B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1149/2014
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren E._______,
alias F._______, geboren E._______,
seine Ehefrau
G._______, geboren H._______,
alias I._______, geboren H._______,
alias J._______, geboren K._______,
ihre Kinder
L._______, geboren M._______,
alias N._______, geboren M._______,
O._______, geboren P._______,
Irak,
alle vertreten durch Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Q._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus dem Irak stammenden Beschwerdeführenden gelangten – mit
Ausnahme des jüngsten Kindes – eigenen Angaben zufolge am 20. März
2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Im Rah-
men der Befragung zur Person vom 28. März 2013 gaben sie unter ande-
rem zu Protokoll, sie seien mit einem von den italienischen Behörden
ausgestellten Schengen-Visum am 28. Februar 2012 auf dem Luftweg le-
gal aus ihrem Heimatstaat Irak nach Italien gereist, von wo aus sie am
20. März 2013 in die Schweiz gelangt seien.
B.
Mit separaten Anfragen vom 12. April 2013 ersuchte das BFM gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(nachfolgend Dublin-II-VO), die italienischen Behörden um Aufnahme der
Beschwerdeführenden.
C.
Mit Schreiben vom 17. und 18. April 2013 lehnten die italienischen Be-
hörden die Aufnahmeersuchen des BFM ab. Zur Begründung wurde an-
geführt, die Gesuche enthielten nicht die notwendigen Beweise (Eurodac-
Treffer, Fingerabdruck).
D.
Mit Gesuch vom 19. April 2013 und gleichzeitiger Nachreichung der Fin-
gerabdrücke per E-Mail (als Datei im Anhang) ersuchte das BFM die ita-
lienischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (DVO Dublin) erneut um Übernahme
der Beschwerdeführenden.
E.
Am 17. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden schriftlich
um Beantwortung des Gesuchs vom 19. April 2013.
F.
Am P._______ wurde die Tochter O._______ geboren.
D-1149/2014
Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 zeigte der Rechtsvertreter die Über-
nahme das Mandates an und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht.
Diesem Gesuch wurde vom BFM am 10. Januar 2014 entsprochen. Am
27. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Änderung ihrer
Namen, da sie den Irak mit gefälschten Ausweisen hätten verlassen müs-
sen. Am 30. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden um Mitteilung
ersuchen, ob sie sich noch immer im Dublin-Verfahren befänden oder ob
angesichts der fortgeschrittenen Dauer des Verfahrens das nationale Ver-
fahren durchgeführt werde. Sie ersuchten erneut um Änderung ihrer Na-
men im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), da nun ihre ori-
ginalen Identitätsdokumente eingereicht worden seien. Zudem teilten sie
mit, die gemeinsame Tochter O._______ sei am 24. Oktober 2013 gebo-
ren worden, und ersuchten um deren Einbezug in das Verfahren der El-
tern.
H.
Am 21. Februar 2014 erteilten die italienischen Behörden ihre Zusage zur
Übernahme der Beschwerdeführenden.
I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31 [rec-
te: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG]) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, stellte fest, der Kanton R._______ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, und hielt weiter fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
J.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden,
die am P._______ geborene Tochter sei in das Verfahren einzubeziehen,
es sei festzustellen, dass die Überstellung an Italien nicht in der gesetz-
lich vorgesehenen Frist erfolgt und die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asylverfahrens auf das BFM übergegangen sei, die Verfügung vom
26. Februar 2014 sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei
das Amt anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 der Verord-
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Seite 4
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) vorgesehenen Selbsteintrittes für das Verfahren zuständig zu erklä-
ren. Subeventualiter sei die Sache zur Korrektur erheblicher Verfahrens-
mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde
im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie Fürsorgeabhän-
gigkeitserklärungen des Sozialdienstes des Kantons R._______ (datiert
vom 5. März 2014) zu den Akten.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 wurde
der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. Gleichzeitig wurde
angeordnet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden, wobei gleichzeitig antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Der Instruktionsrichter lud die
Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht und gleichzeitig um Anpassung des Namens des Beschwerdefüh-
rers – entsprechend der vom BFM vorgenommenen Änderung im ZEMIS
– ersucht.
N.
Mit Schreiben vom 2. und 9. Mai 2014 ersuchte S._______ um Aktenein-
sicht und erklärte, dass er die Beschwerdeführenden neu vertrete.
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Seite 5
O.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem
Antwortschreiben vom 15. Mai 2014 fest, die Beschwerdeführenden seien
bereits durch einen bevollmächtigen Rechtsvertreter vertreten, dass sich
aus den Akten weder ein Entzug noch eine Niederlegung des Mandats
ergebe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seine Mitteilungen ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 AsylG unverändert an den erstbevollmächtigten
Rechtsvertreter richten werde. Zudem sei den Beschwerdeführenden be-
reits im Januar 2014 auf entsprechendes Gesuch hin von der Vorinstanz
Einsicht in die Akten gewährt worden.
P.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2014 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigten ihre Beschwerdevorbringen.
Gleichzeitig wurde eine erneuerte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die gemein-
same Tochter O._______, die während des erstinstanzlichen Verfahrens
geboren wurde, ist durch die angefochtenen Verfügung ebenfalls beson-
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Seite 6
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Sie kann gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten und ist antragsge-
mäss in das Verfahren einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.
5.1 Per 1. Januar 2014 wurde die Dublin-II-VO durch die seither in allen
Staaten der Europäischen Union (EU) anwendbare Dublin-III-VO abge-
löst. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat mit, dass die
Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatli-
che Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 2013 wurde zudem – unter Hinweis auf Ausnahmen – fest-
D-1149/2014
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gehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig ange-
wendet.
5.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgt für einen Antrag auf inter-
nationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, die Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-
II-VO. Da sowohl die Asylgesuche vom 20. März 2013 als auch die Auf-
nahmeersuchen des BFM vom 12. April 2013 vor dem 1. Januar 2014
gestellt wurden, ist demnach vorliegend – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden – die Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin-II-
VO zu bestimmen.
6.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-
staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3
Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
7.
Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, ein Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem habe ergeben, dass den Be-
schwerdeführenden von Italien ein gültiges Visum ausgestellt worden sei
(Gültigkeit: {…….}). Sodann habe Italien das Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gutge-
heissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bei Italien liege. Die Beschwerdeführenden hätten
anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben,
mit gefälschten Pässen gereist zu sein und die italienischen Schengen-
Visa seien nicht auf ihre richtigen Namen ausgestellt worden. Ferner hät-
ten sie angegeben, es spreche nichts gegen eine Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und es spiele
keine Rolle, wo sie leben würden. Bezüglich des Antrags auf eine Na-
mensänderung sei festzuhalten, dass bis zur Rückführung nach Italien
jene Namen als Hauptidentitäten zu belassen seien, auf welche das ita-
lienische Schengen-Visum ausgestellt sei, und eine Namensänderung
D-1149/2014
Seite 8
sodann bei den italienischen Behörden zu beantragen sei. Die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.
Dublin-II-VO) – bis spätestens am 21. August 2014 zu erfolgen.
7.1 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde
aus, ihre Überstellung an Italien sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebe-
nen Frist erfolgt, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überge-
gangen sei. Die Feststellung des BFM, wonach die italienischen Behör-
den das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2014 gutgeheissen hätten,
sei tatsachenwidrig. Die Zusage datiere vom 4. Juni 2013. Es mache den
Anschein, dass es bei der Übermittlung der erwähnten Zusage zu Prob-
lemen gekommen sei. Dies sei dem BFM anscheinend in einer E-Mail
vom 21. Februar 2014 erklärt worden. Dieser E-Mail-Verkehr könne je-
doch nicht beurteilt werden, da sowohl Absender als auch Empfänger der
E-Mail nicht ersichtlich seien. Jedenfalls sei klar, dass eine fünfzeilige
E-Mail keine formelle Antwort auf ein Überstellungsersuchen darstelle.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe eine Überstellung innerhalb
von sechs Monaten seit der Annahme der Aufnahme zu erfolgen. In casu
datiere die Annahmeverfügung der italienischen Behörden vom 4. Juni
2013, weshalb die Überstellung bis Anfang Dezember 2013 hätte vorge-
nommen werden müssen. Mit der Nichtüberstellung der Beschwerdefüh-
renden nach Italien sei die Zuständigkeit Italiens erloschen und die
Schweiz für die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig
geworden. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn das Schreiben
vom 21. Februar 2014 als Zusage der italienischen Behörde betrachtet
würde.
Gemäss Art. 23 Dublin-III-VO sei nach Nichtbeantwortung der Anfrage in-
nerhalb von zwei Monaten davon auszugehen, dass der Anfrage stattge-
geben worden sei. Das BFM habe am 19. April 2013 die italienischen Be-
hörden erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden angefragt. En-
de Juni 2013 hätte das BFM bei Ermangelung einer Antwort davon aus-
gehen müssen, dass der Anfrage stattgegeben worden sei. Demnach sei
die sechsmonatige Frist zur Rückführung nach Italien Ende 2013 abge-
laufen. Indem das BFM jedoch bis jetzt keine Überstellung vorgenommen
habe, sei die Zuständigkeit von Italien in Anwendung von Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO erloschen und das BFM für die Durchführung eines ordent-
lichen Asylverfahrens zuständig. Eine nach dem Übergang der Zustän-
digkeit erfolgte Übernahmeerklärung vermöge am Übergang der Zustän-
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Seite 9
digkeit nichts zu ändern, zumal in besagter E-Mail auch keine solche Er-
klärung gesehen werden könne.
Sollte wider Erwarten Italien als zuständig für die Durchführung des Asyl-
verfahrens erachtet werden, so müsste sich dennoch die Schweiz im Sin-
ne des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus mehre-
ren Gründen für zuständig erklären und auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden eintreten. So habe das BFM die neugeborene Toch-
ter O._______ trotz Geburtsmitteilung nicht in seinen Entscheid aufge-
nommen. Indem die Vorinstanz diesen wesentlichen Aspekt des Sach-
verhalts nicht in seine Erwägungen aufgenommen habe, verletze das
BFM seine Begründungspflicht. Da sich der Entscheid des BFM, aber vor
allem auch der Übernahmeentscheid Italiens, nicht auf alle Familienan-
gehörigen beziehe, sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt.
Dadurch entstehe eine unklare Rechtslage und es sei nicht ersichtlich,
was mit der Tochter geschehen werde. Deshalb erscheine die Überstel-
lung der gesamten Familie nach Italien als unzumutbar, wenn nicht sogar
als unmöglich.
Sodann bestehe der eigentliche Hauptgrund des Dublin-Systems darin,
den Betroffenen eine rasche Bestimmung des zuständigen Staats zu er-
möglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung
des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen
Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Die Beschwerdeführen-
den hätten sich jedoch fast ein Jahr lang im Ungewissen über die Zu-
ständigkeit bezüglich ihres Asylgesuchs befunden. Zudem sei aufgrund
mehrerer Berichte über die Situation von Asylsuchenden und Dublin-
Rückkehrenden in Italien zu bezweifeln, dass die italienischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen – vor allem in Bezug auf das Kin-
deswohl – nachkommen könnten. Es liege ein besonderer Härtefall vor,
weshalb sich das BFM nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig
hätte erklären müssen.
7.2 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es lägen keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung ihres Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Gleichwohl sei festzuhalten, dass ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben habe, dass
die Beschwerdeführenden ein Schengen-Visum von den italienischen
Behörden erhalten hätten, weshalb das BFM die italienischen Behörden
am 12. April 2013 um deren Übernahme ersucht habe. Weil die italieni-
schen Behörden nebst dem CS-Vis-Treffer auch einen Fingerabdruckbo-
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Seite 10
gen gewünscht hätten, seien die Übernahmeersuchen abgelehnt worden.
In Form von zwei Remonstrationen habe das BFM am 19. April 2013 den
italienischen Behörden die gewünschten Fingerabdrücke der Beschwer-
deführenden zugestellt. Hinsichtlich des Remonstrationsverfahrens sei
anzumerken, dass die italienischen Behörden zwar binnen zwei Wochen
hätten antworten sollen, es aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Fol-
ge habe, falls keine Antwort innerhalb dieser Frist eingehe. Anzumerken
sei, dass die italienischen Behörden viel Zeit für die Beantwortung der
Remonstrationsersuchen benötigt hätten, da sie die ältere Tochter der
Beschwerdeführenden, L._______, in ihrem Visasystem nicht hätten er-
mitteln können. Anfang Februar 2014 hätten die italienischen Behörden
der BFM-Verbindungsperson mitgeteilt, dass sie am 4. Juni 2013 den
beiden Remonstrationsersuchen zugestimmt hätten. Allerdings seien die-
se Zustimmungen beim BFM nie eingegangen und die italienischen Be-
hörden seien auch nicht in der Lage, entsprechende Empfangsbestäti-
gungen ('proof of delivery') vorzulegen. Schliesslich habe sich das BFM
mit den italienischen Behörden auf eine erneute Zustellung der besagten
Zustimmungen vom 4. Juni 2013 geeinigt, wobei im Rahmen eines Ver-
merks festzuhalten sei, dass die Zustimmung ab dem 21. Februar 2014
gelte und die sechsmonatige Überstellungsfrist somit ab diesem Zeitpunkt
laufe. Diese Nachrichten seien dem BFM am 21. Februar 2014 von den
italienischen Behörden übermittelt worden. Sodann handle es sich bei der
Tatsache, dass O._______, die in der Schweiz geborene Tochter der Be-
schwerdeführenden, in der Verfügung vom 26. Februar 2014 nicht aufge-
führt worden sei, um einen Kanzleifehler. O._______ sei nach Erhalt des
Geburtsscheines im ZEMIS erfasst worden. Im Rahmen der Überstellung
nach Italien werde das BFM, wie üblich im Falle einer Geburt in der
Schweiz, den italienischen Behörden den Geburtsschein von O._______
zustellen, wodurch sie in Italien als weiteres Kind der Beschwerdeführen-
den registriert werde.
7.3 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, der Einschät-
zung des BFM, wonach die italienischen Behörden zwar grundsätzlich
zwei Wochen nach dem Remonstatrionsersuchen hätten antworten sol-
len, das Unterlassen jedoch keine Zuständigkeitsübergang zur Folge ha-
be, sei zu widersprechen. Gemäss Art. 23 Dublin-III-VO gelte nach zwei
Monaten ohne Antwort die Vermutung, dass dem Ersuchen stattgegeben
worden sei. Dementsprechend habe das BFM Ende Juni 2013 von der
Zuständigkeit Italiens ausgehen können, womit die sechsmonatige Frist
zur Überstellung Ende 2013 abgelaufen sei. Mit der Nichtüberstellung der
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Seite 11
Beschwerdeführenden sei die Zuständigkeit zur Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens auf das BFM übergegangen.
8.
8.1
8.1.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, das
BFM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil in der ange-
fochtenen Verfügung ihre in der Schweiz geborene Tochter O._______
nicht aufgeführt worden sei. Der Entscheid des BFM beziehe sich ledig-
lich auf die Ehegatten sowie das ältere Kind. Trotz Geburtsmitteilung sei
ihre jüngste Tochter nicht in den Entscheid aufgenommen worden. Eben-
so würden von den italienischen Behörden lediglich Übernahmeentschei-
de für die Eltern und die ältere Tochter vorliegen, was zu einer unklaren
Rechtslage führe. Es sei nicht ersichtlich, was mit der Tochter geschehen
würde.
8.1.2 Vorliegend ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts berechtigt. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung die in der Schweiz geborene Tochter O._______ nicht aufge-
führt, obwohl in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. Januar
2014 auf die Geburt hingewiesen und darum ersucht wurde, das Kind in
das Asylverfahren der Eltern aufzunehmen. Im Rahmen der Vernehmlas-
sung erklärte die Vorinstanz, aufgrund einer technischen Panne bei der
automatischen Datenübernahme aus dem ZEMIS sei die am P._______
geborene Tochter O._______ nicht in der Verfügung aufgeführt worden.
Im Rahmen der Überstellung nach Italien werde das BFM allerdings, wie
üblich im Falle eines in der Schweiz geborenen Kindes, den italienischen
Behörden den Geburtsschein zustellen, wodurch O._______ in Italien als
weiteres Kind der Beschwerdeführenden registriert werde.
8.1.3 Auf die Aufhebung eines Entscheides wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann verzichtet werden, wenn das Versäumnis in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt und der erstrebte Zweck so nachträg-
lich erreicht wird, ohne dass der betroffenen Partei daraus ein wesentli-
cher Nachteil erwächst. In casu wird das BFM mit der nachträglichen Zu-
stellung des Geburtsscheines der in der Schweiz geborenen Tochter und
der daraus resultierenden Gewährleistung der gemeinsamen Überstel-
lung nach Italien eine geeignete Korrektiv-Massnahme ergreifen, ohne
dass dabei den Beschwerdeführenden ein Nachteil erwächst. Deshalb ist
der festgestellte Verfahrensmangel durch die nachträglich vorzunehmen-
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Seite 12
de Handlung als geheilt zu betrachten. Der dementsprechende Rückwei-
sungsantrag ist daher abzuweisen.
8.2
8.2.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen die Beschwerdefüh-
renden sodann darin begründet, dass zwischen der Befragung und dem
Erlass der angefochtenen Verfügung fast ein Jahr verstrichen sei, sich
zwischenzeitlich die Umstände in Italien jedoch wesentlich geändert hät-
ten und ihre jüngste Tochter O._______ zur Welt gekommen sei, weshalb
im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind eine erneute Befragung hätte
durchgeführt werden müssen.
8.2.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden hatten im vorliegenden Verfah-
ren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu ihrer heutigen Situation Stellung
zu nehmen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie nach ihrer letzten Be-
fragung, insbesondere seit der Geburt ihres jüngsten Kindes am
P._______, bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung – mit Aus-
nahme der Einreichung von originalen Identitätspapieren, dem Gesuch
um Namensänderung und der Mitteilung der Geburt von Tochter
O._______ (vgl. oben Bst. G) – keine neuen wesentlichen Sachverhalts-
elemente zu Handen des BFM nachzutragen hatten. Nachdem die Be-
schwerdeführenden allfällige neue Erkenntnisse aufgrund ihrer gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht hätten bekanntgeben müssen und ihnen dies of-
fensichtlich auch möglich und zumutbar gewesen wäre, erweist sich die
Rüge diesfalls als unbegründet.
9.
9.1 Bezüglich der behaupteten Verfristung zur Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien stellt das Bundesverwaltungsgericht so-
dann Folgendes fest:
9.2
9.2.1 Die italienischen Behörden lehnten das ursprüngliche Übernahme-
gesuch des BFM vom 12. April 2013 mit Antwortschreiben vom 17. und
18. April 2013 fristgerecht ab und verweigerten damit die Übernahme der
Beschwerdeführenden. Ihre negative Antwort begründeten sie damit,
dass das Gesuch nicht die erforderlichen Beweise – in casu Fingerabdrü-
cke der Beschwerdeführenden – enthalte.
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Seite 13
9.2.2
9.2.2.1 Mit einer als "Re-examination" bezeichneten Anfrage an die italie-
nischen Behörden vom 19. April 2013 sowie der gleichzeitigen Zustellung
der Fingerabdrücke stellte das BFM ein Remonstrationsbegehren im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin.
9.2.2.2 Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin hat folgenden Wortlaut: "Vertritt der er-
suchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irr-
tum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er be-
rechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese
Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Ant-
wort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt
binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren
ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen
Fristen".
9.2.2.3 In der Lehre wird festgehalten, die Fristen für Antrag und Antwort
des Remonstrationsverfahrens seien wegen der Notwendigkeit eines
schnellen Vorgehens kurz bemessen; der Ablauf dieser Fristen könne
nicht zuständigkeitsbegründend wirken, und es bleibe demnach für den
(erneut) nachgesuchten Mitgliedstaat – mit Bezug auf die Zuständigkeits-
frage – ohne Folge, wenn er sich innert der Antwortfrist nicht äussere (vgl.
MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 141 f.; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 ff. zu Art. 5 DVO).
9.2.2.4 Vorliegend ist festzustellen, dass das BFM den Remonstrations-
antrag vom 19. April 2013 rechtzeitig gestellt hatte (Art. 5 Abs. 2 Satz 2
DVO Dublin). Innert der zweiwöchigen Antwortfrist (Art. 5 Abs. 2 Satz 3
DVO Dublin) ging jedoch keine Reaktion der italienischen Behörden ein.
9.2.3 In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage wäre an sich die
Schweiz aufgrund der ablehnenden Antworten Italiens vom 17. bezie-
hungsweise 18. April 2013 für die Behandlung der Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Der Um-
stand, dass sich die italienischen Behörden im Rahmen des Remonstrati-
onsverfahrens nicht äusserten, hat für Italien somit keine Folgen in dem
Sinne, dass mangels Antwort die Zuständigkeit auf diesen Staat überge-
gangen wäre (Zustimmungsfiktion; vgl. bspw. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO).
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Seite 14
9.3
9.3.1 Am 21. Februar 2014 erklärten die italienischen Behörden jedoch
ihre Bereitschaft, die Beschwerdeführenden zu übernehmen. Es stellt
sich die Frage, ob diese Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit von
der Schweiz auf Italien zu bewirken vermochte, und das BFM demnach
zu Recht von der staatsvertraglichen Zuständigkeit eines Drittstaates im
Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausging.
9.3.2 Das in der Dublin-II-VO festgelegte System steht dem Umstand,
dass sich ein gemäss den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien un-
zuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere
personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Famili-
eneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem er-
wähnten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat
seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er
die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. Vor-
liegend wurde zwar kein Überstellungsverfahren in Gang gesetzt. In ana-
loger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtspre-
chung ist indessen von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von
konkludentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fälle
auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmekonstellati-
on nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein soll. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis auch
mehrfache Anfragen zur Übernahme zugelassen werden. Die erwähnte
Ausnahmekonstellation trifft vorliegend umso mehr zu, als die italieni-
schen Behörden am 21. Februar 2014 nicht nur konkludent, sondern
ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden bestätigten. Anhaltspunkte, dass die Fa-
milie der Beschwerdeführenden dadurch getrennt würde, bestehen nicht.
9.3.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die geltend gemachte
Übermittlungsproblematik des vom 4. Juni 2013 datierten Zustimmungs-
dokuments der italienischen Behörden und einer allfälligen Verfristung
weiter einzugehen, da die sechsmonatige Frist zur Überstellung, wie vor-
gängig erwähnt, mit Zusage der italienischen Behörden vom 21. Februar
2014 zu laufen beginnt. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass
den Beschwerdeführenden das entsprechende Aktenstück (A40/2) im
Rahmen der entsprechenden Einschränkungen – gemäss Art. 27 VwVG
durften die Namen der mit der Angelegenheit befassten Personen abge-
deckt werden – offen gelegt wurde, weshalb sich die sinngemässe Rüge
der nicht vollständigen Akteneinsicht als unbegründet erweist. Unbe-
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helflich ist diesbezüglich auch der Einwand, in einer fünfzeiligen E-Mail
könne keine formelle Antwort auf ein Überstellungsersuchen erblickt wer-
den. Zwar wird nach Möglichkeit der gesamte Schriftenwechsel zwischen
den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationsnetz "Dubli-
net" übermittelt, indessen können unter gewissen Umständen Schriftstü-
cke auch auf anderem Wege übermittelt werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 DVO
Dublin). Gegen die Übermittlung der Antwort Italiens vom 21. Februar
2014 per E-Mail ist folglich nichts einzuwenden, zumal die Übermittlung
der Zustimmung Italiens vom 4. Juni 2013 über "Dublinet" offensichtlich
nicht funktionierte.
Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden ist damit – ent-
gegen den diesbezüglichen Einwänden auf Beschwerdeebene – im
Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelung rechtsgültig, womit Italien
für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich
zuständig ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die übrigen in diesem Zusam-
menhang stehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde weiter
einzugehen.
10.
10.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO ist sodann zu prüfen,
ob in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeit Italiens die
Schweiz die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorzu-
nehmen hat.
10.2 Die Beschwerdeführenden führten unter Hinweis auf eine Medien-
mitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober
2013 sowie die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) aus, es könne zurzeit niemand mit Sicher-
heit oder hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Situation
der Beschwerdeführenden in Italien der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und den humanitären Gesichtspunkten entsprechend berück-
sichtigt werde.
10.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar da-
für sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Über-
stellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind, Italien indessen Vertragspartei der
EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. De-
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zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Angesichts
der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es
den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen, wobei sie
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
10.4 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat
gehalten, die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umzusetzen. Es kann aus-
serdem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in Fortfüh-
rung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon
ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese An-
sicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein
und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Ge-
richtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einreichungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personen-
gruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat nach wie
vor Gültigkeit (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5918/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2 unter Hinweis auf die Urteile
D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014,
E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014,
E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezem-
ber 2013).
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10.5 Die Beschwerdeführenden vermögen die Vermutung, wonach Italien
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht umzustossen. Sie
haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen
Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht darge-
tan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Es wurden von ihnen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
vorgebracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Ebenso wenig bestehen substanziierte Anhaltspunkte, die Kinder würden
während ihres Aufenthaltes in Italien von ihren Eltern getrennt. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung der Lebensumstände könnten
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
10.6 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in ge-
wissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013;
vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-
seekers"). Indes werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbrin-
gung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem neh-
men sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen an.
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10.7 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden, welche
keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend machen, kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, welches ihre Überstellung
als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-II-VO
zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und
entsprechend verpflichtet, sie aufzunehmen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-II-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-II-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-II-VO.
11.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vor-
stehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt
ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar
geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das
Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid ge-
langt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, wes-
halb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
13.
Aufgrund des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden trotz des
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Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit
ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihnen aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf
die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzufüh-
ren sind, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Spesen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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