B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1149/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
(…)
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren D-1116/2019
betreffend die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019
in Sachen Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 5. Feb-
ruar 2019 (Eröffnungsdatum laut track and trace) – fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Juli
2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
B.
Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin am 5. März 2019 durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. In der Eingabe beantragt sie zur Hauptsache die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und 2). Sub-
eventualiter beantragt sie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In prozessualer
Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(vgl. RB Nr. 4 und 5). Schliesslich bringt sie als Antrag ein, sie lehne im
Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesver-
waltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit und damit wegen
Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK voll-
ständig ab (vgl. RB Nr. 6).
Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem ein Auszug aus dem Amt-
lichen Bulletin (AB) zu den Gesamterneuerungswahlen des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Amtsperiode 2019 bis 2024, ein Schreiben des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Dezember 2018 an
den Rechtsvertreter, ein Zeitungsartikel mit dem Titel „SVP straft asyl-
freundliche Richterinnen ab“ („Blick“ vom 2.6.2018) sowie eine Bestätigung
der Flüchtlingshilfe, Regionalstelle B._______ vom 21. Januar 2019, wo-
nach die Gesuchstellerin den „Grundbedarf Stufe Normal“, eine Integrati-
onszulage und „Essensgeld BPI 2“ erhalte, eingereicht.
C.
Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht betreffend die An-
träge zur materiellen Hauptsache (RB Nr. 1-3) das Verfahren D-1116/2019
und sistierte dieses Verfahren mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019.
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D.
Zur Behandlung des prozessualen Antrages, mit welchem der Ausstand
sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ver-
langt wurde (RB Nr. 6), eröffnete das Gericht das vorliegende Verfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 brachte der Instruktionsrichter
der Gesuchstellerin zur Kenntnis, dass dieser Antrag vom Bundesverwal-
tungsgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 38 VGG in Verbin-
dung mit Art. 34 ff. BGG entgegengenommen werde. Wegen mutmassli-
cher Aussichtslosigkeit des Begehrens wies er gleichzeitig die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeistän-
dung ab und forderte die Gesuchstellerin – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall – auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 ersuchte die Gesuchstellerin das Bundes-
verwaltungsgericht um Ratenzahlung. Als Beilage reichte sie eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe, Regionalstelle
B._______ vom 15. März 2019 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter das Ratenzahlungsgesuch ab, hielt am einverlangten Kosten-
vorschuss fest und setzte der Gesuchstellerin eine einmalige Nachfrist von
drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Zahlung des Kostenvorschusses
von Fr. 750.– an.
G.
Am 23. März 2019 zahlte die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss fristge-
recht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl.
Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie
dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus-
standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt
sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Die Eingabe vom 5. März 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; dessen
Einreichung erfolgte bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung und so-
mit unverzüglich. Die Gesuchstellerin ist im Hauptverfahren Partei und da-
mit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Der Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen
und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie-
hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016
E. 1.2, mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli
2018 E. 3.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht gegen
eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtsperso-
nen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen sämtliche
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs-
weise des Bundes. Es ist – wie sogleich dargelegt wird – als unzulässig zu
qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 3).
2.3 Bei einer solchen Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 76
Richterinnen und Richtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Art. 36
Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen
Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden
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Umständen entschieden wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1;
BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom 5. März 2019 enthält ein
Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn weder
im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der in
Art. 34 BGG normierten Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von den
dort aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt kei-
ner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage,
weshalb vorliegende Sache im Lichte von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu
beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel
zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten, besonderen sozialen
Beziehungen hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, wel-
che den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und
objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen
(vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ableh-
nung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachwei-
sen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner
BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24
E.1.1, m.w.H.). Das vorliegende Ausstandsbegehren wird dieser Anforde-
rung – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich nicht gerecht.
3.3
3.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, aufgrund der Resultate der Ge-
samterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperi-
ode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der
diesbezüglichen Presseberichterstattung hege sie die berechtigte Besorg-
nis, dass das Gericht in ihrer Sache nicht unabhängig entscheiden werde,
weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Po-
litik, Druck ausgeübt werde. Dabei lehnt sie nicht eine bestimmte Gerichts-
person und auch nicht eine bestimmte oder bestimmbare Gruppe von Ge-
richtspersonen als potentiell befangen ab, sondern vielmehr alle Richterin-
nen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, weil allen die erforderli-
che Unabhängigkeit im Sinne der Praxis zu Art. 13 EMRK abzusprechen
sei. Diese Ansicht ist als haltlos zu erkennen.
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3.3.2 In der Sache ist der Gesuchstellerin zunächst entgegenzuhalten,
dass sich ihre Vorbringen über den generellen Anschein der Befangenheit
aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in blossen
Mutmassungen erschöpfen. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom
14. März 2018 angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschied-
liche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass
dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewe-
sen sein dürfte, zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten
bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand oder die Wiederwahl an sich nun
aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflus-
sen könnte, wird – über die blosse Behauptung hinaus – nicht ansatzweise
konkretisiert, geschweige denn individualisiert. Zwar erwähnt die Gesuch-
stellerin die unterschiedlichen Wahlergebnisse von fünf namentlich er-
wähnten Richterinnen der Asylabteilungen, doch bleibt völlig offen, ob nun
ein hohes oder ein tiefes Resultat als Hinweis auf eine mögliche persönli-
che Beeinflussbarkeit verstanden werden soll. Bezogen auf die einzelnen
Personen unter den aktuell 76 Richterinnen und Richtern des Gerichts wird
jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, das einer individuellen
Prüfung zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer an-
geblich generellen Beeinflussbarkeit durch die Politik, womit es dem Aus-
standsbegehren bereits an der im Ausstandsverfahren geforderten indivi-
duellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer
B-3927/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2.3-3.2.5). Angesichts dieser Sach-
lage muss sich die Gesuchstellerin vielmehr entgegenhalten lassen, dass
sich ihre Vorbringen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation
der Bundesrechtspflege erschöpfen, mithin in einer Kritik daran, dass die
Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte von der Bundes-
versammlung und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Ihrer Argumenta-
tion folgend müsste sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Ge-
richte des Bundes die notwendige Unabhängigkeit abgesprochen werden,
weil diese Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle von
der Bundesversammlung – und damit von Vertreterinnen und Vertretern
"der Politik" – auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden
(vgl. dazu Art. 5 und 9 BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG so-
wie Art. 9 und 13 PatGG), und dies nur selten mit identischen Resultaten.
Der Ansatz einer allgemeinen Systemkritik ist als haltlos zurückzuweisen.
Dies gilt ebenso für die sinngemäss erhobene Rüge, die Gerichtsorganisa-
tion des Bundes – welche auf dem System der Wahl der Richterinnen und
Richter des Bundes durch die Bundesversammlung basiert – halte den An-
forderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht stand.
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3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbe-
gehren offensichtlich primär auf eine Ausschaltung des gesetzlichen In-
stanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz
(vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ansatzweise etwas darge-
tan wird, was im Hauptverfahren zum Ausschluss von bestimmten Ge-
richtspersonen geschweige denn aller Richterinnen und Richtern des Bun-
desverwaltungsgerichts führen könnte. Das Ausstandsbegehren ist viel-
mehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26),
weshalb es unzulässig und darauf nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der
Gesuchstellerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzulegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 23. März 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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