B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1148/2014
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ (Provinz al-Hasakah) – verliessen ihre Heimat eigenen An-
gaben zufolge am 3. Oktober 2011 legal mit ihren eigenen Reisepässen
und gelangten via die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder am
4. November 2011 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um
Asyl nachsuchten. Am 10. November 2011 befragte sie das damalige BFM
summarisch und hörte sie am 16. Januar 2014 einlässlich zu den Asylgrün-
den an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe etwa zwei bis drei Monate nach dem Beginn der Unruhen in Syrien
im Jahr 2011 begonnen, zusammen mit Freunden sowie seinem Schwager
F._______ (N (…)) an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil-
zunehmen. Am 22. September 2011 habe er vernommen, dass ein Freund
namens G._______, der ebenfalls zu ihrer Gruppe gehört habe, an eben
diesem Tag von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes festge-
nommen worden sei. Aus Furcht, letzterer könnte unter Folter seinen Na-
men preisgeben, sei er bis zur Ausreise nicht mehr nach Hause gegangen
und habe sich meist bei seiner im Quartier H._______ wohnhaften
Schwester aufgehalten. Früher sei er Kurde mit Ausländerstatus gewesen,
habe aber im Jahr 2010 oder 2011 ebenso wie seine Ehefrau die syrische
Staatsbürgerschaft erwerben können. Dabei habe man ihm bei der Aus-
stellung des Reisepasses auch ein Militärbüchlein ausgehändigt und ihn
aufgefordert, sich am 1. September 2011 bei den Militärbehörden zu mel-
den. Vor seiner Ausreise habe er deshalb abklären lassen, ob sein Name
bereits zur Fahndung an die syrischen Grenzorgane weitergegeben wor-
den sei, was nicht der Fall gewesen sei. In der Folge habe er Syrien ge-
meinsam mit seiner Ehefrau legal verlassen. Wenig später habe er in der
Türkei durch seinen Bruder I._______ telefonisch erfahren, dass sich An-
gehörige des syrischen Sicherheitsdienstes nach ihm erkundigt und gleich-
zeitig das Haus seines Schwagers F._______ sowie dasjenige eines
Freundes gestürmt hätten.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie selber habe nie Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt, sondern ihre Heimat einzig wegen der Verfol-
gungssituation ihres Ehemannes verlassen. Ergänzend fügte sie hinzu, sy-
rische Polizisten hätten sich bereits vor ihrer gemeinsamen Ausreise drei
oder vier Male nach ihrem Ehemann erkundigt, nachdem dessen Freund
(J._______) festgenommen worden sei. Sie selbst habe ihrem Mann von
diesen Polizeibesuchen erzählt, als sie sich getroffen hätten.
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Das BFM konfrontierte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 im
Nachgang zur Befragung seiner Ehefrau mit deren letztgenannten Aussa-
gen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zur Bestätigung ihrer Identität zwei syrische Identitätsausweise
vom 13. Juli 2011 (Ehemann) beziehungsweise vom 3. August 2011 (Ehe-
frau), einen Auszug aus dem syrischen Familienregister für Ajnabi vom
5. Oktober 2010 sowie ein Militärbüchlein im Original zu den Akten. Im Wei-
teren reichten sie drei Fotos von Demonstrationen in Syrien, eine CD mit
einem Video von einer Demonstration in Syrien und eine weitere CD mit
einem Video über eine Demonstration in der Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollständige
Einsicht in die Akten A1/2, A2/2, A10/1, A13/4, A14/1, A23/3, A38/1 und
A40/2 zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den
Akten A1/2, A2/2, A10/1, A13/4, A14/1, A23/3, A38/1 und A40/2 zu gewäh-
ren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3].
Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des BFM vom 30. Januar
2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter ihre vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen [5]. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen [6].
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer vier ihn
abbildende Fotos anlässlich einer Demonstration in Syrien, eine CD mit
einem Video über jene Demonstration sowie ein Standbild von ihm aus
D-1148/2014
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dem vorgenannten Video, mehrere ihn darstellende Fotos anlässlich einer
Kundgebung in Basel , eine CD mit einem Video über jene Kundgebung in
Basel sowie einen vom 19. Februar 2014 datierenden Ausdruck seines Fa-
cebook-Profils zu den Akten reichen. Im Weiteren wurde in der Be-
schwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die
Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland
durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konfe-
renz in der Schweiz im Januar 2014 verwiesen. Schliesslich bezogen sich
die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des deutschen Oberverwaltungs-
gerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil
des englischen Upper Tribunal (Einreise- und Asylkammer) vom 20. De-
zember 2012.
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 13. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A10/1,
A14/1 und A40/2 ab, und hiess jenes betreffend die Aktenstücke A1/2,
A2/2, A13/4, A23/3 und A38/1 gut, wobei das BFM angewiesen wurde, den
Beschwerdeführenden die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Den An-
trag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung wies es ab. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführen-
den zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis
zum 4. April 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
F.
Mit Begleitschreiben vom 24. März 2014 stellte das BFM den Beschwerde-
führenden die Aktenstücke A1/2, A2/2, A13/4, A23/3 und A38/1 zu.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses zu verzichten, und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten
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zu befreien. Im Weiteren fügten sie ihrer Eingabe eine vom 24. März 2014
datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
H.
Mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 reichte der Rechtsvertreter
"Printscreen-Ausdrucke betreffend die CD gemäss Zustellung des BFM
vom 24. März 2014" ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Am 2. Mai 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Das BFM hielt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlas-
sung vom 19. Mai 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden die Vernehmlassung des BFM am 23. Mai 2014 zu und
räumte ihnen ein Replikrecht ein.
M.
Am 10. Juni 2014 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei
sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
N.
Mit Begleitschreiben vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter ei-
nen aktuellen Ausdruck des Facebook-Profils seines Mandanten (vom
22. August 2014) ein.
O.
Mit Eingabe vom 19. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
mittels ihres Rechtsvertreters, das vorliegende Verfahren sei der Vor-
instanz zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.
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Seite 6
P.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
mittels ihres Rechtsvertreters eine Kopie des Universitäts-Kinderspitals
(…) vom 3./19. November 2014 zu den Akten, wonach ihr Kind C._______
an einem frühkindlichen Autismus leide, dessen Behandlung dringend in-
diziert sei.
Q.
Mit Eingaben vom 25. März, 13. April, 14. September und 5. Oktober 2015
liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nachreichen
(Ausdruck seines Facebook-Profils vom 25. August 2015 sowie zahlreiche
Fotos, welche ihn bei Teilnahmen an Kundgebungen zeigen).
R.
Am 11. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden – namentlich
unter Verweis auf acht Internet-Artikel – um nochmalige vernehmlassungs-
weise Überweisung der Akten an das SEM ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Januar 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei
in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für ei-
nen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die voll-
ziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E.
8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "für
den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre
in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Be-
handlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführer festzustellen" (a.a.O.
S. 33 Art. 64), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der
Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüg-
lichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf die-
sen Antrag nicht einzutreten ist.
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Seite 8
4.
Nachfolgend ist vorweg auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach
das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen:
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 20. März
2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurde dabei verneint.
4.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
individuellen Gründe genannt, was eine Verletzung der Begründungspflicht
darstelle (a.a.O. S. 4 Art. 4). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegwei-
sungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3)
und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzuge-
hen.
4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in pauschaler Weise be-
hauptet, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien un-
tauglich, um eine asylrelevante Verfolgung annehmen zu lassen, womit die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (a.a.O. S. 7 Art. 13). Über-
dies habe die Vorinstanz letztlich einzelne Widersprüche und Unplausibili-
täten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinlänglich be-
gründet (a.a.O. S. 6 Art. 10 bis 12). Darüber hinaus habe das BFM mit
keinem Wort erwähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auch er-
mutigt worden sei, weitere Personen für die Demonstrationen zu gewinnen
und er damit eine wichtige Rolle gehabt habe. Unerwähnt geblieben sei
auch, dass der verhaftete Freund von den Sicherheitsbehörden auch tat-
sächlich gefoltert worden sei, es bei den Demonstrationen auch Tote ge-
geben habe, und der Beschwerdeführer und seine Freunde und Bekannten
diese Demonstrationen "eigentlich" organisiert hätten (a.a.O. S. 7 Art. 14
bis 17). Schliesslich habe das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, verletzt, indem es weder
weitere Abklärungen durchgeführt noch das Dossier seines Schwagers
F._______ (N (…)) beigezogen habe, wiewohl sie gemeinsam politisch ak-
tiv gewesen seien (a.a.O. S. 8 Art. 20 i.V.m. S. 10 Art. 26).
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Seite 9
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2001, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass
der Beschwerdeführer zufolge der Festnahme eines Freundes aus Angst,
dieser könne den heimatlichen Behörden unter Folter seine Identität als
Demonstrationsteilnehmer preisgeben, gemeinsam mit seiner Frau sowie
seinem Schwager seine Heimat verlassen habe (vgl. Ziff. 3 des Sachver-
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Seite 10
halts auf S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Sie befand jedoch, die Be-
schwerdeführenden hätten widersprüchliche beziehungsweise ungereimte
Angaben im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gemacht, und erach-
tete dieses Vorbringen daher als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist
grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren
Abklärungen gemacht hat. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerde-
führenden dem SEM ihre Original-Identitätskarten erst im Verlaufe des Ja-
nuars 2012 zukommen liessen, der Bürgerkrieg in Syrien zu diesem Zeit-
punkt bereits voll im Gange war und die schweizerische Vertretung in Da-
maskus ihre Tätigkeit am 29. Februar 2012 einstellte, was angesichts der
längeren Bearbeitungsdauer für entsprechende Recherchen ohnehin nicht
mehr gereicht hätte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM
seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechts-
genüglicher Weise nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist
sich damit als unbegründet. Ob die von der Vorinstanz aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente tatsächlich die berechtigte Schlussfolgerung zu-
lassen, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
glaubhaft, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden
sein.
4.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe für das vorlie-
gende Verfahren das Dossier N (…) des Schwagers des Beschwerdefüh-
rers nicht beigezogen, bleibt festzuhalten, dass das BFM dessen Asylge-
such am 31. Januar 2014 abgelehnt hat und dieser Entscheid am 6. März
2014 rechtskräftig geworden ist. Bei dieser Sachlage bestand für die Vo-
rinstanz keinerlei Veranlassung, dieses Dossier für das vorliegende Ver-
fahren beizuziehen.
4.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erwei-
sen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht
auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1148/2014
Seite 11
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
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Seite 12
6.1 Der Beschwerdeführer machte als Erstes geltend, er habe seine Hei-
mat Anfang Oktober 2011 zusammen mit seiner Frau verlassen, weil ein
Freund, welcher mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe, am
22. September 2011 von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes
festgenommen worden sei, worauf er befürchtet habe, dieser könne den
heimatlichen Behörden unter Folter auch seinen Namen preisgeben.
6.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Umstände, wie er von der Verhaftung jenes Freundes er-
fahren habe, widersprüchliche Angaben machte. So sprach er in der Erst-
befragung davon, sein Freund K._______ sei von der Familie des Verhaf-
teten über dessen Festnahme informiert worden. Weiter geht aus seinen
Aussagen bei der Erstbefragung hervor, dass ihm die Information bei
K._______ zuhause mitgeteilt worden sei (vgl. act. A7/13 S. 10). Demge-
genüber sprach er bei der Anhörung davon, sein Bruder I._______ sei von
G._______ Vater über dessen Verhaftung informiert worden, worauf sein
Bruder ihn informiert habe; er – der Beschwerdeführer – sei damals zu-
hause gewesen, als er von seinem Bruder über die Verhaftung G._______
informiert worden sei (vgl. act. A36/15 S. 6 F20 bis 25). Diese Widersprü-
che des Beschwerdeführers erscheinen aus Sicht des Gerichts angesichts
des zentralen Charakters der angeblichen, notabene fluchtauslösenden
Verhaftung seines Freundes als gravierend. Demgegenüber vermögen die
vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Widersprüche gemachten Aus-
sagen, er sei damals bei K._______ zuhause gewesen, wisse aber nicht
mehr, ob dieser damals auch über die Verhaftung G._______ informiert
worden sei (vgl. act. A36/15 S. 6 f. F27 und F30 f.), um später unvermittelt
anzumerken, er erinnere sich nunmehr, bei K._______ zuhause gewesen
zu sein, als sie beide von seinem Bruder (I._______) über die Verhaftung
jenes Freundes informiert worden seien (vgl. act. A36/15 S. 8 F38), nicht
wirklich zu überzeugen.
6.1.2 Widersprüchliche Aussagen bestehen auch dazu, ob der Beschwer-
deführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien oder erst danach seitens
der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. So erklärte die Beschwer-
deführerin anlässlich ihrer Anhörung, ihr Ehemann sei bereits vor ihrer ge-
meinsamen Ausreise aus Syrien dreimal polizeilich zuhause gesucht wor-
den, was er auch durch sie sowie seinen Bruder erfahren habe (vgl. act.
A37/10 S. 3 f. F10 und F12 bis 17). Demgegenüber erklärte ihr Ehemann,
erst am 5. Oktober 2011 nach seiner Ausreise aus Syrien behördlich ge-
sucht worden zu sein (vgl. A36/15 S. 4 f. F13) und bestritt nach Konfronta-
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Seite 13
tion mit den gegenteiligen Aussagen seiner Ehefrau explizit, bereits vor sei-
ner Ausreise aus Syrien behördlich gesucht worden zu sein; jedenfalls
habe ihm seine Frau hiervon nichts erzählt (vgl. act. A39/2 S. 1). Entgegen
der Behauptung in der Beschwerde mutet es aus der Wahrnehmung eines
tatsächlich Verfolgten jedenfalls nicht als unerheblich an, ob die behördli-
che Suche nach ihm bereits vor oder erst nach seiner Ausreise aus Syrien
begonnen hat (a.a.O. S. 11 Art. 30).
6.1.3 Wenig plausibel mutet auch die Behauptung des Beschwerdeführers
an, letztmals einen Tag nach der Festnahme seines Freundes G._______
an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Dies umso mehr, als er
bereits in jenem Moment fürchten musste, dass der Verhaftete unter Folter
seinen Namen als Demonstrationsteilnehmer preisgeben könnte, was ihn
nach eigenen Angaben denn auch unverzüglich dazu verhielt, sich zu ver-
stecken und sein Land wenige Tage später zu verlassen. Angesichts dieser
Ausgangslage besteht aus individueller Sicht wenig Raum für die sinnge-
mäss in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer
habe sich dennoch in Aufopferung seiner eigenen Person "zu Gunsten ei-
ner wichtigen Sache" an besagter Demonstration beteiligt (a.a.O. S. 11 Art.
31).
6.1.4 Schliesslich spricht auch die Behauptung der Beschwerdeführenden,
Syrien mittels eigenen Pässen legal verlassen zu haben, im Ergebnis
ebenfalls gegen die behauptete Verfolgungssituation.
6.1.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen behördlichen
Suche wegen seiner früheren Teilnahme an Demonstrationen in seiner Hei-
mat im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Daran vermag die
Tatsache allein, dass er aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel tatsächlich an derartigen Demonstrationen teilgenommen
hat, was im Übrigen weder seitens der Vorinstanz noch seitens des Ge-
richts angezweifelt wird, nichts zu ändern.
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird weiter geltend gemacht, die syri-
schen Behörden hätten ihm nach Verleihung der syrischen Staatsbürger-
schaft im Jahr 2011 ein Militärdienstbüchlein ausgehändigt und ihn gleich-
zeitig aufgefordert, am 1. September 2011 in den Militärdienst einzutreten.
Er macht damit sinngemäss geltend, die syrischen Behörden könnten ihn
heute wegen Refraktion suchen. In diesem Zusammenhang ist auf den
Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen:
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Seite 14
Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare
Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Ausführungen E. 6.1.1 bis
6.1.5 hiervor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Den Akten
sind auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen,
dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Op-
position engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Im Weiteren ist nicht ak-
tenkundig, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst auf-
geboten wurde. Er reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten,
nicht jedoch einen Marschbefehl, und er machte auch an keiner Stelle gel-
tend, er habe einen solchen erhalten. Aus diesen Gründen ist im vorliegen-
den Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die
syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die
von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbe-
gründet.
6.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte. Dieselbe Feststellung gilt auch in
Bezug auf die Beschwerdeführerin, machte sie doch in eigener Person
keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf
die Verfolgungssituation ihres Ehemannes.
7.
Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne von
D-1148/2014
Seite 15
objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen
Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszuge-
hen (vgl. insbesondere Eingabe vom 4. November 2014 S. 5 ff.). Diesbe-
züglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme ei-
ner Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5,
je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und
– anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose
Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen
und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heu-
tigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die ge-
nerelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwi-
schen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht
bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und
gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter
Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausge-
gangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene
Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu die-
ser Thematik beispielsweise auch das Urteil E-5710/2014 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint auch die gel-
tend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objek-
tiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie
von Übergriffen seitens des IS betroffen wären. Allerdings geht die IS ge-
gen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Bru-
talität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Be-
schwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren
und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte be-
gründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch
den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von
den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allge-
meinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung
getragen wurde.
8.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdefüh-
renden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise
D-1148/2014
Seite 16
gefährdet wären, weil sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und
der Beschwerdeführer sich hier exilpolitisch betätige.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.4). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil D-3839/2013 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert]
E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
D-1148/2014
Seite 17
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E.
6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
D-1148/2014
Seite 18
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
8.3 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an diversen De-
monstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist
in der Tat durch zahlreiche, auf Beschwerdeebene eingereichte Fotos do-
kumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in der
Schweiz erkennbar ist, und dabei Transparente hochhält oder (prokurdi-
sche) Fahnen trägt. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer mehrmals
aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts ein, auf denen sein Name,
sein Foto sowie sein Wohnort ersichtlich sind. Auf seiner Facebook-Seite
sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und Kommentaren auch Fotos von
ihm enthalten, welche ihn an Demonstrationen zeigen.
8.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
D-1148/2014
Seite 19
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Daher kann ausgeschlossen werden,
dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als
regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer
hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die
Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime
engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr
nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als parteiloser Mitläufer
an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er
sich fotografieren lässt. Er war den Akten zufolge aber weder an der Orga-
nisation dieser Anlässe beteiligt, noch hat er sich dabei je als Redner her-
vorgetan. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist
ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – da-
rauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Hingegen finden sich in den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er selber regimekritische Texte oder
Karikaturen verfasst und diese allenfalls veröffentlicht hätte. Die geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bzw. auf
Filmen der Demonstrationen erkennbar ist und sich auf seinem Facebook-
Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (Vor- und Nach-
name, jedoch weder ein Geburtsdatum noch der korrekte Wohnort (…)
statt (…)), erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offen-
sichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An
dieser Feststellung vermag die Sichtweise in der Beschwerde, der zufolge
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie viele andere an Protesten
teilnehme und für seine demokratischen Anliegen einstehe, dessen politi-
sches Profil nicht schmälere (a.a.O. S. 17/18 Art. 45), nichts zu ändern.
D-1148/2014
Seite 20
8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da der Beschwer-
deführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn sowie seine Ehe-
frau allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefähr-
dend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Im Weiteren ist
aufgrund der Aktenlage von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführen-
den aus Syrien auszugehen, passierten sie die syrische Grenze eigenen
Angaben zufolge doch mit ihren eigenen syrischen Reisepässen (vgl. act.
A7/13 S. 6 Ziff. 4.02 und act. A8/11 S. 5 f. Ziff. 4.2).
8.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers – sofern sie von diesen Um-
ständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis er-
langen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das beste-
hende politische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr
nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müss-
ten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen
Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist; mithin ist auch der Antrag um Einholung einer
D-1148/2014
Seite 21
erneuten Vernehmlassung abzuweisen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vo-
rinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2014 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere auch eine
Würdigung der medizinischen Probleme des Kindes C._______ (vgl. Sach-
verhalt Bst. P). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass die ge-
nerelle Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bür-
gerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die
Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom
3. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da die Beschwer-
deführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig
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Seite 22
zu betrachten sind, ist die ihnen gewährte unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu widerrufen und es sind ihnen folglich keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: