
Tagen und einmal zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Angesichts dieser Fakten und des Strafurteils vom 22. Februar 2002
gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bilde.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Schut-
zes als Flüchtling werde angesichts seiner Gefährlichkeit durch die
Schutzinteressen der Schweiz überwogen.
5.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Kriterium ei-
ner Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, welches durch
das BFM zur Begründung der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK
herangezogen wird, weder in der genannten Norm selbst noch in den
anderen Ausschlussklauseln der FK vorgesehen ist. Es ist offensicht-
lich unzulässig, die im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags statu-
ierte Ausschlussklausel gemäss Art. 1 F Bst. b FK in solcher Weise –
nämlich durch eigenmächtige Hinzufügung eines weiteren Ausschluss-
grunds – auszuweiten. Dabei ist auch nochmals auf das allgemeine
Erfordernis hinzuweisen, die verschiedenen bestehenden Ausschluss-
klauseln von Art. 1 F FK generell restriktiv auszulegen und anzuwen-
den (dazu bereits vorne, E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Gefähr-
dung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz seitens des
Beschwerdeführers wäre aus asylrechtlicher Sicht somit einzig unter
dem Gesichtspunkt der Asylausschlussgründe von Art. 53 AsylG und
allenfalls im Hinblick auf Art. 33 Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 5
Abs. 2 AsylG zu prüfen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom
28. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
15. Januar 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das A._______ des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in Ko-
pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Martin Scheyli
Versand:
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