B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1149/2017
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rebaso, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…)
D-1149/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung (Befragung zur Person [BzP])
vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom 18. Januar 2017 führte er im
Wesentlichen aus, nach Erreichung der Volljährigkeit während der Schul-
zeit eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten zu haben. In der Folge
habe er im Dezember 2013 die Schule abgebrochen und sich versteckt.
Während seiner Abwesenheit sei er mehrfach zuhause gesucht worden
und man habe seine Mutter für eine Woche inhaftiert, um zu erreichen,
dass er sich den Behörden stelle. Aus Furcht, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 (Eröffnung am 23. Januar 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2017 er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht. Im Weiteren wurde mit dem Hinweis
auf die späte, zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Mandatie-
rung die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Be-
schwerdebegründung beantragt.
D.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 1. März 2017 des B.______ des Kantons C._____ ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss
die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erklärte die damalige Rechtsvertreterin, sie
werde vorerst nicht mehr als Juristin in asylrechtlichen Belangen tätig sein,
und ersuchte um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbei-
ständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde beantragt, der eben-
falls bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn tätige und
mit Substitutionsvollmacht vom 20. Februar 2017 mandatierte MLaw
Ruedy Bollack sei als neuer amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und der
bisherige Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Solothurn zu übertragen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde die damalige Rechtsver-
treterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers entbunden und MLaw Ruedy Bollack dem Beschwerdeführer als
neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der bisherige Anspruch auf
das amtliche Honorar wurde an die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Solothurn übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der of-
fensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Aufforderung in den Militärdienst keine Folge geleistet und bis zur illegalen
Ausreise im Verborgenen gelebt zu haben, als nicht glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
angegeben, Eritrea wegen den zahlreichen Razzien verlassen zu haben
(vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7), und habe erst im Rahmen der Anhörung gel-
tend gemacht, für den Militärdienst vorgeladen und in der Folge gesucht
worden zu sein (vgl. A21 S. 16). Auch sei die Schilderung des Erhalts der
militärischen Aufforderung und des Lebens im Verborgenen oberflächlich
ausgefallen. Im Weiteren enthielten die Aussagen anlässlich der Anhörung
gröbere Widersprüche und unrealistische Erklärungen. So habe der Be-
schwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben, nach Erhalt der Aufforde-
rung zum Militärdienst zehn oder zwanzig Mal zuhause gesucht worden zu
sein (vgl. A21 S.7). Vor dem Hintergrund der behördlichen Suche erscheine
die weitere Angabe des Beschwerdeführers, bis zur Ausreise fast täglich
nach Hause gegangen zu sein, realitätsfremd. Auch die Schilderung der
Ausreise enthalte realitätsfremde Elemente (illegale Ausreise ohne jegliche
Vorbereitungen, mit Bus von D.________ nach E._______ gefahren trotz
Kenntnisse eines Kontrollpostens mit zahlreichen willkürlichen Kontrollen).
Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – für sich alleine
nicht asylrelevant sei.
4.2 In der Beschwerde wird auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente
nicht näher eingegangen. Es wird lediglich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe, obwohl er andere Ausdrücke benutzt habe, bereits
im Rahmen der summarischen Befragung die Zwangsrekrutierung ge-
meint. Er sei von der befragenden Person nicht konkret nach der Vorladung
gefragt worden und sei sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen,
dass genau dieses Sachverhaltselement als derart wesentlich betrachtet
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werden würde. Da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Haft
unter unmenschlichen Bedingungen und lebenslange Zwangsarbeit drohe,
was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, sei der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Dienstverweigerung als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden, auf die in der Beschwerde in der Hauptsache nicht
näher eingegangen wird und die damit unerwidert bleiben. Die einzige Ent-
gegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit anderen
Worten implizit die Einberufung in den Militärdienst erwähnt habe und von
der befragenden Person nicht konkret nach der Vorladung gefragt worden
sei, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht aus den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung auch implizit
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung erhalten haben
soll. Zum anderen ist angesichts der zentralen Bedeutung des Vorkomm-
nisses kein plausibler Grund erkennbar, warum der Beschwerdeführer die-
ses erst anlässlich der Anhörung erstmals erwähnt hat. Bei dieser Sach-
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lage muss die Einberufung in den Militärdienst als nachgeschoben be-
zeichnet werden. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstver-
weigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Dienst-
verweigerung glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass
– neben seiner glaubhaften illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlings-
eigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.3
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
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(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden,
alleinstehenden Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Be-
ziehungen (Eltern, Geschwister) und beruflicher Erfahrung in der Landwirt-
schaft (eigene Plantagen und eigenes Haus). Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung
seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wie-
dereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben
sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthio-
pien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Erit-
reern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 7. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die damalige Rechtsvertreterin ein-
gesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde diese antrags-
gemäss von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer-
deführers entbunden und der jetzige Rechtsvertreter als neuer amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Der bisherige Anspruch auf das amtliche Ho-
norar wurde an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn
übertragen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen
lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu-
verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: