B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1149/2018
wiv
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen illegal im Januar 2014 und gelangte
am 30. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2015 ihr
Asylgesuch einreichte. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person
statt und am 20. Dezember 2017 hörte sie das SEM an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei Angehörige der Ethnie der Bilen.
Sie habe von ihrer Geburt bis ins Jahr 2000 in B._______ gelebt. Sie habe
die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Anschliessend sei sie nach
C._______ gezogen, wo sie in einem (…) gearbeitet habe. Nach 12 Jahren
habe sie ihren Wohnsitz nach D._______ in der Nuszoba E._______ der
Zoba F._______ verlegt, wo sie ihr eigenes (…) geführt habe. Dort sei sie
während eineinhalb Jahren bis zur Ausreise aus Eritrea geblieben. In
G._______ würden sich ihre Eltern befinden. Von ihren insgesamt neun
Geschwistern seien einige im Ausland und einige in Eritrea. Ausserdem
habe sie im Heimatland zahlreiche weitere Verwandte. Zwischen 2006 und
2010 habe sie mit ihren beiden Töchtern und dem damaligen Lebens-
partner D., dem Vater der jüngeren Tochter und des Sohnes, einem Solda-
ten beziehungsweise Anführer einer Brigade, zusammengelebt. In betrun-
kenem Zustand habe dieser Gegenstände herumgeworfen, den Kindern
Angst eingejagt und die Beschwerdeführerin geschlagen. Als er ihr eröffnet
habe, in H._______ eine andere Frau und weitere Kinder zu haben, sei sie,
damals mit dem Sohn schwanger, mit ihren Töchtern nach G._______ zur
Mutter gezogen. Bis zur Ausreise habe sie mit D. keinen Kontakt gehabt
beziehungsweise sei von ihm verfolgt und nicht in Ruhe gelassen worden.
Für ihre Arbeit in D._______ habe sie einen Gewerbeschein gebraucht und
sei deswegen zur Verwaltung in E._______ gegangen. Die Behörden hät-
ten verlangt, dass D. bezeuge, der Vater ihrer Kinder und im Militär zu sein.
Sie habe in der Folge D. bei seiner Einheit aufgesucht und ihn gebeten, ihr
beim Erwerb des Gewerbescheins behilflich zu sein, was dieser zunächst
abgelehnt habe. Schliesslich habe er eingewilligt und ihr vorgeschlagen,
nach I._______ zu kommen und dort auf ihn zu warten. Am folgenden Tag
habe er sie dort mit dem Auto abgeholt und gesagt, er werde sie nach
H._______ zum Einkaufen bringen. Stattdessen habe er sie jedoch an die
(…) Grenze geführt und sie unter Waffengewalt und Morddrohungen aus
Angst vor seiner zweiten Ehefrau gezwungen, über die Grenze in den
J._______ zu reisen. Im Januar 2014 sei sie mit mehreren zufällig getroffe-
nen eritreischen Personen beziehungsweise allein zu Fuss in den
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J._______ gelangt. Von dort habe sie ihre Reise in die Schweiz angetreten.
Für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, wegen der illegalen
Ausreise ins Gefängnis zu kommen. Unter diesen Umständen würde sie
den wahren Grund ihrer Ausreise, nämlich den Zwang mit Todesdrohungen
durch D. erwähnen, was bei D. eine unterirdische Inhaftierung zur Folge
haben könne. Da dieser aufgrund seiner Stellung im Militär vorher davon
erfahren würde, müsse sie mit ihrer Ermordung durch D. rechnen.
Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte mit Übersetzung, die Tauf-
scheine ihrer drei Kinder, zwei Impfausweise ihrer Kinder in Kopie und ein
Referenzschreiben ihrer Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung
der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Anfrage zwecks Erhalt einer
Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft wurde unter dem gleichen Vorbehalt gutgeheissen und MLaw
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Ruedy Bollak, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefor-
dert, innert Frist einen Beleg für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen.
E.
Am 8. März 2018 ging per Telefax eine Fürsorgebestätigung beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Deren Original wurde am 12. März 2018 nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
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Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte es fest, dass sich die Beschwer-
deführerin in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe.
5.2.1 So habe sie einerseits ausgesagt, D. könne infolge der ihr gegenüber
ausgesprochenen Drohungen in unterirdische Haft kommen, während er
sie andererseits als mächtiger Brigadeführer des Militärs unter Druck set-
zen und umbringen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Be-
schwerdeführerin nirgends in Eritrea sicher fühlen könne und gleichzeitig
aussage, D. könne trotz seines Einflusses in Haft kommen. Zudem habe
sie zuerst angegeben, D. sei Soldat, während sie später vorgebracht habe,
er sei Brigadeführer beim eritreischen Militär. Des Weiteren habe sie einer-
seits dargelegt, keinen Kontakt zu D. gehabt zu haben, während sie ande-
rerseits von D. nicht in Ruhe gelassen und immer wieder verfolgt worden
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sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne ihr nicht geglaubt werden,
dass D. sie an der Grenze mit einem Revolver bedroht habe und sie sich
im Fall einer Rückkehr vor ihm fürchten müsse.
5.2.2 Auch die geltend gemachte illegale Ausreise und die Furcht vor einer
Inhaftierung im Fall der Rückkehr könnten nicht geglaubt werden: So habe
die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei mit anderen eritreischen Perso-
nen, die sie unterwegs zufällig getroffen habe, in den J._______ gelangt.
Demgegenüber legte sie aber auch dar, sie sei alleine über die Grenze in
den J._______ gelaufen und später von einem Mann in einem Auto mitge-
nommen worden. Zudem sei es ihr nicht gelungen, die Distanz von
H._______ zur Grenze und nach K._______ sowie ihren Reiseweg sub-
stanziiert darzustellen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien pauschal und
knapp ausgefallen. Der Darstellung der Grenzüberschreitung fehle es an
Detailreichtum, die Fahrtdauer und weitere Ortsangaben seien ihr unbe-
kannt. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Eindruck hinterlassen, den
geltend gemachten illegalen Grenzübertritt selber erlebt zu haben. Zudem
erhielten Frauen im Alter der Beschwerdeführerin, welche aufgrund des-
sen, dass sie Kinder hätten, vom Nationaldienst befreit würden, ein Visum
und könnten legal ausreisen. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise wäre diese ohne Berührungspunkte zum Na-
tionaldienst – wie vorliegend – auch nicht asylrelevant.
5.3 Zur Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass zwischen den
Übergriffen des alkoholisierten D. im Jahr 2010 und ihrer Ausreise aus Erit-
rea im Jahr 2014 kein aktueller sachlicher und zeitlicher Kausalzusammen-
hang bestehe, zumal sich die Beschwerdeführerin von D. getrennt habe
und in der Folge während etwa drei Jahren unbescholten in Eritrea habe
leben können. Schliesslich sei auch das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zu verneinen, weil die 42-jährige Beschwerdeführe-
rin nicht in direktem Kontakt mit den Behörden wegen des Nationaldienstes
gestanden, sondern von diesen wegen der Geburt ihrer Kinder befreit wor-
den sei. Auch aufgrund ihres Alters bestehe keine begründete Furcht.
5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die pauschalisie-
rende Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz nicht geteilt
werden könne.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung nur ober-
flächlich berichten können und sich erst anlässlich der Anhörung vertieft zu
den Gesuchsgründen geäussert. Erst dann habe sie den militärischen
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Grad von D. erwähnt. Somit handle es sich nicht um einen Widerspruch,
sondern um eine Ergänzung. Ferner sei sie von D. nach der Trennung ver-
folgt und belästigt worden, was aber nicht bedeute, dass die beiden Kon-
takt gehabt hätten. Vielmehr handle es sich um einseitige Verfolgungs-
handlungen, welche von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht gewesen
seien. Erst im Zusammenhang mit dem Gewerbeschein habe sie von sich
aus D. kontaktiert. Damit seien ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten
kongruent. Sie habe aufzeigen können, dass sie Opfer einer frauenspezi-
fischen und asylrelevanten Verfolgung geworden sie und von den staatli-
chen Behörden keinen Schutz erwarten könne.
5.4.2 Darüber hinaus habe sie mit der illegalen Ausreise subjektive Nach-
fluchtgründe geschaffen. Da sie bei der (…) gearbeitet habe und diese
Pflicht nicht mehr erfüllt habe, sei sie bei den Behörden bekannt, weshalb
neben der illegalen Ausreise ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege,
der sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lasse. Auch deshalb habe sie ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
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die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung die Berufsbezeichnung von D. unterschiedlich angab, in dem sie ihn
zunächst an mehreren Stellen als Soldat bezeichnete (vgl. Akte A26/16 S.
4 und 10) und später von ihm als Vorgesetzten einer Brigade sprach (vgl.
Akte A26/16 S. 12 mehrmals). Zwar ist auch ein Vorgesetzter einer Brigade
ein Soldat im weitesten Sinn, was die unterschiedlichen Angaben etwas
relativiert. Indessen gibt es keinen plausiblen Grund, den Vorgesetzten ei-
ner Brigade als Soldaten zu bezeichnen. Zudem fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin D. erst als Vorgesetzten einer Brigade mit besonderen
Machtbefugnissen bezeichnete, als sie nach Erklärungen gefragt wurde,
warum sie von ihren männlichen Familienmitgliedern nicht gegen seine
Übergriffe und Drohungen geschützt worden sei, und warum sie im Fall
ihrer Rückkehr von ihm etwas zu befürchten hätte (vgl. Akte A26/16 S. 12).
Damit nahm die Beschwerdeführerin eine Anpassung an den bisherigen
Sachverhalt vor, um die erfragten Erklärungen abgeben zu können, was
nicht zu überzeugen vermag.
6.3 Im Einklang mit den vorangehend aufgezeigten Ungereimtheiten (vgl.
E. 6.3) sind die unlogischen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie
einerseits im Fall einer Befragung und Inhaftierung aufgrund ihrer illegal
erfolgten Ausreise bei ihrer Rückkehr aussagen würde, dass sie von D. zur
Ausreise gezwungen worden sei, worauf dieser in unterirdische Haft ge-
bracht werden könne, und sie andererseits Angst davor habe, dass ihr D.
aufgrund seiner Machtbefugnisse zuvorkomme, indem er sie im Fall ihrer
Rückreise nach Eritrea bedrohe und/oder umbringe. Sollte D. tatsächlich
die Macht besitzen, die Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Befragung
durch die eritreischen Behörden anlässlich ihrer Wiedereinreise bedrohen
oder umbringen zu können, erscheint es wenig überzeugend, dass er auf-
grund ihrer Aussage, er habe sie zur Ausreise gezwungen, in ein unterirdi-
sches Gefängnis gebracht würde. Zudem müsste D. in der Position sein,
die es ihm möglich machen würde, von einer allfälligen Rückkehr der Be-
schwerdeführerin zu erfahren, bevor sie ihre Aussagen anlässlich der Wie-
dereinreise bei den eritreischen Behörden zu Protokoll gäbe, was unwahr-
scheinlich sein dürfte. Somit überzeugen die Aussagen der Beschwerde-
führerin auch aus diesem Grund nicht.
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Seite 9
6.4 Ausserdem ist dem SEM auch zuzustimmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin unterschiedlich angab, ob sie – abgesehen von der Kontaktnahme
wegen des Gewerbescheines – mit D. seit der Trennung in Kontakt gestan-
den sei oder nicht. Während sie zunächst aussagte, sie habe D. seit der
Trennung nicht mehr gesehen, bis sie den Gewerbeschein benötigt habe
(vgl. Akte A26/16 S. 11), legte sie später dar, sie habe D. anlässlich der
Trennung gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, er habe sie indessen immer
wieder verfolgt (vgl. Akte A26/16 S. 12). Anlässlich der Konfrontation mit
den widersprüchlichen Aussagen bestätigte sie wieder die zuerst zu Proto-
koll gegebenen Aussagen (vgl. Akte A26/16 S. 12). In der Beschwerde
wurde dargelegt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, da die Be-
schwerdeführerin keinen Kontakt gesucht habe. Indessen ist aus ihrer Aus-
sage, er habe sie immer wieder verfolgt, zu schliessen, dass dies ohne
Kontaktaufnahme gar nicht geht. Somit liegen widersprüchliche Aussagen
vor.
6.5 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass
sie ihr Heimatland unter Drohungen seitens D. verlassen und im Fall ihrer
Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sei-
tens D. zu rechnen hat. Es mag zwar sein, dass sie sich aufgrund von
Übergriffen von ihrem Lebenspartner D. getrennt hat. Indessen liegen zwi-
schen der Trennung von D. und ihrer Ausreise aus Eritrea etwa vier Jahre,
womit auch der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu sehen ist, wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die geltend gemachten Übergriffe
haben die Ausreise offensichtlich nicht motiviert.
6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens
der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte
und sie eine solche auch nicht zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.7 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihr Heimatland ille-
gal verlassen und befürchte, im Fall einer Rückkehr aus diesem Grund in-
haftiert zu werden, weil die illegale Ausreise verboten sei.
6.7.1 Das SEM stellte indessen zu Recht fest, dass sie keine glaubhaften
Angaben über die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise zu Protokoll
gab. So sagte sie zunächst aus, sie sei mit unterwegs zufällig getroffenen
eritreischen Personen in den J._______ gelangt. Diese hätten ihr geholfen
(vgl. Akte A26/16 S. 9), um dann später vorzutragen, sie sei auf Geheiss
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von D. zu Fuss über die Grenze gelaufen, bis sie jemanden angetroffen
habe (vgl. Akte A26/16 S. 13). Dabei bestätigte sie, allein gewesen zu sein
und stritt die erste Aussage ab (vgl. Akte A26/16 S. 14). Bezeichnender-
weise erwähnte sie anlässlich der Befragung mit keinem Wort, zur Ausreise
gezwungen worden zu sein, obwohl es sich dabei um das zentralste ihrer
Vorbringen handelt und sie anlässlich der Aufforderung, die Ausreise aus
dem Heimatland zu schildern, durchaus in der Lage gewesen wäre, dies
wenigstens ansatzweise vorzutragen. Somit ist der erst nachträglich vor-
gebrachte Zwang zur Ausreise auch als nachgeschoben zu betrachten.
Insgesamt kann die geltend gemachte illegale Ausreise unter diesen Um-
ständen, aufgrund der widersprüchlichen und im Übrigen auch substanzlo-
sen Angaben nicht geglaubt werden.
6.8 Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 entschieden, dass eine er-
folgte illegale Ausreise aus Eritrea per se nicht mehr zur Anerkennung als
Flüchtling zu führen vermag. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten wür-
den, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1. f.). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte liegen in casu jedoch
nicht vor. Insbesondere ist ein solcher auch nicht darin zu sehen, dass sie
ihre Pflicht zur (…) versäumt habe, zumal sie dieses Vorbringen nach-
schiebt.
6.9 Somit sind auch diese Vorbringen nicht glaubhaft. Darüber hinaus ent-
behren sie auch der Flüchtlingseigenschaft.
6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
9.
9.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Be-
schwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Dar-
stellung in der angefochtenen Verfügung bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art.
3 EMRK drohe. Von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen,
dass sie vor ihrer Ausreise im zivilen Bereich habe Zwangsarbeiten in der
(…) verrichten müssen. Davon würde sie im Fall einer Rückkehr nicht be-
freit. Damit würden Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verletzt.
9.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Be-
schwerde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea kaum von einer gesicherten finanziellen Situation ausgehen
könne. Für ihr (…) fehle ihr der Gewerbeschein. Zudem verfüge die Familie
über keine finanziellen Mittel mehr, auch wenn sie von ihr auf der Flucht
unterstützt worden sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass in
ihrem Fall begünstigende Umstände vorlägen, welche den Wegweisungs-
vollzug als zumutbar erscheinen lassen würden. Sie würde in eine finanzi-
elle Notlage geraten.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
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Seite 13
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
10.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für die Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr möglichen Fortsetzung der Pflicht zur (…) während vier Stun-
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den pro Woche ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünfti-
gen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen
Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung ein-
zugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. In Bezug auf den Nati-
onaldienst ist im Übrigen aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht
davon auszugehen, dass ihr eine Einziehung droht.
10.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegen-
der Gründe geschlossen werden. Sie hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur (…) besucht, während Jahren in einem (…) gearbeitet und
die letzten Jahre ein eigenes (…) betrieben. Zwar soll sie gestützt auf die
Aktenlage noch keinen Gewerbeschein haben; indessen ist es ihr zuzumu-
ten, sich nach ihrer Rückkehr um einen solchen zu bemühen, um erneut
ein (…) betreiben zu können. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkei-
ten mit D. haben sich als unglaubhaft herausgestellt, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass der Erhalt des Gewerbescheines möglich sein wird. Zu-
dem leben Ihre Eltern, welche sich um ihre Kinder kümmern, ein Teil der
Geschwister und weitere Verwandte nach wie vor in Eritrea; sie werden sie
nach der Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurecht-
zufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht die Beschwerdeführe-
rin keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller
vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
10.5 Angesichts dieser Sachlage hat das SEM auch die Begründungs-
pflicht beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht verletzt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen ist.
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10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.
13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Ruedy Bollak, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Aargau, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist
jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
13.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf-
grund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemesskungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechts-
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beistand der Beschwerdeführerin, MLaw Ruedy Bollak, zulasten des Bun-
desverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: