Abtei lung IV
D-1148/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___Äthiopien,
vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; B.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1148/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 25. Oktober 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der kantonalen Anhö-
rung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) in (...) vom 21. Mai 2007 unter anderem angab, in Addis
Abeba, der Hauptstadt Äthiopiens, aufgewachsen zu sein,
dass sein Vater aufgrund seiner eritreischen Herkunft Ende 1998 nach
Eritrea ausgewiesen worden sei und er in der Folge bei seiner Mutter,
einer äthiopischen Staatsangehörigen, gelebt habe,
dass er am 8. Mai 2005 als Sympathisant der Kinjit-Partei an einer von
dieser Partei organisierten Demonstration teilgenommen habe, in der
Folge von den Behörden festgenommen worden sei und einen Monat
im Gefängnis verbracht habe,
dass die Behörden ihn im Oktober 2005 erneut zu Hause
festgenommen und in Haft genommen hätten, ihm indessen nach drei
Tagen Haft bei einem Gefangenentransport die Flucht gelungen sei,
dass er sich in der Folge nach Addis Abeba zu einer Nachbarin bege-
ben habe und danach mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter ille-
gal in den Sudan gereist sei, wo er sich knapp drei Monate aufgehal-
ten habe,
dass er danach acht Monate in Libyen gelebt habe, bevor er mit dem
Schiff nach Italien gereist und über Frankreich am 2. Oktober 2006 in
die Schweiz gelangt sei,
dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von der
behördlichen Suche nach ihm erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdo-
kumente eingereicht hat mit der anlässlich der Anhörung vom 21. Mai
2007 angegebenen Begründung, er habe nie Identitätspapiere
besessen und habe nicht die Möglichkeit, sich in Äthiopien eine
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Identitätskarte ausstellen zu lassen, weil sein Vater Eritreer sei (vgl.
A13, S. 5),
dass das BFM mit - am 15. Februar 2008 eröffneten - Entscheid vom
14. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2008 dessen
Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorderhand festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in
Anbetracht des knapp eineinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwer-
deführers eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177) nachgekommen ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht die Mög-
lichkeit, sich in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, weil
sein Vater Eritreer sei (vgl. A13, S. 5), nicht zutrifft, da, wie von der
Vorinstanz zutreffend in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, ge-
mäss Artikel 3 des seit Dezember 2003 in Äthiopien geltenden Ge-
setzes über den Erwerb der Staatsbürgerschaft (vgl. 'Proclamation on
Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003') ein Kind, falls min-
destens ein Elternteil - wie vorliegend die Mutter des Beschwerdefüh-
rers - die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, ebenfalls diese Staats-
bürgerschaft erwirbt,
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dass bei dieser Sachlage die Angabe des Beschwerdeführers, die
äthiopische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen, nicht als glaubhaft
zu erachten ist, indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer väterlicherseits
eritreischer Herkunft ist und möglicherweise die doppelte Staatsange-
hörigkeit besitzt,
dass dieser Vorbehalt jedoch nichts daran ändert, dass der
Beschwerdeführer klarerweise noch vor seiner Ausreise aus Äthiopien
die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechende äthiopische
Identitätsdokumente zu beschaffen, zumal ungeachtet dessen auch
eine nachträgliche Beschaffung über seine Mutter in Addis Abeba, mit
welcher er nach eigenen Angaben telefonischen Kontakt hat (vgl. A13,
S. 4), möglich gewesen wäre,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift lediglich ohne nähere
Angaben pauschal darauf hingeweisen wird, 'Äthiopier mit einem erit-
reischen Elternteil hätten Mühe, Ausweispapiere zu erhalten',
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
bringen, als Sympathisant der Kinjit-Partei von den Behörden zweimal
verhaftet worden zu sein, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig
und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass insbesondere hinsichtlich der Behauptung, der Beschwerdeführer
habe bei der zweiten Befragung bemerkt, bei der Erstanhörung von
der Dolmetscherin unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er
nicht so frei habe erzählen können, darauf hinzuweisen ist, dass sich
aus dem entsprechenden Protokoll lediglich ergibt, dass der
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Beschwerdeführer eingangs der Befragung auf entsprechende Frage
angab, es habe an der Empfangsstelle Missverständnisse mit der
Dolmetscherin gegeben (vgl. A13, S. 3),
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage präzisierte, die
Dolmetscherin habe beispielsweise nicht verstanden, dass er zwar in
Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, sein Vater aber aus Eritrea
stamme,
dass dieses Missverständnis, wenn überhaupt wie behauptet, einmal
bestanden, durch die präzisierende Angabe des Beschwerdeführers
an der Anhörung beseitigt wurde,
dass im Ûbrigen der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung
unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigt hat (vgl. A1, S.
6),
dass im Weiteren das mit der Beschwerdeschrift lediglich in Kopie ein-
gereichte, als Schreiben der 'Federal Police Commission' vom 27. Juli
2005 bezeichnete Dokument, worin der Beschwerdeführer angehalten
werde, nicht mehr an Sitzungen und Kundgebungen der Kinjit-Partei
teilzunehmen, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen aufgrund seiner fraglichen Herkunft und seiner Beschaffenheit als
nicht beweistauglich zu erachten ist,
dass nämlich das eingereichte Dokument lediglich in Kopie vorliegt,
was dessen Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, und im Weiteren
keinerlei Angaben zu dessen Herkunft gemacht werden,
dass angesichts der Tatsache, dass das eingereichte Dokument offen-
sichtlich nicht geeignet ist, eine angebliche Verfolgung des Beschwer-
deführers zu belegen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen mangels Notwendig-
keit abgesehen wird,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass, wie aufgezeigt, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien, wo der junge, nach eigenen Angaben gesunde Be-
schwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt, als zulässig, zumut-
bar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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