B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1147/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2011 / D-43/2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. August 2010
nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte, den Ge-
suchsteller – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde ge-
gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
dem Gesuchsteller die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 3. Januar 2011 mit Urteil D-43/2011 vom 14. November
2011 abwies und in der Urteilsbegründung festhielt, ein Wegweisungs-
vollzug nach Griechenland sei zwar gemäss dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011 grundsätzlich unzulässig,
dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011) ein Wegweisungsvollzug nach
Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig sei und die
Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers gegeben seien,
dass der Gesuchsteller erwiesenermassen bereits im Jahre (...) in Grie-
chenland ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er seinen eigenen Aussagen zufolge während des Verfahrens in
Griechenland zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem Gästehaus in
C._______ untergebracht worden sei, welches nicht staatlich gewesen
sei,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe
während seines Aufenthalts in Griechenland unter menschenwürdigen
Bedingungen gelebt, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und über aus-
reichende Subsistenzmittel verfügt,
dass der Gesuchsteller im Weiteren zu Protokoll gegeben habe, zu Be-
ginn des Jahres (...) nach Pakistan zurückgekehrt zu sein und im (...)
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wieder in Griechenland eingereist zu sein, was das Bestehen eines Auf-
enthaltstitels in Griechenland indiziere,
dass zudem die freiwillige Rückkehr in den angeblich verfolgenden Hei-
matstaat auch ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Verfolgerstaates
bilde,
dass der Gesuchsteller demnach in Griechenland auch keine unzulässige
Kettenabschiebung zu befürchten habe,
dass sodann aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte auszuma-
chen seien, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen wür-
den,
dass der Gesuchsteller am 29. Februar 2012 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht eine als Revision/Wiedererwägungsgesuch betitel-
te Eingabe einreichte und beantragte, es seien das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2011 (D-43/2011) und die Verfü-
gung des BFM vom 21. Dezember 2010 aufzuheben, es sei auf sein
Asylgesuch materiell einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen,
eventuell sei festzustellen, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren
könne, und es sei ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren,
dass im Weiteren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszuset-
zen und die vorliegende Eingabe eventualiter als Wiedererwägungsge-
such an das BFM zu überweisen sei,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe vorbrachte, die
Tatsache, dass sich Griechenland bis zum Entscheid des BFM zu einer
allfälligen Rückübernahme nicht geäussert habe, sei im Zeitpunkt des
Entscheids bekannt gewesen,
dass jedoch eine solche Erklärung vorliegen müsste, damit überhaupt der
Nichteintretensentscheid mit dieser Begründung hätte gefällt werden
können, und der Hinweis auf die Dublin-Verordnung fehl gehe, da sich
Griechenland nicht an diese – und andere – internationalen Vereinbarun-
gen halte, weshalb nach Treu und Glauben nicht auf die theoretischen in-
ternationalen Verpflichtungen Griechenlands, sondern auf die bekannte
Realität der Asylverfahren in Griechenland, welche eine Vielzahl internati-
onaler Standards und Garantien verletzten, abgestellt werden könne,
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dass weiter im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2011 die untragbare Situation im griechischen Asylwesen nicht hinrei-
chend berücksichtigt worden sei,
dass mit der Nichtberücksichtigung dieser Umstände sinngemäss der
Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen wird,
dass der Gesuchsteller weiter anführt, er habe die eingereichte griechi-
sche Bestätigung vom D._______ über seinen fehlenden Aufenthaltssta-
tus in Griechenland erst Mitte Februar 2012 per E-Mail erhalten, wodurch
er den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. März 2012 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat,
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR-
SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
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dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller keinen Re-
visionsgrund explizit geltend macht, sich indessen sinngemäss auf das
Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert der in
Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird, da der Gesuchstel-
ler die sich auf den ursprünglichen Sachverhalt beziehende Bestätigung
der griechischen Behörden erst nach Erlass des angefochtenen Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011, nämlich Mitte
Februar 2012 per E-Mail, erhalten habe,
dass sich die Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d
BGG aber als verspätet erweist, zumal gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG die Verletzung anderer Verfahrensvorschriften, worunter der er-
wähnte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG fällt, innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids gerügt
werden muss,
dass das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. November 2011 am 15. November 2011 per Einschreiben an den da-
maligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers versandt und somit (frühes-
tens) am 16. November 2011 eröffnet wurde,
dass mit der Revisionseingabe vom 29. Februar 2012 die 30-tägige Frist
gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG klarerweise nicht eingehalten ist und
weder aus den Akten ersichtlich ist noch in der Revisionseingabe Gründe
angeführt werden, gemäss welchen die Eröffnung des in Frage stehen-
den Bundesverwaltungsgerichtsurteils erst viel später respektive erst
nach dem 30. Januar 2012 geschehen wäre,
dass somit auf das Revisionsgesuch hinsichtlich der sinngemässen Gel-
tendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG nicht einzu-
treten ist,
dass die Revisionseingabe die Begehren für den Fall eines neuen Be-
schwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), wobei zu be-
rücksichtigen ist, dass auf die Begehren auf Gewährung von Asyl oder Er-
teilung der vorläufigen Aufnahme bei einer allfälligen Gutheissung des
Revisionsgesuchs nicht einzutreten wäre, da sich im wieder aufzuneh-
menden Beschwerdeverfahren lediglich die Frage stellen würde, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten
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ist, und im Dublin-Verfahren ohnehin keine vorläufige Aufnahme wegen
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Heimatland verfügt
werden kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.),
dass vorliegend lediglich der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zu behandeln ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht wer-
den können (vgl. Art. 46 VGG),
dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener,
erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorgebracht wird, der
Gesuchsteller habe Mitte Februar 2012 per E-Mail die vom D._______
datierende Bestätigung der griechischen Behörden erhalten, gemäss
welcher er am D._______ von der griechischen Polizei freigelassen und
ihm eine Frist von 30 Tagen gewährt worden sei, das Land zu verlassen,
andernfalls die Zwangsausschaffung drohe, und diese Bestätigung als
Ausweis, nicht jedoch als Aufenthaltsbewilligung diene,
dass das erwähnte Beweismittel im (...) entstanden ist, der Gesuchsteller
in revisionsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht darlegt, weshalb es ihm nicht
zumutbar und möglich gewesen ist, das angeführte Beweismittel bereits
im ordentlichen Verfahren – das mit der Einreichung des Asylantrags am
19. August 2010 begann und mit dem angefochtenen Urteil vom 14. No-
vember 2011 seinen Abschluss nahm – bekanntzugeben oder einzurei-
chen, zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens
Beweismittel einreichte und wiederholt die Möglichkeit erhielt, weitere Un-
terlagen zu den Akten zu reichen,
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dass es ihm somit offensichtlich problemlos möglich und zumutbar gewe-
sen wäre, auch das erwähnte Beweismittel vor Erlass des angefochtenen
Beschwerdeurteils ins Recht zu legen,
dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Ver-
fahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers
nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls
keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109),
dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf das ein-
gereichte Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll-
zugshindernis vorliegt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen),
dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt,
dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, sondern der Ge-
suchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der
herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt,
dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der
neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel ergeben
muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tat-
sächlich bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7),
dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshinder-
nisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund des eingereichten Be-
weismittels die im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2011 getroffene Einschätzung, wonach von Hinweisen
auf das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Griechenland auszugehen sei,
nicht grundsätzlich bezweifelt werden kann,
dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge gemäss der in der ein-
gereichten Bestätigung enthaltenen Aufforderung, Griechenland zu ver-
lassen, in seine Heimat respektive den angeblichen Verfolgerstaat zu-
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rückreiste, indessen einige Zeit später wieder nach Griechenland zurück-
kehrte und sich dort (...) Jahre aufhielt,
dass die Identität des Gesuchstellers nicht feststeht, weshalb nicht ge-
prüft werden kann, ob die eingereichte Bestätigung sich auf diesen be-
zieht,
dass im Übrigen die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Erstbe-
fragung im Empfangszentrum Kreuzlingen, wonach er im (...) von
C._______ aus Griechenland verlassen habe, nicht mit den in der Bestä-
tigung enthaltenen Ausführungen, wonach er am D._______ aus der Po-
lizeihaft entlassen worden sei, in Übereinstimmung gebracht werden kön-
nen,
dass demnach insgesamt keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Voll-
zugshindernisse zu erkennen sind,
dass, soweit der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, die urteilende In-
stanz habe die Situation im griechischen Asylwesen nicht hinreichend be-
rücksichtigt, Kritik am angefochtenen Urteil übt, anzuführen ist, dass eine
andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung einem Revisionsverfahren,
das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, ohnehin nicht zu-
gänglich ist, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt,
dass sodann kein Anlass gegeben ist, die Eingabe des Gesuchstellers
vom 29. Februar 2012 an das BFM zwecks allfälliger Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch zu überweisen, zumal darin ausschliesslich
Vorbringen geltend gemacht werden, die sich auf einen vorbestehenden
respektive den ursprünglich angeführten Sachverhalt beziehen, weshalb
der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist, und aufgrund der dargelegten Erkenntnisse davon
abgesehen werden kann, die Eingabe an das BFM zwecks Prüfung eines
allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen,
dass das mit der Eingabe vom 29. Februar 2012 gestellte Gesuch, es sei
der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszusetzen
beziehungsweise das in der Begründung gestellte Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der Sachlage gegenstandslos
ist, da mit Telefax des Instruktionsrichters vom 1. März 2012 der Vollzug
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der Wegweisung provisorisch ausgesetzt wurde und einem Revisionsge-
such ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt,
dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: